Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.1 Regelmäßige Festsetzungsfrist

Rz. 22 Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt nach Abs. 2 Nr. 1 ein Jahr. Verbrauchsteuern i. S. d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Steuern auf Waren, die zu kurzfristigem Verbrauch bestimmt sind, die an den Übergang aus dem steuerlich gebundenen in den freien Verkehr anknüpfen und die bestimmt sind, auf den Verbraucher übergewälzt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 3b Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt. Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert: Durch G. v. 20.12.2001[2] wurde in Abs. 2 die Verweisung auf Zölle gestrichen. Durch G. v. 12.8.2005[3] wurde Abs. 1 S. 3 Nr. 2 an die Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes angepasst. Durch G. v. 22.12.2014[4] wurde in Abs. 2 S. 1 Nr. 2 die Verweisung auf de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1 Geeignete Vortat – Allgemeines

Rz. 9 Geeignete Vortaten des § 374 AO sind lediglich die Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder der Bannbruch gem. §§ 372, 373 AO. Streitig ist, ob ebenso § 374 AO selbst als Vortat in Betracht kommt (näher zum Streitstand Rz. 12). Im Einzelnen: 2.1.2.1.1 Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Vortat Rz. 10 Nicht jede Steuerhinterziehung ist geeignete Vortat des § 374 AO, sonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.1 Innere Konkurrenzen

Rz. 44 Die verschiedenen Begehungsvarianten der Steuerhehlerei schließen sich gegenseitig aus (sog. Alternativität).[1] Eine einheitliche Steuerhehlerei liegt vor, wenn mehrere aus verschiedenen Vortaten stammende Gegenstände in einem Akt erworben werden.[2] Ebenfalls nur einmal wird bestraft, wer an demselben Gegenstand nacheinander verschiedene Begehungsformen des § 374 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.4 Rücktritt und Selbstanzeige

Rz. 42 Wurde die Tat lediglich versucht, so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB. Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird. § 371 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.1 Strafrahmen

Rz. 50 Der Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO enthält einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Begehung einer qualifizierten (gewerbs- oder bandenmäßigen) Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 S. 1 AO ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, in minder schweren Fällen[1] sieht das Gesetz gem. § 374 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.6 Nebenfolgen

Rz. 57 Gem. § 375 Abs. 1 AO i. V. m. § 45 Abs. 2 StGB besteht die Möglichkeit der Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit. Ebenfalls sind die Möglichkeiten der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO zu beachten (s. näher die dortige Kommentierung).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.3 Zeitpunkt der Beendigung

Rz. 41 Beendigung der Steuerhehlerei nach § 374 AO ist dann gegeben, wenn die Erzeugnisse und Waren sicher in die Hand des Erwerbers gekommen sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4 Tathandlungen

Rz. 19 Der Tatbestand des § 374 AO nennt vier Tathandlungen: das Ankaufen, sich oder einem Dritten Verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen. 2.1.4.1 Sich verschaffen oder einem Dritten verschaffen Rz. 20 Das Tatobjekt der Hehlerei verschafft sich der Täter, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache auf ihn selbst übergeht.[1] Es wird einem Dritten verschafft, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Täterschaft und Teilnahme

Rz. 15 Täter und Mittäter der Vortat können nicht Hehler sein.[1] Bei § 374 AO muss die Vortat "durch einen anderen" begangen worden sein, auch wenn dies anders als in § 259 StGB (Sachhehlerei) nicht ausdrücklich tatbestandlich bestimmt ist[2], denn sonst wäre die "Absatzhilfe" als tatbestandlich verselbstständigte Form der Beihilfe überflüssig (näher Rz. 26). Rz. 16 Anstifte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.1 Allgemeines

Rz. 24 Die Festsetzungsfrist kann nicht durch behördliche Entscheidung verlängert werden. Ihre Dauer, ihr Beginn, ihr Ende und mögliche Hemmungsgründe sind in §§ 169ff. AO abschließend geregelt. Die Länge der Festsetzungsfrist unterliegt auch nicht der Vereinbarung von Finanzbehörde und Stpfl. Da die Festsetzungsfrist von Amts wegen zu beachten ist und zum Erlöschen des Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.3 Konkurrenzen zu weiteren Tatbeständen

Rz. 49 Trifft die Steuerhehlerei mit anderen als den als Vortaten benannten Straftaten zusammen, sind regelmäßig die Voraussetzungen des § 52 StGB gegeben: Wer Schmuggelware erwirbt, von der er weiß, dass sie gestohlen ist, begeht tateinheitlich Sachhehlerei[1] und Steuerhehlerei.[2] Ebenfalls Tateinheit besteht zwischen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit[3] und Steuerhehl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Festsetzungsverjährung der §§ 169–171 AO dient dem Rechtsfrieden und steht damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der richtigen Besteuerung. Während das Prinzip der richtigen Besteuerung, das vor allem in §§ 172ff. AO zum Ausdruck kommt, die Festsetzung der kraft Gesetzes entstandenen Steuer unabhängig vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.6 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 46 Die Verlängerung der Festsetzungsfrist tritt bei den Personen ein, die Steuerschuldner derjenigen Steuer sind, hinsichtlich derer Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen wurde. Dabei ist es unbeachtlich, wer die Steuerhinterziehung begangen hat oder ob dem Stpfl. die Steuerhinterziehung bekannt war. Es kommt nur darauf an, dass es sich objekti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.4 Steuerverkürzung durch für den Stpfl. tätige Personen

Rz. 37a Die Verlängerung der Festsetzungsfrist setzt nicht voraus, dass der Stpfl. selbst die Steuerstraftat bzw. Steuerverkürzung begangen hat. Maßgebend ist nur, dass dieser Steueranspruch verkürzt worden ist und darin eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung liegt. Der Charakter als hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Steuer haftet der Steuerschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.3 Absetzen

Rz. 23 Absetzen ist eine mit dem Vortäter vereinbarte rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen (gut- oder bösgläubigen) Dritten gegen Entgelt[1] , wobei der Hehler – anders als beim Absetzen helfen – im Verhältnis zum Vortäter selbstständig handelt, wenngleich er "in dessen Lager" steht; ein typisches Beispiel ist der Verkaufskommissionär, der die Ware für Rechnung des Vortäte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.2 Betroffene Straf- und Bußgeldtatbestände

Rz. 29 Die Vorschrift ordnet die Verlängerung der Festsetzungsfrist nur bei Steuerhinterziehung, § 370 AO, und leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 AO, an. Eine Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung kann auch darin liegen, dass die Pflicht zur Berichtigung der Steuererklärung nach § 153 AO oder zur Anzeige von veränderten Verhältnissen in Kindergeldsachen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5 Abgeschlossenheit der Vortat

Rz. 28 Streitig ist, ob bei § 374 AO die Vortat der Steuerhehlerei zumindest vollendet oder gar beendet sein muss.[1] Dieser Meinungsstreit hat insbesondere Auswirkung auf die Frage der Vollendung der Tat und damit auch auf das Strafmaß (zum Strafmaß s. Rz. 50), ebenso wie auf die Frage, ob die Beteiligung des Handelnden – je nach Willensrichtung – als Teilnahme an der Vorta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6 Steuerhehlerei durch Unterlassen

Rz. 31 Wer "rechtlich dafür einzustehen hat" (sog. Garantenstellung[1]), den Erwerb oder das Absetzen von Schmuggelware zu verhindern, kann sich auch wegen Steuerhehlerei durch Unterlassen strafbar machen. Dies gilt z. B. bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern oder für Zollbeamte, soweit sie amtlich von einem Schmuggel erfahren und deshalb von Amts wegen zum Einsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 374 AO ist dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB nachgebildet worden und stimmt im Wesentlichen wörtlich mit ihm überein.[1] § 374 AO soll ähnlich wie § 259 StGB den durch die Vortat eines anderen geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustand bekämpfen, der durch den Täter zum eigenen Nutzen aufrechterhalten und vertieft wird ("Perpet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.2 Andere Tathandlungen

Rz. 30 Da der BGH sich in seinem o. g. Urteil (Rz. 29) ausdrücklich nur auf die Tathandlung der Absatzhilfe und deren Besonderheiten bezieht, dauert der Streit hins. der Abgeschlossenheit der Vortat zu den anderen Handlungsalternativen (s. o. Rz. 28) unverändert an. Nach zutreffender h. M.[1] muss die Vortat beendet sein, was insbes. mit dem Normzweck des § 374 AO – Aufrecht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.3 Limitierte Akzessorietät

Rz. 14 Der Vortäter muss hinsichtlich der Vortat tatbestandsmäßig handeln, doch ist ein schuldhaftes Handeln des Vortäters nicht Voraussetzung[1] (sog. limitierte Akzessorietät[2]). Unterliegt der Vortäter also einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB [3], so berührt dies die Strafbarkeit des Hehlers nicht; anders ist dies, wenn der Vortäter gem. § 16 StGB irrt (sog. Tatbestandsirr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Stellung

Rz. 3 §§ 169–171 AO stehen im Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung) im Dritten Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren). Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen den einzelnen Verfahrensarten und trennt das Steuerfestsetzungsverfahren vom Steuererhebungsverfahren. Für die Regelung der Verjährung bedeutet dies, dass das Gesetz entsprechend zwischen Festsetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Mehrheit von Steuerschuldnern

Rz. 21 Die Festsetzungsverjährung ist für jeden Steuerschuldner besonders nach den in seiner Person angefallenen Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. Bei einer Mehrheit von Steuer-/Haftungsschuldnern läuft die Frist also gegen jeden Schuldner gesondert.[1] Das gilt auch für zusammen veranlagte Ehegatten. Beide sind, trotz der Zusammenveranlagung, jeweils selbstständige S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.3 Steuerverkürzung durch den Stpfl.

Rz. 31a Die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung kann begangen sein vom Stpfl. selbst (Rz. 32) oder einer Person, für die er die Verantwortung trägt (Rz. 37a); in beiden Fällen besteht für den Stpfl. keine Exkulpationsmöglichkeit; durch einen Dritten, für den der Stpfl. keine Verantwortung trägt; hier kann der Stpfl. sich exkulpieren (Rz. 41ff.). Rz. 32 Die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.5 Steuerverkürzung durch Dritte und Exkulpationsmöglichkeit

Rz. 39 Die Rechtsfolge des § 169 Abs. 2 S. 2 AO tritt auch ein, wenn die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung von einer dritten Person begangen worden ist, deren sich der Stpfl. nicht zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient. Verschulden oder Leichtfertigkeit des Stpfl. ist dann nicht erforderlich, es genügt Verschulden oder Leichtfertigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Verjährung

Rz. 58 Hinsichtlich § 374 Abs. 1 AO beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung fünf Jahre.[1] Die Verjährungsfrist für die qualifizierten Fälle des § 374 Abs. 2 AO beträgt zehn Jahre.[2] Dies gilt gem. § 78 Abs. 4 StGB auch dann, wenn lediglich ein minder schwerer Fall nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO verwirklicht wurde.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.2 Ankaufen

Rz. 22 Das Ankaufen ist lediglich ein Unterfall des Verschaffens und muss daher, wenn es tatbestandsmäßig sein soll, die o. g. (Rz. 20f.) aufgeführten Anforderungen erfüllen.[1] Deswegen genügt es z. B. nicht, einen Kaufvertrag abzuschließen (es kommt aber ein Versuch – s. Rz. 35ff. – in Betracht).[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.2 Nachweis und Feststellung der Vortat durch das Gericht

Rz. 13 Die Vortat ist durch das Gericht festzustellen, wobei eine lediglich formelhafte Feststellung nicht genügt.[1] Es ist aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer Vortat i. S. v. §§ 370, 372, 373 AO und einer vorsätzlich begangenen Steuerhehlerei[2], die konkreten "Schmuggelwege" festzustellen.[3] Z. B. ist gewichtiges Indiz für die Einfuhr unversteuerter und unverz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.2 Strafaufhebungsgrund nach § 37 TabStG

Rz. 60 § 374 AO ist nicht anzuwenden, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen i. S. d. des § 4 Nr. 12 TabStG angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen.[1] Dies ist allein als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und kehrt den Grundsatz des § 21 Abs. 1 OWiG um.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 169 Festsetzungsfrist

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Festsetzungsverjährung der §§ 169–171 AO dient dem Rechtsfrieden und steht damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der richtigen Besteuerung. Während das Prinzip der richtigen Besteuerung, das vor allem in §§ 172ff. AO zum Ausdruck kommt, die Festsetzung der kraft Gesetze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Feststellung der Vortat

2.1.2.1 Geeignete Vortat – Allgemeines Rz. 9 Geeignete Vortaten des § 374 AO sind lediglich die Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder der Bannbruch gem. §§ 372, 373 AO. Streitig ist, ob ebenso § 374 AO selbst als Vortat in Betracht kommt (näher zum Streitstand Rz. 12). Im Einzelnen: 2.1.2.1.1 Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Vortat Rz. 10 Nicht jede Steuerhinterziehung is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 374 Steuerhehlerei

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 374 AO ist dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB nachgebildet worden und stimmt im Wesentlichen wörtlich mit ihm überein.[1] § 374 AO soll ähnlich wie § 259 StGB den durch die Vortat eines anderen geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustand bekämpfen, der durch den Täter zum eigenen Nutzen aufrechterhalten und vertieft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2 Verlängerung der Festsetzungsfrist

3.1.2.1 Allgemeines Rz. 24 Die Festsetzungsfrist kann nicht durch behördliche Entscheidung verlängert werden. Ihre Dauer, ihr Beginn, ihr Ende und mögliche Hemmungsgründe sind in §§ 169ff. AO abschließend geregelt. Die Länge der Festsetzungsfrist unterliegt auch nicht der Vereinbarung von Finanzbehörde und Stpfl. Da die Festsetzungsfrist von Amts wegen zu beachten ist und zum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 3 Nach § 374 AO macht sich u. a. strafbar, wer in Bereicherungsabsicht Waren oder Erzeugnisse, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben hinterzogen sind, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft oder sie absetzt oder absetzen hilft. 2.1 § 374 Abs. 1 AO 2.1.1 Taugliches Tatobjekt Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.1 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Waren (i. d. R. Zigaretten) im europäischen Ausland / Absatzhilfe im europäischen Ausland

Rz. 46 Bereits mit dem Sichverschaffen bzw. Ankaufen von Zigaretten im europäischen Ausland, bei deren Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, wird der Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt (vgl. auch Rz. 35–39 zum Versuchsbeginn). Der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 S. 2 AO ist hingegen erst ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.1 Sich verschaffen oder einem Dritten verschaffen

Rz. 20 Das Tatobjekt der Hehlerei verschafft sich der Täter, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache auf ihn selbst übergeht.[1] Es wird einem Dritten verschafft, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache nicht – und zwar auch nicht übergangsweise (sonst Sich-Verschaffen) – auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.7 Vermögensabschöpfung

Rz. 65 Auch bei § 374 AO kommt die Einziehung von Taterträgen bzw. die Einziehung von Wertersatz in Betracht.[1] Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten[2] ist bei der Steuerhehlerei bezogen auf den Schmuggel von Zigaretten zu beachten, dass der Steuerhehler durch den Ankauf oder das sonstige Verschaffen von unversteuerten Zigaretten zunächst nur die Waren[3] und erst dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.5 Strafmildernde Gesichtspunkte

Rz. 56 Auch bei § 374 AO gelten die allgemeinen Strafmilderungsgründe, wie z. B. ein Geständnis oder eine Schadenswiedergutmachung durch den Täter.[1] Weiter ist bei § 374 AO zu beachten, dass der Schuldumfang einer Steuerhehlerei zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern umfasst, doch haben die Auslandssteuern bei der Strafzumessung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.6 Wahlfeststellung

Rz. 64 Wahlfeststellung bedeutet, dass eine Verurteilung im Steuerstrafverfahren auf alternativer Grundlage erfolgt.[1] Kann also im Rahmen des § 264 StPO nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht eindeutig aufgeklärt werden, welchen Tatbestand der Täter verwirklicht hat, ist aber sicher, dass er einen von mehreren möglichen Tatbeständen verwirklicht hat[2], ist eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1 Telekommunikationsüberwachung

Rz. 59 Zulässig ist bei dem Verdacht des § 374 AO die Telekommunikationsüberwachung[1], sofern die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen des § 100a StPO vorliegen. Da bei den Zollstellen regelmäßig telefonische Erreichbarkeiten des (vermeintlich) Verantwortlichen für den/die Container, die Schmuggelware enthalten, hinterlassen werden, sind als TKÜ-Maßnahmen im Ermittlungsver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Vorsatz

Rz. 32 Der subjektive Tatbestand der Steuerhehlerei des § 374 AO setzt zunächst ein vorsätzliches Handeln des Täters[1] voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt.[2] Bedingter Vorsatz (auch als Eventualvorsatz bzw. dolus eventualis bezeichnet) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält, und dabei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 Versuchsbeginn (Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zum Versuch)

Rz. 35 Der Versuch der Steuerhehlerei ist gem. § 374 Abs. 3 AO strafbar. Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch.[1] Die Tat versucht damit derjenige, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.[2] Im Einzelnen: Rz. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.4 DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO

Rz. 62 Besteht ein Tatverdacht wegen gewerbsmäßiger oder bandenmäßig begangener Steuerhehlerei[1], so kommt eine DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO in Betracht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 81g StPO vorliegen. Denn gewerbsmäßige Steuerhehlerei bzw. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung (z. B. in der Form des Zigarettenschmuggels) sind erhebliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4 Versuch, Vollendung, Beendigung, Rücktritt und Selbstanzeige

4.1 Versuchsbeginn (Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zum Versuch) Rz. 35 Der Versuch der Steuerhehlerei ist gem. § 374 Abs. 3 AO strafbar. Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch.[1] Die Tat versucht damit derjenige, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Subjektiver Tatbestand

3.1 Vorsatz Rz. 32 Der subjektive Tatbestand der Steuerhehlerei des § 374 AO setzt zunächst ein vorsätzliches Handeln des Täters[1] voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt.[2] Bedingter Vorsatz (auch als Eventualvorsatz bzw. dolus eventualis bezeichnet) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 Konkurrenzen

6.1 Innere Konkurrenzen Rz. 44 Die verschiedenen Begehungsvarianten der Steuerhehlerei schließen sich gegenseitig aus (sog. Alternativität).[1] Eine einheitliche Steuerhehlerei liegt vor, wenn mehrere aus verschiedenen Vortaten stammende Gegenstände in einem Akt erworben werden.[2] Ebenfalls nur einmal wird bestraft, wer an demselben Gegenstand nacheinander verschiedene Begeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Strafrahmen und Strafzumessung

7.1 Strafrahmen Rz. 50 Der Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO enthält einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Begehung einer qualifizierten (gewerbs- oder bandenmäßigen) Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 S. 1 AO ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, in minder schweren Fällen[1] sieht das Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Allgemeine Regeln

2.1 Der Festsetzungsverjährung unterliegende Ansprüche Rz. 4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verjährung der noch nicht festgesetzten Steuer[1] einerseits und der Verjährung des Zahlungsanspruchs[2] andererseits. Der Festsetzungsfrist nach §§ 169ff. AO unterliegen alle Besitz-, Verkehrs- und Realsteuern. Für die Realsteuern gelten die §§ 169ff. AO auch für das Zerlegungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Festsetzungsverjährung der §§ 169–171 AO dient dem Rechtsfrieden und steht damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der richtigen Besteuerung. Während das Prinzip der richtigen Besteuerung, das vor allem in §§ 172ff. AO zum Ausdruck kommt, die Festsetzung der kraft Gesetzes entstandene...mehr