Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 229 AO regelt den Beginn des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist. Dem Wesen der Zahlungsverjährung entsprechend beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann, d. h. mit Eintritt der Fälligkeit. Ebenso wie nach § 170 AO die Festsetzungsverjährung, ist auch die Zahlungsverjährung eine "Kalenderjahrverjährung".[1] Die Verj...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Dauer bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Finanzbehörde (Abs. 2 S. 2)

Rz. 90 Die Unterbrechung eines gegen die Finanzbehörde geltend gemachten Anspruchs dauert nach Abs. 2 S. 2 so lange, bis über den Anspruch rechts- oder bestandskräftig entschieden ist. Entscheidet die Finanzbehörde über einen im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemachten Anspruch durch die Einspruchsentscheidung inzident auch übe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2 Anfechtung eines Verwaltungsakts

Rz. 66 Das anhängige Klage- bzw. Einspruchsverfahren und das AdV-Verfahren müssen sich gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO richten. Fehlt der behördlichen Maßnahme die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, so kommt ein AdV nicht in Betracht.[1] Rz. 67 Das AdV-Verfahren muss sich gegen einen erlassenen Verwaltungsakt richten. Die AdV kann nicht gewährt werden gegen di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 361 Abs. 5 AO)

Rz. 10 Der erstmalige Aussetzungsantrag (s. Rz. 7, 8) ist nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen, deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Mit der Antragstellung ist bis zur Entscheidung der Finanzbehörde über den Antrag das Wahlrecht hinsichtlich des Rechtsschutzwegs vorerst ausgeübt. Eine Antragstellung beim FG (s. Rz. 8) ist je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1.2 Unsicherheit und Unklarheit hinsichtlich der Rechtslage

Rz. 76 Als Aussetzungsgrund genügt eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit hinsichtlich der Rechtslage, sodass sich bei abschließender Klärung der Rechtsfragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte.[1] Es muss weder das Obsiegen noch das Unterliegen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.[2] Das Obsiegen braucht hierbei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Antrag gegen den die Gewer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 AO bewirkt, anders als die Hemmung nach § 230 AO, nicht nur das Ruhen bzw. einen Stillstand des Fristablaufs. Unterbrechung der Verjährungsfrist bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch ein bestimmtes Ereignis abgebrochen (nicht nur "unterbrochen") wird und nach Wegfall der Wirkungen dieses Ereignisses eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1.1 Begriff

Rz. 75 Nach § 361 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO bzw. § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Nach st. Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzunehmen, wenn sich nach summarischer Prüfung des Vortrags des Antragstellers ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.2.2 Anordnung der Vollziehung

Rz. 118 Die Finanzbehörde kann die suspendierende Wirkung der Einspruchseinlegung bzw. Klageerhebung wieder beseitigen, indem sie eine gesonderte Anordnung der Vollziehung erlässt. Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die gerichtlich im Rahmen des § 102 AO nachprüfbar ist. Sie setzt voraus, dass die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.4 Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, Art. 108 Abs. 3 UZK

Rz. 35 Nach Art. 108 Abs. 3 UZK kann die Verpflichtung des Zollschuldners, die Abgabenschuld entrichten zu müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden. Diese Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuld entspricht in seiner Wirkung der Aussetzung der Vollziehung.[1] Daher ordnet das Gesetz an, dass ebenso wie bei der Aussetzung der Vollziehung di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Antragsform

Rz. 57 Sicherheitshalber sollte der Antrag entsprechend § 357 AO in Schriftform oder zur Niederschrift der Finanzbehörde gestellt werden. Dabei kann die Antragstellung auch durch elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.8 Änderung der AdV-Entscheidung

Rz. 112 Für die Aufhebung und Änderung der AdV-Entscheidung gelten §§ 129, 130, 131, 132 AO.[1] Rz. 112a Dies ergibt sich daraus, dass die §§ 130, 131, 132 AO Verfahrensentscheidungen erfassen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.6.1 AdV des Grundlagenbescheids

Rz. 36 Der Grundlagenbescheid [1] ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt (s. Rz. 21, 69), da die Behörde verpflichtet ist, den Regelungsinhalt – ohne erneute Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis – in den Folgebescheid zu übernehmen und diesen ggf. zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.[2] § 361 Abs. 3 S. 1 AO dehnt die AdV-Wirkung bzw. die Wirkung der Aufhebung der Vollziehung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Dauer bei den einzelnen Tatbeständen des Abs. 1 S. 1 (Abs. 2 S. 1)

Rz. 80 Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Nr. 1[1] dauert die Unterbrechung so lange, bis die Zeit abgelaufen ist, für die diese Maßnahmen verfügt worden sind.[2] Ist keine Frist gesetzt, endet die Unterbrechung mit der späteren Beendigung, also i. d. R. mit Rücknahme oder Widerruf der Maßnahme.[3] Ist die Vollziehung des Grundlagenbescheids und des Folgebescheids ausgesetzt, e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.1 Grundlage

Rz. 97 Die AdV kann gem. § 261 Abs. 2 S. 5 AO grundsätzlich von der Erbringung einer Sicherheitsleistung[1] abhängig gemacht werden. Zweck der Regelung ist der Schutz vor einer im Verlauf des Hauptverfahrens eintretenden Verschlechterung der Vermögenslage und damit die Verhinderung von Steuerausfällen nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.1 Zahlungsaufschub, Art. 110 UZK

Rz. 29 Die Frist für die Zahlungsverjährung wird im Zollrecht durch Zahlungsaufschub nach Art. 110 UZK unterbrochen. Gewährung von Zahlungsaufschub ist ein Verwaltungsakt. Zahlungsaufschub kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde gegen den Stpfl. in Betracht. Die Unterbrechung tritt nur gegenüber demjenigen Steuerschuldner ein, dem Zahlungsaufschub gewährt worden ist. Der V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.6 Insolvenzplan oder gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (Abs. 1 S. 1 Nr. 6)

Rz. 57 Die Verjährungsfrist wird nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO für Steuerforderungen unterbrochen, die in einen Insolvenzplan[1] oder in einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan[2] aufgenommen werden. Dies ist konsequente Folge der Regelung, dass in diesen Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aufgrund von § 294 Abs. 1 InsO die Vollstreckung weiterhin ausgeschl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 229 Beginn der Verjährung

1 Allgemeines Rz. 1 § 229 AO regelt den Beginn des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist. Dem Wesen der Zahlungsverjährung entsprechend beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann, d. h. mit Eintritt der Fälligkeit. Ebenso wie nach § 170 AO die Festsetzungsverjährung, ist auch die Zahlungsverjährung eine "Kalenderjahrverjährung"...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

1 Wesen und Wirksamkeit der Unterbrechung 1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 AO bewirkt, anders als die Hemmung nach § 230 AO, nicht nur das Ruhen bzw. einen Stillstand des Fristablaufs. Unterbrechung der Verjährungsfrist bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch ein bestimmtes Ereignis abgebrochen (nicht nur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

1 Grundlagen und Zweck der Vorschrift 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 232 Wirkung der Verjährung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 232 AO hat zu ihrer Entsprechung im Zivilrecht zwar eine bestehende Nähe, sie weicht aber im Einzelnen ganz wesentlich von dieser ab. Im Grundsatz ist die Position des Schuldners im Steuerverfahrensrecht deutlich stärker. Der wesentliche Gehalt der Regelung ergibt sich bereits aus § 47 AO.[1] 2 Wirkung der Verjährung Rz. 2 Während § 214 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.1.3 Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts

Rz. 81 Unklarheit hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründen. Somit können sich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA ergeben, wenn bei gegebener Feststellungslast der Finanzbehörde sich eine Tatfrage nicht klären lässt, wobei der Stpfl. seinerseits aber seinen Mitwirkungspfli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.9 Personelle Wirkung der Unterbrechung

Rz. 72 Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber derjenigen Person, gegenüber der die entsprechende Handlung vorgenommen worden ist. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem Gesamtschuldner führt also nicht zur Unterbrechung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern (Rz. 9). Das gilt auch für Ehegatten; die Unterbrechungshandlungen sind jedem Einzelnen gegenüber vorzunehmen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.5.1 Allgemeines

Rz. 29 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt (s. Rz. 22), bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen (s. Rz. 20). Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann die Finanzbehörde nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2.3 Wirkungsdauer

Rz. 22 Die AdV-Entscheidung wird, sofern kein anderer Beginn in der AdV-Verfügung selbst festgelegt, mit ihrer Bekanntgabe wirksam, nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft des gewährenden Verwaltungsakts bzw. der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.[1] Die AdV entfaltet gem. § 361 Abs. 2 S. 2 AO von diesem Zeitpunkt an ihre Gestaltungswirkung für die Zukun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Rechtsfolgen der AdV sind an die gewährende AdV-Entscheidung (s. Rz. 90) geknüpft. Für die Dauer der AdV (s. Rz. 22) darf die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt nicht mehr vollziehen (s. Rz. 21). Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt (s. Rz. 1, 4) zu. Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.3.1 Allgemeines

Rz. 23 Besteht der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Festsetzung einer Geldschuld, so beginnt die Vollziehung mit jeder Maßnahme, die zur Erhebung bzw. letztlich Vollstreckung des festgesetzten Anspruchs führt. Mit Eintritt der AdV-Wirkung darf nach § 251 Abs. 1 AO für deren Dauer keine weitere Maßnahme getroffen (s. Rz. 20), das Erhebungs- bzw. Vollst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.2 Voraussetzung

Rz. 99 Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet erscheint. Eine Gefährdung i. d. S. liegt vor, wenn die zeitnahe Erfüllung der Schuld nach Abschluss des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Allgemeines

Rz. 78 Die Dauer der Unterbrechung der Verjährungsfrist ist in Abs. 2 geregelt. Der Absatz ist durch Gesetz v. 23.6.2017[1] neu gefasst worden. Dabei ist im Interesse der besseren Übersichtlichkeit die Dauer der Unterbrechung in Abs. 2 neu gegliedert worden. Die Tatbestände des Abs. 2 S. 1 knüpfen unmittelbar an die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 an. Eine sachliche Änderung war...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.4 Verfahrensfragen

Rz. 104 Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist eine Nebenbestimmung der AdV-Entscheidung, die regelmäßig den Charakter einer aufschiebenden Bedingung hat, sofern sich aus der Formulierung nicht eindeutig ergibt, dass eine Auflage erbracht werden soll.[1] Dies bedeutet, dass die AdV erst mit der Erbringung der Sicherheitsleistung wirksam wird (s. Rz. 22). Als unselbsts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.3 Drohende Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO)

Rz. 16 Die unmittelbare Antragstellung beim Gericht (s. Rz. 9) ist nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung wegen des strittigen Anspruchs droht. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits bei der Finanzbehörde ein AdV-Antrag gestellt ist. In diesem Fall muss zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden[1], es sei denn, dass die Finanzbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3.1 Allgemeines

Rz. 100 Nach der gesetzlichen Formulierung "kann" eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Das hierdurch der Finanzbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch den Zweck der AdV eingeschränkt.[1] Liegt neben den übrigen Antragsvoraussetzungen einer der Aussetzungsgründe (s. Rz. 75, 86) vor, so ist die vorläufi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2.2 Wahlrecht

Rz. 9 Der Antragsteller hat hinsichtlich des Rechtsschutzwegs für den AdV-Antrag (s. Rz. 7) grundsätzlich das Wahlrecht, welchen Verfahrensweg er beschreiten will.[1] Allerdings ist dieses durch die besondere Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO faktisch eingeschränkt, um zu verhindern, dass die Gerichte ohne Notwendigkeit mit Aussetzungsanträgen in Anspruch genomm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Neue Verjährungsfrist (Abs. 3)

Rz. 94 Die Unterbrechung der Verjährung hat die Wirkung, dass die bisher verstrichene Zeit der Verjährungsfrist außer Betracht bleibt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende der Unterbrechungswirkung in voller Länge neu zu laufen. Die Unterbrechungswirkung endet mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Wirkung der Unterbrechungshandlung endet. Auch nach Unterbrechung der Verj...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.1 Wirkung des AdV-Antrags

Rz. 18 Der AdV-Antrag (s. Rz. 55) ist regelmäßig (s. Rz. 7) der Beginn des AdV-Verfahrens (s. Rz. 47ff.). Eine vor der Antragstellung gegebene finanzbehördliche Zusage, die AdV gewähren zu wollen, hat keine Rechtswirkungen.[1] Über den Verfahrensbeginn hinaus und die daraus resultierende Entscheidungspflicht (s. Rz. 7) hat der AdV-Antrag keine unmittelbaren Rechtsfolgen, bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2 Einzelne Unterbrechungstatbestände

2.2.1 Tatbestände des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Rz. 28 In § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind die wesentlichen Unterbrechungshandlungen zusammengefasst, die die Fälligkeit des Anspruchs beenden bzw. die unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung beseitigen. Die Maßnahmen gelten nur für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde hinsichtlich des Steueranspruchs, nicht für Maßnahmen des Stpfl....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1)

2.1 Regelmäßiger Beginn der Verjährungsfrist (Abs. 1 S. 1) Rz. 3 Der Beginn der Verjährungsfrist ist an den Eintritt der erstmaligen Fälligkeit[1] geknüpft. Die Fälligkeit tritt ein: nach den Einzelsteuergesetzen, entweder zu festen Terminen (wie bei den Vorauszahlungen) oder nach einer Steuerfestsetzung; besteht keine gesetzliche Bestimmung, tritt Fälligkeit gleichzeitig mit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Dauer der Unterbrechung (Abs. 2)

3.1 Allgemeines Rz. 78 Die Dauer der Unterbrechung der Verjährungsfrist ist in Abs. 2 geregelt. Der Absatz ist durch Gesetz v. 23.6.2017[1] neu gefasst worden. Dabei ist im Interesse der besseren Übersichtlichkeit die Dauer der Unterbrechung in Abs. 2 neu gegliedert worden. Die Tatbestände des Abs. 2 S. 1 knüpfen unmittelbar an die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 an. Eine sachlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 AdV-Entscheidung

4.1 Bindungswirkung Rz. 90 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz (s. Rz. 2). Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen (s. Rz. 51) und entfaltet für die Entscheidung über den Einspruch keine Bindungswirkung (s. Rz. 48). 4.2 Ermessen (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO) Rz. 91 Die Finanzbehörde darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund (s. Rz. 75, 8...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Verfahrenswege der AdV

1.2.1 Aussetzungsbefugnis (§ 361 Abs. 2 S. 1 AO) Rz. 6 Die AdV kann sowohl durch die Finanzbehörde nach § 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO als auch durch das FG bzw. den BFH nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ausgesprochen werden. Die materiellen Voraussetzungen der AdV sind in beiden Fällen identisch. Dies gilt trotz des Formulierungsunterschieds auch, soweit für die AdV-Entscheidung Art. 45...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Grundlagen und Zweck der Vorschrift

1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus haushaltsrechtlichen Gründen haben Einspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Rz. 4). Insofern will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentliche Haushalt nicht durch Einsprüche und Klagen derart beeinträchtigt wird, dass der Stpfl. entsprechende Rechtsbehelfe wegen einer Stundungswirkung nutzt.[1] Da somit die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Unterbrechungstatbestände (Abs. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 23 Die einzelnen Unterbrechungsgründe sind in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählt.[1] Anerkenntnis, Teilzahlung usw. unterbrechen daher anders als nach § 212 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht, ebenso nicht die Niederschlagung nach § 261 AO oder ein Erlassantrag des Stpfl.[2] Ebenfalls keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt ein Rechtsbehelfs- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4 Wirkung der AdV

1.4.1 Wirkung des AdV-Antrags Rz. 18 Der AdV-Antrag (s. Rz. 55) ist regelmäßig (s. Rz. 7) der Beginn des AdV-Verfahrens (s. Rz. 47ff.). Eine vor der Antragstellung gegebene finanzbehördliche Zusage, die AdV gewähren zu wollen, hat keine Rechtswirkungen.[1] Über den Verfahrensbeginn hinaus und die daraus resultierende Entscheidungspflicht (s. Rz. 7) hat der AdV-Antrag keine un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2 Wirkung der AdV-Entscheidung

1.4.2.1 Allgemeines Rz. 20 Die Rechtsfolgen der AdV sind an die gewährende AdV-Entscheidung (s. Rz. 90) geknüpft. Für die Dauer der AdV (s. Rz. 22) darf die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt nicht mehr vollziehen (s. Rz. 21). Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt (s. Rz. 1, 4) zu. Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Wesen und Wirksamkeit der Unterbrechung

1.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 AO bewirkt, anders als die Hemmung nach § 230 AO, nicht nur das Ruhen bzw. einen Stillstand des Fristablaufs. Unterbrechung der Verjährungsfrist bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch ein bestimmtes Ereignis abgebrochen (nicht nur "unterbrochen") wird und nach Wegfall der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 AdV bei vollziehungshemmender Wirkung des Rechtsbehelfs

5.1 Grundlage Rz. 115 Der Einspruch und die Anfechtungsklage haben grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, soweit es um eine Geldleistung geht (s. Rz. 1, 4). Ausnahmen bestehen bei besonders einschneidenden Regelungen. 5.2 Untersagung der Berufsausübung (§ 361 Abs. 4 AO) 5.2.1 Anwendungsbereich Rz. 116 Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.5.1 Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO

Rz. 52 Die Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 210 InsO wurde durch das JStG 2020[1] eingeführt. Wenn in Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt wird, dürfen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Altmasseverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden. Dieses Vollstreckungsverbot besteht im Normalfall jeweils bis zur Beendigung bzw. Aufhebung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Antragsinhalt

Rz. 58 Der Inhalt des Antrags muss so konkretisiert sein, dass der angefochtene Verwaltungsakt, dessen AdV begehrt wird, eindeutig bestimmt ist.[1] Der Inhalt des Antrags bindet die Finanzbehörde in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht. Die Wirksamkeit der AdV-Entscheidung wird nicht dadurch berührt, dass die Behörde über das Begehren des Antragstellers hinausgeht.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7 Antragswiederholung – Änderungsantrag

Rz. 89 Die AdV-Entscheidung der Finanzbehörde kann als Verwaltungsakt inhaltlich geändert werden (s. Rz. 112). Hieraus resultiert, wie beim gerichtlichen AdV-Beschluss, die Möglichkeit, eine Änderung zu beantragen bzw. den Antrag zu wiederholen, wenn ein AdV-Antrag abgelehnt worden ist.[1] Dies gilt auch, wenn das FG die AdV rechtskräftig abgelehnt hat[2], weil die Zugangsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1 Tatbestände des Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Rz. 28 In § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind die wesentlichen Unterbrechungshandlungen zusammengefasst, die die Fälligkeit des Anspruchs beenden bzw. die unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung beseitigen. Die Maßnahmen gelten nur für Unterbrechungshandlungen der Finanzbehörde hinsichtlich des Steueranspruchs, nicht für Maßnahmen des Stpfl. hinsichtlich seiner Erstattungs- und V...mehr