Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Kassen-Nachschau / 6 Übergang zur Außenprüfung

Von einer Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden, wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben (Ermessensentscheidung). Anlass für den Übergang zu einer Außenprüfung kann etwa sein, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung oder Protokolle na...mehr

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Kassen-Nachschau / 4 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Er hat auf Verlangen des Prüfers für einen von diesem bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung sonstigen erheblichen Organisationsunterlagen zu gewähren sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen.[1] Das Datenzug...mehr

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Kassen-Nachschau / 3 Rechte und Pflichten des Kassenprüfers

Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen Amtsträger während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich vom Steuerpflichtigen genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen nicht im Eigentum der land-...mehr

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Kassen-Nachschau / 2 Durchführung der Kassen-Nachschau

Über die Anordnung der Kassen-Nachschau ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihre unangekündigte Durchführung hat auch präventiven Charakter. Anlässe für eine Kassen-Nachschau können vielfältiger Art sein: Auffälligkeiten ergeben sich nach Aktenlage (z. B. im Rahmen der Veranlagungstätigkeit oder im Voranmeldungsverfahren), bei Erhalt von Kontrollmaterial und Anz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ist die Abgeltungsteuer (do... / b) Gesamtpolitische Entwicklungen

Das FG Niedersachsen weist in seinem Vorlagebeschluss auch auf andere Entwicklungen seit Einführung der Abgeltungsteuer hin, die direkt oder indirekt Einfluss auf Steuerpflichtige hatten, die in Deutschland unversteuerte Kapitaleinkünfte erzielt haben. Hier werden genannt: der Ankauf sog. Steuer-CDs von staatlicher Seite und sog. Leaks, also die Weitergabe von Bankdaten oder D...mehr

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Ist die Abgeltungsteuer (do... / a) Entwicklung des internationalen Auskunftsverkehrs

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist deshalb herausfordernd, weil das Kapitalvermögen mobil ist und damit leicht ins Ausland verlagert werden kann. Vollzugsprobleme: Das stellt die deutschen Finanzbehörden aufgrund der Divergenz zwischen materieller Universalität und formeller Territorialität vor Vollzugsprobleme. Auf der einen Seite hindert das im Völkerrecht gelt...mehr

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Formelles Haftungsrecht / Zusammenfassung

Überblick Im Folgenden wird das formelle Haftungsrecht nach der Abgabenordnung (AO) dargestellt. Es wird also die Frage behandelt, wie der Staat bei Bestehen eines Haftungsanspruchs diesen gegenüber dem Verpflichteten, dem Haftenden, durchsetzt. Der Frage der Durchsetzung muss in der Praxis zwingend die Frage vorausgehen, ob die Voraussetzungen eines materiellen Haftungstatbe...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 5 Beispiel für einen Haftungsbescheid

Nachfolgend wird dargestellt, wie ein Haftungsbescheid in der Praxis aussehen kann:mehr

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Formelles Haftungsrecht / 1.1 Erlass eines Haftungsbescheids

Nach § 191 AO kann ein Haftungsbescheid ergehen, wenn kraft Gesetzes für eine Steuer gehaftet wird. Dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob es sich bei der Haftungsgrundlage um ein Steuergesetz oder um ein zivilrechtliches Gesetz handelt. Wie auch der Steuerbescheid wirkt der Haftungsbescheid nur deklaratorisch. Der Haftungsanspruch entsteht, sobald die gesetzlichen Vo...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.2 Verjährungsfristen

Für den Erlass von Haftungsbescheiden gibt es folgende Verjährungsfristen[1]: 4 Jahre: Regelfall nach § 191 Abs. 3 Satz 2 AO: 5 Jahre: bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 70 AO: 10 Jahre: bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach §§ 70, 71 AO [2] zivilrechtliche Regelung[3], vor allem bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft.[4]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 4 Zahlungsaufforderung

In den Haftungsbescheid ist grundsätzlich eine Zahlungsaufforderung nach § 219 AO aufzunehmen. Diese ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der nur unter den in § 219 AO aufgeführten Voraussetzungen (vergeblicher Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen; Lohnsteuerrückstände oder Steuerhinterziehung) ergehen darf. Für den Fall einer Haftung nach § 25d UStG galt § 219...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.7 Korrektur eines Haftungsbescheids nach Eintritt der Verjährung

Nicht ganz unumstritten ist, ob ein Haftungsbescheid, der fristgemäß erlassen wurde, später nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden kann. Nach Ansicht des BFH sind die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nur für den Erlass eines Haftungsbescheids anzuwenden, nicht aber auf eine spätere Änderung des Bescheids.[1] Dies bedeutet, dass ein Haftungsbescheid, de...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 2.1 Drittwirkung des Steuerbescheids

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, hat der Haftende diese Festsetzung gegen sich gelten zu lassen, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Steuerbescheid als Gesamtrechtsnachfolger, Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.[1] Das kann insbesondere bei den Haftungsfällen des §...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 1.5 Besonderheiten bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern

Bei Erlass eines Haftungsbescheids gegen Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach § 191 Abs. 2 gewisse Besonderheiten zu beachten.[1] Gleiches gilt für Wirtschaftsprüfer, Notare und Patentanwälte. Werden Angehöriger dieser Berufsgruppen wegen einer Handlung i. S. v. § 69 AO in Haftung genommen, die in Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgt, gibt die Finanzbehörde der zustän...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 1.4 Korrektur eines Haftungsbescheids

Ein Haftungsbescheid nach seinem Erlass grundsätzlich geändert werden. Dies ist unstrittig.[1] Da es sich bei dem Haftungsbescheid nicht um einen Steuerbescheid handelt, kommen als Korrekturnormen hierbei nur die §§ 129-131 AO in Betracht, die §§ 172ff. AO gelten nicht.[2] Umstritten ist indes, ob bei Geldleistungsbescheiden eine Nachforderung durch einen neuen Bescheid erfo...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 2 Verhältnis von Steuerbescheid und Haftungsbescheid

Grundsätzlich wirkt der Steuerbescheid nur gegenüber dem Steuerschuldner. Für den Haftenden ergibt sich i. d. R. aus dem Steuerbescheid keine Bindung. Der Haftende kann demnach gegen den Haftungsbescheid vortragen, dass die Haftung dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei, z. B., dass er selber kein Betriebsübernehmer i. S. v. § 75 AO sei oder er selber keine Pflicht i. S. v....mehr

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Formelles Haftungsrecht / 1.2 Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids

Die Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheids ergibt sich aus § 24 AO. Demnach handelt es sich um einen Fall der Ersatzzuständigkeit.[1] Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Dies wird i. d. R. das Finanzamt sein, welches für den Steuerschuldner zuständig ist.[2]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 1.3 Einspruch gegen den Haftungsbescheid

Gegen einen Haftungsbescheid ist nach § 347 AO der Einspruch gegeben. In diesem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren kann der Haftende Einwendungen gegen den festgesetzten Haftungsanspruch bzw. gegen seine Geltendmachung erheben.[1]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 2.2 Hinzuziehung

Eine der Drittwirkung des § 166 AO vergleichbare Wirkung tritt auch ein, wenn der Haftende zu einem Rechtsbehelfsverfahren des Steuerpflichtigen nach § 360 Abs. 1 AO hinzugezogen bzw. nach § 60 FGO im Klageverfahren beigeladen[1] worden ist. In beiden Fällen (Drittwirkung und Hinzuziehung) wird der Erlass eines Haftungsbescheids aber trotz Unanfechtbarkeit des Steuerbescheid...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.1 Allgemeines

Die Haftungsverjährung wird in § 191 Abs. 3-5 AO normiert. Hierbei gilt, dass ein Haftungsbescheid nicht mehr erlassen werden darf, wenn die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheids abgelaufen ist. Zu beachten ist insbesondere, dass dies nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO nur für den Erlass eines Haftungsbescheids gilt. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist können gleichw...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.4 Hemmung der Verjährung

Da die Haftungsschuld vom Bestand der Steuerschuld abhängt, endet die Festsetzungsfrist für die Haftung nicht, bevor auch die Festsetzungsfrist für die Steuer abgelaufen ist. Es gelten deshalb die Hemmungsbestimmungen[1] entsprechend.[2]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.3 Fristbeginn

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungstatbestand verwirklicht worden ist.[1] Erwirbt z. B. ein Haftungsschuldner in 04 ein Unternehmen, ist der Haftungstatbestand in diesem Jahr verwirklicht. Die Frist läuft somit unter Zugrundelegung der allgemeinen Verjährungsfrist von 4 Jahren Ende 08 ab.mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.5 Verkürzung der Frist

Nach § 191 Abs. 5 AO [1] kann, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen, ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen: soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann oder soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung verjäh...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.6 Ausschluss eines Haftungsbescheids bei verfassungswidrigen Gesetzen

Hingewiesen werden muss weiterhin eine Begrenzung für den Erlass eines Haftungsbescheids, die sich nicht aus der AO direkt ergibt. Nach der Rechtsprechung des BFH[1] darf ein Haftungsbescheid dann nicht mehr ergehen, wenn er auf einer Steuer beruht, die vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden ist. Begründet wird dies vor allem mit dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 S...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / Zusammenfassung

Überblick Das materielle Haftungsrecht ist in der AO (§§ 69 ff. AO), in anderen Steuergesetzen und auch in zivilrechtlichen Gesetzen geregelt. Die vertragliche Haftung ist z. B. geregelt in §§ 414, 765 BGB. Die Haftung nach Steuergesetzen ergibt sich hauptsächlich nach den §§ 69 ff AO. Andere Steuergesetze enthalten ebenfalls Haftungsvorschriften, z. B. § 10b Abs. 4, § 42d, ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 5 Haftung Dritter bei Datenübermittlung an Finanzbehörden

Neu in das Gesetz durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren vom 18. Juli 2016 (BGBl 2016 I S. 1679) wurde § 72a AO eingefügt.[1] Dieser normiert einen besonderen Haftungstatbestand bei der Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden. Hiernach haftet: Der Hersteller von Programmen nach § 87c AO – es sind dies nicht amtliche Programme, die im Besteuerungsve...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 3.3 Umfang der Haftung

Die Haftung nach § 71 AO erstreckt sich auf die verkürzten Steuern[1], die zu Unrecht gewährten Steuervorteile (Steuererstattungen, Steuervergütungen)[2], die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur für Steuerhinterziehung, nicht jedoch bei Steuerhehlerei.[3] Hinsichtlich des Umfangs der Haftung bei § 71 AO ist dabei unbedingt darauf zu achten,...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 4 Haftung bei Verletzung der Kontenwahrheit

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 AO (Kontenwahrheit) zuwiderhandelt, haftet nach § 72 AO, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] beeinträchtigt wird.[2] Haftender ist dabei die Person, die das Konto führt.[3] Bei juristischen Personen sind dies regelmäßig die geschäftsführenden Organe.[4] Eine Zu...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 2 Haftung des Vertretenen

§ 70 AO sieht eine Haftung des Vertretenen für den Fall vor, dass eine Person i. S. d. §§ 34, 35 AO bei ihrer Tätigkeit eine Steuerhinterziehung[1] oder leichtfertige Steuerverkürzung[2] begeht oder an einer Steuerhinterziehung teilnimmt und ohne dass der Vertretene insoweit Steuerschuldner wird. Im Gegensatz zu § 69 AO ist also für eine Haftung nach § 70 AO eine Steuerordnu...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.3 Pflichtverletzung

Der Umfang der Pflichten ergibt sich aus §§ 34, 35 AO.[1] Für die Pflichtverletzung ist keine Steuerhinterziehung[2] oder leichtfertige Steuerverkürzung[3] erforderlich.[4] Es genügen andere Pflichtverletzungen, die durch die Einzelsteuergesetze oder die AO begründet werden, um eine Haftung nach § 69 AO zu begründen. Beispiele für eine Pflichtverletzung i. S. d. § 69 AO sind:...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.5 Verschulden

Die Pflichtverletzung muss im jeweiligen Einzelfall schuldhaft herbeigeführt worden sein, damit es zu einer Haftung kommen kann. Schuldhaft handelt dabei, wer die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.[1] Vorsatz bedeutet hierbei nach den allgemeinen rechtlichen Kriterien das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung. Der Haftende hat also seine P...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.1 Gegenstände

Im Zivilrecht wird der Begriff des Gegenstands als Oberbegriff für Sachen und Rechte definiert. Der Begriff des Gegenstands i. S. d. § 74 AO ist jedoch nach der früheren Ansicht der Verwaltung und eines Teils der Literatur nur auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt.[1] Dies hat also zur Folge, dass der Inhaber von Rechten, die immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, n...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.2 Umfang der Haftung

Die Haftung nach § 74 AO erstreckt sich nur auf Steuern, bei denen die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Es muss sich also um Steuern handeln, die nur ein Unternehmer schulden kann.[2] Gehaftet wird deshalb für: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, in Herstellungsbetrieben anfallende Verbrauchssteuer wie Tabaksteuer oder Kaffeesteuer, Rückzahlung der Investition...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.1 In Betracht kommender Personenkreis

§ 69 AO behandelt die Haftung der in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen.[1] Dies sind im Einzelnen: Gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen.[2] In Betracht kommen damit insbesondere gesetzliche Vertreter von Minderjährigen und Pfleger bei natürlichen Personen sowie ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 6 Haftung bei Organschaft

Eine Haftung besteht nach § 73 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.[1] Den Steuern stehen nach § 73 Satz 3 AO die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Keine Haftung der Organgesellschaft besteht nach § 73 AO nach der Rechtsprechung des BFH indes für Zinsen.[2] Die Organschaft bewirkt...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 3.1 Voraussetzungen der Haftung

Die Haftung nach § 71 AO setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung voraus: eine vollendete Steuerhinterziehung[1] oder Steuerhehlerei.[2] Es müssen also bei diesen beiden Steuerstraftaten sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der §§ 370, 374 AO erfüllt sein.[3] Eine Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten ist zulässig.[4] Nicht in Betracht ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 8.2 Umfang der Haftung

Der Umfang der Haftung nach § 75 AO ist sachlich und zeitlich begrenzt. Sachliche Schranken sind hierbei: Nach § 75 AO wird nur gehaftet für: Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Das sind: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern bei Herstellungsbetrieben, Rückforderung von Investitionszulage, Versicherungssteuer bei Versic...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.3 Nicht dem Unternehmer gehörig

Ob bei dem Begriff "gehören" auf die zivilrechtliche Definition des Eigentums abzustellen ist, ist abschließend nicht geklärt. Eine strenge Anlehnung an das Zivilrecht würde die Beschränkung der Haftung auf Sachen rechtfertigen, da das BGB nur bei Sachen vom Eigentum spricht, bei Rechten dagegen vom Inhaber, Gläubiger usw. Auf § 39 AO ist auf jeden Fall nicht abzustellen.[1]...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.2 In Betracht kommende Ansprüche

Nach § 69 AO wird für "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" gehaftet.[1] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nach der Legaldefinition in § 37 AO: der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Erstattungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, also insbesondere Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Verzögerungsge...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.4 Ursächlichkeit der Pflichtverletzung (Kausalität)

Durch die Pflichtverletzung müssen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder Steuererstattungen oder Steuervergütungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sein.[1] Der Grundgedanke dieser Regelung ist hierbei der, dass durch die Pflichtverletzung beim Finanzamt ein Schaden entstanden sein muss. Der BFH folgert h...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 9 Sachhaftung

§ 76 AO normiert eine besondere Sachhaftung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern.[1] Die Vorschrift gilt insbesondere – wenngleich eingeschränkt – für Zölle[2] sowie die Verbrauchsteuern nach den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen.[3] Die Haftung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Haftung entsteht bereits vor der Abgaben- oder Steuerschuld und ermöglicht d...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 8.1 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 75 AO sind: Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs im Ganzen und kein Erwerb aus der Insolvenzmasse (als negatives Tatbestandsmerkmal) Ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb werden hierbei wie folgt definiert: ein Unternehmen ist die organisatorische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernd...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.4 Eine an dem Unternehmen wesentlich beteiligte Person

Die Gegenstände müssen schließlich im Eigentum einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person stehen. Das Gesetz sieht hierzu 2 Varianten vor: Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Person wesentlich an dem Unternehmen beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 1/4 am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Bei Personenge...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.3 Haftende Personen

Es haften die Eigentümer der Gegenstände, aber nicht persönlich, sondern nur mit den überlassenen, die Haftung begründenden Gegenständen. Bei § 74 AO handelt es sich daher um eine rein dingliche Haftung.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung nach Bestimmungen d... / 8 Haftung des Betriebsübernehmers

§ 75 AO normiert eine Haftung des Übernehmers eines ganzen Betriebs. Diese Bestimmung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung und insbesondere beim Kauf von Unternehmen immer zu beachten. Prüft ein steuerlicher Berater diese Bestimmung im Einzefalll nicht, droht ein Haftungsfall. Begründet wird der Haftungstatbestand des § 75 AO damit, dass der Erwerber[1] eines Betriebs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.1.1 Allgemeines zur Akteneinsicht im Festsetzungsverfahren

Ein allgemeines Recht auf Einsicht in die Akten der Steuerverwaltung gibt es im Festsetzungsverfahren nach wie vor nicht. Diese auf den ersten Blick etwas erstaunliche Tatsache wurde bei der Schaffung der AO 1977 ausdrücklich damit begründet, dass es im Besteuerungsverfahren nicht angebracht sei, ein solches zu gewähren. Zudem sei es auch nicht praktikabel, da der Schutz Dri...mehr

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Haftung nach Bestimmungen der AO

Zusammenfassung Überblick Das materielle Haftungsrecht ist in der AO (§§ 69 ff. AO), in anderen Steuergesetzen und auch in zivilrechtlichen Gesetzen geregelt. Die vertragliche Haftung ist z. B. geregelt in §§ 414, 765 BGB. Die Haftung nach Steuergesetzen ergibt sich hauptsächlich nach den §§ 69 ff AO. Andere Steuergesetze enthalten ebenfalls Haftungsvorschriften, z. B. § 10b ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung nach Bestimmungen d... / 1.6 Umfang der Haftung

Der Umfang der Haftung ergibt sich aus der Verursachung und dem Verschulden des Haftenden. Der § 69 AO hat nach der Rechtsprechung des BFH Schadensersatzcharakter. Der Haftungsbetrag muss sich deshalb nicht mit der geschuldeten Steuer decken. Ein Mitverschulden des Finanzamts wirkt sich auf die Höhe der Haftung aus. Hierbei findet der Rechtsgedanke des § 254 BGB Anwendung.[1...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung nach Bestimmungen d... / 3.2 In Betracht kommender Personenkreis

Die Haftung erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 71 AO nicht nur auf den unmittelbaren Täter, sondern auch auf den Teilnehmer der Tat. Dies können Anstifter[1] oder Gehilfen[2] sein, selbst dann, wenn der Haupttäter unbekannt bleibt.[3] Keine Haftung kommt hingegen in Betracht für den Täter einer Begünstigung.[4] Beispiele für mögliche Haftende sind etwa: Buchhalter und Ste...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.2 Dem Unternehmen dienen

Die Gegenstände müssen einem Unternehmen für den Unternehmenszweck längerfristig zur Verfügung gestellt werden. Dies kann etwa durch Pacht, Miete, Leihe oder Leasing geschehen. Nur kurzfristiges oder gelegentliches Überlassen reicht nicht aus, da die Gegenstände dann nicht dem Unternehmen dienen.[1] Nicht erforderlich ist aber, dass es sich bei den Gegenständen, die dem Un...mehr