Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 220 Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und zur Änderung anderer Steuergesetze[1] v. 19.12.2001[2] wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 u. a. §§ 26b und 26c UStG aufgenommen. Mit § 26c UStG wurde dabei erstmalig ein Straftatbestand geschaffen, der auf die Schädigung des USt-Aufkommens zielt. Rz. 221 Zweck der §§ 26b und 26c UStG ist es, das USt-A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2.1 Bedeutung des gesetzlichen Straftatbestands

Rz. 13 Dem Begriff des Tatbestands kommen unterschiedliche Bedeutungen zu. Wenn z. B. vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung gesprochen wird, so geht es um dieses Delikt in seiner allgemeinen Form. Um den Tatbestand i. w. S. geht es hingegen, wenn die Strafbarkeitsvoraussetzungen des einschlägigen Tatbestands durchgeprüft werden, um am Ende festzustellen, ob die Strafbar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2 Personelle Geltung von Strafgesetzen

Rz. 65 Die Strafverfolgung ist grundsätzlich unabhängig von der Nationalität des Tatbeteiligten. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Strafgesetzes (s. Rz. 66ff.) ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die Tat von einem Deutschen i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG oder von einem Ausländer, der nicht Deutscher i. d. S. ist[1], begangen wurde. Es gibt jedoch auch Ausnahmen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Handlung

Rz. 12 Eine Straftat setzt begrifflich eine menschliche Handlung voraus. Ein menschliches Verhalten ist nur dann als eine Handlung im strafrechtlichen Sinn zu werten, wenn es von einem Willen getragen wird. Durch die Einführung dieses Handlungsbegriffs werden diejenigen Formen menschlichen Verhaltens strafrechtlich ausgeschlossen, an die grundsätzlich keine Straffolgen geknü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.2 Schuldfähigkeit

Rz. 46 Voraussetzung eines jeden Schuldvorwurfs ist die Fähigkeit des Tatbeteiligten, sich überhaupt normgerecht zu verhalten, also die "Zurechnungsfähigkeit". Hier ist nach dem Lebensalter des jeweiligen Tatbeteiligten zu differenzieren: Bei Kindern (zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt) wird – unabhängig von ihrem tatsächlichen Reifegrad – die Schuldunfähigkeit unwiderleglic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.3 Unrechtsbewusstsein

Rz. 47 Die Vorwerfbarkeit der Tat erfordert notwendig beim Tatbeteiligten das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens.[1] Der Tatbeteiligte muss den spezifischen Unrechtsgehalt des Delikts erkennen und wissen, dass er sich mit seinem Verhalten in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung setzt. Aus der Regelung des § 17 StGB sind zwei Aussagen abzuleiten: Das Unrechtsb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.1.2 Änderung des Gesetzes

Rz. 63 Maßgeblich für die Bestrafung ist gem. § 2 Abs. 2 StGB bei einer Gesetzesänderung während der Begehung der Tat der Zeitpunkt der Tatbeendigung (s. Rz. 74); auch insoweit ist der Zeitpunkt des Erfolgseintritts ohne Bedeutung. § 2 Abs. 2 StGB ist somit nur anwendbar, wenn sich die Strafandrohung während der fortdauernden oder fortgesetzten Tatbegehung mildert oder versc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.3 Subjektiver Tatbestand

Rz. 258 Da § 26c UStG keine abweichende Regelung enthält, ist gem. § 15 StGB ausschließlich vorsätzliches Handeln strafbar. Ein leichtfertiges oder fahrlässiges Handeln reicht nicht aus. Folglich muss zunächst der Tatbestand des § 26b UStG vorsätzlich erfüllt worden sein (vgl. Rz. 219ff.). Rz. 259 Ferner muss auch Vorsatz bzgl. der Qualifikationsmerkmale des § 26c UStG vorlie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.8.4 Tatmehrheit

Rz. 134 Neben der in § 52 StGB geregelten sog. Tateinheit – auch als Realkonkurrenz bezeichnet – gibt es auch die in §§ 53f. StGB erfasste sog. Tatmehrheit. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen richtet sich danach, ob "dieselbe Handlung" i. S. d. § 52 Abs. 1 StGB mehrere Gesetzesverstöße beinhaltet oder "mehrere Straftaten" vorliegen, vgl. § 53 Abs. 1 StGB. Tatme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.6 Freiheitsstrafe und Geldstrafe

Rz. 160 Eine Geldstrafe kann neben einer Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn sich der Tatbeteiligte durch die Tat bereichert hat und diese kumulative Straffestsetzung auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des zu Bestrafenden angebracht ist.[1] Diese Regel wird bei Steuerstraftaten häufig anzuwenden sein, da es Steuerstraftätern dara...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.2.1 Begriff

Rz. 90 Täter ist eine Person, die allein oder mit anderen oder über den Einsatz anderer als Werkzeuge den Tatbestand selbst verwirklicht bzw. an seiner Verwirklichung mitwirkt und einen entsprechenden Täterwillen hat, die Tat somit als eigene Handlung will. Dabei ist die Frage der Täterschaft aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Rechtswidrigkeit der Handlung

Rz. 42 Auf Basis des herrschenden dreistufigen Deliktsaufbaus ist auf der zweiten Stufe, der Rechtswidrigkeit, ggf. das Unwerturteil über die Tat zu fällen. Da die Straftatbestände von vornherein nur Unrechtstatbestände beschreiben, indiziert die Erfüllung des Tatbestands grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens.[1] Nur in Ausnahmefällen ist bei Bestehen eines geset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 43 Durch die Feststellung, dass ein Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und rechtswidrig ist, ergibt sich das objektive Unwerturteil der Rechtsordnung über die Tat. Dies allein reicht jedoch für die Ahndung einer Tat im deutschen Strafrecht nicht aus, da der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" (nulla poena sine culpa) zu beachten ist. Dieses sog. Schuld...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.1.1 Grundlagen

Rz. 61 Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Rückwirkung von Gesetzen für den Bereich der Strafbarkeit. Strafrechtliche Unrechtsfolgen dürfen dementsprechend nicht auf ein Gesetz gestützt werden, das im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht galt. Durch diese Regelung ist der Bürger dagegen geschützt, dass zu seinen Lasten rückwirkend gesetzliche Regelungen erlassen werden, die in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Garantiefunktion des Strafgesetzes

Rz. 58 Nach Art. 103 Abs. 2 GG, wortgleich mit § 1 StGB, darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (s. auch Rz. 14). Diese Regelung bezweckt für den Handelnden die Möglichkeit vorherzusehen, ob ein geplantes Verhalten strafbar ist. Sie bezieht sich sowohl auf die Begründung als auch auf die Verschärfung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.3.2 Anstiftung

Rz. 96 Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Straftat bestimmt hat.[1] Anstiftung ist somit das vorsätzliche Wecken des Tatentschlusses zu einer bestimmten rechtswidrigen Haupttat. Der Anstifter muss auf den Täter aktiv Einfluss genommen haben. Das Mittel der Einflussnahme ist ohne Bedeutung. Der Anstifter muss mit seiner...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Werbungskosten bei Einkünft... / 2 Vorweg-Werbungskosten

Voraussetzung: Einnahmeerzielungsabsicht Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Wer keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt oder zumindest zu erzielen beabsichtigt, kann keine Werbungskosten abziehen. Das bedeutet aber nicht, dass Aufwendungen erst dann als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig s...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 5 Pauschalierungsverfahren

Rz. 53 Der Arbeitgeber übt in den Fällen des § 40b Abs. 1, 3 EStG das Pauschalierungswahlrecht in der LSt-Anmeldung aus; die LSt-Anmeldung beinhaltet zugleich die Übernahmeerklärung des Arbeitgebers (FG Düsseldorf v. 20.3.2007, 17 K 3765/05 E, n. v.; § 40 EStG Rz. 53). Die Pauschalierung kann auch nach Vornahme des individuellen LSt-Abzugs nachgeholt werden, solange die LSt-...mehr

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Rechtsberatung durch Steuer... / 1.3.2 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Nach § 6 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), erlaubt. Achtung Umgehung des RDG durch Verein Die Durchführung einer Schuldenregulierung ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Wird die eigentliche Schuldnerberatung und Schuldenregulierung von einer juristis...mehr

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Rechtsberatung durch Steuer... / 3.5.1 Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung für Mandanten

Die Weitergabe eines unveränderten Vertragsmusters[1] an den Mandanten fiel nach dem Wortlaut des RBerG nicht darunter (regelt nur die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten). Nach § 2 Abs. 1 RDG ist die Weitergabe eines Vertragsmusters wohl überhaupt keine Rechtsdienstleistung, weil damit keine konkrete fremde Angelegenheit erledigt wird. Ein haftungsrechtliches Problem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Angaben zur Berichtspflicht im Rahmen der Steuererklärung (§ 138a Abs. 5 AO)

Rz. 57 Gem. § 138a Abs. 5 AO sind im Rahmen der Steuererklärung durch ein inländisches Unternehmen im Rahmen der Steuererklärung Angaben darüber zu machen, ob es sich um eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von § 138a Abs. 1 AO [1], um eine beauftragte Gesellschaft i. S. d. § 138a Abs. 3 AO [2] oder um eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1 Allgemeine Übermittlungsfrist (§ 138a Abs. 6 S. 1 AO)

Rz. 60 Nach § 138a Abs. 6 Satz 1 AO ist die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das BZSt innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Die Jahresfrist gilt gleichermaßen für alle Berichtspflichtigen (Konzernobergesellschaften, beauftragte Gesellschaften und verpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2 Erforderliche Angaben nach § 138a Abs. 2 Nr. 1a)-j) AO

Rz. 28 Folgende Angaben sind im Länderbericht nach § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO erforderlich: 3.1.2.1 Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen (§ 138a Abs. 2 Nr. 1a AO) Rz. 29 In den Länderberichten sind Angaben zu konzerninternen Umsätzen und Erträgen unter den jeweiligen Steuerhoheitsgebieten aufzuführen, in denen sie erzielt werden. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.3 Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen mit nahestehenden und fremden Unternehmen (§ 138a Abs. 2 Nr. 1c AO)

Rz. 36 Im Rahmen dieser Position ist die Summe der vorgenannten beiden Positionen, der Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen sowie der entsprechenden Umsatzerlöse und Erträge mit fremden Unternehmen auszuweisen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.2 Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen (§ 138a Abs. 2 Nr. 1b AO)

Rz. 35 Zudem sind Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen auszuweisen. Zu den "fremden Unternehmen" gehören die nicht nahestehenden Unternehmen, also solche, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.10 Materiellen Vermögenswerte (§ 138a Abs. 2 Nr. 1j AO)

Rz. 53 Zudem sind gem. § 138a Abs. 2 Nr. 1j AO die Summe des Nettobuchwertes der materiellen Vermögenswerte (des Anlage- und Umlaufvermögens) ohne flüssige Mittel, immaterielle Vermögenswerte oder Finanzwerte ("tangible assets other than cash and cash equivalents") aller zum Konzern gehörigen Unternehmen und Betriebsstätten aufzuführen.[1] Zu den nicht einfließenden "flüssig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.3 Abgeleitete Berichtspflicht inländischer Konzernunternehmen (§ 138a Abs. 4 AO)

Rz. 12 Zudem ist eine inländische Konzerneinheit nach § 138a Abs. 4 S. 1 AO ohne Beauftragung im Regelfall verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht an das BZSt zu übermitteln, wenn die ausländische Konzernobergesellschaft im Inland zur Abgabe eines länderbezogenen Berichts verpflichtet gewesen wäre, aber das BZSt keinen Bericht erhalten hat (sog. "secondary mechanism"). D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Dreiteilige Gliederung des länderbezogenen Berichts (§ 138a Abs. 2 AO)

Rz. 18 Der länderbezogene Bericht gliedert sich hinsichtlich der geforderten Finanz- und Steuerinformationen gem. § 138a Abs. 2 AO in drei Abschnitte (Nr. 1–3): Die Übersicht 1 [1] umfasst die Darstellung unterteilt nach Hoheitsgebieten über Umsatzerlöse und sonstige Erträge, Jahresergebnis, Steuern, Kapital, Beschäftigtenzahl und materielle Vermögenswerte. Die Übersicht 2 [2] b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.9 Zahl der Beschäftigten (§ 138a Abs. 2 Nr. 1i AO)

Rz. 52 Nach § 138a Abs. 2 Nr. 1i AO ist außerdem eine Angabe zur Zahl der Beschäftigten (Englisch übersetzt mit "number of employees")[1] in den Bericht aufzunehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist die Beschäftigtenzahl zum Jahresende zu ermitteln, wobei keine weiteren Details zu Ermittlung aufgeführt werden.[2] Dies entspricht nicht den Vorgaben der OECD und der EU, die vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2 Monatsfrist, sog. "Beschaffungsfrist" (§ 138a Abs. 6 S. 2 AO)

Rz. 61 In Bezug auf die Fälle des § 138a Abs. 4 Satz 4 AO regelt Abs. 6 Satz 2, dass soweit eine in den Konzernabschluss einbezogene inländische Konzerngesellschaft ohne Verschulden davon ausgehen konnte, dass der länderbezogene Bericht durch eine andere Gesellschaft fristgerecht übermittelt wird und sich dies nachträglich als unzutreffend herausstellt, sie ihren Pflichten i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.6 Jahresergebnis vor Ertragsteuern (§ 138a Abs. 2 Nr. 1f AO)

Rz. 45 Des Weiteren ist das aggregierte Jahresergebnis vor Ertragsteuern ("profit or loss before income tax")[1] für alle Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns anzugeben, die sich in einem Steuerhoheitsgebiet befinden. Hierbei sind auch alle außerordentlichen Erträge und Ausgaben einzubeziehen.[2] Dividendenerträge müssen entsprechend zu den Ausführungen zur Position ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.8 Einbehaltener Gewinn (§ 138a Abs. 2 Nr. 1h AO)

Rz. 51 Überdies sind Angaben zum einbehaltenen Gewinn, in der Gesetzesbegründung auf Englisch mit "accumulated earnings"[1] bezeichnet, erforderlich. Der einbehaltene Gewinn ist die Summe der Gewinnrücklagen (nach Ertragsteuern).[2] Die Summe der gesamten einbehaltenen Gewinne im betrachteten Steuerhoheitsgebiet ist für die Angabe aufzuaddieren. Fallen bei zwei oder mehr Kon...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.5 Im Wirtschaftsjahr für dieses Jahr gezahlte und zurückgestellte Ertragsteuern (§ 138a Abs. 2 Nr. 1e AO)

Rz. 42 Zudem sind nach dem Gesetzeswortlaut mit einer gesonderten Position die für das betreffende Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern ("income tax accrued")[1] aller Konzerneinheiten gesondert für die jeweiligen Steuerhoheitsgebiete aufzuführen.[2] Gemeint sind hier sämtliche für das Wirtschaftsjahr geschuldete Ertragsteuern. Die Angabe soll "auf de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Erster Teil des Länderberichts – Tabelle 1 (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 19 Nach dem Gesetzeswortlaut des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO ist eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht zu erstellen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist. Nach OECD/EU ist es dem berichtenden multinationalen Unternehmen in Bezug auf die Quellen f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Inländische Konzernobergesellschaft als originäres bzw. vorrangiges berichtspflichtiges Unternehmen (§ 138a Abs. 1 AO)

Rz. 6 Als meldepflichtige Unternehmen gem. § 138a Abs. 1 AO kommen nur Unternehmen[1] mit Sitz[2] oder Geschäftsleitung[3] im Inland in Betracht, die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als nach den Steuergesetzen der Verpflichtung unterliegen (nach HGB, der IAS-Verordnung oder z. B. nach dem PublG), einen Konzernabschluss aufzustellen (sog. "inlän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.1 Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen (§ 138a Abs. 2 Nr. 1a AO)

Rz. 29 In den Länderberichten sind Angaben zu konzerninternen Umsätzen und Erträgen unter den jeweiligen Steuerhoheitsgebieten aufzuführen, in denen sie erzielt werden. Die Zahlen in der Berichterstattung sollen auf aggregierter Basis je Land erfolgen (Zusammenfassung zu einer einzigen Zahl für das Hoheitsgebiet) und nicht auf Grundlage konsolidierter Zahlen.[1] Dies gilt un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Erster Teil des Länderberichts – Tabelle 3 (§ 138a Abs. 2 Nr. 3 AO)

Rz. 56 Nach § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO kann ein zur Erstellung des länderbezogenen Berichts verpflichtetes Unternehmen in einer gesonderten weiteren Aufstellung weitere Angaben machen, die – so heißt es in der Gesetzesbegründung - "geeignet sind, das Verständnis für die beiden ersten Informationsbereiche zu erleichtern und zu fördern. Weitere Angaben können auch dazu dienen, etw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.7 Eigenkapital (§ 138a Abs. 2 Nr. 1g AO)

Rz. 49 Das gem. der Gesetzesbegründung "ausgewiesene Eigenkapital", übersetzt mit "stated capital"[1], ist gem. § 138a Abs. 2 Nr. 1g AO als weitere Position anzugeben. Die Begrifflichkeit wird in der Gesetzesbegründung nicht weiter konkretisiert. In der deutschen Fassung des Abschlussberichts der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.3 Übermittlung per Datenübertragung (§ 138a Abs. 6 S. 3 AO)

Rz. 62 Die Übermittlung an das BZSt muss gem. § 138a Abs. 6 S. 3 AO nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung erfolgen.[1] Für die Übermittlung ist das XML-Format vorgesehen, ein anderes Format ist nicht zulässig. Die OECD hat ein XML-Reporting Schema entwickelt, um den teilnehmenden Ländern die Nutzung eines einheitlichen Formats für den länderbezogen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Auswertung, Nutzung und Speicherung der Daten (§ 138a Abs. 7 AO)

Rz. 66 Nach § 138a Abs. 7 S. 1 AO leitet das BZSt die Aufgabe die länderbezogenen Berichte, die ihm von den inländischen berichtsverpflichteten Konzerneinheiten übermittelt wurden, an die zuständige inländische Finanzbehörde weiter. Diese können die Berichte zur Risikoeinschätzung nutzen. Nach § 138a Abs. 7 S. 2 AO erfolgt auch die Weiterleitung durch das BZSt an die jeweilig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7 Sanktionsvorschriften

Rz. 71 Verstöße gegen die Berichtspflichten des § 138a AO werden nach den Bußgeldvorschriften der AO sanktioniert. Es liegt gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Unternehmen seiner Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts nach § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO oder der Mitteilungspflicht nach § 138a Abs. 4 Satz 3 AO nicht, nicht vollständig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Erster Teil des Länderberichts – Tabelle 2 (§ 138a Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 55 Der § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO sieht eine Aufstellung mit den wichtigsten Wirtschaftstätigkeiten der Geschäftseinheiten des multinationalen Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten und den dort ansässigen Unternehmen und Betriebsstätten vor. Die Angaben zur den wirtschaftlichen Tätigkeiten sind in der Tabelle 2 in Bezug auf jede einzelne Konzerneinheit innerhalb eines Hoheitsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.4 Im Wirtschaftsjahr gezahlte Ertragsteuern (§ 138a Abs. 2 Nr. 1d AO)

Rz. 37 Zudem sind die im betreffenden Wirtschaftsjahr für dieses und für andere Zeiträume gezahlten Ertragsteuern (Englisch "income tax paid")[1] im Länderbericht aufzuführen. Die OECD führt in den Leitlinien aus, dass die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern (ohne Periodenabgrenzung) dem Steuerbetrag entspricht, der während des Berichtswirtschaftsjahres tatsächlich en...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.2 Beauftragte Konzerngesellschaft (§ 138a Abs. 3 AO)

Rz. 11 Wird ein inländisches Unternehmen in den Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens einbezogen, das nach Abs. 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte ("ausländische Konzernobergesellschaft"), kann die ausländische Konzernobergesellschaft die inländische Konzerngesellschaft gemäß § 138a Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Entstehung und rechtliche Grundlage für die Regelung nach § 138a AO

Rz. 1 § 138a AO schafft die Rechtsgrundlage und definiert die Vorgaben zu den Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten zum automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmen (sog. "Country-by-Country Reporting", abgekürzt "CbCR"). Durch die Regelung werden international tätige Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe eines jährlichen länder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Übermittlung des Länderberichts (§ 138a Abs. 6 AO)

5.1 Allgemeine Übermittlungsfrist (§ 138a Abs. 6 S. 1 AO) Rz. 60 Nach § 138a Abs. 6 Satz 1 AO ist die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das BZSt innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Die Jahresfrist gilt gleichermaßen für alle Berichtspflichtigen (Konzern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.5 Korrektur bereits übermittelter Daten

Rz. 65 Wenn nachträglich erkannt wurde, dass unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt wurden, ist eine spätere Korrektur möglich. Solche Korrekturmeldungen sollen gemäß den Vorgaben des BZSt jedoch entsprechend als solche ("correction message") gekennzeichnet werden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.1.4 Behandlung vollkonsolidierter Personengesellschaften

Rz. 25 Der Gesetzestext zu § 138a AO und die Gesetzesbegründung lässt offen, wie Personengesellschaften im Rahmen des CbCR zu erfassen sind. Nach den Leitlinien der OECD richtet sich die grundsätzliche Einbeziehung von Personengesellschaften nach den handelsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften für Rechnungslegungszwecke.[1] Soweit Personengesellschaften als konsolidierung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.1.3 Behandlung vollkonsolidierter Kapitalgesellschaften

Rz. 24 Vollkonsolidierte Kapitalgesellschaften sind unter dem Steuerhoheitsgebiet aufzuführen, in dem sie steuerlich ansässig sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.1.2 Behandlung assoziierter Unternehmen

Rz. 23 Ein assoziiertes Unternehmen ist gem. § 311 Abs. 1 HGB ein Unternehmen, auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher[1], aber kein beherrschender, Einfluss ausgeübt wird und an dem dieses Unternehmen nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist. Assoziierte Unternehmen werden im Konzernabschluss grundsätzli...mehr