Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.1 Scheingeschäfte

3.1.1 Begriff des Scheingeschäfts Rz. 55 Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen.[1] Dies kann zivil- und steuerrechtlich nur einheitlich beurteilt werden. Setzen die von den Vertragsparteien gewollten steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift regelt die steuerlichen Folgen unwirksamer Rechtsgeschäfte. Ihre beiden Absätze betreffen allerdings grundverschiedene Sachverhalte. Abs. 1 regelt den Fall, dass die in einem Rechtsgeschäft getroffene Regelung zivilrechtlich unwirksam ist oder wird, von den Beteiligten aber dennoch befolgt wird. Nach S. 1 richten sich die steuerlichen Folgen in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5 Rechtsfolgen

2.5.1 Unerheblichkeit der Unwirksamkeit 2.5.1.1 Allgemeines Rz. 40 Nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in dem sachlichen und zeitlichen Umfang des Eintreten- und Bestehenlassens seines wirtschaftlichen Ergebnisses für die Besteuerung unerheblich. Dies bedeutet, dass es auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht ankommt.[1] Soweit die Besteue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Unwirksame und unwirksam werdende Rechtsgeschäfte (Abs. 1)

2.1 Rechtsgeschäfte Rz. 11 Rechtsgeschäfte bestehen aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen die von den Beteiligten gewollte Rechtsfolge herbeiführen.[1] Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens, die in der Begründung, inhaltlichen Änderung oder Been...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2 Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts

2.2.1 Überblick Rz. 12 Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts beurteilt sich nach den dafür geltenden zivilrechtlichen Vorschriften.[1] Unwirksam ist ein Rechtsgeschäft, wenn es die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen nicht, nicht sofort oder nicht uneingeschränkt herbeizuführen vermag. Als Formen der Unwirksamkeit werden Nichtigkeit, schwebende Unwirksamkeit und relative Unw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.2 Nichtigkeit

2.2.2.1 Begriff der Nichtigkeit Rz. 13 Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, das die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen von Anfang an nicht eintreten lässt. Die Nichtigkeit wirkt grundsätzlich für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.[1] Die Nichtigkeit ist in der Regel endgültig. Eine evtl. Bestätigung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 4 § 2 Abs. 3 VwZG

Rz. 11 Es liegt nach § 2 Abs. 3 VwZG im Ermessen der Behörde, von welcher Art der Zustellung sie Gebrauch machen will. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Zustellungsart nach den Umständen des Falls dem Grunde nach zulässig ist.[1] Der Stpfl. kann die Art der Zustellung nicht erzwingen. Sofern er dies versucht, muss er möglicherweise eine schuldhaft nicht erfolgte Zustellu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.1.2 Einzelfälle

Rz. 41 Wird eine unwirksame Verfügung von Todes wegen ausgeführt, ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich zu beachten, wenn die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des von dem Begünstigten und dem Belasteten anerkannten erblasserischen Willens beruht.[1] Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung nur teilweise ausgeführt wird.[2] Ein for...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.5.1 Unerheblichkeit der Unwirksamkeit

2.5.1.1 Allgemeines Rz. 40 Nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in dem sachlichen und zeitlichen Umfang des Eintreten- und Bestehenlassens seines wirtschaftlichen Ergebnisses für die Besteuerung unerheblich. Dies bedeutet, dass es auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht ankommt.[1] Soweit die Besteuerung nicht an das Rechtsgeschäft als so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.2.2 Nichtigkeitsgründe

Rz. 14 Die Gründe der Nichtigkeit können sich aus der Person der Beteiligten, dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, dem Zustandekommen der Willenserklärungen und der Nichteinhaltung der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ergeben. Aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts kann sich die Nichtigkeit insbesondere bei Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot[1] oder gegen die guten Si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.2.1 Begriff der Nichtigkeit

Rz. 13 Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, das die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen von Anfang an nicht eintreten lässt. Die Nichtigkeit wirkt grundsätzlich für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.[1] Die Nichtigkeit ist in der Regel endgültig. Eine evtl. Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.3 Relative Unwirksamkeit

Rz. 18 Relativ unwirksam ist ein Rechtsgeschäft, das nur einer oder mehreren Personen gegenüber unwirksam, allen anderen gegenüber jedoch wirksam ist. Diese Art der Unwirksamkeit sieht das Gesetz in Fällen vor, in denen der Inhaber eines Rechts entgegen dem zugunsten eines anderen bestehenden Verfügungsverbot über sein Recht verfügt.[1] Sie tritt z. B. ein bei Verstößen gege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.3 Unwirksamwerden des Rechtsgeschäfts

Rz. 25 Ein Rechtsgeschäft wird unwirksam, wenn die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen nachträglich wegfallen. Dies ist insbesondere bei einer wirksamen Anfechtung und beim Eintrittt einer auflösenden Bedingung der Fall. Die Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts ist darauf gerichtet, die durch den ursprünglichen Vollzug des Rechtsgeschäfts eingetrete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.4 Schwebende Unwirksamkeit

Rz. 22 Schwebend unwirksam ist ein Rechtsgeschäft, das zunächst unwirksam ist, aber durch Nachholung der fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung noch wirksam werden kann. Im Fall der Nachholung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an wirksam anzusehen.[1] Ist die Nachholung nicht mehr möglich[2], so ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.[3] Hauptanwendungsfälle der schweben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.3.3 Rücktritt

Rz. 32 Zum Rücktritt vom Vertrag ist eine Partei berechtigt, wenn sie sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat oder wenn ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht bei Störung der Geschäftsgrundlage, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist[1], sowie in Fällen, in denen der Schuldner die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 2 § 1 Abs. 1 VwZG

Rz. 6 § 1 Abs. 1 VwZG regelt den Geltungsbereich des VwZG. Für das Besteuerungsverfahren bedeutsam ist, dass das Gesetz nicht nur für die Zustellungen der Bundesbehörden gilt, sondern auch für die Verfahren der Landesfinanzbehörden. Die direkte Anwendbarkeit des VwZG auf Landesfinanzbehörden reicht jedoch nur soweit wie die (zumindest konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 3 § 1 Abs. 2 VwZG

Rz. 7 Zugestellt wird nach § 1 Abs. 2 VwZG, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung[1] bestimmt ist. Möglich ist auch die Zustellung aufgrund behördlicher Anordnung. Diese ist als verwaltungsinterne Entscheidung kein Verwaltungsakt und bedarf keiner ausdrücklichen Begründung.[2] Eine wegen Formmangels unwirksame, von der Finanzbehörde angeordnete Zustel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2 VwZG wurde durch Gesetz v. 11.12.2008[1] um § 2 Abs. 3 Satz 2 VwZG ergänzt und durch Gesetz v. 28.4.2011[2] hinsichtlich § 2 Abs. 3 Satz 2 VwZG geändert. Die Vorschrift enthält in Abs. 1 die Definition der Zustellung, in Abs. 2 die Arten der Zustellung. Abs. 3 gibt der Behörde unbeschadet des § 5 Abs. 5 Satz 2 VwZG das Recht, zwischen den verschiedenen Arten der Zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.3.1 Anfechtung von Willenserklärungen

Rz. 28 Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind zunächst wirksam. Nach erfolgter Anfechtung ist das anfechtbare Rechtsgeschäft als von Anfang an unwirksam anzusehen.[1] Die Anfechtung ist möglich wegen Irrtums[2], falscher Übermittlung[3], arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.[4] Die Anfechtung ist von demjenigen, der die anfechtbare Willenserklärung abgegeben hat, inn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3.1.4 Einzelfälle

Rz. 62 Der Bestimmung des Leistenden und des Leistungsempfängers im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind die zivilrechtlichen Vereinbarungen nicht zugrunde zu legen, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts nicht zwischen ihnen, sondern zwischen einer Vertragspartei und einem Dritten ein...mehr

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Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens

Leitsatz 1. Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1.3 Verhältnis zu § 182 Abs. 2 AO und § 184 Abs. 1 S. 4 AO

Rz. 5 Nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO wirkt ein Feststellungswert über einen Einheitswert nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO gilt dies sinngemäß auch für Grundsteuermessbescheide. Die sich aus diesen Vorschriften e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 398a AO wurde durch Art. 2 Nr. 4 Schwarzgeldbekämpfungsgesetz v. 28.4.2011[1] in die AO eingefügt und bereits durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 22.12.2014 (AOÄndG 2015)[2] grundlegend reformiert. Im Jahr 2011 wurde anlässlich der damaligen Novellierungen des § 371 AO in Form des § 398a AO eine – nach dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

Rz. 14 Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 im Rahmen des § 371 AO eine Grenze i. H. v. 50.000 EUR eingeführt, bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich war. Diese Grenze orientierte sich an der Rechtsprechung des BGH zur Verwirklichung eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung durch aktives Tun.[1] Nur besonders schwerwiege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO

Rz. 20 Durch das AOÄndG 2015 v. 22.12.2014[1] wurde in Form von § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO für diejenigen Fälle, die vom Gesetzgeber als Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bewertet werden[2], ein weiterer Sperrgrund eingeführt. Greift dieser Sperrgrund ein, so kommt es auf das Überschreiten des Schwellenwerts der Nr. 3 nicht an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.2 Auflage der Nachentrichtung (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 26 Für die Auflage der Nachentrichtung der zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern[1] sind die Ausführungen zur Regelung des § 371 Abs. 3 AO [2] entsprechend anzuwenden.[3] Folglich beschränkt sich im Falle einer Steuerverkürzung auf Zeit die Nachentrichtungsverpflichtung nicht auf den eingetretenen Verspätungsschaden, sondern sie umfasst den vollen Steuerbetrag. Im Hinbl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1.2 Verhältnis zu § 166 AO

Rz. 4 Nach § 166 AO hat der Gesamtrechtsnachfolger die Unanfechtbarkeit einer gegenüber seinem Rechtsvorgänger ergangenen Steuerfestsetzung gegen sich gelten zu lassen. Die Vorschrift stellt klar, dass der Gesamtrechtsnachfolger nicht nur materiellrechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich in die steuerrechtliche Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.3 Auflage der zu erbringende Geldleistung (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 35 Bei der Auflage der Geldleistung[1] handelt es sich um eine zusätzlich zu erbringende Geldleistung. Die Geldleistung wird insofern "freiwillig" erbracht[2], als der an der Tat Beteiligte nicht verpflichtet ist, sie zu erbringen. Er kompensiert hiermit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und "erkauft" sich die Verfahrenseinstellung. Die Auflage hat keinen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 2.1 Begriff der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 10 Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge ist aus dem Zivilrecht übernommen. Er bezeichnet den Fall, dass das Vermögen einer Person als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen übergeht.[1] Anders als die Einzelrechtsnachfolge, die nach dem Spezialitätsgrundsatz die Übertragung jedes einzelnen Vermögensgegenstands nach den dafür geltenden Vorschriften erfordert, vollz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1.1 Verhältnis zu § 75 AO

Rz. 3 Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber nach § 75 Abs. 1 S. 1 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.1 Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis (Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die "Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis" auf den Rechtsnachfolger über. Unter "Forderungen" sind die in § 37 Abs. 1 AO bezeichneten "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis", unter "Schulden" die ihnen auf der Schuldnerseite entsprechenden Verbindlichkeiten zu verstehen.[1] Beide Begrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 398a AO hindert die Verfolgung "einer Steuerstraftat", d. h. in diesem Zusammenhang einer Steuerhinterziehung. Das Verfolgungshindernis kann nach dem Wortlaut des § 398a AO ausschließlich in den Fällen eingreifen, in denen eine ordnungsgemäße und voll wirksame "Selbstanzeigeerklärung"[1] vorliegt, aber die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und/oder 4 AO ausge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Rechtscharakter und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 § 398a AO in seiner ab dem 1.1.2015 geltenden Form ergänzt § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO . Durch diese Ausschlussgründe[1] entfällt der persönliche Strafaufhebungsgrund der "Selbstanzeige".[2] § 398a AO begründet für diese Fälle ein von Amts wegen zu beachtendes strafprozessuales Verfolgungshindernis, wenn die gesetzlichen Auflagen (Rz. 24ff.) erfüllt werden.[3] Rz. 5...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 6 Steuerrechtliche Haftung der Erben (Abs. 2 S. 2)

Rz. 65 Nach Abs. 2 S. 2 bleiben Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung des Erben begründet wird, unberührt. Die Regelung stellt klar, dass die sich aus Abs. 2 S. 1 ergebende Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, nicht besteht, soweit der Erbe nicht nur als solcher, sondern auch aus anderen Gründen für die Schulden des Rechtsvorgängers einzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.5 Anrechnung gem. § 398a Abs. 4 S. 2 AO

Rz. 83 Auch im Hinblick auf die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Anrechnung gem. § 398a Abs. 4 S. 2 AO ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da die Anrechnung am Ende des Verfahrens geschieht und das Verfahren damit eigentlich abgeschlossen ist. Folglich ist die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.[1] Das Revisionsgeri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rückabwicklung und Anrechnung

Rz. 74 Der Gesetzgeber will durch § 398a Abs. 4 AO sicherstellen, dass eine Rückabwicklung gezahlter Beträge nicht stattfindet [1], sondern allenfalls eine Anrechnung auf eine verhängte Geldstrafe.[2] Die gesetzliche Regelung entspricht § 153a Abs. 1 S. 6 StPO, wonach etwaig erbrachte Teilleistungen nicht erstattet werden. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren aus anderen Gründen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.4 Tatbeteiligter

Rz. 47 § 398a AO hindert die Verfolgung der Steuerhinterziehung, wenn der "an der Tat Beteiligte" die auferlegten Geldleistungen erbracht hat (Rz. 11). Folglich kann jeder Täter oder Teilnehmer, bei dem aufgrund der Regelungen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO die Selbstanzeige gesperrt ist, von der Regelung des § 398a AO Gebrauch machen und ein Strafverfolgungshindernis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Abschluss des Steuerstrafverfahrens

Rz. 69 Das aufgrund der "Selbstanzeige" wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitete Steuerstrafverfahren endet nach Erfüllung der Auflagen in jeder Lage des Verfahrens zwingend durch Einstellung, da nunmehr ein Verfahrenshindernis vorliegt. Erfolgt die Einstellung im Ermittlungsverfahren, so bedürfen die StA oder die BuStra keiner gerichtlichen Zustimmung. Die E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 2.2 Fälle der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 12 Gesamtrechtsnachfolge i. S. v. § 45 AO tritt insbesondere in folgenden zivilrechtlich geregelten Fällen ein: bei Erbfolge[1] einschließlich Nacherbfolge[2] und Fiskalerbschaft[3]; bei Nachfolge des Fiskus in das Vermögen einer erloschenen Stiftung oder eines erloschenen Vereins[4]; bei Verschmelzung von Gesellschaften durch Aufnahme oder Neugründung[5] und der Vermögensü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 4 Ausnahme für Zwangsgelder bei der Erbfolge (Abs. 1 S. 2)

Rz. 40 Für den Fall, dass die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge eintritt, nimmt Abs. 1 S. 2 Zwangsgelder von dem Übergang auf den Rechtsnachfolger aus. Die Verpflichtung zur Zahlung eines gegen den Erblasser festgesetzten Zwangsgelds geht daher nicht auf den Erben über. Dies gilt auch für den Fall der Nacherbfolge.[1] Die Ausnahme ist deshalb gerechtfertigt, weil das Zwan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1 Verhältnis zu anderen Vorschriften der AO

1.3.1.1 Verhältnis zu § 75 AO Rz. 3 Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber nach § 75 Abs. 1 S. 1 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.3 Fristsetzung

Rz. 80 Ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Frist ist nicht erforderlich.[1] Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem die Frist setzenden Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein Beurteilungsspielraum (Rz. 63ff.) zusteht. Vor Fristablauf kann das Strafverfolgungsorgan, vornehmlich also die Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.2.1 Grundsatz

Rz. 25 Ungeachtet des auf Forderungen und Schulden beschränkten Wortlauts des § 45 Abs. 1 S. 1 AO leitet der BFH in ständiger Rechtsprechung aus dieser Bestimmung her, dass der Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in einem umfassenden Sinne sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45 Gesamtrechtsnachfolge

1 Allgemeines 1.1 Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift regelt die steuerrechtlichen Folgen der Gesamtrechtsnachfolge. Abs. 1 S. 1 ordnet für alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge den Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger an. Die übrigen Bestimmungen betreffen ausschließlich die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall. Abs. 1 S. 2 nimmt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1 Allgemeines

Rz. 77 § 398a AO enthält keine Regelungen zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf die Festsetzung des zu zahlenden Geldbetrags, die Fristsetzung zur Zahlung, die Frage, ob der Grenzbetrag des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO überschritten oder ein besonders schwerer Fall i. S. d. § 370 Abs. 3 Nr. 2-5 i. V. m. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO vorliegt sowie im Hinblick auf die Anrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.3 Geltendmachung der Ansprüche gegen den Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 35 Die auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangenen Ansprüche des Steuergläubigers werden in der gleichen Weise geltend gemacht, wie dies gegen den Vorgänger hätte geschehen müssen, Steueransprüche z. B. durch Steuerbescheid, Haftungsansprüche durch Haftungsbescheid. Während der Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners in Anspruch genommen werden muss, liegt die Inan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Steuerliche Abzugsfähigkeit

Rz. 76 Es ist umstritten, ob die zusätzliche Geldzahlung i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO steuerlich abzugsfähig ist, da diese Problematik weder gesetzlich geregelt ist, noch im Gesetzgebungsverfahren thematisiert wurde. Für die Absetzbarkeit könnte sprechen, dass es sich bei der "freiwilligen" Zahlung weder um eine Strafe oder Geldbuße noch um eine Auflage handelt.[1] Es dar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.2 Aufforderung

Rz. 61 Das zuständige Strafverfolgungsorgan (Rz. 56ff.) hat den Tatbeteiligten zur Auflagenerfüllung aufzufordern, und zwar für jede einzelne Tat (Rz. 15). Bevor und soweit diese Aufforderung zur Auflagenerfüllung nicht erfolgt ist, besteht insoweit ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 398a AO. Rz. 62 An die Aufforderung zur Auflagenerfüllung sind – über de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.4 Nichteinstellung des Verfahrens

Rz. 82 Wird das Verfahren nicht gem. § 398a AO eingestellt, obwohl alle tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, so besteht kein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis, da über die Wirksamkeit der Selbstanzeige gem. §§ 371 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, 398a AO im folgenden Erkenntnisverfahren inzident entschieden wird, denn das Absehen von Strafverfolgung ist als Verfahrenshi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 45 AO betrifft in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Er gilt für alle Steuerarten einschließlich der Realsteuern[1] und mangels eigenständiger Regelung im Zollkodex der Europäischen Union[2] auch für die dort geregelten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. v. § 3 Abs. 3 AO.[3]mehr