Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 5.1 Allgemeines (Abs. 4)

Rz. 30 Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten nach § 81 Abs. 4 AO für den nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 AO zu bestellenden Betreuer die Vorschriften über die rechtliche Betreuung.[1] Die Betreuung wird hier zur Wahrnehmung der steuerlichen Belange angeordnet. Innerhalb dieses Aufgabenkreises hat der Betreuer gem. § 1902 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertrete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.2 Anderer dienstlicher Anlass

6.4.2.1 Mitteilung einer Finanzbehörde Rz. 53 Finanzbehörden sind in zahlreichen Fällen verpflichtet und befugt (vgl. dazu Rz. 91 bis 95), aus nichtsteuerlichen Gründen anderen Behörden und Stellen über solche Daten Mitteilungen zu machen, die an sich dem Steuergeheimnis unterliegen. Zu den von § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO umfassten Informationen gehören z. B. die Mitteilun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.4 Andere Fälle mit zwingendem öffentlichen Interesse

Rz. 124 Ein zwingendes öffentliches Interesse an einem Offenbaren oder Verwerten kann auch in anderen Fällen bestehen, die den Beispielsfällen in Abs. 4 Nr. 5 vergleichbar sind. Da sich die Beispielsfälle intensiv mit dem öffentlichen Interesse an einer Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit, bzw. der Verhinderung erheblicher Straftaten und deren Strafverfolgung b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8 Zulässiges Offenbaren, Verwerten oder Abrufen

Rz. 67 Der § 30 Abs. 4 AO zählt Fallgruppen auf, bei denen abweichend von der Grundregel des § 30 Abs. 2 AO das Offenbaren und Verwerten der Kenntnisse zulässig ist. Dabei ist die (ausdrückliche) Zulässigkeit der Verwertung erst seit dem 25.5.2018 Regelungsinhalt des § 30 Abs. 4 AO.[1] Unter "Verwerten" ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung – wie bisher – jede Verwend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1.2 Verfassungsrechtliche Relevanz

Rz. 3 Die Aussage des § 22 Abs. 1 RAO "Das Steuergeheimnis ist unverletzlich" war angesichts der tatsächlichen Verletzlichkeit sachlich unzutreffend. Dennoch war die Anlehnung an die Grundrechtsformulierung durchaus bedeutungsimmanent. Die andere Formulierung in § 30 AO ist weniger pathetisch und vermeidet die Ähnlichkeit mit der Fassung einiger Grundrechtsartikel. Anders al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2 Fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

Rz. 35 § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO erweitert den Schutzbereich des Steuergeheimnisses über § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO hinaus.[1] Zwar sind fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i. d. R. auch "personenbezogene Daten eines anderen". Anders als im Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bedarf es hier aber keiner "Zuordnung" zu einer Person. Das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist als...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3.1 Strafverfahren

Rz. 50 Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat sind sowohl das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren. Gleichgültig ist es, gegen wen sich das Strafverfahren richtet und welche Behörde in dem Verfahren tätig wird, so dass außer den Ermittlungen der Finanzbehörde[1] auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei[2] einzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.4 Personenbezogene Daten von Gesellschaften/Gemeinschaften

Rz. 32 Die personenbezogenen Daten von Gesellschaften (Gemeinschaften) dürfen denjenigen gegenüber offenbart werden, die sie vertreten. Das gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften. Ein praktisches Bedürfnis für eine Offenbarung kann sich etwa bei einem Wechsel in der Person des Vertreters ergeben. Besteht das Steuerrechtsverhältnis gegenüber der Gesellschaft, gilt das S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10.1 Geltendmachung von Informationsinteresse

Rz. 152 Wegen des Rechtsschutzes bei Ablehnung eines Auskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO und Auskunftsverweigerungen der Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c AO siehe die dortige Kommentierung.[1] Rz. 153 Gegen die Ablehnung eines geforderten Offenbarens oder Verwertens hat der Antragsteller – außer der Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde – das Rechtsmittel des Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 4 Der Geltungsbereich des Steuergeheimnisses entspricht dem Anwendungsbereich der AO. [1] § 30 AO gilt bei entsprechender landesgesetzlicher Regelung als Landesrecht auch für die landesgesetzlich geregelten Steuern, die Kommunalabgaben und die KiSt.[2] Rz. 5 § 30 AO bindet die einzelnen dort bezeichneten und i. d. R. für die Behörde tätigen Personen und damit zugleich auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.2 Verhältnis zum steuerverfahrensrechtlich kodifizierten Datenschutzrecht

Rz. 11 Die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO ermöglicht im dort beschriebenen Umfang nationale Beschränkungen der Datenschutzregelungen im Bereich des Steuerrechts. Davon hat der Bundesgesetzgeber bereichsspezifisch Gebrauch gemacht[1] und für den AO-Bereich in den §§ 29b und 29c AO, hinsichtlich der Rechte der betroffenen Person in §§ 32a bis 32f AO und be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.2 "Anderer"

Rz. 30 "Anderer" i. S. d. Gesetzes ist jeder, der nicht als Amtsträger oder gleichgestellte Person am Verfahren, das zur Kenntniserlangung geführt hat, beteiligt ist oder war. Das ist in erster Linie der Stpfl.[1] Geschützt werden aber auch die personenbezogenen Daten Dritter wie gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte, steuerliche Berater, Auskunftspersonen, Anzeigeerstatter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.5 In einem Dateisystem gespeicherte Daten

Rz. 39 Seit dem 1.1.1987 sind alle geschützten Daten auch gegen den unbefugten Abruf im automatisierten Verfahren geschützt. § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO erweitert nicht den sachlichen Schutzbereich des Steuergeheimnisses, passt ihn aber technisch dem Abrufverfahren an. Die Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nach dieser Vorschrift im Unterschied zu Nr. 1 und 2 in der unbefugten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.5 Zwingendes öffentliches Interesse im parlamentarischen Verfahren

Rz. 128 Für Informationen und Aktenvorlagen an parlamentarische Untersuchungsausschüsse (vgl. dazu auch Rz. 90) ist dann ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben, wenn diese zwingend erforderlich sind, um Vorgänge im Rahmen der parlamentarischen, politischen Kontrolle zu überprüfen, die von besonders weit reichender Bedeutung sind. Das ist z. B. bei Vorgängen anzunehmen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.1 Offenbaren

Rz. 56 Durch eine unbefugte Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Daten wird (auch) der nach der DSGVO gebotene Schutz personenbezogener Daten verletzt.[1] Das Offenbaren ist eine besondere Form der Offenlegung personenbezogener Daten in der Begriffsbestimmung der DSGVO.[2] Die Offenlegung ist legal definiert in Art. 4 Nr. 2 DSGVO und umfasst die Übermittlung, die Verbrei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.2 Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- oder Gerichtsverfahren in Steuersachen

Rz. 45 Ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist jedes Verfahren, das sich mit der Verwaltung der Steuern einschließlich der Steuervergütungen befasst. Dazu gehören insbesondere die zentralen Verfahren der Besteuerung wie das steuerliche Ermittlungsverfahren, das Erstattungs- und Vergütungsverfahren, die Außenprüfung, das Steueraufsichtsverfahren, das Erhebungsverfahren, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses

Rz. 6 Das Steuergeheimnis dient sowohl öffentlichen als auch privaten Interessen. Einerseits soll es die Erfüllung der Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl. und anderer Verpflichteter stützen und damit der leichteren und gleichmäßigeren Durchführung der Besteuerung dienen. Der im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verankerten gesetzm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.1 Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Rz. 9 Die seit dem 25.5.2018 anzuwendende DSGVO sichert ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten.[1] Als EU-Verordnung ist sie in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Nationales Recht tritt dahinter zurück. Die nationalen Gesetzgeber können nur dann von den Regelungen der DSGVO abweic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.8.2 Archivierung durch die Landes- oder Kommunalarchive

Rz. 105h Auch für Landes- und Kommunalarchive greift die Öffnungsregelung zum Steuergeheimnis durch § 30 Abs. 4 Nr. 2d AO. Danach ist die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig, soweit sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen La...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.3 Eigene personenbezogene Daten

Rz. 31 Die eigenen personenbezogenen Daten unterliegen gegenüber der betroffenen Person selbst nicht dem Steuergeheimnis. Sie sind keine Daten eines anderen. Deswegen sind auch Mitteilungen an einen Gesamtrechtsnachfolger[1] zulässig, da dieser in vermögensrechtlicher Beziehung in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt.[2] So kann also dem Erben offenbart werden, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3.2 Bußgeldverfahren

Rz. 52 Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sind sowohl die von der sachlich zuständigen Finanzbehörde[1] durchgeführten als auch die von der Staatsanwaltschaft übernommenen[2] oder von den Gerichten[3] durchgeführten Verfahren. Sie müssen Zuwiderhandlungen betreffen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.[4] Steuerordnungswidrigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift über das Steuergeheimnis ist eine der zentralen Normen der AO. Sie hat in § 355 StGB ihre strafrechtliche Entsprechung. Auch dies stellt ihre Bedeutung für das steuerliche Verfahrensrecht und für die Rechtsordnung als solche heraus. Nur der intensive Schutz des Steuergeheimnisses kann die umfassenden Wahrheits- und Mitwirkungspflichten des Steuerverfahre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.3 Legaldefinition "geschützte Daten"

Rz. 37 Mit der Änderung des § 30 Abs. 2 AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften[1] wurden die nach Nr. 1 (personenbezogene Daten) und Nr. 2 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) geschützten Daten zusammenfassend als "geschützte Daten" legal definiert. Dieser Begriff wurde zuvor außerhalb des § 30 AO bereits in verschiedenen gese...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ermöglicht zum Zwecke der Sicherung der Funktionsfähigkeit des steuerlichen Verwaltungsverfahrens auf Ersuchen einer Finanzbehörde die gerichtliche Vertreterbestellung für Verfahrensbeteiligte i. S. d. § 78 AO, die zwar grundsätzlich existent, aber an der aktiven oder passiven Teilnahme am steuerlichen Verwaltungsverfahren gehindert sind. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift über das Steuergeheimnis ist eine der zentralen Normen der AO. Sie hat in § 355 StGB ihre strafrechtliche Entsprechung. Auch dies stellt ihre Bedeutung für das steuerliche Verfahrensrecht und für die Rechtsordnung als solche heraus. Nur der intensive Schutz des Steuergeheimnisses kann die umfassenden Wahrheits- und Mitwirkungspflichten des S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.5 Gesamtschuld

Rz. 33 In Gesamtschuldfällen ist das Steuergeheimnis untereinander nicht irrelevant.[1] Jeder Gesamtschuldner ist grundsätzlich ein anderer. Die Gesamtschuldner bilden keine Gemeinschaft, sondern sind im Wesentlichen nur dadurch miteinander verbunden, dass die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung des einen auch für den anderen wirkt.[2] Geben Eheleute oder Lebenspar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5 Sachlicher Schutzbereich

Rz. 27 Geschützt sind die personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer (natürlicher oder juristischer) Personen, die dem Amtsträger oder der gleichgestellten Person in einem der in Abs. 2 S. 1 Buchst. a–c aufgezählten Verfahren bekannt geworden sind, sowie die entsprechenden für ein automatisiertes Verfahren in einem automationsgestützten Dateisyste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.2.3 Sonstiger dienstlicher Anlass

Rz. 54a Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neufassung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] die abschließende Regelung anderer Anlässe in eine Beispielsregelung gewandelt und auch weitere – ausdrücklich dienstliche – Anlässe unter die Regelung gefasst. Damit...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 6 Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beteiligten

Rz. 35 Durch die Vertreterbestellung verliert der Beteiligte seine Rechtsfähigkeit nicht. Soweit die Vorschriften über die Pflegschaft anzuwenden sind, schränkt die Vertreterbestellung jedoch nach § 79 AO Abs. 2 i. V. m. § 53 ZPO die Handlungsfähigkeit des Beteiligten im Verwaltungsverfahren ein. Die Handlungsunfähigkeit ist für die Dauer der Vertreterbestellung gegeben.[1] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.8.1 Archivierung durch das Bundesarchiv

Rz. 105e Die das Steuergeheimnis einschränkende Archivgutregelung des § 30 Abs. 4 Nr. 2d AO sieht hinsichtlich des Bundesarchivs vor, dass die Offenbarung oder Verwertung der geschützten Daten zulässig ist, soweit sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des BArchG dient. Einschlägig sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.6 Nichtverpflichtete

Rz. 26 Nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind alle anderen Personen, die nicht zu dem in § 30 Abs. 1 u. 3 AO umschriebenen Personenkreis gehören und für die sich diese Verpflichtung auch nicht aus einem anderen Gesetz ergibt. Sie könnten daher auch die ihnen im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen personenbezogenen Daten eines anderen dann unbeschränk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.4 Dauer der Geheimhaltungspflicht und des Verwertungsverbots

Rz. 66 Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Wahrung des Steuergeheimnisses vor. Deshalb sind alle geschützten Daten, die in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 AO bekannt geworden sind, von den Amtsträgern und Behörden grundsätzlich auf Dauer geheimzuhalten. Entsprechendes gilt für das Verbot der Verwertung. Das Ausscheiden des Amtsträgers aus dieser Stellung änder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.12 Keine Zulässigkeit aufgrund einer Interessenabwägung

Rz. 131 Der Gesetzgeber hat sich als Voraussetzung für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses für die Schaffung und Beibehaltung tatbestandlicher Öffnungsnormen und insbesondere gegen eine freie Interessenabwägung entschieden (vgl. insbesondere Rz. 129). Dementsprechend ist ein Offenbaren oder Verwerten nicht schon dann zulässig, wenn ein Geheimhaltungsinteresse des Betrof...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.4 Vergleichswerte – Richtsätze

Rz. 38 Keine geschützten Daten sind Vergleichswerte und Richtsätze, aus denen nicht erkennbar ist, um wessen Daten es sich handelt. Das gilt z. B. auch für die nach § 88a AO gesammelten geschützten Daten. Soweit sie nur anonymisierte Schlussfolgerungen zulassen, sind sie zulässig.[1] Fremdvergleichspreise, z. B. zu Konzernverrechnungspreisen, dürfen daher dann einem anderen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.1 Personenbezogene Daten

Rz. 29 Seit dem 25.5.2018[1] stellt § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO anstelle des bisher geregelten Begriffs der "Verhältnisse" auf die "personenbezogenen Daten" eines anderen ab. Damit ändert sich nicht der Schutzgehalt der Norm, sondern allein die Begrifflichkeit. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.[2] Der Begriff wurde an das europäische Datenschutzrecht angepas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.5 Andere verpflichtete Personen

Rz. 25 Außerhalb des Kreises der Amtsträger und der ihnen nach Abs. 3 gleichgestellten Personen sind andere Personen nach besonderen steuerlichen Vorschriften für bestimmte Bereiche geheimnisverpflichtet. Das gilt z. B. für den Arbeitgeber, der nach § 39 Abs. 8 EStG die auf der LSt-Karte eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der LSt verwerten und sie ohne Zustimmun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10 Rechtsschutz

Rz. 151 Da das Steuergeheimnis in vielfältigen Konstellationen – nicht zuletzt auch prozessrechtlichen Variationen – eine Rolle spielen kann[1], soll hier eine Beschränkung auf die für die materiellen Fragestellungen wichtigsten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolgen. Rechtsschutznotwendigkeiten können sich im Hinblick auf § 30 AO insbesondere ergeben, wenn das FA eine erstrebte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.2 Ohne steuerliche Verpflichtung erteilte Auskünfte

Rz. 111 Das Offenbaren und Verwerten ist auch zulässig, wenn die Kenntnisse ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erlangt worden sind. Eine Auskunft ist dann ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung gegeben, wenn die Auskunftsperson nicht vorher durch die Finanzbehörde zur Erteilung der Auskunft aufgefordert worden ist. Hierunter fallen z. B. während der Außen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.3 Beteiligte ohne Aufenthalt im Geltungsbereich des EWR (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 14 § 81 Abs. 1 Nr. 3 AO regelt einen speziellen Fall der Bestellung eines Abwesenheitsvertreters. Hiernach kann für einen Beteiligten mit bekanntem Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs der AO ein Abwesenheitsvertreter bestellt werden, wenn er – gleich aus welchem Grund – der Aufforderung der Finanzbehörde, im Geltungsbereich des Gesetzes einen Vertreter für das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.2.2 Gesetzlich vorgeschriebene Vorlage von Bescheiden und Bescheinigungen

Rz. 54 Den Mitteilungen einer Finanzbehörde sind die Fälle gleichgestellt, in denen Stpfl. einer anderen Behörde oder Stelle aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Steuerbescheid oder eine Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen vorzulegen haben.[1] Hingegen gilt der Geheimnisschutz nicht, wenn der Stpfl. einen Steuerbescheid oder eine steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2 Datenschutz

3.2.1 Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Rz. 9 Die seit dem 25.5.2018 anzuwendende DSGVO sichert ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten.[1] Als EU-Verordnung ist sie in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Nationales Recht tritt dahinter zurück. Die nationalen Gesetzg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1 Personenbezogene Daten des anderen

5.1.1 Personenbezogene Daten Rz. 29 Seit dem 25.5.2018[1] stellt § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO anstelle des bisher geregelten Begriffs der "Verhältnisse" auf die "personenbezogenen Daten" eines anderen ab. Damit ändert sich nicht der Schutzgehalt der Norm, sondern allein die Begrifflichkeit. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.[2] Der Begriff wurde an das europäis...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2 Bestellungsgründe

3.2.1 Unbekannte Beteiligte (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 8 Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 AO – entspr. § 1913 BGB – kann ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden, wenn der Finanzbehörde der Beteiligte unbekannt geblieben ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen oder eine Mehrheit von unbekannten Beteiligten – wie z. B. mehrere Mitglieder einer Erbengemeinschaft – handelt. Für e...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 5 Rechtsstellung des Vertreters

5.1 Allgemeines (Abs. 4) Rz. 30 Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten nach § 81 Abs. 4 AO für den nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 AO zu bestellenden Betreuer die Vorschriften über die rechtliche Betreuung.[1] Die Betreuung wird hier zur Wahrnehmung der steuerlichen Belange angeordnet. Innerhalb dieses Aufgabenkreises hat der Betreuer gem. § 1902 BGB die Stellung ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Verhältnis zu anderen Geheimnisschutzvorschriften

3.1 Amtsgeheimnis Rz. 8 Das Steuergeheimnis geht über die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit[1] und die entsprechenden Regeln des Angestelltentarifrechts hinaus. Die Amtsverschwiegenheit gilt wegen der Verpflichtung der Gerichte, Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe[2...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3 Voraussetzungen der Bestellung

3.1 Beteiligter ohne Vertretung 3.1.1 Grundlagen Rz. 4 Die Bestellung eines Vertreters gem. § 81 AO setzt voraus, dass ein Vertreter des Beteiligten nicht vorhanden ist, die Finanzbehörde nicht gem. § 156 Abs. 2 AO von der Verfahrensdurchführung absieht und ein Bestellungsgrund i. S. d. § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO vorliegt. Eine Bestellung eines Vertreters von Amts wegen kommt h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 9 Rechtsfolgen der Verletzung des Steuergeheimnisses

9.1 In Betracht kommende Rechtsfolgen Rz. 147 Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann strafrechtliche, disziplinarische und zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtlich wird die vorsätzliche, also bewusste und gewollte Verletzung des Steuergeheimnisses für die Fälle des Offenbarens von geschützten Daten nach § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Amtsgeheimnis

Rz. 8 Das Steuergeheimnis geht über die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit[1] und die entsprechenden Regeln des Angestelltentarifrechts hinaus. Die Amtsverschwiegenheit gilt wegen der Verpflichtung der Gerichte, Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe[2] nicht für Auskü...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ermöglicht zum Zwecke der Sicherung der Funktionsfähigkeit des steuerlichen Verwaltungsverfahrens auf Ersuchen einer Finanzbehörde die gerichtliche Vertreterbestellung für Verfahrensbeteiligte i. S. d. § 78 AO, die zwar grundsätzlich existent, aber an der aktiven oder passiven Teilnahme am steuerlichen Verwaltungsverfahren gehindert sind. Die Norm glieder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 9.2 Handeln aufgrund von Anweisungen

Rz. 148 In zahlreichen Verfügungen und Erlassen vorgesetzter Behörden[1] sind für die Auslegung der Vorschrift über das Steuergeheimnis Verwaltungsanweisungen ergangen. Handelt der Amtsträger oder die gleichgestellte Person[2] aufgrund einer solchen Anweisung oder derjenigen eines Vorgesetzten, so wird dadurch sein Offenbaren oder Verwerten nicht zulässig, wenn es nach zutre...mehr