Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(0) (aufgehoben)[1] § 313a. F. bis 30.6.2014: (1) 1Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. 2Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend. (2) 1Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jede...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Klage

Rn 108 Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO).[375] Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck

Rn 2 Der Sinn und Zweck des § 142 besteht darin, die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften einzuschränken.[3] Die Motive hierfür sind nicht ganz eindeutig. Mitunter findet sich der Hinweis, dass ein Geschäft, bei dem gleichwertige Leistungen zeitnah ausgetauscht werden, die Insolvenzgläubiger nicht benachteilige.[4] Dies könnte zu der Annahme verleiten, dass § 142 auf der Tatb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Masseunzulänglichkeit

Rn 31 Unter Hinweis auf die Änderung des Verfahrenszwecks nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (jetzt ist das vorrangige Ziel die Befriedigung der Altmassegläubiger) wird z.T.[56] die Anfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dann für unzulässig erklärt, wenn feststeht, dass aus der erfolgreichen Anfechtung nur die Massegläubiger profitieren. Als Argument wird ange...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck und Systematik

Rn 2 § 141 ist kein eigenständiger Anfechtungstatbestand.[2] Vielmehr kommt der Norm klarstellende Funktion einerseits,[3] aber auch ein eigener Regelungsgehalt andererseits zu. Dieser kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm den Begriff der Rechtshandlung i.S. des § 129 (klarstellend) ergänzt.[4] Rn 3 Die Klarstellungsfunktion besagt, dass trotz Mitwirkung eines staatlichen O...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 141 Alt. 2

Rn 12 § 141 Alt. 2 ist lex specialis gegenüber Alt. 1 (Rn. 5 ff.) und hat Bedeutung über den Anwendungsbereich des § 88 hinaus (Rn. 4). Die Vorschrift dehnt nicht den Begriff der Rechtshandlung aus, sondern stellt lediglich klar, dass auf staatlichem Erzwingungsakt beruhende Forderungserfüllung bzw. -sicherung einer Anfechtung der durch sie herbeigeführten Masseminderung nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Zuständigkeit

Rn 104 Der Anfechtungsanspruch begründet ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Folge, dass die ordentlichen Gerichte für dessen klageweise Durchsetzung zuständig (§ 13 GVG) sind. Dies gilt auch dann, wenn Anfechtungsgegner die öffentliche Hand ist.[340] Auch gilt dies unabhängig davon, welchem Rechtsgebiet die der Anfechtung zugrunde liegende Rechtshandlung zuz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Herausgabepflicht im Falle des § 143 Abs. 2 Satz 2

Rn 100 War der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung im Hinblick auf die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Vermögensverschiebung bösgläubig, kommt ihm die Privilegierung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 nicht zugute. Er haftet dann ebenso wie der Empfänger einer entgeltlichen Leistung (§ 143 Abs. 2 Satz 2). Bösgläubig ist der Anfechtungsgegner bei positiver Kenntnis oder wenn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Begriff der Rechtshandlung

Rn 4 Rechtshandlungen in diesem Sinne sind alle Verhaltensweisen, die eine rechtliche Wirkung in Bezug auf die (künftige) Insolvenzmasse nach sich ziehen,[8] so dass sowohl Verhaltensweisen des (künftigen) Insolvenzschuldners [9] als auch solche seiner Gläubiger (z.B. Einzelzwangsvollstreckungen oder Arrestierungen, soweit sie nicht schon gemäß § 88 unwirksam sind) oder sonst...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Die gesetzlich geregelten Fälle

Rn 6 In sachlicher Hinsicht erfasst § 147 Satz 1 neben Verfügungen des Schuldners über die in § 81 Abs. 3 Satz 2 genannten Finanzsicherheiten insbesondere solche über Grundstücke, Schiffe und Flugzeuge, die nach §§ 892, 893 BGB, §§ 16, 17 SchiffsRG oder §§ 16, 17 LuftfahrzeugRG wirksam sind. § 147 Satz 1 ist folglich insbesondere im Zusammenhang mit den Vorschriften in § 81 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs

Rn 21 Von der Entstehung des Anspruchs (Rn. 19) ist dessen Ausübung bzw. Durchsetzung zu unterscheiden. Ob der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch durchsetzt oder nicht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Unterlässt der Insolvenzverwalter jedoch pflichtwidrig die Insolvenzanfechtung, so haftet er.[77] Für die Erklärung der Anfechtung genügt jede formlose, aber e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Originärer Inhaber

Rn 14 Der Rückgewähranspruch gehört zur Insolvenzmasse. Umstritten ist aber, wer Inhaber des Anspruchs ist.[39] Teilweise wird vertreten, dass dies der Insolvenzverwalter[40], die Gläubigergemeinschaft oder aber ein "Sondervermögen Insolvenzmasse"[41] ist. Zutreffend dürfte es hingegen sein, den Insolvenzschuldner als Inhaber der Massegegenstände und damit auch des Anfechtun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 147 Satz 2

Rn 14 Eine Modifizierung der Rechtsfolgen der Anfechtung gilt Kraft des auf europäischer Richtlinie beruhenden § 147 Satz 2. Die Vorschrift betrifft Rechtshandlungen, die den in § 96 Abs. 2 Satz 1 genannten Ansprüchen und Leistungen (aus Zahlungs-, Überweisungs- oder Übertragungsverträgen) zugrunde liegen. Gemeinsames Merkmal aller dieser Rechtshandlungen ist ihre interne Ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 116 Beiner/Luppe, Insolvenzanfechtung bei Forderungserwerb aus Globalzession, NZI 2005, 15; Bork, Kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter auf das Anfechtungsrecht verzichten?, ZIP 2006, 589; Breutigam/Tanz, Einzelprobleme des neuen Insolvenzanfechtungsrechts, ZIP 1998, 717; Eckardt, Anfechtung und Aussonderung – Zur Haftungspriorität des Insolvenzanfechtungsanspruchs im ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gewillkürt nachrangige Forderungen (Abs. 2)

Rn 45 Schuldner und Gläubiger einer Forderung haben auch die Möglichkeit, den Nachrang einer Forderung im Insolvenzverfahren privatvertraglich zu vereinbaren; dabei können sie eine bestimmte Rangstelle festlegen. [105] Ist eine konkrete Rangstelle nicht vereinbart, werden die Forderungen nach der gesetzlichen Auslegungsregel mit einem Rang nach den nachrangigen Forderungen de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Klagebefugnis des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozess, Beteiligung Dritter

Rn 112 Prozessführungsbefugt im Anfechtungsprozess ist angesichts von § 129 allein der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (h. M.).[394] Endet sein Amt während eines rechtshängigen Prozesses, so bleibt er ausnahmsweise dann bis zum Prozessende prozessführungsbefugt, wenn eine Nachtragsverteilung nach §§ 203, 205 im Raum steht oder er im Insolvenzplan zur Fortführung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2. Vorläufige Maßnahmen/Schutzschirm

Rn 34 Da das Gericht im nicht offensichtlich aussichtslosen Eigenverwaltungsverfahren davon absehen soll, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen (§ 270a Abs. 1 Satz 1), um den Schuldner nicht aus der Leitungsfunktion zu verdrängen, sind neben der Bestellung des zur Beaufsichtigung verpflichteten vorläufigen Sach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.1 Erfasste Forderungen

Rn 27 Eine Sicherungsabtretung liegt vor, wenn der Zessionar im Außenverhältnis zwar die volle Gläubigerstellung erwirbt, er im Innenverhältnis jedoch aufgrund einer entsprechenden Zweckabrede nur eine dem Pfandgläubiger ähnliche Stellung erwerben soll.[69] Rn 28 Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist als Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Sache eine be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.3 Wertvergleich

Rn 30 Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sein, vielmehr kann die dem Schuldner erbrachte Gegenleistung auch höherwertig sein.[115] Letzteres schadet für § 142 nicht. Anders ist dies, wenn der Wert der Leistung höher ist als der der Gegenleistung. Hier sind nur ganz geringe Wertunterschiede (z.B. Preisschwankungen, die sich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Fehlende Gläubigerbenachteiligung

Rn 21 Andererseits liegt keine (auch nur mittelbare) Benachteiligung vor, wenn die Rückgewähr der vom Schuldner veräußerten Gegenstände nicht zu einer Mehrung der Insolvenzmasse führen würde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das veräußerte Grundstück über den Verkehrswert hinaus dinglich belastet ist[43] oder völlig gleichwertige Gegenstände ausgetauscht worden sind. Ist di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Verfahrensfragen

Rn 103 Wird der mit Insolvenzeröffnung entstehende Anfechtungsanspruch (siehe oben Rn. 19) nicht freiwillig erfüllt, muss die Anfechtung innerhalb der Verjährungsfrist des § 146 gerichtlich geltend gemacht werden. 7.1 Zuständigkeit Rn 104 Der Anfechtungsanspruch begründet ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Folge, dass die ordentlichen Gerichte für dessen klage...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. § 147 Satz 1

Rn 4 Während § 129 Abs. 1 InsO die Anfechtung auf Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt, dehnt § 147 Satz 1 die Anfechtbarkeit auch auf solche Rechtshandlungen aus, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. § 147 Satz 1 erweitert mithin den Kreis der anfechtbaren Rechtshandlungen. 2.1 Die erfassten Rechtshandlungen Rn 5 Für...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.10 Zwangsvollstreckung

Rn 41 Jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung (Pfändung, Verwertung, Auskehr des Erlöses) ist eine für sich separat zu beurteilende Rechtshandlung (Rn. 9). So ist etwa bei der Forderungspfändung zwischen dem Akt der Pfändung und der Zahlung des Drittschuldners zu differenzieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtshandlungen.[89] Im Rahmen der Anfechtung von Vollstr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Anspruchsgegner

Rn 17 Anspruchsgegner ist der Begünstigte, der in anfechtbarer Weise einen Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen erlangt hat.[55] Für den Sonderfall gesellschaftsbesicherter Fremddarlehen an die Gesellschaft siehe unten Rn. 102e ff. Hat jemand einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend gemacht i. S. des § 185 BGB, ist er nicht Begünstigter und daher auch nicht Anspruc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 55 Altmeppen, Ist das besicherte Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren der Gesellschaft subordiniert oder privilegiert?, ZIP 2013, 1745; d’Avoine, Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Rechtsgeschäfte gem. § 39 Absatz I Nr. 5 InsO – Rangverbesserung in der Insolvenz durch Verkauf und Übertragung der Anleihe; NZI 2013, 321; Azara, Die neue BGH-Rechtsprechung zur ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Die erfassten Rechtshandlungen

Rn 5 Für die zeitliche Abgrenzung des § 147 Satz 1 von § 129 kommt es darauf an, wann die Rechtshandlung vorgenommen wurde. Insoweit sind die Abs. 1–3 des § 140 zu beachten. Welche Rechtshandlungen in sachlicher Hinsicht von § 147 Satz 1 erfasst werden, ergibt sich aus dem Wortlaut sowie aus einer erweiterten Auslegung der Norm (siehe unten Rn. 8 ff.). In jedem Fall muss die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 41 Bruckhoff, Zur Anfechtung von Kontokorrentverrechnungen in der Insolvenz, NJW 2002, 3304 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 223/01]; Kayser, Insolvenzrechtliche Bargeschäfte (§ 142 InsO) bei der Erfüllung gesetzlicher Ansprüche ?, ZIP 2007, 49; Lwowski/Wunderlich, Aktuelle Probleme des insolvenzrechtlichen Bargeschäfts, WM 2004, 1511; Paulus, Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.5 Regressanspruch

Rn 102e Hat der Gesellschafter den Rückzahlungsbetrag (Rn. 102c) erstattet, darf er nicht schlechter stehen, als er stehen würde, wenn er nicht vor Insolvenzeröffnung von seiner Haftung befreit worden wäre.[337] Dann aber könnte er für den Fall der Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger Rückgriff bei der Gesellschaft nehmen. Dieser Rückgriffsanspruch wäre aber freilich nac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.1.2 Krankenkassen und ihre "Druckanträge"

Rn 12 Eine weitere praxisrelevante Fallgruppe, denen die neueste Rechtsprechung in der Regel Inkongruenz beimisst, sind Teilzahlungen, die von einem Gläubiger nach dessen eigener Insolvenzantragstellung entgegengenommen werden.[13] In diesen Fällen wird der Antrag, nicht zuletzt zur Vermeidung einer Anfechtbarkeit gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 und weil wirtschaftlich zumindest ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3 Höhe des Erstattungsanspruchs

Rn 102c Die Höhe der Erstattungspflicht im Fall der Anfechtung nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 Satz 1 folgt aus § 143 Abs. 3 Satz 2. Die Erstattungspflicht korrespondiert danach nicht mit der Höhe des Betrages, in dem der Drittgläubiger Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen erlangt hat. Vielmehr ist die Höhe auf den Wert der Sicherheit beschränkt. Diese höhenmäßige Besch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Anfechtbares Grundgeschäft

Rn 26 Für die Anwendbarkeit von § 144 Abs. 2 muss – hM zufolge – ein Kausalgeschäft angefochten worden sein. Voraussetzung ist mithin, dass der Insolvenzschuldner infolge der Anfechtung keinen Anspruch auf die Gegenleistung hat. Des Weiteren setzt die Vorschrift voraus, dass der Schuldner eine Leistung und der Anfechtungsgegner eine Gegenleistung erbracht haben.[72] § 144 Ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 26 Eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses hat keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO, § 4), die Einstellung ist zunächst wirksam (vgl. § 215 Rn. 7). Allerdings können sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger (bei der Erinnerung) die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung aussetzen.[29] Rn 27 Führen Beschwerde oder Erinnerung zur Aufhebung des Einstellu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Anwendungsbereich

Rn 6 § 146 InsO gilt für alle Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung. Insbesondere greift die Vorschrift auch für die Anfechtung gemäß § 145 gegenüber Rechtsnachfolgern (siehe unten Rn. 16). Haben sich der Insolvenzverwalter und der Anfechtungsgegner über die Rückgewähr vertraglich geeinigt, ist fraglich, ob § 146 Abs. 1 Anwendung findet. Letzteres wird man nur dann aus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten)

Rn 3 Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Verwalter nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anfechtungsrecht ebenso w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.1 Ermittlung der bisherigen Rechtslage

Rn 37 Bevor daher die §§ 129 ff. geprüft werden können, muss zunächst die Rechtslage nach dem bisherigen Recht ermittelt werden. Maßstab für die Beurteilung der Anfechtbarkeit sind Rechtsprechung und Lehre auf dem Stand vom 31.12.1998, spätere Entwicklungen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.[60] Soweit also die erst später geltenden Normen der InsO bereits am 31.12.199...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der inkongruenten Deckung (§ 131 Abs. 1)

Rn 3 Nach der Wertung des Gesetzgebers kommen die erleichterten Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 dann zum Zuge, wenn Insolvenzgläubiger Sicherungen oder Befriedigungen abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung oder ohne jede Vereinbarung erlangen. Für die zu treffende Einordnung in § 130 oder § 131 ist daher der Blick zunächst auf den Inhalt des Kausalgeschäfts zu r...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / [Ohne Titel]

Rn 1 § 131 knüpft mit seinen besonderen Voraussetzungen – ebenso wie § 130 – an den Grundtatbestand des § 129 an. Hier werden Fälle der inkongruenten Deckung erfasst, bei denen es sich nach dem Wortlaut des Gesetzestextes um eine solche Rechtshandlung (§ 129 Rn. 4 ff.) handelt, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat (§ 130 R...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Entsprechende Anwendung weiterer Normen

Rn 16 Der Sachwalter wird bezüglich der Haftungsdurchsetzung und der Anfechtung als "Quasi-Insolvenzverwalter"[8] tätig. Gleichzeitig müssen dem Sachwalter aber auch die Mittel zur Verfügung stehen, die Ansprüche überhaupt durchsetzen zu können. Insoweit kann der Sachwalter die Insolvenzmasse unmittelbar verpflichten,[9] weil nach § 270 Abs. 1 Satz 2 die Vorschriften für das...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Gläubigerbenachteiligung

Rn 18 § 129 Abs. 1 legt – anders als noch § 29 KO – gleichsam als allgemeinen Grundsatz der Insolvenzanfechtung fest, dass nur solche Rechtshandlungen der Anfechtung unterliegen, die die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit objektiv benachteiligen.[35] Eine Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Insolvenzgläubiger hinsichtlich ihrer Befriedigungsmöglichkeiten aus der Ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Einordnung in das Schuldrecht

Rn 11 Der Rückgewähranspruch begründet ein Rückgewährschuldverhältnis i. S. des BGB und unterliegt damit auch dessen allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus der InsO etwas anderes ergibt.[18] Wie der Anfechtungsanspruch allerdings in das System der schuldrechtlichen Ansprüche zu integrieren ist, ist nicht eindeutig geklärt. Teilweise wurde früher in Anlehnung an das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.3 Schutzwürdige Umsatzgeschäfte

Rn 5 Bei der Frage, welche "verkehrsüblichen Umsatzgeschäfte" schutzwürdig sind, gibt § 142 bestimmte Wertungsgesichtspunkte vor. Danach sind nur solche Geschäfte von der Anfechtung ausgenommen, bei denen Leistung und Gegenleistung "unmittelbar" ausgetauscht werden. Dahinter steckt die Vorstellung, dass dort, wo es an einem unmittelbaren Austausch fehlt, wirtschaftlich ein K...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Der Umfang der Verweisung

Rn 13 § 147 Satz 1 verweist auf alle gesetzlichen Anfechtungstatbestände der §§ 130-136.[29] Da § 147 Satz 1 voraussetzt, dass die in Frage stehende Rechtshandlung nach Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde, sind von der Verweisung die in den §§ 130 ff. festgelegten Anfechtungsfristen ausgenommen.[30] Im Übrigen aber müssen alle Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes erf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 15 Biehl, Zur Verfassungsmäßigkeit der Insiderbestimmungen zu Lasten von Ehe und Familie, FamRZ 2001, 745; Ehricke, Insolvenzrechtliche Anfechtung gegen Insider – Zur Bestimmung nahestehender Personen von GmbH und AG, KTS 1996, 209; Hirte, Nahestehende Personen (§ 138 InsO) – Klarheit oder Rückschritt, ZInsO 1999, 429; Kirchhof, Die neue Rechtsprechung des BGH in Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. 2Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. (2) 1Der Empfänger einer unentgeltlichen Leist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Bestellung eines Sachwalters

Rn 2 Das Gericht bestellt, sofern es die Eigenverwaltung anordnet, mit dem Eröffnungsbeschluss (§§ 27 ff.) anstelle des Insolvenzverwalters den Sachwalter. Die Rechtsstellung des Sachwalters sowie die Voraussetzung seiner Bestellung sind in § 274 Abs. 1 geregelt. Leistungen sind daher auch zukünftig an den Schuldner zu bewirken, so dass im Beschluss ein Hinweis auf § 28 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 87 Eckert, Die Schuldnerwohnung im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZVI 2006, 133 ff.; Frind, 25 Fragen und Antworten zur Praxis der Verwalter-Vorauswahl, ZinsO 2008, 655 ff.; Fuchs, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der InsO und anderer Gesetze – Anmerkungen zu ausgewählten Fragen, NZI 2001, 15; Ganter, Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht im Jahr 2009, NZI 2010...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Beweislast

Rn 39 § 142 ist eine die allgemeinen Anfechtungstatbestände einschränkende Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Anfechtungsgegners. Deshalb muss der Anfechtungsgegner, der sich auf das Vorliegen eines Bargeschäfts beruft, um eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter abzuwehren, sämtliche Voraussetzungen des § 142 darlegen und ggf. beweisen.[145] Rn 40 Will der Insolvenzverwal...mehr