Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9 Besondere Konstellationen im Ermittlungsverfahren

9.1 Telekommunikationsüberwachung Rz. 59 Zulässig ist bei dem Verdacht des § 374 AO die Telekommunikationsüberwachung[1], sofern die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen des § 100a StPO vorliegen. Da bei den Zollstellen regelmäßig telefonische Erreichbarkeiten des (vermeintlich) Verantwortlichen für den/die Container, die Schmuggelware enthalten, hinterlassen werden, sind al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.3 Emmott’sche Fristenhemmung

Rz. 78 Grundsätzlich verstößt die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO nicht gegen EU-Recht. Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt, da für die Durchsetzung von Steueransprüchen, die auf grenzüberschreitenden Sachverhalten beruhen, die gleichen Regeln gelten wie für Ansprüche aufgrund rein nationaler Sachverhalte. Der Effektivitätsgrundsatz ist nicht verletzt, da eine Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Durchbrechung der Festsetzungsfrist

Rz. 77 In einzelnen gesetzlich normierten Ausnahmefällen kann auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden. Solche Fälle können sich etwa im Rahmen des § 174 AO ergeben.[1] Keinen Fall der Durchbrechung der Festsetzungsfrist stellen jedoch die Fälle der Nachversteuerung dar, z. B. § 61 Abs. 3 AO § 30 EStDV. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4.4 Absatzhilfe

Rz. 25 Absatzhilfe leistet derjenige, der eine unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absatz der durch eine Vortat erlangten Sache leistet.[1] Vom Absetzen unterscheidet sich das Absetzen helfen damit dadurch, dass der Hehler unselbstständig handelt[2] (z. B. wenn die Entscheidung zum Weiterverkauf der Schmuggelware – etwa Zigaretten – nicht vom Beschuldigten, sondern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.2 Strafzumessungsgesichtspunkt des Hinterziehungsbetrags

Rz. 51 Wesentlicher Gesichtspunkt der Strafzumessung ist die Handelsmenge und damit die Höhe der durch die jeweilige Vortat hinterzogenen Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben.[1] Dies entspricht dem von § 374 AO unter Strafe gestellten Tatunrecht, das in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands liegt.[2] Rz. 52 Da bestimmender Strafzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.2 Zeitpunkt der Vollendung

Rz. 40 Vollendet ist die Tat, wenn der Täter sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 374 AO erfüllt hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter die auf seine Weisung an einen Übergabeort gelieferten Zigaretten auch tatsächlich übernimmt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.5 Absehen von der Verfolgung bzw. Einstellung nach §§ 154, 154a StPO

Rz. 63 Der Schuldumfang einer Steuerhehlerei umfasst zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern[1], da die Ware aber grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedsstaaten belastet werden soll, haben ausländische Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben.[2] Vor diesem Hintergrund liegt es...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.4 Strafschärfende Aspekte

Rz. 55 Zulasten des Täters ist zu berücksichtigen, wenn der von diesem begangenen Steuerhehlerei mehrere Vortaten zugrunde lagen[1], z. B. nicht nur die Hinterziehung deutscher Tabaksteuer, sondern auch die Hinterziehung von Einfuhrabgaben in Polen. Denn das Tatunrecht der nach § 374 AO strafbaren Steuerhehlerei besteht in der Aufrechterhaltung des von einem oder mehreren Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.1 Tathandlung in Form der Absatzhilfe

Rz. 29 Hinsichtlich der Tathandlung der "Absatzhilfe" (zum Begriff der Absatzhilfe s. o. Rz. 25–27) hat der BGH entschieden, dass Steuerhehlerei auch begangen werden kann, wenn die vorangegangene Steuerhinterziehung zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist.[1] Die diesbezüglich maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich den überzeugenden Ausführungen des BGH entsprechend be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.3 Gesamtstrafenbildung – § 53 StGB

Rz. 54 Auch wenn eine Gesamtstrafe angesichts der Vielzahl der Einzeltaten sehr niedrig ausfällt, kann sie ebenso wie die Einzelstrafen – unter Berücksichtigung aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände – angemessen i. S. v. § 354 Abs. 1a S. 1 StPO sein. Dies kann selbst dann gelten, wenn das Gericht in seinen Urteilsfeststellungen den Betrag hinterzog...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Überprüfung der Steuererklärung; Berichtigungspflicht

Rz. 8 Die Steuererklärungsvordrucke verlangen die Erklärung, dass die Angabe nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurde.[1] Nach AEAO zu § 88 Nr. 2 (m. w. N.) sind die Finanzämter nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu durchforschen. Für den Regelfall soll davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Stpfl. vollständig und richtig sin...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Berichtigungspflicht

Rz. 5 Gem. § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind Stpfl. unter den näheren Voraussetzungen dieser Vorschrift verpflichtet, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Erklärung anzuzeigen und diese zu berichtigen. Diese Verpflichtung besteht nach wohl h.A. nicht nur für Steuererklärungen[1], sondern auch für Anzeigen i. S. d. § 30 ErbStG.[2] Nach § 153 Abs. 2 AO besteht eine Anz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2.1 Bestimmtheit des Steuerbescheids

Rz. 4 Überraschend häufig genügen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nicht den sich aus §§ 119 und 157 AO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Gem. § 119 Abs. 1 AO müssen schriftliche Steuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die festgesetzte Steuer ist nach Art und Betrag zu bezeichnen.[1] Einem Bescheid muss im Hinblick auf die von § 157 Abs. 1 S. 2 AO ge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Ablaufhemmung

Rz. 100 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind verschiedene Tatbestände der Ablaufhemmung[1] bedeutsam.[2] Wird durch Verletzung der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen, gilt gem. § 171 Abs. 7 AO eine besondere Ablaufhemmung.[3] Diese Regelung wird durch § 171 Abs. 9 AO für die Fälle ergänzt, in denen eine berichtigte...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Zuständigkeit bei inländischem Erblasser bzw. Schenker (§ 35 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 3 § 35 Abs. 1 S. 1 ErbStG betrifft den am häufigsten gegebenen Fall, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung Inländer waren. Die Inländereigenschaft bestimmt sich nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG getroffenen Regelung. Die örtliche Zuständigkeit des FA ergibt sich aus den sinngemäß anzuwendenden § 19 Abs. 1 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anforderung durch das Finanzamt

Rz. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG enthielt bislang nur eine Steuererklärungspflicht für den Erbanfall, die Schenkung und die Zweckzuwendung. Durch das JStG 2020[1] wurde über Art. 34 der § 31 Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG eingefügt. Hiernach kann das FA auch in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sog. Ersatzerbschaftsteuer) die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Gem. Satz 4 g...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Form und Inhalt des Steuerbescheids

Rz. 3 Die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erfolgt durch schriftlichen[1] Steuerbescheid.[2] Dieser muss seinem Inhalt nach hinreichend bestimmt sein[3] und ist zu begründen.[4] Er muss die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet.[5] 1.2.1 Bestimmtheit des Steuerbescheids Rz. 4 Überraschend häufig genügen Erbschaft...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2.2 Nebenbestimmungen

Rz. 11 Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung [1] ergehen, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt er mit Ablauf der Festsetzungsfrist.[2] Rz. 12 Möglich ist auch eine vorläufige Steuerfestsetzung [3], soweit Ungewissheit über die Entstehung der Erbschaft- bzw....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Erklärungsfrist; Folgen der Fristversäumnis

Rz. 6 Das FA hat für die Abgabe der angeforderten Steuererklärung eine bestimmte Frist zu setzen. Diese Frist muss mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Die Frist kann gem. § 109 AO auf Antrag oder von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen des FA verlängert werden, ggf. auch rückwirkend.[1] Eine solche Fristverlängerung wird insbesondere bei umfangreic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht

Rz. 71 Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann steuerstrafrechtliche Folgen auslösen.[1] Zwar enthält § 30 ErbStG – anders als § 33 Abs. 4 ErbStG – keine Strafvorschrift für den Fall der Verletzung der Anzeigepflicht; eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 377 AO) kommt daher nicht in Betracht.[2] Es kann jedoch u. U. eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegen, wenn...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Erwerb verschwiegenen Vermögens ("Schwarzgeld")

Rz. 6 Besondere steuerliche Risiken birgt der Erwerb verschwiegenen Vermögens, dessen Existenz der Finanzbehörden nicht bekannt ist. Soweit der Erblasser bislang die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen hatte, geht diese Verpflichtung[1] auf den Erben über. Daneben – unabhängig von der Berichtigungspflicht einer vom Erwerber selbst abgegebenen Steuererklärung oder Anzeig...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anzeigepflicht des Erwerbers bzw. Beschwerten (§ 30 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 16 Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen. "Erwerber" ist daher sowohl derjenige von Todes wegen (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) als auch derjenige aufgrund freigebiger Zuwendung unter Lebenden. Erwerber i. S. d. § 30 Abs. 1 ErbStG ist damit jeder, der nach ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Steuerzahlung und Sicherheitsleistung (§ 32 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG)

Rz. 9 Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Die Vorschrift ändert zwar nichts daran, dass Schuldner der Erbschaftsteuer allein der Erwerber ist (§ 20 Abs. 1 ErbStG). § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG knüpft jedoch an die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters bzw. Testamentsvol...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

Rz. 35 Eine Verletzung über die örtliche Zuständigkeit führt gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Zwar ist ein solcher Verwaltungsakt rechtswidrig. Seine Aufhebung kann jedoch gem. § 127 AO dann nicht beansprucht werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.[1]mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 33 ErbStG ist ein wesentlicher Bestandteil des sich zusammen mit §§ 30, 34 ErbStG ergebenden Systems der Anzeigepflichten. Auch § 34 ErbStG dient in erster Linie dazu, dem FA die Prüfung zu erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufzufordern hat.[1] Die Vorschrift hat wegen der durch sie begründeten Anzeigepflicht u. a. der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Trennung zwischen Wertfeststellung und Steuerfestsetzung

Rz. 2 Zu beachten ist, dass die Wertfeststellung aufgrund des § 12 ErbStG i. V. m. § 151 BewG ggf. durch gesonderten Feststellungsbescheid erfolgt.[1] Insofern kommt es zu einer verfahrensrechtlichen Trennung zwischen Wertfeststellung und Steuerfestsetzung. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist als Grundlagenbescheid[2] für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bind...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Anhang zu § 30 ErbStG: Anzeige- bzw. Steuererklärungspflicht und Festsetzungsverjährung

Rz. 80 Erhebliche Bedeutung hat die Anzeigepflicht aus § 30 ErbStG sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 31 ErbStG) im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung.[1] Rz. 81 Die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt 4 Jahre.[2] Die Festsetzungsfrist beträgt 10 Jahre, soweit die Steuer hinterzogen und 5 Jah...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ist als Rechtsbehelf der Einspruch[1] gegeben; er ist i. d. R. binnen einen Monats einzulegen.[2] Im Fall der Testamentsvollstreckung wird die Rechtsbehelfsfrist für den Erben mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker in Lauf gesetzt.[3] Gegen den Einspruchsbescheid kann Klage vor dem FG erhoben...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 35 ErbStG bestimmt die örtliche Zuständigkeit des für die Steuerfestsetzung zuständigen FA. § 35 Abs. 3 ErbStG wurde durch das ErbStRG geändert und in dessen Satz 2 um eine Zuständigkeitsregelung für Schenkungen der noch ungeteilten Erbengemeinschaft ergänzt. Durch das BeitrRlUmsG wurde der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 ErbStG um die Fälle des § 2 Abs. 3 ErbStG e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Erklärungspflichtige

Rz. 5 § 31 Abs. 1 ErbStG bezeichnet die "Beteiligten" als erklärungspflichtig. Der in dieser Vorschrift enthaltene Hinweis, dass diese Erklärungspflicht ohne Rücksicht auf die eigene Steuerpflicht besteht, ist nicht mit § 33 AO abgestimmt; denn Stpfl. ist nach § 33 Abs. 1 AO auch, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Man wird daher § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG dahingehend zu v...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Rechtslage für Erwerbe bis 28.12.2021

Rz. 83 Mit Wirkung ab dem 1.1.2009 hat der Gesetzgeber einen neuen Abs. 2 eingefügt. Der bisherige Abs. 2 wurde dadurch zu Abs. 3. Rz. 84 Abs. 2 enthält eine besondere Regelung der Festsetzungsverjährung, um die in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG neu eingefügten rückwirkenden Korrekturmöglichkeiten auch für Zwecke der Zusammenrechnung wirksam werden zu lassen.[1] Betroff...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Zuständigkeit bei Erwerb durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie bei ausländischem Erblasser oder Schenker (§ 35 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 In den Fällen des § 35 Abs. 2 ErbStG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) nach den Verhältnissen des Beschwerten. Ist der Erwerber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so ist für die örtliche Zuständigkeit in erster Linie der Sitz der Geschäftsleitung maßgebend.[1] Sofer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Verstoß gegen die Anzeigepflicht (§ 33 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 45 Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflichten aus § 33 ErbStG werden als Steuerordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet (§ 33 Abs. 4 ErbStG). Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten gem. § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften des Ersten Teils des OWiG, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Eine Geldbuße bis zur Höhe von 50.000 EUR[1] komm...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erklärungspflicht von Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern (§ 31 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 40 Nach § 31 Abs. 5 ErbStG obliegt es – abweichend von der Grundregel des § 31 Abs. 1 ErbStG – dem Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, die Steuererklärung abzugeben.[1] Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 ErbStG zu sehen, der in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwal...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Soweit die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig ist, entfaltet der Steuerbescheid Wirksamkeit gegenüber dem Erben[1] und setzt die Rechtsbehelfsfrist[2] für die Anfechtung durch den Erben in Lauf.[3] Rz. 7 Der Testamentsvollstrecker ist aufgrund § 32 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, den Erben über die erfolgte Steuerfestsetzung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Wahlrecht zur Anwendung des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Art. 3 Abs. 1 ErbStRG)

Rz. 10 Art. 3 Abs. 1 ErbStRG räumte Erwerbern von Todes wegen (§ 3 ErbStG) das Wahlrecht des geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts für solche Erwerbe ein, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden war.[1] Eine Anwendung auf lebzeitige Zuwendungen (§ 7 ErbStG) sowie auf die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ErbStG war nicht vorges...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Bekanntgabe

Rz. 13 Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt grundsätzlich § 122 AO, soweit sich nicht aus § 32 ErbStG – für die Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger – Abweichendes ergibt. Danach ist der Bescheid demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist.[1] Rz. 14 Bei Erwerben von Todes wegen ist der Erbschaftsteuerbescheid dem Erwerber als Steuerschuldner bek...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Inhalt der Anzeige (§ 30 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 65 § 30 Abs. 4 ErbStG bestimmt den notwendigen Inhalt der Anzeige und bringt durch seine Ausgestaltung als Sollvorschrift zum Ausdruck, dass eine Anzeige nicht unbedingt alle in der Vorschrift aufgeführten Angaben enthalten muss.[1] Durch das StÄndG 2015 [2] wurde § 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG um die Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) ergänzt, um der FinVerw die Zuor...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Rechtslage für Erwerbe ab dem 29.12.2020

Rz. 85a Die Änderung des § 14 Abs. 2 ErbStG [1] ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BFH[2] zu sehen. Der 2. Senat hatte entschieden, dass eine geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich allein gesehen kein rückwirkendes Ereignis ist, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt. Dies begründete der BFH damit, da...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Zuständigkeit bei Ersatzerbschaftsteuer (§ 34 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 22 Der durch das JStG 2020[1] neu eingefügte Abs. 4 stellt klar, welches FA in den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zuständig ist. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Ort der Geschäftsleitung (§ 20 Abs. 1 AO). Befindet sich dieser nicht im Inland, ist gem. § 20 Abs. 2 AO auf den Sitz der Stiftung oder des Vereins abzustellen. Rz. 23–29 ei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Bekanntgabe an Nachlasspfleger; Steuerzahlung und Sicherheitsleistung (§ 32 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 20 Sofern ein Nachlasspfleger bestellt ist und dieser gem. § 31 Abs. 6 ErbStG die Steuererklärung abgegeben hat, ist diesem – als gesetzlichem Vertreter für die unbekannten Erben[1] – der Steuerbescheid gem. § 32 Abs. 2 ErbStG bekannt zu geben.[2] Die gesetzliche Vertretung des Erben endet erst, wenn das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben hat. Das FA kann...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Schweiz

Rz. 32 Das DBA Schweiz vom 30.11.1978, das am 28.9.1980 in Kraft trat[1], gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt des Todes in einem oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommens hatten.[2] Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ebenso ohne Bedeu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-USA

Rz. 71 Das DBA-USA in der Fassung vom 3.12.1980 ist am 27.6.1986 in Kraft getreten.[1] Rz. 72 Das Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 14.12.1998 trat am 14.12.2000 in Kraft[2] und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Es hat einzelne Regelungen des DBA abgeändert und zusätzliche Regelungen eingefügt. Das wesentliche Ziel Deut...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Anzeigepflicht des Schenkers (§ 30 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 40 Wer kraft freigebiger Zuwendung unter Lebenden erwirbt, ist bereits nach § 30 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtig. § 30 Abs. 2 ErbStG dehnt diese Anzeigepflicht auch auf denjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt – d. h. den Schenker – aus. Dem Schenker wird freilich seine Anzeigepflicht nur selten bekannt sein. Deshalb wird – im Hinblick auf die steuerstrafrechtlic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8 Besonderheiten bei einheitlichen Zuwendungen

Rz. 49 Grundsätzlich stellt materiell-rechtlich jede freigebige Zuwendung einen eigenständigen steuerbegründenden Tatbestand dar. Rechtlich selbstständig zu beurteilende Zuwendungen liegen insbesondere vor, wenn die Zuwendungen nicht auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen, den Zuwendungen kein obligatorisches Forderungsrecht zugrunde liegt, das ein Stammrecht ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Normzweck und Auslegungsgrundsätze

Rz. 1 Das ErbStG statuiert in §§ 30, 33 und 34 ErbStG (mit ergänzenden Regelungen in §§ 1 ff. ErbStDV) zur Sicherstellung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe eine Reihe von Anzeigepflichten. Die Finanzämter sollen aufgrund dieser Anzeigen prüfen können, ob ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt und ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Verfahrensfragen des Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheids

Rz. 1 Verfahrensrechtlich gilt für das ErbStG die AO. Für Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ergeben sich allerdings Besonderheiten, die sich nicht selten als Fehlerquellen erweisen. 1.1 Trennung zwischen Wertfeststellung und Steuerfestsetzung Rz. 2 Zu beachten ist, dass die Wertfeststellung aufgrund des § 12 ErbStG i. V. m. § 151 BewG ggf. durch gesonderten Feststellungs...mehr

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Hemmung der Festsetzungsfrist bei Prüfungshandlungen vor Ergänzung der Prüfungsanordnung

Leitsatz Der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO ist auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlass einer Ergänzung der Betriebsprüfungsanordnung vorausgeht und die Betriebsprüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt wird. Sachverhalt Das Finanzamt ordnete bei der Klägerin, einer GmbH, eine Außenprüfung für die Kalenderjahre ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ist eine wesentliche Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren. Hierzu trifft § 31 ErbStG die von § 149 Abs. 1 S. 1 AO vorausgesetzte gesetzliche Bestimmung über die Person des Steuererklärungspflichtigen.[1] Von dieser Pflicht ist diejenige zur Anzeigeerstattung nach § 30 ErbStG zu unterscheiden: Die Anzeige nach § 30 Erb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Erklärungspflicht von Nachlasspflegern (§ 31 Abs. 6 ErbStG)

Rz. 50 § 31 Abs. 6 ErbStG verpflichtet den Nachlasspfleger zur Abgabe der Steuererklärung. Die Nachlasspflegschaft[1] ist eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Erben und als solche auf die Ermittlung der unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft gerichtet. Der Nachlasspfleger ist – anders als der Testamentsvollstrecker ...mehr