Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt die Vollstreckung gegen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie folgt dem Gedanken, dass zwischen staatlichen Behörden auftretende Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich ausgeräumt werden sollen. Bei den unter § 255 Abs. 1 Satz 2 AO fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

Rz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine weitgehende Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ist nicht geboten. Entsprechend § 882a Abs. 3 Satz 2 ZPO ordnet § 255 Abs. 2 AO daher an, dass für die Vollstreckung gegen sie keine Besonderheiten gelten.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift bestimmt für das gesamte Besteuerungsverfahren Deutsch als Amtssprache und regelt den Umgang mit fremdsprachlichen Eingaben. Angesichts der Vielzahl im Inland ansässiger ausländischer Staatsangehöriger kommt der Vorschrift erhebliche praktische Bedeutung zu. § 87 Abs. 1 AO entspricht wörtlich § 184 GVG. Die Beschränkung au...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Beweismittel

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO zählt eine Reihe von Beweismitteln auf, die im finanzgerichtlichen Verfahren zugelassen sind. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Die ausdrücklich genannten Beweismittel sind der Augenschein (§ 82 FGO i. V. m. §§ 371f. ZPO; s. § 82 FGO Rz. 3), der Zeuge (§§ 82 FGO i. V. m. §§ 373 bis 401 ZPO, §§ 83,84, 87...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelfe

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen das Verlangen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung steht dem Beteiligten der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs (§ 347 AO) zu, im Fall einer ablehnenden Einspruchsentscheidung die Anfechtungsklage beim FG zu (§ 40 FGO). Mit dem Einspruch kann der Stpfl. nicht nur rügen, dass er kein Beteiligter ist, sondern auc...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsprechung und Einzelfälle

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 BFH v. 21.03.1952, III 271/51 S, BStBl III 1952, 112: der Betrieb eines Flughafens ist nicht gemeinnützig; BFH v. 31.10.1963, I 122/62 U, BStBl III 1964, 83: Förderung der "Freikörperkultur" ist nicht als Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks anzusehen; BFH v. 22.10.1971, III R 52/70, BStBl II 1972, 204: Fachverband für das gesamte Zel...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Kausalität

Tz. 32 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zwischen der Versäumung der Frist und der schuldlosen Verhinderung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; d. h. es muss davon ausgegangen werden können, dass für den Fall des Fehlens des nicht verschuldeten Hindernisses die Frist gewahrt worden wäre. Steht jedoch fest, dass der Betroffene die Frist auch ohne die geltend gemachten ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Negative Auskunft

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Keine Ablehnung der beantragten Auskunft liegt vor, wenn das FA die Auskunft zwar erteilt, aber darin den vom Antragsteller vertretenen Rechtsstandpunkt nicht teilt, sog. negative Auskunft. Die Auskunft wird dann mit von dem FA erteilten Inhalt wirksam und entfaltet auch nur insoweit Bindungswirkung. Mit der so erteilten Auskunft ist de...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Feststellung der Beteiligten und der Mitunternehmerschaft

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Beteiligte der Gewinnfeststellung sind die an den Einkünften beteiligten Personen (s. Rz. 7). Der Feststellungsbescheid muss eindeutig angeben, für wen er seinem Inhalt nach bestimmt ist, muss also bindend entscheiden, für welche Personen die Feststellungen getroffen werden, wer Feststellungsbeteiligter ist und mit welchem Anteil er am ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Finanzbehörde als Drittschuldner

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 46 Abs. 7 AO gilt bei der Pfändung die zuständige Finanzbehörde als Drittschuldner i. S. der §§ 829 und 845 ZPO. Nach § 829 ZPO ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (Inhalt: s. § 829 Abs. 1 ZPO) als bewirkt anzusehen. § 845 ZPO betrifft die sog. Vorpfändung, die bereits vor der eigentlichen Pfändung zugest...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Organisation der Steuer- und Zollfahndung

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während die Zollfahndungsaufgaben durch Zollfahndungsämter als Finanzbehörden (§ 1 Nr. 3 FVG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO) durchgeführt werden, ist die Organisation der Steuerfahndung gesetzlich nicht geregelt und in den Bundesländern durch Verwaltungsvorschriften unterschiedlich gestaltet, in Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfal...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsschutz

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung über die Verbuchung geleisteter Zahlungen ist kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (BFH v. 27.10.1972, VI R 310/68, BStBl II 1973, 89). Bei Streitigkeiten über die Tilgungswirkung geleisteter Zahlungen, die auch die Frage der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Finanzbehörde bei den ihr eingeräumten Bestimmung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig. Der bürgerlich-rechtliche Begriff der Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen. Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das bürgerliche Recht ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Eigentum an dem Betrieb dienenden Gegenständen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dem wesentlich Beteiligten müssen Gegenstände gehören, die dem Unternehmen dienen. Dabei muss es sich um solche Gegenstände handeln, die für die Führung des Betriebs von wesentlicher Bedeutung sind. Dies folgert der BFH (BFH v. 27.06.1957, V 298/56 U, BStBl III 1957, 279) daraus, dass die Vorschrift bezweckt, die Beitreibung betriebliche...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Frist und Form

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO bestimmt die Fristen, bis zu der die übermittlungspflichtigen Daten durch die mitteilungspflichtige Stelle zu übermitteln sind. Daten i. S. dieser Regelung sind alle Daten, die nach den Einzelsteuergesetzen zu übermitteln sind. Das Gesetz differenziert nach dem Besteuerungszeitraum und dem Besteuerungszeitpunkt. Als...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Zuständigkeitsvereinbarung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist nach AEAO zu § 27, Nr. 3 von den Finanzämtern herbeizuführen, wenn die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die örtlichen Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift betrifft zwei unterschiedliche Regelungskreise. Sie bestimmt einmal den Umfang der aufzuteilenden Steuer, abhängig davon, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Zum anderen stellt sie sicher, dass sowohl Steuerabzugsbeträge als auch getrennt festgesetzte Vorauszahlungen in vollem...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / aa) Missachtung der allgemeinen Grenzen des Ermessens

Tz. 38 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fehlerhaft und rechtswidrig handelt die Behörde demnach, wenn sie bei der Ermessensausübung gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; s. Rz. 20) verstößt. Bei Ermessensentscheidungen wird der Finanzbehörde jedoch ein Entscheidungsspielraum gewährt, sodass es nicht in jedem Fall ermessensfehlerhaft ist, wenn gleich gelagerte Sachverha...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Inhalt der Buchführungspflicht

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 141 Abs. 1 AO verpflichtet zur Führung von Büchern und zu Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme. Hierbei gelten die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 HGB und die §§ 243 bis 256 HGB – unter dem Vorbehalt anderer steuerrechtlicher Regelungen – entsprechend (§ 241a HGB und § 242 IV HGB gelten mangels Verweisung nicht). Dies hat zur...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsfolgen der Unterbrechung

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unterbrechung der Verjährungsfrist bedeutet Wirkungsloswerden der bis dahin abgelaufenen Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass sie mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unterbrechungstatbestand endet, von Neuem zu laufen beginnt (§ 231 Abs. 3 AO). Es ist in der Praxis durchaus denkbar, dass hinsichtlich eines bestimmten Anspruc...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Arten der Schätzung

Tz. 48 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von Grad und Umfang der Unaufklärbarkeit der steuererheblichen Sachverhalte hängt der Umfang der Schätzung ab. Vollschätzung ist die umfassende Schätzung aller Teile der Bemessungsgrundlage einer bestimmten Steuer in einer Steuerfestsetzung z. B. bei Nichtabgabe der Steuererklärung. Sie ist nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen h...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit § 364a AO wird nunmehr das Verfahren einer mündlichen Erörterung vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung eingeführt und formalisiert. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine Entlastung der Finanzgerichte durch möglichst einvernehmliche Erledigungen der Einspruchsverfahren (BT-Drs. 12/7427, 37). Mündliche Erörterungstermine sind...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Wahlfeststellung

Tz. 99 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei dem tatbestandsmäßig engen Zusammenhang der Hinterziehung von Eingangsabgaben bzw. Verbrauchsteuern und der weiteren Verwertung der steuerbaren Gegenstände lässt sich zuweilen nicht mit Sicherheit feststellen, ob und mit welcher Maßgabe sich ein Beteiligter der Hinterziehung oder der Hehlerei schuldig gemacht hat. In solchen Fällen ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Spruchkompetenz

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Spruch in Verpflichtungssachen betrifft die Entscheidung sowohl über die Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablehnung bzw. Unterlassung des Verwaltungsaktes (unselbstständige Anfechtungsklage) wie über die Verpflichtung der Behörde, den Verwaltungsakt vorzunehmen (mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage). Letzteres setzt ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Regelung der verbindlichen Zusage aufgrund einer Außenprüfung beruht auf dem Bedürfnis vor allem des Stpfl., die steuerrechtliche Beurteilung eines im Rahmen der Außenprüfung überprüften Sachverhalts aus Gründen der Rechtssicherheit auch der wiederholten Verwirklichung des Sachverhalts in Zukunft zugrunde zu legen. Denn anders als im...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / b) Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 2. Alt. FGO)

Tz. 47 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts ermessensfehlerhaft, so wird das FG in aller Regel nur die Verpflichtung des Beklagten aussprechen können, erneut über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu entscheiden (§ 101 Satz 2 FGO; s. § 101 FGO Rz. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 79b FGO ist eine Präklusionsvorschrift, die dem Gericht die Möglichkeit gibt, Erklärungen und Beweismittel, die zu spät vorgebracht werden, bei seiner Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Anders als in § 364b AO sind die Fristen jedoch nicht als echte Ausschlussfristen konzipiert, sondern dem Gericht ist bei Vorliegen der Präklusio...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Bezeichnung des Verwaltungsaktes

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zunächst ist der Verwaltungsakt zu bezeichnen, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Mit der Bezeichnung des Verwaltungsakts begrenzt der Einspruchsführer den Einspruchsgegenstand. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Verwaltungsaktes mit Datum etc. ist nicht erforderlich, solange er aus dem Inhalt der Erklärungsschrift und dem Akteninha...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Gerichtsentscheidung nach freier Überzeugung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über den der Anwendung der Steuergesetze zugrunde zu legenden Sachverhalt – wozu nicht nur tatsächliche Verhältnisse, sondern auch rechtliche Beziehungen gehören, soweit sie Merkmale des Steuertatbestandes sind (§ 38 AO) – entscheidet das Gericht nach freier, durch bindende Regeln nicht eingeengter Überzeugung, die es aus dem Gesamtergeb...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Thiel, Vertrauensschutz im Besteuerungsverfahren, DB 1988, 1343; Kirchhof, Kontinuität und Vertrauensschutz bei Änderungen der Rechtsprechung, DStR 1989, 263; Willibald, Vertrauensschutz bei verschärfender Rechtsprechung im Bereich des Steuerrechts, DStR 1991, 442; Seer, Das Spannungsverhältnis zwischen der Bestandskraft des Steuerbescheids und der Verfassungswidrigkeit einer S...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Antragsbefugnis

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zur Antragstellung befugt ist grundsätzlich der Beteiligte eines konkreten Steuerrechtsverhältnisses. Dies ist Regelfall der Stpfl., der den geschilderten Sachverhalt verwirklichen will. Sofern sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt bezieht, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist, kann der Antrag nur von allen Bet...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter Aufrechnung versteht man die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung. Sie ist eine Leistung, die die Erfüllung durch Zahlung ersetzt und wie diese das Erlöschen der gegenseitigen Forderungen bewirkt (§ 47 AO). Für die Aufrechnung gelten die Vorschriften des BGB (§§ 387ff. BGB) ergänzt um ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Steuerabzugsbeträge

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Neben den Betriebsteuern bezieht § 75 Abs. 1 AO auch die Steuerabzugsbeträge in die Haftung mit ein. Dazu zählen insbes. die Steuerabzüge vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag und von anderen Einkünften bestimmter Art (s. §§ 43ff. EStG). Insoweit besteht auch eine Haftung für Haftungsansprüche.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Teilnahme

Tz. 76 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unbeschadet der Akzessorietät der Teilnahme (= Abhängigkeit von einer strafbaren Haupttat, die zumindest in das Versuchsstadium gelangt sein muss) wird jeder Beteiligte – ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen – nach seiner eigenen Schuld bestraft (s. § 29 StGB). Tz. 77 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die besonders schweren Fälle ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Angehörige des öffentlichen Dienstes

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zuziehung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie die nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten (§ 96 Abs. 5 AO). Auch Sachverständige, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, sind selbstverständlich zu unparteiischer Gutachtenerstattung ve...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Brunk, Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Finanzgerichts, FR 1972, 390; Gräber, Beschwerdeverfahren und Wiederaufnahmeverfahren nach der FGO (§§ 128–134 FGO), DStR 1972, 202; Mittelbach, Einwendungen gegen Beschlüsse bei Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung, INF 1980, 289; Rüsken, Rechtsbehelfe gegen willkürliche Gerichtsentscheidungen – Mindeststandards der Über...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Bekanntgabewille

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erforderlich ist, dass ein Amtsträger der Behörde den Willen zur Bekanntgabe hat. Der Bekanntgabewille muss sich auf das "ob" und "wie" der Bekanntgabe erstrecken. Er wird dadurch dokumentiert, dass der Amtsträger den Verwaltungsakt abzeichnet und in den Geschäftsgang zwecks Absendung durch Poststelle gibt. Der zunächst vorhandene Wille ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 117 Abs. 5 AO enthaltene Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe in Zollsachen in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Mitteilungspflichtige Stellen

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erfasst werden von den Verpflichtungen des § 138b AO lediglich mitteilungspflichtige Stellen, wie sie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG definiert sind, d. h. z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen. Tz. 6-9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 vorläufigmehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 826 ZPO. S. Abschn. 47 VollzA. Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Anschlusspfändung wird die Pfändung von Sachen bezeichnet, die gegen denselben Schuldner gerichtet ist, wie eine bereits vorhergehende Pfändung derselben Sachen. Sie ist von der Doppelpfändung zu unterscheiden, bei der die vorhe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / c) Steuerfestsetzung ohne Zahllast

Tz. 62 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Übersteigt die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht, kommt es ebenfalls nicht zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO n. F.). Zum Entschließungsermessen und zur Höhe des Verspätungszuschlags vgl. Rz. 46 ff. Tz. 63 Stand: 22. Auf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Die Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen in diesem Sinne sind offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Nichtrechtsfähige Vermögensmassen sind insbes. nichtrechtsfähige Stiftungen und sonstige Zweckvermögen. Geschäftsführer dieser Gebilde können...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Gerichtliches Verfahren

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wie schon die Überschrift der Vorschrift ("Prozesszinsen") deutlich macht, muss es sich – mit Ausnahme der aus Unionsrecht folgenden Zinsansprüche – um Beträge handeln, hinsichtlich deren beim FG eine Klage anhängig gemacht worden ist. Ohne Rechtshängigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 66 FGO) fallen keine Prozesszinsen an. Für Be...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Dauer der Frist

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die reguläre Rechtsbehelfsfrist für den Einspruch gegen einen Verwaltungsakt oder gegen eine Steueranmeldung beträgt 1 Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Erlässt das Finanzamt jedoch vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil-)Einspruchsentscheidung, ist ein Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft (BFH v. 18.09.2014, VI R 80/13...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsschutz

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unmittelbar kann die Aufrechnungserklärung des FA vom Stpfl. nicht angefochten werden. Dies beruht auf dem Charakter der Aufrechnungserklärung als rechtsgeschäftliche Willenserklärung (s. Rz. 14). Von Amts wegen oder auf Antrag hat das FA durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Denn Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzbehörde...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Juristischen Personen des Privatrechts

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Steuerrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts beginnt nicht stets erst mit deren Entstehung nach den einschlägigen Vorschriften (s. § 41 AktG, § 11 GmbHG), sondern erfasst schon die Gründungsgesellschaft (Stadium zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages [Bestimmung der Satzung] bis zur Entstehung kraft Registerei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Inhaber des Vermögens nicht rechtsfähiger Vermögensmassen

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Haben nichtrechtsfähige Vermögensmassen keinen Vertretungsbefugten, kann sich die Finanzbehörde nach § 34 Abs. 2 AO an diejenigen halten, denen das Vermögen zusteht. Wem das Vermögen zusteht (Inhaber), richtet sich nach dem bürgerlichen Recht.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Rolletschke, Die Konkurrenz zwischen Beitragsbetrug (§§ 263, 266a StGB) und Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO), wistra 2005, 211; Bauer, Der prozessuale Tatbegriff bei Steuerhinterziehung, wistra 2008, 374; Sommer/Kaufmann, Verklammerung der Steuerhinterziehung (durch aktives Tun) des Erblassers und der Steuerhinterziehung (durch Unterlassen) des Erben – ein rein fiskal...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Sicherungseigentum

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO sind Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet sind, grundsätzlich dem Veräußerer, also dem Sicherungsgeber, zuzurechnen. Der Grund liegt darin, dass sicherungsweise übereignete Gegenstände nach wie vor im Besitz des Sicherungsgebers verbleiben und diesem damit auch zur Nutzung und betrie...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Realakte

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Anwendung des § 41 Abs. 2 AO ist kein Raum, soweit die Besteuerung an Realakte nicht rechtsgeschäftlichen Charakters anknüpft. Das ist z. B. beim Verbringen von Waren über die Grenze oder bei tatsächlichen Geschehensabläufen (betriebstechnische Vorgänge) im Bereich der Verbrauchsteuern der Fall.mehr