Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.1.5 Behandlung von Betriebsstätten / Zweigniederlassungen

Rz. 27 Betriebsstätten und Zweigniederlassungen sind für das Steuerhoheitsgebiet aufzuführen, in dem sich die Betriebsstätte befindet.[1] Zum Zweck einer rechtsformneutralen Abgrenzung von Einkünften werden Betriebsstätten als selbständige Unternehmen behandelt; auf Grundlage des "Authorized OECD Approach" (AOA) wurden die Grundsätze mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Rechtliche Rahmenbedingungen

1.1 Entstehung und rechtliche Grundlage für die Regelung nach § 138a AO Rz. 1 § 138a AO schafft die Rechtsgrundlage und definiert die Vorgaben zu den Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten zum automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmen (sog. "Country-by-Country Reporting", abgekürzt "CbCR"). Durch die Regelung werden international tätig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.1.1 Behandlung von Gemeinschaftsunternehmen

Rz. 22 Führt ein in den Konzernabschluss einbezogenes Konzernunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren anderen nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gemeinschaftlich ein anderes Unternehmen, liegt ein Gemeinschaftsunternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB vor. Gemeinschaftliche Führung bedeutet, dass keines der Unternehmen eine vorherrschende Stellung inneha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.4 Sprachfassung

Rz. 64 Nach den Vorgaben der OECD im Abschlussbericht 2015 zu Aktionspunkt 13 sollen die Staaten im Allgemeinen die Verrechnungspreisunterlagen, wozu auch die länderbezogene Berichterstattung gehört, in weit verbreiteten Sprachen erstellen lassen. Nach dem BMF-Schreiben v. 11.7.2017 zu den Anforderungen an den länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen kann ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

1 Rechtliche Rahmenbedingungen 1.1 Entstehung und rechtliche Grundlage für die Regelung nach § 138a AO Rz. 1 § 138a AO schafft die Rechtsgrundlage und definiert die Vorgaben zu den Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten zum automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmen (sog. "Country-by-Country Reporting", abgekürzt "CbCR"). Durch die Regel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Zur Erstellung des Länderberichts verpflichtete Unternehmen

2.1 Inländische Konzernobergesellschaft als originäres bzw. vorrangiges berichtspflichtiges Unternehmen (§ 138a Abs. 1 AO) Rz. 6 Als meldepflichtige Unternehmen gem. § 138a Abs. 1 AO kommen nur Unternehmen[1] mit Sitz[2] oder Geschäftsleitung[3] im Inland in Betracht, die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als nach den Steuergesetzen der Verpflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.1 Zuordnung von Konzerneinheiten zu einem Steuerhoheitsgebiet

Rz. 20 In der ersten Spalte des Musterformulars soll das berichtende multinationale Unternehmen alle Steuerhoheitsgebiete auflisten, in denen Geschäftseinheiten des multinationalen Konzerns steuerlich ansässig sind. Eine gesonderte Zeile soll für alle Geschäftseinheiten aufgenommen werden, die nach Auffassung des berichterstattenden Unternehmens in keinem Staat steuerlich an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.2 Stand des OECD-Länderaustauschs

Rz. 5 Die OECD-/G20-Staaten haben einen länderübergreifenden Austausch der Steuerverwaltungen beschlossen, sodass der Austausch über die EU-Grenzen hinaus stattfinden soll. Einen Überblick über die weltweite Umsetzung der OECD-Vereinbarung vermittelt eine von der OECD veröffentlichte und regelmäßig aktualisierte Aufstellung aller teilnehmenden Länder.[1] Die OECD hat eine mu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 1 § 14b ist durch das Gesetz v. 15.12.2003[1] mWv 1.1.2004 in das UStG eingefügt worden. Dies geschah im Zusammenhang mit der Umsetzung der sog. EU-Rechnungsrichtlinie mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung[2], durch die die §§ 14 bis 14c UStG über die Ausstellung, Inhalte, Aufbewa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Antrag auf Berichtigung, Frist

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Berichtigung der nicht laufend veranlagten Steuern erfolgt nur auf Antrag, der bis zum Ablauf des Jahres zu stellen ist, das auf den Eintritt der Bedingung folgt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BewG). Unter dem Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung war die Antragsfrist eine Ausschlussfrist i.S.d. § 83 Abs. 2 RAO. Das bedeutete, dass die Frist durch das FA nicht...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Bestimmung der Ansässigkeit

Rz. 34 Gem. § 14b Abs. 3 UStG ist ein Unternehmer im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten (Freihäfen und die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie) ansässig, wenn er in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Dabei ist es ausreichend, wenn eine diese...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / III. Ausschaltung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise

Rz. 26 [Autor/Stand] Die AO 1977 enthält im Gegensatz zu § 4 AO 1919 und zu § 1 des früheren StAnpG keine Vorschrift des Inhalts, dass bei der Auslegung von Steuergesetzen die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu berücksichtigen ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht nunmehr ausscheidet (vgl. hierzu § 2 BewG Rz. 7). Soweit j...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundstückseigentümer

Rz. 10 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Steuerschuldner derjenige, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Steuergegenstände bei der Grundsteuer sind zum einen der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 25 ff.) und zum anderen Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 75 ff.). Die Zurechnung regelt § 39 AO für alle Steuergeset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirtschaftlicher Eigentümer

Rz. 20 [Autor/Stand] § 10 Abs. 1 GrStG stellt allein auf die steuerliche Zurechnung des Steuergegenstandes ab. Wurde die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (Steuergegenstand) bei der Feststellung des Einheitswerts abweichend von § 39 Abs. 1 AO dem wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zugerechnet, ist dieser Steuerschuldner. Rz. 21 [Autor/Stand...mehr

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ZErb 03/2021, Pflichtteilsv... / 2 Gründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht erfüllt. a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 Keine "Vermischung" des Steuerrechts der gemeinnützigen Vereine und der Berufsverbände

Tz. 24 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Das StR der gemeinnützigen Kö und der Berufsverbände wird in der Praxis oftmals miteinander "vermischt". Bei der Anwendung des "Gemeinnützigkeitsrechts" auf Berufsverbände ergeben sich nachstehende Konsequenzen: In der Satzung eines Berufsverbands steht: "Der Verein fördert die Interessen der Mitglieder. Er ist gemeinnützig." Die Zwecke des B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 30 [Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind neben dem Grund und Boden auch die dazu gehörenden Gebäude[2], und die Betriebsmittel[3] einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn sie, z.B. bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden oder bei der Verpachtung dem Pächter gehören (§ 34 Abs. 4 BewG). Für die Bewertung nach dem 1.1.202...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Aufbewahrung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 14b Abs. 5 UStG)

Rz. 43 Der seit dem 25.12.2008 geltende § 14b Abs. 5 UStG (Rz. 6) verweist für die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets auf den – auch zum 25.12.2008 neu geschaffenen[1] – Abs. 2a des § 146 AO – ab dem 29.12.2020: § 146 Abs. 2b AO (s. Rz. 2). Danach ist die elektronische Aufbewahrung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen, zu denen ü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Mehrere Steuerschuldner als Gesamtschuldner (Abs. 3) – ab 1.1.2025: Abs. 2

Rz. 40 [Autor/Stand] Wird der Steuergegenstand mehreren gemeinsam zugerechnet sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 GrStG – ab 1.1.2025: Abs. 2). Die Vorschrift ist nur einschlägig, wenn nicht die Gemeinschaft selbst, z.B. bei einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft, steuerpflichtig ist (§ 3 Satz 2 Halbs. 2 BewG). Daher ist auch bei mehreren Beteiligten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 10 GrStG blieb bis zur Grundsteuerreform [2] seit 1973 unverändert. Die Vorschrift geht auf § 7 GrStG 1951 zurück und fasst die dortigen Regelungen zusammen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 1951 war der Eigentümer oder der Berechtigte Steuerschuldner. Das galt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 GrStG 1951 bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch dann, wenn die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern

Rz. 9 [Autor/Stand] Tritt die Bedingung ein, so fällt die auflösend bedingte Last weg. In diesem Fall ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer) entsprechend zu berichtigen (§ 7 Abs. 2 BewG). Für diese Steuern wird auch hier – entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 BewG – eine Berichtigung nach dem tatsächlichen Wert des Erwer...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / II. Regelung im Einzelnen

Rz. 25 [Autor/Stand] Die steuerliche Behandlung der bedingten und befristeten Rechtsgeschäfte war bereits in den §§ 147–151 AO 1919 im Grundsatz in der gleichen Weise wie nach dem zur Zeit bestehenden Recht gem. §§ 4–8 BewG geregelt. Die Vorschriften der §§ 147–151 AO 1919 sind später von der AO in das BewG übernommen worden. Da sie in ihrem sachlichen Inhalt bisher nicht we...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Leistungsempfänger (§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a KStG)

Tz. 11 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Der Kreis der Leistungsempfänger muss sich auf den in § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a KStG genannten Pers-Kreis beschr. Dies sind im Einzelnen Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wG (§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a Doppelbuchst aa KStG), Zugehörige oder frühere Zugehörige der in § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a Doppelbuchst bb KStG aufgezählten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern

Rz. 6 [Autor/Stand] Für nicht laufend veranlagte Steuern – (s. Rz. 5) – lässt § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG bei Eintritt der auflösenden Bedingung eine Berichtigung der bisherigen Steuerfestsetzung zu. Die für den bisher Berechtigten festgesetzte Einzelsteuer wird nach dem "tatsächlichen Wert des Erwerbs" berichtigt. Die Auffassungen, was als "tatsächlicher Wert des Erwerbs" zu ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Beispiele für aufschiebend bedingte Lasten

Rz. 21 [Autor/Stand] Durch §§ 98a Satz 2, 109 BewG a.F. und § 109 BewG (ab 1.1.2009), der auf § 11 Abs. 2 BewG verweist, ist die Rechtsprechung zum Abzug aufschiebend bedingter Lasten im Betriebsvermögen an sich überholt, s. Rz. 3. Die Entscheidungen enthalten indes zumeist allgemeine Erwägungen zur Rechtsnatur und Bedeutung von Bedingungen, die über den Bereich des Betriebs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Begriff des Berufsverbands (§ 5 Abs 1 Nr 5 S 1 KStG)

Tz. 4 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Zum Begriff des Berufsverbands s R 5.7 Abs 1 und 2 KStR sowie H 5.7 "Abgrenzung" KStH 2015 und die dort genannte Rspr. Danach muss der Verband die allg ideellen und wirtsch Belange aller Angehörigen eines Berufsstandes (dies können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein) oder Wirtschaftszweigs (zB auch Haus- und Grundbesitzer) wahrnehmen, nicht d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 Vermögensverwaltung

Tz. 23 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die Vermögensverwaltung gehört – wie bei Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG – zum zulässigen Tätigkeitsbereich. Dies ergibt sich aus der Definition des wG als über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit (s § 14 AO). Bei Berufsverbänden dürfte – anders als bei Kö iSv § 5 Abs 1 Nr 9 (s AEAO Nr 9 zu § 55 Abs 1 Nr 1) – eine Vermögensverwaltung m...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Fälle der vollen Steuerpflicht

Tz. 92 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Erfüllt eine Kasse nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a bis c KStG, werden insbes Eink oder Vermögen für andere als die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt, so tritt volle StPflicht ein. Auch eine Kasse, die im VZ – und ebenso bereits in den Vorjahren – keine satzungsmäßige Tätigkeit mehr ausgeübt hat, ist nicht von der KSt be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Allgemeines

Tz. 34 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Berufsverbände sind mit den Eink eines wG stets nur partiell stpfl. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen wG handelt, der dem Verbandszweck dient, oder ob ein verbandsfremder wG anzunehmen ist. Für die übrigen Einkünfte bleibt die StFreiheit erhalten. Tz. 35 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Das Fehlen einer ZwB-Regelung in § 5 Abs 1 Nr 5 K...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Zurechnung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwerts) erfolgt im Grundsteuermessbescheid durch das dafür zuständige Finanzamt. Dieser Bescheid enthält eine bindende Festlegung des Steuerschuldners, von dem die Gemeinde bei der späteren Festsetzung der Grundsteuer nicht abweichen kann. Ist die Zurechnung unzutreffend, muss derjenige, dem das Gr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Allgemeines

Tz. 50 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c KStG schreibt für alle Kassen, dh UK, Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, vor, dass – vorbehaltlich des § 6 KStG – die ausschl und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Eink der Kasse nach Satzung und tats Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein muss. Ziel dieser Regelung ist es, ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Beispiele (Rechtsprechung)

Rz. 21 [Autor/Stand] Aus der Rechtsprechung sind zur Frage der Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt folgende Entscheidungen hervorzuheben: 1. Die Verpflichtung, dem Geldgeber einen bestimmten Teil des Grundstückswertes zu zahlen, wenn binnen bestimmter Frist das Grundstück nicht verkauft ist, ist bestimmt befristet und daher eine abzugsfähige Last.[2] Es wäre aber zu p...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Tz. 13 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach § 5 Abs 1 Nr 5 S 1 KStG darf der Zweck des Verbandes nicht auf einen wG gerichtet sein. Nahc dem BFH-Urt v 13.12.2018, BStBl II 2019, 460, kann ein Berufsverband iSd § 5 Abs1 Nr5 KStG entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte iRe wG nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3 Vermögensbindung (§ 1 Nr 2 KStDV)

Tz. 27 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Gem der Vorschrift des § 1 Nr 2 KStDV muss satzungsmäßig sichergestellt sein, dass das Kassenvermögen bei Auflösung der Kasse nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommt oder für ausschl gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet wird. Dabei ist es uE auch zulässig, eine jeweils tw Verwendung für die Leistungsempfänge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] In jedem Steuergesetz gibt es eine Bestimmung, die festlegt, wer Steuerschuldner ist. § 10 GrStG regelt dies für die Grundsteuer. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nur dem Steuerschuldner gegenüber kann als Inhaltsadressat die Grundsteuer festgesetzt werden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis, z.B. nach eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 8 BewG geht auf ältere Gesetze, insbes. auf § 16 Abs. 3 Preuß. ErbStG, zurück. Diese Vorschrift ist seinerzeit ohne wesentliche Änderung in § 151 AO und von da durch die VO v. 1.12.1930 unverändert in das BewG 1931 (§ 7) übernommen worden. Im BewG 1934 ist die Vorschrift als § 8 aufgenommen und neu gefasst worden. Die frühere Fassung ...mehr

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ZErb 03/2021, Der Familienp... / b) Steuerliche Auswirkungen der Übertragung des Vermögens

Anders als bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, an welche eine ertragsteuerlich anzuerkennende Veräußerung nur insoweit erfolgen kann, wie der veräußernde Gesellschafter nicht selbst an der Gesellschaft beteiligt ist, ist eine Veräußerung an eine gewerblich (geprägte) Personengesellschaft ertragsteuerlich im Grundsatz anzuerkennen. Insbesondere gilt hier kei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Vorgaben für § 14b UStG im Unionsrecht

Rz. 7 § 14b UStG beruht im Wesentlichen auf dem bei seiner Einführung unionsrechtlich maßgeblichen Art. 22 Abs. 3 Buchst. d der 6. EG-Richtlinie. Seit dem 1.1.2007 finden sich die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 244 bis 249 MwStSystRL, die den Normen der 6. EG-Richtlinie entsprechen.[1] Rz. 8 Danach trägt jeder Steuerpflichtige selbst Sorge für die Aufbewahrung von Kopien ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Politische Vereine

Tz. 17 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Eine StBefreiung für politische Vereine in § 5 KStG besteht nicht Politische Vereine werden auch nicht als gemeinnützig anerkannt und sind deshalb nicht nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreit. Nach der BFH-Rspr und Auff der Fin-Verw gehören politische Zwecke nicht zu den gemeinnützigen Zwecken; die Tagespolitik darf nicht Mittelpunkt der Tätigk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 4 BewG befand sich früher in § 147 AO; sie ist durch die VO v. 1.12.1930 sachlich unverändert in das BewG 1931 (dort § 3) übernommen worden. Die Vorschrift hat dann ihren Platz, ebenfalls ohne Änderung, in § 4 BewG 1934 und 1965 gefunden, vgl. auch Vor §§ 4–8 BewG Rz. 25.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Unternehmer und Gesellschafter als Leistungsempfänger (§ 1 Nr 1 KStDV)

Tz. 26 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Zu den Leistungsempfängern können auch die Unternehmer und Gesellschafter des Trägerunternehmens sowie deren Angehörige gehören. Allerdings darf gem der – auf § 33 Abs 1 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst aa KStG beruhenden – Vorschrift des § 1 Nr 1 KStDV die Mehrzahl der Leistungsempfänger sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen, bei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Einkommensermittlung bei Unterstützungskassen

Tz. 98 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 UK sind keine VU. Für die Einkommensermittlung ist zwischen UK in der Rechtsform der Kap-Ges einerseits und UK in der Rechtsform des Vereins oder der Stiftung andererseits zu unterscheiden. Tz. 99 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Für UK in der Rechtsform der Kap-Ges vertritt die Fin-Verw bislang folgende Auff: Bei diesen UK sind alle Eink solche aus...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6 Zeitliche Voraussetzungen

Tz. 91 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die Voraussetzungen für die StBefreiung brauchen gem R 5.2 Abs 2 KStR erst am Ende des VZ erfüllt zu sein. Dies gilt auch für die GewSt (s Urt des BFH v 22.01.2003, BFH/NV 2003, 1037). Wichtig: Diese Regelung stellt insbes im Vergleich zu den gemeinnützigen Kö (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG), für die die §§ 60 Abs 2 und 63 Abs 2 AO ausdrücklich vorsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 6 BewG befand sich früher in § 149 AO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 unverändert in das BewG 1931 (dort § 5) übernommen worden und lautete damals: "Lasten, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nicht berücksichtigt. Tritt die Bedingung ein, so ist die Veranlagung auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern

Rz. 16 [Autor/Stand] Tritt die aufschiebende Bedingung ein, kommt also die aufschiebend bedingte Last voll zur Entstehung, so ist nach § 6 Abs. 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG (bei Bestandkraft: i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, s. § 5 Rz. 6) die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) nach dem tatsächlichen Wert der entstanden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 7 BewG befand sich früher in § 150 AO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 in das BewG 1931 (dort § 6) übernommen worden. Bei dieser Gelegenheit sind die Worte "dies gilt nicht für die Veranlagung der laufenden Steuern" neu eingefügt worden. Die Begründung hierzu bemerkte nur, dass die Vorschrift, nach der im Fall des Eintritts der Bedi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Aufbewahrungsfrist für alle Rechnungen bei Unternehmern

Rz. 12 Die Aufbewahrungsvorschrift des § 14b Abs. 1 S. 1 bis S. 4 UStG gilt für alle Rechnungen, die der Unternehmer selbst ausgestellt hat, Rechnungen, die ein Dritter im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers ausgestellt hat, Gutschriften, die der Leistungsempfänger oder ein Dritter für eine von dem Unternehmer erbrachte Leistung ausgestellt hat, Rechnungen, die de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Eingeschränkter Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Den größten praktischen Anwendungsbereich hat die Vorschrift derzeit für Erwerbe im Sinne des ErbStG . Dort verweist insbesondere § 12 ErbStG auf "den Ersten Teil des Bewertungsgesetzes" und damit auch auf § 4 BewG. Die Vorschrift hat als Bewertungsregel nicht nur für die Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) Bedeutung, sondern ist als a...mehr

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FF 03/2021, Schenkungsteuerliche Aspekte im Familienrecht

1. Steuerrechtlich ist jeder Vorgang darauf zu untersuchen ob im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Schenkung, eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage vorliegt. Als Schenkung gilt danach jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Unabhängig hiervon sind Vermögensübertragungen unter Ehegatten grun...mehr

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ZErb 03/2021, Der Familienp... / II. Vorüberlegung: steuereffiziente Beteiligung des Ehegatten

Wenn Ehegatten, die bisher nicht oder nur in geringem Umfang am Familienvermögen beteiligt sind, Gesellschafter des Familienpools werden sollen, bestehen im Grundsatz zwei Gestaltungsvarianten. Einerseits können vorab Vermögenswerte im gewünschten Umfang zwischen den Ehegatten übertragen werden, welche sodann in einem zweiten Schritt auf den Familienpool übertragen werden. A...mehr