Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 Bevollmächtigter mehrerer Beteiligter (§ 7 Abs. 2 VwZG)

Rz. 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 erleichtern die Zustellung an Bevollmächtigte, die mehrere Beteiligte vertreten. Die Vorschrift gilt auch für einen Beteiligten, soweit er gleichzeitig andere Beteiligte vertritt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Verfahrensvertreter und dem Empfangsbevollmächtigten. Der Verfahrensvertreter betreibt das Verfahren für die Vertretenen. In diesem Fal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1.1 Zustellungsauftrag

Rz. 1 Grundlage der Zustellung ist der Zustellungsauftrag, den die Behörde, die den zuzustellenden Verwaltungsakt erlassen hat (zustellende Behörde), dem Erbringer von Postdienstleistungen (Post) erteilt. Dieser Zustellungsauftrag dokumentiert, dass die Post nur im Auftrag der zustellenden Behörde tätig wird. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Zustellung lassen sich da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.7 Verweigerung der Annahme der Zustellung (§ 3 Abs. 2 S. 1 VwZG i. V. m. § 179 ZPO)

Rz. 27 Unberechtigt ist die Verweigerung der Annahme des Schriftstücks durch die in § 178 Abs. 1 ZPO genannten Personen; diese müssen die Zustellung entgegennehmen. Berechtigt ist die Annahmeverweigerung bei zweideutiger Adressierung, bei ungenügender Frankierung oder beim Fehlen der Voraussetzung für eine Ersatzzustellung. Bei unberechtigter Verweigerung der Annahme kann das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.6 Wirkung und Beurkundung der Ersatzzustellung

Rz. 25 Die Übergabe an die Ersatzpersonen führt zur Zustellung, auch wenn diese keine Empfangsvollmacht hatten. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass der Empfänger bei der Übergabe der Sendung an die Ersatzpersonen das Schriftstück erhält, auch wenn keine Empfangsvollmacht besteht.[1] Die in § 178 Abs. 1 ZPO genannten Personen sind verpflichtet, das Schriftstück entgeg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 9 Abs. 2 Satz 3 VwZG wurde neu gefasst mit Wirkung ab 18.12.2008.[1] § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 VwZG wurden geändert und § 9 Abs. 3 Satz 7 VwZG wurden mit Wirkung ab 3.5.2011 eingefügt durch das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 28.4.2011.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.2 Juristische Personen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwZG)

Rz. 3 Durch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwZG ist die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung bei juristischen Personen wesentlich erweitert worden. Bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, ist eine öffentliche Zustellung nämlich schon dann möglich, wenn eine Zustellung weder unter der eingetragenen A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.10.1 Allgemeines

Rz. 44 Die Zustellung hat der Postbedienstete durch die Zustellungsurkunde zu beurkunden und diese an die zustellende Behörde zurückzuleiten. Die Zustellungsurkunde wird von der zustellenden Behörde vorbereitet und der Post übergeben. Das Gesetz enthält keine näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Zustellungsurkunde. Der Inhalt der Zustellungsurkunde ergibt sich aus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.3 Fehlen von Zustellmöglichkeiten bzw. Aussichtslosigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwZG)

Rz. 4 Nach Nr. 3 ist die öffentliche Zustellung zulässig, wenn die Zustellung im Ausland nach § 9 VwZG nicht ausführbar oder nicht Erfolg versprechend ist. Das ist der Fall, wenn der ausländische Staat allgemein oder im Einzelfall die Zustellung ablehnt oder eine erfolgreiche Zustellung wegen Kriegs, Abbruchs der diplomatischen Beziehung oder ähnlichen Gründen nicht zu erwar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 7 Zusätzlich Regelungen für die elektronische Zustellung (§ 5 Abs. 6 VwZG)

Rz. 22 Nach Abs. 6 müssen bei der elektronischen Zustellung nach Abs. 4 oder 5 dem Empfänger zusätzliche Angaben übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung muss den Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" enthalten. Dadurch wird der Empfänger darüber informiert, dass es sich um eine förmliche Zustellung handelt. Außerdem muss die absendende Behörde und der Name...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 5 Zustellungsfiktion (Abs. 4)

Rz. 5 Nach der an § 5 Abs. 7 VwZG angelehnten Vorschrift des § 5a Abs. 4 S. 1 VwZG gilt ein am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers gerichtetes Schreiben als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz zugeht. Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 4 Empfangsberechtigter

Rz. 4 Die Anordnung der Zustellung ist ein behördeninterner Vorgang, kein Verwaltungsakt. Es gelten daher nicht die Regeln über ermessensgebundene Verwaltungsakte; insbesondere braucht die Anordnung der Zustellung nicht begründet zu werden.[1] Erforderlich für die Heilung ist tatsächlicher Zugang bei dem Empfangsberechtigten; es ist nicht erforderlich, dass die Behörde bei Üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 Versand- und Abholbestätigung (Abs. 2)

Rz. 3 Der nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Abs. 7 De-Mail-Gesetz und eine Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz zu erzeugen. Er hat diese Bestätigung unverzüglich der absendenden Stelle zu übermitteln. Die Abholbestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 8 VwZG gilt für die Zustellung sowohl von schriftlichen als auch – nach Maßgabe des § 8 letzter Halbsatz VwZG – von elektronischen Dokumenten. Die Vorschrift bezweckt, Zustellungen nicht an formellen Fehlern scheitern zu lassen, wenn feststeht, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich erhalten hat. Die Vorschrift ist weitgehend an § 189 ZPO angepasst.[1] Folge der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.1 Ort der Zustellung (§ 3 Abs. 2 S. 1 VwZG i. V. m. § 177 ZPO)

Rz. 12 Das Verfahren bei der Zustellung richtet sich gem. § 3 Abs. 2 VwZG nach §§ 177–182 ZPO. Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. § 177 ZPO ermöglicht die Zustellung an jedem Ort, an dem sich der Adressat aufhält, also auch unter freiem Himmel.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.4 Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 3 Abs. 2 S. 1 VwZG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

Rz. 23 Wohnt der Zustellungsempfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung, ist auch der Leiter der Einrichtung oder ein von ihm ermächtigter Vertreter eine geeignete Ersatzperson. Gemeinschaftseinrichtungen sind z. B. Altenheime, Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, Wohnheime, Asylbewerberheime und Obdachlosenunterkünfte. Berechtigt, Zustellungen entgegenzunehmen, ist grund...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 4 Abholbestätigung (Abs. 3)

Rz. 4 Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Abs. 9 De-Mail-Gesetz. Die Abholbestätigung stellt mit dem Verweis auf § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO und § 371a Abs. 3 ZPO klar, dass dieser die Wirkung einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO hat.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1.2 Zuzustellende Dokument in verschlossenem Umschlag

Rz. 2 Das zuzustellende Schriftstück ist der Post in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Damit wird sichergestellt, dass kein Unbefugter (Postbediensteter) von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nehmen kann. Der Umschlag der zuzustellenden Sendung muss richtig und vollständig adressiert sein.[1] Die Angabe der Anschrift kann in der Adresse des Geschäftslokals oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.3 Ersatzzustellung in Geschäftsräumen (§ 3 Abs. 2 S. 1 VwZG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Rz. 19 Geeignete Ersatzperson ist bei Zustellung in Geschäftsräumen jede in den Geschäftsräumen beschäftigte Person. Diese Vorschrift gilt für jede Zustellung an einen Zustellungsempfänger, die zulässigerweise in Geschäftsräumen erfolgt. Zulässig ist die Zustellung in Geschäftsräumen nur dann, wenn dies die richtige Adresse des Zustellungsempfängers ist. An den Zustellungsem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 5 VwZG lässt eine vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und ferner eine elekronische Zustellung zu. Die Vorschrift wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 11.12.2008[1] durch Aufhebung des § 5 Abs. 4 S. 2 VwZG und Neufassung des § 5 Abs. 5 VwZG und Einfügung des Abs. 6 und 7 geändert. Durch das Gesetz zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2.1 Unbekannter Aufenthalt des Empfängers und fehlender Vertreter (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwZG)

Rz. 2a Voraussetzung für die öffentliche Zustellung ist, dass der Aufenthaltsort des Empfängers der zuzustellenden Sendung unbekannt oder die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Öffentliche Zustellung ist danach möglich, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers allgemein unbekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann;...mehr

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Trennungsunterhalt / 5.2 Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen

Unterhaltszahlungen an den getrenntlebenden Ehepartner können aber auch – aber nicht neben dem begrenzten Realsplitting – als außergewöhnliche Belastungen von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.[1] Hinweis Identifikationsnummer nach § 139b AO ist Pflicht Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der...mehr

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Trennungsunterhalt / 5.1 Begrenztes Realsplitting

Wer an den getrenntlebenden Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen gem. § 10 Abs. 1a Satz Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen (begrenztes Realsplitting). Falls der Unterhaltszahler noch Beiträge zurr Kranken- und Pflegeversicherung für den Ehepartner übernimmt, entweder an den Ehepartner unmittelba...mehr

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Rückstellungen für die Aufb... / 1.2 Aufbewahrungspflicht nach Steuerrecht

Neben den handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten bestehen auch im Steuerrecht analoge Verpflichtungen, die für alle buchführenden Steuerpflichtigen zur Anwendung kommen. Gemäß § 147 Abs. 1 AO sind für steuerliche Zwecke zusätzlich zu den bereits in § 257 HGB genannten Unterlagen folgende Dokumente aufzubewahren: Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollk...mehr

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Rückstellungen für die Aufb... / Zusammenfassung

Überblick Jeder Unternehmer ist handels- und steuerrechtlich zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen verpflichtet. Ein Kaufmann kann sich dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auch nicht durch Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit entziehen. Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz sind entsprechende Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu...mehr

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Rückstellungen für die Aufb... / 2 Bildung einer Rückstellung in der Handels- und Steuerbilanz

In der Handelsbilanz ist gem. § 249 Abs. 1 HGB für Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Gleiches gilt aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes[1] für die Steuerbilanz. Die Einkommensteuer-Richtlinien[2] führen Grundsätze für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auf; demnach müssen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1.3 Regelung des Steuerschuldrechts

Rz. 4 § 41 AO stellt eine Regelung des Steuerschuldrechts dar.[1] Sie lässt den Steueranspruch nach Maßgabe des von den Beteiligten tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalts entstehen. Dies kann sich sowohl steuererhöhend als auch steuermindernd auswirken. Im ersten Fall trifft die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 41 AO das FA , im zweiten Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1.5 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 8 Verhältnis zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO : Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete Maßgeblichkeit des tatsächlichen Vollzugs eines unwirksamen Vertrags ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums zu berücksichtigen.[1] Daher können Wirtschaftsgüter dem Erwerber auch auf der Grundlage eines – z. B. wegen des Verstoßes gegen Formvorschriften – u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.1 Überblick

Rz. 12 Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts beurteilt sich nach den dafür geltenden zivilrechtlichen Vorschriften.[1] Unwirksam ist ein Rechtsgeschäft, wenn es die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen nicht, nicht sofort oder nicht uneingeschränkt herbeizuführen vermag. Als Formen der Unwirksamkeit werden Nichtigkeit, schwebende Unwirksamkeit und relative Unwirksamkeit unte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die steuerlichen Folgen unwirksamer Rechtsgeschäfte. Ihre beiden Absätze betreffen allerdings grundverschiedene Sachverhalte. Abs. 1 regelt den Fall, dass die in einem Rechtsgeschäft getroffene Regelung zivilrechtlich unwirksam ist oder wird, von den Beteiligten aber dennoch befolgt wird. Nach S. 1 richten sich die steuerlichen Folgen in diesem Fal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.2 Scheinhandlungen

Rz. 63 Scheinhandlungen sind tatsächliche Verhaltensweisen, die den unzutreffenden Anschein erwecken sollen, dass ein mit bestimmten Rechtsfolgen verbundener Sachverhalt verwirklicht worden sei.[1] Paradigma ist die Begründung oder Beibehaltung eines Scheinwohnsitzes.[2] Dem steht die Verwendung eines Scheinsitzes bei einer Kapitalgesellschaft gleich.[3] Bei Beteiligung mehre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZG § 1 Anwendungsbereich

1 Allgemeines Rz. 1 Das Recht der Verwaltungszustellung ist durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungsrechts v. 12.8.2005[1] neu geregelt worden. Das Gesetz wurde, auch durch nachfolgende Änderungen an die modernen Verhältnisse angepasst. Das VwZG ist am 1.2.2006 in Kraft getreten. Rz. 2 Die Zustellung ist eine besonders formalisierte und beweiskräftige Form der Bekannt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte

1 Allgemeines 1.1 Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift regelt die steuerlichen Folgen unwirksamer Rechtsgeschäfte. Ihre beiden Absätze betreffen allerdings grundverschiedene Sachverhalte. Abs. 1 regelt den Fall, dass die in einem Rechtsgeschäft getroffene Regelung zivilrechtlich unwirksam ist oder wird, von den Beteiligten aber dennoch befolgt wird. Nach S. 1 richten sich die steuerlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.3 Abweichende Regelungen in den Steuergesetzen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 50 Nach § 41 Abs. 1 S. 2 AO gilt "dies" nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Unter "dies" ist die in dem vorangehenden S. 1 getroffene Regelung zu verstehen, dass die Unwirksamkeit oder das Unwirksamwerden eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich ist, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.1.2 Einzelabgrenzung

Rz. 57 Keine Scheingeschäfte sind Umgehungsgeschäfte, mit denen die Beteiligten durch die von ihnen gewählte Gestaltung steuerliche Belastungen vermeiden oder steuerliche Vorteile erlangen wollen. Diese Rechtsgeschäfte sind im Hinblick auf die mit ihnen erstrebten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt. Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist bei ihnen daher nicht § 41 Abs. 2 AO, sondern § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1.2 Verhältnis zum bürgerlichen Recht

Rz. 3 Die Vorschrift stellt ebenso wie § 40 AO [1] keinen Verstoß gegen die Einheit der Rechtsordnung dar. Die sich aus § 41 Abs. 1 S. 1 AO ergebende Unerheblichkeit der Unwirksamkeit oder des Unwirksamwerdens eines Rechtsgeschäfts bei Eintreten- oder Bestehenlassen seines wirtschaftlichen Ergebnisses beruht nicht auf einer abweichenden Beurteilung des Rechtsgeschäfts, sonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1.4 Anwendungsbereich

Rz. 6 Die Vorschrift gilt mit beiden Absätzen für alle Steuerarten.[1] Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass § 41 Abs. 1 S. 1 AO auf Veranlagungssteuern generell unanwendbar ist.[2] Die zu § 5 StAnpG ergangene gegenteilige Rspr. des BFH[3] bezog sich allein auf die in dessen Abs. 5 geregelte Änderung von Steuerbescheiden im Fall der Rückgängigmachung des G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.4 Eintreten- und Bestehenlassen des wirtschaftlichen Ergebnisses

Rz. 36 § 41 Abs. 1 S. 1 AO setzt voraus, dass die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts trotz dessen Unwirksamkeit oder Unwirksamwerdens eintreten und bestehen lassen. Die Vorschrift ist damit nur bei Vorliegen eines – wenn auch unwirksamen – Rechtsgeschäfts anwendbar. Sie kann nicht über ein noch gar nicht abgeschlossenes Rechtsgeschäft hinweghelfen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 § 2 Abs. 1 VwZG

Rz. 2 Zustellung ist die "Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form", die in §§ 3ff. VwZG näher geregelt ist. Die Zustellung ist kein Realakt, sondern eine hoheitliche Rechtshandlung.[1] Die Zustellung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Der Unterschied zu einer schlichten Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO liegt da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.1.3 Feststellung des Scheingeschäfts

Rz. 60 Da Scheingeschäfte häufig in Täuschungsabsicht geschlossen werden, lässt sich der Scheincharakter des Geschäfts in der Regel nur anhand äußerer Umstände feststellen.[1] Entsprechende Anhaltspunkte können sich aus den persönlichen Beziehungen der Beteiligten, dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen, ihren wirtschaftlichen Auswirkungen und der Art ihrer Durchführung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Scheingeschäfte und Scheinhandlungen (Abs. 2)

Rz. 54 Die in § 41 Abs. 2 AO getroffene Regelung über die steuerliche Unbeachtlichkeit von Scheingeschäften sowie die evtl. Maßgeblichkeit eines durch das Scheingeschäft verdeckten Geschäfts deckt sich mit derjenigen in § 117 BGB. In dem ihr zugrunde liegenden Gedanken, dass sich die steuerlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts nach seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZG § 2 Allgemeines

1 Allgemeines Rz. 1 § 2 VwZG wurde durch Gesetz v. 11.12.2008[1] um § 2 Abs. 3 Satz 2 VwZG ergänzt und durch Gesetz v. 28.4.2011[2] hinsichtlich § 2 Abs. 3 Satz 2 VwZG geändert. Die Vorschrift enthält in Abs. 1 die Definition der Zustellung, in Abs. 2 die Arten der Zustellung. Abs. 3 gibt der Behörde unbeschadet des § 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG das Recht, zwischen den verschiedenen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.1.1 Begriff des Scheingeschäfts

Rz. 55 Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen.[1] Dies kann zivil- und steuerrechtlich nur einheitlich beurteilt werden. Setzen die von den Vertragsparteien gewollten steuerrechtlichen Folgen eines Geschäf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.2 Besonderheiten bei Rechtsverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen

Rz. 44 Nach jahrzehntelanger Rechtsprechung des BFH war die Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen einander nahestehenden Personen auf dem Gebiet des Ertragsteuerrechts u. a. von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen abhängig.[1] Dies lief auf eine Nichtanwendung des § 41 Abs. 1 S. 1 AO in diesem Bereich hinaus, die damit begründet wurde, dass nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Recht der Verwaltungszustellung ist durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungsrechts v. 12.8.2005[1] neu geregelt worden. Das Gesetz wurde, auch durch nachfolgende Änderungen an die modernen Verhältnisse angepasst. Das VwZG ist am 1.2.2006 in Kraft getreten. Rz. 2 Die Zustellung ist eine besonders formalisierte und beweiskräftige Form der Bekanntgabe eines Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.3.2 Auflösende Bedingung

Rz. 29 Rechtsgeschäfte können nach § 158 BGB unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden. Unter einer Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis zu verstehen.[1] Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die davon abhängig gemachte Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein.[2] Bei einer auflösenden Bedingung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.3 Rechtsfolgen bei Scheingeschäften

Rz. 64 Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind gem. § 41 Abs. 2 S. 1 AO für die Besteuerung unerheblich. Obwohl Abs. 2 S. 1 anders als Abs. 1 S. 2 keine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel enthält, ist doch davon auszugehen, dass die Regelung nach dem Grundsatz der Spezialität hinter anderslautende Spezialregelungen zurücktritt. So findet § 41 Abs. 2 S. 1 AO auf eine nur z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.1 Rechtsgeschäfte

Rz. 11 Rechtsgeschäfte bestehen aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen die von den Beteiligten gewollte Rechtsfolge herbeiführen.[1] Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens, die in der Begründung, inhaltlichen Änderung oder Beendigung eines privat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.1.1 Allgemeines

Rz. 40 Nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in dem sachlichen und zeitlichen Umfang des Eintreten- und Bestehenlassens seines wirtschaftlichen Ergebnisses für die Besteuerung unerheblich. Dies bedeutet, dass es auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht ankommt.[1] Soweit die Besteuerung nicht an das Rechtsgeschäft als solches, sondern alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 § 2 Abs. 2 VwZG

Rz. 7 Die Zustellung erfolgt gem. § 2 Abs. 2 S. 1 VwZG durch den Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierten Dienstanbieter oder durch die Behörde. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 VwZG gelten daneben die in §§ 9 und 10 VwZG genannten Sonderarten der Zustellung. Für die Zustellung durch einen Postdienstleister gelten die Regelungen der §§ 3, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.4 Rechtsfolgen bei nachträglicher Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses

Rz. 52 Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO nur soweit und nur solange unerheblich, wie die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen. Aus diesen Einschränkungen folgt, dass die Vorschrift der steuerlichen Berücksichtigung der Unwirksamkeit nicht mehr entgegen steht, wenn und soweit die Betei...mehr