Fachbeiträge & Kommentare zu Altersvorsorge

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.2 Entgeltumwandlung

Rz. 10a Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV, § 14 A...mehr

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Jansen, SGB IV § 7b Wertgut... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Dieses Regelungswerk beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10289 v. 22.9.2008) und ist am 13.11.2008 nach Anhörung und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom Bundestag verabschiedet worden (BT-Drs. 16/10289, 16/10693). Am 12.11.2008 beschloss der zuständige Ausschuss noch Änderungen am Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/10901)...mehr

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Jansen, SGB VI § 294 Anspru... / 2.2.3 Geburt "außerhalb dieser Gebiete"

Rz. 10 Eine Geburt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland und des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze kann zur Leistungsgewährung führen, wenn die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der genannten Gebiete hatte und sich nur vorübergehend im Ausland aufhielt (z. B. als Urlauberin) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar im Ausland...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / b) Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen

Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO erfordert, dass eine Tatsache nachträglich bekannt wird. Wenn eine Tatsache dem FA bereits beim Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids bekannt war, ermöglicht § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich keine auf diese Tatsache gestützte weitere Änderung des Bescheids. Beachten Sie: Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem...mehr

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Maßgeblichkeitsprinzip: Gru... / 2.2.2 Einbeziehungswahlrechte zu Herstellungskosten

Rz. 82 In die Herstellungskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 HGB einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen: angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen, angemessene Aufwendungen für die betrieb...mehr

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Zeitwert nach HGB, EStG und... / 2.4 Beizulegender Zeitwert

Rz. 43 vorläufig frei Rz. 44 Für alle Unternehmen ist eine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert für Fälle der Bilanzierung von betrieblicher Altersversorgung hinsichtlich der Wertpapiere in einem Planvermögen bzw. Deckungsvermögen[1] und der damit zusammenhängenden – zu saldierenden – Rückstellung[2] zwingend. Sind die Kriterien für ein Planvermögen nicht erfüllt, entfällt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 3.2 Gegenstand der Anrufungsauskunft

Rz. 9 Gegenstand der Anrufungsauskunft ist, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die LSt (Einbehaltung/Abführung) anwendbar sind, und auf sämtliche Fragen zu Form und Inhalt der Lohnbuchführung, Arbeitnehmer-Eigenschaft bestimmter Personen.[1] Die Anrufungsauskunft kann die Frage betreffen, wie und in welcher Höhe bei einem unstreitig vorliegenden Arbeitsv...mehr

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§ 28 Familiensachen / ee) Unterbliebener Ausgleich

Rz. 233 Auch in den Fällen einer negativen Feststellungsentscheidung (§ 224 Abs. 3 FamFG), also wenn es nicht zum Ausgleich kommt, ist jedes Anrecht zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig davon, ob der Versorgungsausgleich unterbleibt wegenmehr

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§ 28 Familiensachen / ff) Anrechte ohne Ehezeitanteile

Rz. 238 Strittig ist die Bewertung, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist oder das ermittelte Anrecht noch verfallbar ist, wenn das Anrecht also keine Ehezeitanteile aufweist. Rz. 239 Nach einer Auffassung[133] sind solche Anrechte nicht zu bewerten. Nach zutreffender Auffassung[134] ist jedes verfahrensgegenständliche und nicht nur jedes auszugleichende Anrecht zu berück...mehr

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§ 28 Familiensachen / gg) Mindestwert

Rz. 240 Vorgesehen ist ein Mindestwert von 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Dieser Wert kommt nur dann zum Tragen, wenn die Summe aller prozentual errechneten Werte unter 1.000,00 EUR liegt. Der Mindestwert gilt nicht etwa für jedes Anrecht gesondert. Beispiel 76: Versorgungsausgleich, Mindestwert Das beiderseitige Nettoeinkommen der Eheleute beträgt 1.000,00 EUR. Beid...mehr

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§ 28 Familiensachen / aa) Überblick

Rz. 227 Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich (§§ 217 ff. FamFG) ist in § 50 FamGKG geregelt. Diese Regelung gilt auch für den Scheidungsverbund. Rz. 228 Für jedes Anrecht ist ein Betrag in Höhe von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen, wenn es um Wertausgleich bei der Scheidung geht. Eine Höchstgrenze ist nicht vorgesehen.[121...mehr

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§ 28 Familiensachen / dd) Ost- und Westanrechte

Rz. 232 Ost- und West-Anrechte gelten jeweils als gesonderte Anrechte.[126] Beispiel 70: Versorgungsausgleich, Ost- und Westrenten Beide Eheleute haben jeweils gesetzliche Anrechte beim Rententräger Ost und West; der Ehemann hat darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 3.000,...mehr

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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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FF 11/2022, Die Überlagerun... / 1. Sachverhalt

Die beteiligten Ehegatten hatten einander am 12.7.2002 geheiratet und 2008 gemeinsam eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferkanzlei erworben, die sie in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft durch lediglich mündliche Vereinbarung gründeten. Der Kaufpreis wurde finanziert. Sie vereinbarten die Verwendung der Gewinne für die Rückführung des Darlehens, die Lebenshaltungskos...mehr

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FF 11/2022, Die Überlagerun... / III. Stellungnahme

Eine Überlagerung durch die eheliche Lebensgemeinschaft ist insbesondere beim Gesamtschuldnerausgleich anerkannt. Übersteigt der Schuldendienstanteil des einen denjenigen des anderen (oder wird er sogar voll übernommen), kann dies auf eine stillschweigend geschlossene Vereinbarung hindeuten, wonach dies ein Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist und ein Gesamtschuldner...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. 2Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. 3Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. 4Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werdenmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. § 117 EStG: Auszahlung an ArbN

Rn. 25 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nach § 117 Abs 1 S 1 EStG erhalten ArbN die Energiepreispauschale vom ArbG, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1–5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitlohn beziehen (BMF FAQs EPP VI.1. (Stand 20.07.2022)). Ist Letzteres der Fall, erfolgt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kröger, Zum Veranlagungsprinzip im ESt-Recht, StuW 1978, 289; Tipke, Zur Abgrenzung der Betriebs- und Berufssphäre von der Privatsphäre im ESt-Recht, StuW 1979, 193; Offerhaus, Zur steuerrechtlichen Abgrenzung zwischen betrieblich (beruflich) veranlassten und durch die Lebensführung veranlassten Aufwendungen, BB 1979, 617, 667; Görlich, Zur Systematik der Begriffe BA, WK und Au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. ABC der Schuldzinsen

Rn. 370 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Abschlussgebühr bei Bausparverträgen s "Bausparvertrag". Agio Zahlt der StPfl beim Erwerb von Wertpapieren einen über dem Nennwert liegenden Betrag, ist die Differenz zwischen Kurs- und NennwertTeil der AK, ein WK-Abzug kommt nicht in Betracht (FG Ha v 06.12.2001, VI 114/01, bestätigt durch BFH v 30.07.2002, VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; BF...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung aus Vereinbarungen zur Gewährung von Altersteilzeit in der Handelsbilanz

Die X-GmbH gewährt ihren Mitarbeitern Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Nach den getroffenen Vereinbarungen müssen die Mitarbeiter in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (Beschäftigungsphase) im bisherigen Umfang weiter arbeiten. Dafür werden sie in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) von der Arbeit frei gestellt (sog. Blockmodell...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6.1 Bilanz

Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Wertgutachten der Arbeitnehmer ab einer bestimmen Höhe gegen eine Insolvenz zu sichern. Je nach Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB entstehen. Das muss im Einzelfall in Ansehung der getroffenen Insolvenzsicherungsform beurteilt werden. Unter den Geltungsbereic...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 1 So kontieren Sie richtig!

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.1 Nur die Erfüllungsrückstände bzw. Wertgutachten sind insolvenzgesichert, nicht aber die Aufstockungsbeträge

In diesem Fall ist nur die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände und das zugehörige Deckungsvermögen in die Saldierung mit einzubeziehen. Deshalb wird nur die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Ver...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.2 Erfüllungsrückstände bzw. Wertgutachten und die Aufstockungsbeträge sind insolvenzgesichert

In diesem Fall werden sowohl die (Teil-)Rückstellungen für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB" (SKR 03: 0967; SKR 04: 3077) erfasst. Die Buch...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2.1 Bilanzielle Abbildung von Aufstockungsbeträgen mit Abfindungscharakter

Die Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen, denen ein Abfindungscharakter innewohnt, ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung, d. h. dem Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung, als Verbindlichkeitsrückstellung für Aufstockungsbeträge (im Folgenden (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge) aufwandswirksam zu passivieren. Der nominelle...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsgericht / 2 Zuständigkeit

Örtlich zuständig im Urteilsverfahren ist zunächst das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand natürlicher Personen wird durch den Wohnsitz und der juristischer Personen durch ihren Sitz bestimmt.[1] Als besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts kommt daneben der Ort in Betracht, an dem Arbeitnehmer o...mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1.2 Blockmodell

Etwas anderes gilt im Fall des Blockmodells. In der ersten Phase, der Beschäftigungsphase, arbeitet der Arbeitnehmer weiterhin in dem ursprünglich vereinbarten Umfang weiter bei "halbierter" Bezahlung. Damit gerät der Arbeitgeber über die Beschäftigungsphase sukzessiven in Höhe des noch nicht entlohnten Anteils der Arbeitsleistung in einen Erfüllungsrückstand. Der Wert der L...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2.2 Bilanzielle Abbildung von Aufstockungsbeträgen mit Entlohnungscharakter

Die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge, denen ein Entlohnungscharakter zugrunde liegt, wird ratierlich angesammelt. Die Ansammlung erfolgt nach IDW RS HFA 3, Rn. 21 über den Zeitraum, in dem die Aufstockungsbeträge "verdient" werden. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung in der Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden ist, über welchen Zeitraum die Aufstockungs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.3 Kassen ohne Rechtsanspruch (Unterstützungskassen)

Rz. 33 Als Kassen, "die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren", sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG allein die rechtsfähigen Unterstützungskassen aufgeführt. Die in den früheren Fassungen der Befreiungsvorschrift genannten "sonstigen rechtsfähigen Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit" sind nicht mehr gesondert aufgeführt, weil sie von dem Begriff de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 46 Rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sind nur steuerbefreit, wenn der Kreis der Leistungsempfänger in seinem sachlichen (nicht: zahlenmäßigen) Umfang beschränkt ist. Das Abgrenzungskriterium für die Begrenzung des sachlichen Umfangs des Kreises der (möglichen) Leistungsempfänger ergibt sich aus der Funktion der Kassen, die den gesetzgeberischen Grund für ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.2 Pensionskassen

Rz. 28 Der Begriff der Pensionskasse[1] ist im Steuerrecht der gleiche wie im Arbeitsrecht.[2] Eine Pensionskasse ist nach § 1b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen durchführt und diesen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Betriebliche Altersversorgung lieg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.3 Pensions-Sicherungsverein VVaG (§ 5 Abs. 1 Nr. 15 GewStG)

Rz. 249 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 15 GewStG begünstigt die von der Wirtschaft und der Lebensversicherungswirtschaft gegründete Insolvenzsicherungseinrichtung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Demgemäß darf der VVaG nur Aufgaben im Rahmen der Insolvenzsicherung (Sicherung der laufenden Leistungen und der unverfallbaren Anwartschaften gegen Insolvenze...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.5 Vermögensverwendung bei Auflösung der Kasse

Rz. 79 Zum sozialen Charakter der Kasse gehört es auch, dass ihr Vermögen auf Dauer, und zwar auch im Fall ihrer Auflösung, für den sozialen Zweck gebunden bleibt. Nur dann rechtfertigt sich die steuerfreie Ansammlung dieses Vermögens. § 1 Nr. 2 KStDV fordert daher, dass das Vermögen der Kasse bei ihrer Auflösung nach der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen od...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.2 Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen

Rz. 102 Die Vorschrift zur Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen, ist im Zusammenhang mit den Änderungen des § 4d EStG durch das Gesetz v. 10.11.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996 neu gefasst worden. Die Höhe des zulässigen Kassenvermögens bei Unterstützungskassen ist unter Hinweis auf § 4d EStG geregelt. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.2 Trägerunternehmen

Rz. 47 Trägerunternehmen ist das Unternehmen, das die Kasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung seiner Zugehörigen errichtet hat, das diesen Zugehörigen aus betrieblichen Gründen Versorgungszusagen erteilt oder in Aussicht stellt, das die Kasse ganz oder teilweise finanziert und damit seine Verpflichtungen aus der betrieblichen Versorgungszusage gegenüber den...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 23 Durch § 20 Nr. 1 BetrAVG v. 19.12.1974[1] sind die Bestimmungen über die KSt-Freiheit von Pensions- und Unterstützungskassen neu gefasst und zum 1.1.1977 mit nahezu unverändertem Wortlaut in das KStG 1977 übernommen worden; lediglich der Begriff "Rücklage für Beitragsrückerstattung" ist durch die steuerlich zutreffende Bezeichnung "Rückstellung für Beitragsrückerstatt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.6 Weitere Voraussetzungen für Unterstützungskassen als soziale Einrichtungen

Rz. 80 Nach § 3 Nr. 1 KStDV dürfen bei Unterstützungskassen die Leistungsempfänger nicht zu laufenden Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein. Die Finanzierung der Unterstützungskasse hat daher durch Beiträge des Trägerunternehmens und durch eigene Einkünfte der Kasse (Zinsen) zu erfolgen. Entscheidend ist das Bestehen einer Verpflichtung für die Leistungsempfä...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 4.1 Private und betriebliche Altersvorsorge

Rz. 940 [Renten aus privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17] Diese Renten sind in die Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen aus zertifizierten (inländischen und auslän...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3 Anlage R-AV/bAV – Riester-Renten und Renten aus betrieblicher Altersversorgung

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Anlage AV (Altersvorsorgebe... / 1 Allgemeines

Rz. 532 Der Begriff der Altersvorsorge umfasst die Summe aller Möglichkeiten, die wahrgenommen werden können, um nach Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Altersvorsorge kann aus drei Bausteinen bestehen: Die gesetzliche Altersvorsorge besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der berufs...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 4 Anlage R-AV/bAV – Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersversorgung

4.1 Private und betriebliche Altersvorsorge Rz. 940 [Renten aus privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17] Diese Renten sind in die Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen ...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2 Anlage R – Leibrenten aus dem Inland

Rz. 231 Renten aus dem Inland (ohne Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge), die nicht der Arbeitgeber bezahlt, gehören grds. zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R erklärt. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteue...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 5 Anlage R-AUS – Renten aus dem Ausland

Rz. 945 [Renten aus ausländischer Versicherung oder Rentenvertrag oder aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung] Renten und andere Leistungen aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag bzw. aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung sind in die Anlage R-AUS einzutragen. Eine Qualifizierung der ausländischen Einkünfte e...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 2 Altersvorsorgeaufwendungen

Rz. 500 [Altervorsorgebeiträge → eZeile 4–Zeile 10] Zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören Beiträge des Arbeitnehmers zu den gesetzlichen Rentenversicherungen → eZeile 4 und Zeile 6. Als Beiträge kommen Pflichtbeiträge aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit (...mehr

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Anlage AV (Altersvorsorgebe... / 2 Riester-Rentenversicherung

Rz. 533 Altersvorsorgeaufwendungen zum Aufbau einer sog. Riester-Rente werden steuerlich gefördert. Die Riester-Rente ist ein zertifizierter (= geprüfter und genehmigter) Altersvorsorgevertrag in Form einer kapitalgedeckten ergänzenden Altersvorsorge. Für Beiträge zu dieser Riester-Rente kann eine Altersvorsorgezulage für maximal zwei Verträge (§§ 79ff. EStG) direkt über den...mehr

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Anlage AV (Altersvorsorgebe... / 2.3 Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Rz. 536 Anlage AV Statt der Altersvorsorgezulage kann für die selbst geleisteten Beiträge, zzgl. der dafür zustehenden Zulage, höchstens bis zu 2.100 EUR, ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Dazu muss der Steuererklärung die Anlage AV (Altersvorsorge) beigefügt werden. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft muss nicht beigelegt werden, da diese die erfor...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Rz. 922 [Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4] Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten). den landwirtschaftlichen Alterskassen; berufsständischen Versorgungseinrichtung...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 3 Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen

Rz. 95 [Steuerfreie Zuschüsse oder Arbeitgeberbeiträge und Beihilfen → Zeile 51] Für sämtliche sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Basiskranken-, Pflegepflicht- und andere Versicherungen) gibt es insgesamt einen Höchstbetrag von 2.800 EUR oder 1.900 EUR je Person. Grundsätzlich wird im Standardfall vom Höchstbetrag von 1.900 EUR ausgegangen. Haben Sie Ihre Krankenversicherungsbeit...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2 Relevante Rentenbezüge

Rz. 916 Für die Steuererklärung stehen drei Anlagen zur Verfügung. Anlage R für Renten aus dem Inland, Anlage R-AUS für Renten aus ausländischen Versicherungen bzw. einem ausländischen Rentenvertrag und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (z. B. Riester) und aus der betrieblichen Altersversorgung. In diese Anlagen sind nur die Daten zwingend einzutragen...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 1 Allgemein

Rz. 229 Wichtig Erklärungsvordrucke für Renten Für die Erklärung von Renten stehen drei Anlagen zur Verfügung. Anlage R für Renten aus dem Inland und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung. Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt liegen der Finanzverwaltung...mehr