Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Rechtsfolgen der Herabsetzung

Rz. 102 Hat das Gericht die Vergütung angepasst, so schuldet der Auftraggeber nur den vom Gericht reduzierten Betrag; die Vergütungsvereinbarung wird also durch richterlichen Gestaltungsakt modifiziert. Die Vergütungsvereinbarung als solche bleibt wirksam, gilt aber nur noch für den reduzierten Betrag. Rz. 103 Hat der Auftraggeber bereits mehr als den herabgesetzten Betrag ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Vertretung eines sonstigen Beteiligten (S. 2, 2. Hs.)

Rz. 7 Vertritt der Anwalt andere Beteiligte als Antragsteller oder Schuldner (Anm. Nr. 5 zu VV 3311, also z.B. einen Beteiligten gemäß § 9 ZVG; zum Begriff vgl. § 26 Rdn 2 f.), so bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß S. 2, 2. Hs. nach § 23 Abs. 3 S. 2, ist also nach billigem Ermessen durch das Vollstreckungsgericht zu bestimmen, wobei es auf das Interesse des jeweils vom ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Freiwillige Verpflichtung zur Zahlung des Haftungsanteils

Rz. 89 Einem Erstattungsverlangen auf der Grundlage des Haftungsanteils nach Abs. 2 wird im Einzelfall entgegen gehalten, dass eine Kostenbelastung des erstattungsberechtigten Streitgenossen in dieser Höhe grundsätzlich nicht notwendig sei (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Soweit er sich im Innenverhältnis dazu verpflichte, dem Anwalt mehr als seine wertanteilige Beteiligung zu zahlen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Teilweise Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

Rz. 97 Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Terminsgebühr nur soweit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 5, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verkündung des Streits (Nr. 1b)

Rz. 24 Mit dem KostRÄG 2021 ist eine neue Nr. 1b eingefügt worden. Damit soll klargestellt werden, dass die Streitverkündung nach § 72 ZPO mit zum Rechtszug gehört und keine gesonderte Angelegenheit auslöst. Das entspricht der bisherigen einhelligen Auffassung und dient an sich nur der Klarstellung. Rz. 25 In seiner Begründung stellt der Gesetzgeber allerdings klar, dass es s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / L. Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz (Abs. 3)

Rz. 119 Abs. 3 ist eingefügt worden durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9.8.2019.[47] Hintergrund war die in § 52 Abs. 4 Nr. 4 GKG neu eingeführte Streitwertbegrenzung für verwaltungsgerichtliche Klagen gegen einen Schiedsstellenbeschluss nach § 36 Abs. 6 S. 1 PflBG auf 1,5 Mio. EUR. Diese Streitwertbegrenzung ist rückwirkend zum 1.1.2019 i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 147 Nach Abs. 1 S. 1 ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Danach kommt also die Festsetzung nicht nur vor den ordentlichen Gerichten in Betracht, sondern auch – wie sich aus Abs. 3 ergibt – vor den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit. In Arbeitsgerichtssachen ist das Arbeitsgericht zuständig, in Familiensachen das FamG. Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Gebühr

Rz. 35 Für die Terminsgebühr nach VV 4102 steht dem Wahlverteidiger ein Gebührenrahmen in Höhe von 44 bis 330 EUR zu; die Mittelgebühr beträgt 187 EUR. Rz. 36 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 150 EUR. Rz. 37 Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beträgt nach VV 4103 der Gebührenrahmen 44 bis 413 EUR; die Mitte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Auslagen

Rz. 44 Da es sich bei dem Verfahren nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch seine Auslagen gesondert. Rz. 45 Soweit eine Dokumentenpauschale nach VV 7000 anfällt, ist wieder neu zu zählen, so dass für die ersten 50 Seiten wieder 0,50 EUR (einfarbig) bzw. 1,00 EUR (mehrfarbig) angesetzt werden können. Andererseits sind in den Fällen der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Nachträgliche Anrechnung von Zahlungen nach § 58 Abs. 3 i.V.m. § 55

Rz. 15 Werden nachträglich an den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt Zahlungen geleistet, die nach § 58 Abs. 3 anzurechnen sind, so setzt in Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde diese fest, in welcher Höhe der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt Rückzahlungen zu leisten hat. Dieses Verfahren läuft entsprechend § 55. Daher ist auch hier nach § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Zulässigkeit

Rz. 8 Die Zulässigkeit der Vergütungsvereinbarung als solcher ist im RVG nicht geregelt. Vielmehr implizieren die §§ 3a ff. die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung. Sie folgt überdies aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Privatautonomie. Rz. 9 Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch die Regelungen in §§ 48, 49 und 49a BRAO . Ist der Anwalt im Wege der Prozess- oder ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anwaltswechsel aus Gründen in der Person der Partei

Rz. 39 Liegt der Grund für den Wechsel des Anwalts in der Person der Partei, so sind die entstandenen Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei das Vertrauen zu ihrem Anwalt verloren hat,[23] oder dann, wenn er als Zeuge benannt worden ist.[24]mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / f) Einstweilige Anordnung im Berufungsverfahren

Rz. 278 Wird die einstweilige Anordnung erstmals im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht beantragt (§ 86b Abs. 2 S. 2, 3 SGG), ändert sich nichts. Nach VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 1, S. 2 gelten die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 auch dann, wenn das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 86b Abs. 2 S. 3, 4 SGG i.V.m. § 943 ZPO). Zwar entstehen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Nach Anrechnung verbleibende Beträge

Rz. 45 Analog Abs. 2 S. 2 ist in sonstigen Fällen zu verfahren, in denen es auf eine Auf- oder Abrundung ankommt, etwa bei der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4. Beispiel: Der Anwalt hat eine 0,75-Gebühr nach VV 2300 aus 30.000 EUR verdient, also 716,25 EUR. Auf die Verfahrensgebühr ist hiervon an sich die Hälfte anzurechnen; die andere Hälfte bleibt anrechnungsfrei (VV Vorb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Rückwirkung der Aufrechnung

Rz. 99 Nach Eintritt der Verjährung ist eine Aufrechnung auch dann nicht mehr möglich, wenn nachträglich noch eine Kostenberechnung erteilt wird. Eine Aufrechnungserklärung nach Eintritt der Verjährung entfaltet nach § 215 BGB (§ 390 S. 2 BGB a.F.) nur dann Wirkung, wenn innerhalb der nichtverjährten Zeit eine Aufrechnungslage bestand. Daran fehlt es aber, wenn die Kostennot...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Streitigkeiten unter Gesellschaftern

Rz. 20 Bei Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander, die von mehreren Gesellschaftern gegen einen oder mehrere Gesellschafter betrieben werden, handelt der Anwalt, der mehrere Gesellschafter als seine Mandanten vertritt, nicht im – gebündelten – Gesamthandsinteresse, sondern in gemeinschaftlicher Wahrnehmung aller Einzelinteressen der von ihm vertretenen Gesellschafte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vertreter

Rz. 10 Soweit in den Fällen a) und b) (siehe Rdn 8 und 9) ein nach § 53 BRAO bestellter allgemeiner Vertreter tätig geworden ist, gilt § 51 entsprechend.[6] Dem vertretenen Anwalt, nicht dem Vertreter, kann in diesem Fall eine Pauschvergütung bewilligt werden. Rz. 11 Lässt sich der Anwalt durch andere Personen vertreten, soll eine Pauschvergütung nicht in Betracht kommen,[7] ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Bindungswirkung einer Vorschussanforderung

Rz. 85 Eine Vorschussanforderung führt nicht zu einer Bindungswirkung nach § 315 ff. BGB, § 14 Abs. 1, da die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erst bei Fälligkeit feststehen und daher bei Anforderung des Vorschusses vor Fälligkeit noch nicht abschließend berücksichtigt werden können. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass vor Fälligkeit bereits eine Rechnung gestellt wird. A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Staatskasse gem. § 55

Rz. 78 Besteht keine Möglichkeit, anderweitig Auslagenersatz zu beschaffen, sollte der Anwalt das Verfahren gem. § 55 nicht minder nachdrücklich betreiben als ein Verfahren nach § 126 ZPO. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Staatskasse dem Grunde nach zum Auslagenersatz besser gestellt werden sollte als ein erstattungspflichtiger Gegner (vgl. Rdn 5 f.). Kommt es zu e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erstattungsanspruch bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei

Rz. 209 Ist die eigene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so geht der Erstattungsanspruch gegen den Gegner nur auf die Nettogebühren (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO); vgl. dazu auch Rdn 205. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt die Kosten gem. § 126 ZPO im eigenen Namen beitreibt, da dieser Anspruch inhaltlich nicht weiter reichen kann als der Erstattungsanspruch nach § 104 ZPO; an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vergütung

Rz. 43 Anwaltskosten entstehen im Verfahren keine. Sie kommen in der Regel schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem Auftraggeber fehlen wird. Der Anwalt wird zumeist in eigener Sache tätig. Das Einfordern der Vergütung gehört für ihn zur Instanz und löst keine gesonderten Gebühren aus (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14). Rz. 44 Vertritt der Anwalt ausnahmsweise einen anderen B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vollstreckung wegen eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO

Rz. 394 Ist der Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt worden und muss dieser auf Geldzahlung gerichtete Titel vollstreckt werden, erhält der Anwalt für seine insoweit entfaltete Tätigkeit eine weitere Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 12. Die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten verurteilt worden is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 66 In Abs. 5 sind vier Tätigkeitsbereiche des Anwalts geregelt, die jeweils eigene Gebührenangelegenheiten (§ 15 Abs. 1) darstellen und für die eine gesonderte Vergütung entsteht. Es handelt sich ummehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Erledigung

Rz. 51 Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, kommt es also nicht zur Wahrnehmung des Termins, erhält der Anwalt auch hier nach Anm. zu VV 3405 i.V.m. VV 3405 Nr. 1 nur eine 0,5-Gebühr, die sich bei mehreren Auftraggebern wiederum nach VV 1008 erhöht. Rz. 52 Kommt es zum Termin, so ist es für die Gebühr unerheblich, ob der Termin auch durchgeführt wird. Der Anwalt verdient also...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Betragsverfahren

Rz. 81 Wird der Anwalt im Betragsverfahren nach § 10 StrEG tätig, so erhält er dafür eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Bei dem Verfahren vor der Landesjustizverwaltung handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit i.S.d. VV Vorb. 2.3. Diese Gebühr verdient der Anwalt unabhängig davon, ob er im zugrunde liegenden Verfahren als Verteidiger tätig war oder nicht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Höhe der Vergütung

Rz. 33 § 5 regelt nur die Höhe der Vergütung, die der Anwalt erhält, wenn er eine der in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallenden Personen als Stellvertreter beauftragt. Ob und welche Vergütung der Anwalt erhält, der andere als die zu § 5 zählenden Personen beauftragt, ist im RVG nicht geregelt. Nach h.M. gelten dann die allgemeinen Vorschriften des BGB (vgl. Rdn 58...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vergütungsvereinbarungen

Rz. 213 Zulässig ist es, die Abrechnung nach mehreren Angelegenheiten zu vereinbaren, obwohl nach dem RVG nur eine einzige Angelegenheit gegeben wäre, dass also eine nach dem RVG einheitliche Angelegenheit in verschiedene Angelegenheiten aufgeteilt wird und diese verschiedenen vereinbarten Angelegenheiten dann in sich wieder gesetzlich oder anderweitig abgerechnet werden.[17...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Teilweise Rücknahme des Widerspruchs im Mahnverfahren

Rz. 36 Wird der Widerspruch noch im Mahnverfahren teilweise wieder zurückgenommen, ist ebenso zu rechnen. Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Anwalt legt nach Beratung Widerspruch i.H.v. 3.000 EUR ein. Vor Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens wird der Wide...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Hebegebühren

Rz. 107 Ein spezielles Recht auf Vorschuss ist in VV 1009 geregelt. Danach ist der Anwalt berechtigt, seine Hebegebühren vor Ablieferung von Zahlungen an den Auftraggeber zu entnehmen. Zum Teil wird in dieser Vorschrift ein Sondertatbestand zur Fälligkeit der Vergütung gesehen.[71] Dies ist jedoch unzutreffend, da dies auch zur Folge hätte, dass bereits schon durch die bloße...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (5) Sonstige Anforderungen

Rz. 61 Das Gutachten muss verständlich und daher so aufgebaut und abgefasst sein, dass es dem Auftraggeber möglich ist, den Inhalt in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu prüfen oder auch durch Dritte nachprüfen zu lassen.[65] Unerheblich ist indes, ob der Auftraggeber von den Gedankengängen des Gutachters und von seinem Ergebnis überzeugt ist. Rz. 62 Der Aufbau und der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Klageverfahren in der Vollstreckung

Rz. 502 Vertritt der Anwalt einen Dritten in einem der im Achten Buch geregelten selbstständigen Klageverfahren (z.B. §§ 771, 805 ZPO), so erwachsen ihm – wie dem Anwalt des Gegners – für die vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühr nach VV 2300[506] und im gerichtlichen Verfahren die Gebühren gemäß VV 3100 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verschiedene Angelegenheiten

Rz. 21 Problematisch wird die Berechnung, wenn der Anwalt im Rahmen seines Auftrags in verschiedenen Angelegenheiten tätig wird. Beispiel: Der Anwalt ist innerhalb desselben Jahres (= Versicherungszeitraum) außergerichtlich tätig, im Rechtsstreit und im Berufungsverfahren. Die Auslagenposition kann jetzt in voller Höhe auf die erste Angelegenheit, also die außergerichtliche T...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zu prüfende Voraussetzungen

Rz. 171 Vor der Festsetzung einer weiteren Vergütung hat sich der Urkundsbeamte zunächst davon zu überzeugen, dass das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist (§ 50 Abs. 1 S. 2), dass sämtliche beigeordneten Anwälte ihre Grundvergütung erhalten haben und dass der Betrag zur Deckung der Kosten gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ermittelt ist (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verjährung

Rz. 51 Der Anspruch der Pauschvergütung verjährt in demselben Zeitraum, in dem auch die übrigen Vergütungsansprüche des Anwalts verjähren, also nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Pauschvergütung erstmals fällig geworden ist. Ob hier § 8 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, erscheint fraglich, da der Anwalt n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 253 Nur eine Angelegenheit liegt – aus materiell-rechtlichen Gründen – dann vor, wenn der Anwalt zwar mehrere getrennte Vollstreckungsanträge gestellt hat, deren Zusammenfassung aber möglich und geboten gewesen wäre.[252] Denn durch die Zerreißung in mehrere Aufträge verletzt der Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, indem er unnötige Kosten verursacht, die e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Höhe der Gebühr

Rz. 23 In den oben bereits genannten Fällen (siehe Rdn 13 ff.) erhält der Anwalt eine zusätzliche 1,0-Gebühr aus dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Einziehung oder verwandte Maßnahme bezieht. Die Höhe der Gebühr ist in allen Instanzen gleich. Eine Differenzierung nach erstinstanzlichen Verfahren und Rechtsmittelverfahren wie in den VV 4143, 4144 ist hier nicht vorges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bindungswirkung von Beiordnung und Bestellung

Rz. 165 In einem Verfahren, wo sich die Tätigkeit des hierfür beigeordneten oder bestellten Anwalts auf den Verfahrensgegenstand beschränkt und nur die Regelgebühren anfallen, ergeben sich in der Regel keine Abrechnungsprobleme infolge zweifelhafter Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Soll jedoch die Vertretung der Partei über diesen Rahmen hi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 65 Neben der Einstellung erhält der Anwalt nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 und 4 auch dann eine Zusätzliche Gebühr, wenn er an der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid mitwirkt. Rz. 66 Die Zusätzliche Gebühr entsteht auch dann, wenn nicht der Verteidiger selbst, sondern der Betroffene den Einspruch zurücknimmt, solange der Anwalt an der Rücknahme mitgewirkt hat, etwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Vorzeitige Erledigung und Vorbefassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 53 War der Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren oder im Nachprüfungsverfahren tätig und hat dort die Gebühr nach VV 2300 oder VV 2302 verdient, so ist auch hier jetzt nach VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig anzurechnen. Die frühere Reduzierung nach VV Vorb. 3.4 Abs. 2 S. 2 mit einer reduzierten Höchstgebühr nach VV 3405 ist bereits durch das 2. KostRMoG aufgehoben worden. Auch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beitreibungsrecht gem. § 126 ZPO

Rz. 77 Befasst sich der beigeordnete Anwalt erst im Nachhinein mit der Abrechnung von Auslagen (Aufwendungen) des Verfahrens, sollte er sein Augenmerk auch auf ein Beitreibungsrecht gegen den Gegner (§ 126 ZPO) richten. Im Rahmen der gewöhnlichen Kostenfestsetzung lassen sich Auslagenersatzansprüche jedweder Art grundsätzlich leichter durchsetzen als im Verfahren nach § 55. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 In VV 4141 ist für verschiedene Verfahrenskonstellationen eine Zusätzliche Gebühr vorgesehen, wenn eine Hauptverhandlung vermieden wird. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, für den Anwalt einen Anreiz zu schaffen, bereits im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung mitzuarbeiten und dem Gericht die Arbeit der Vorbereitung ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 12. Verfahrenstrennung bei Verlust der Eigenschaft als Folgesache

Rz. 139 In Zugewinnausgleichsverfahren kann es sich ergeben, dass der Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich, gegebenenfalls im Wege des Stufenantrags, zunächst als Folgesache statthaft und zulässig ist, er im laufenden Verfahren diese Eigenschaft jedoch verliert. Dieser Fall tritt dann ein, wenn während des Scheidungsverfahrens einem Antrag auf Beendigung der Zugewinngeme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahrensgebühr nach VV 3403 (Anm. zu VV 3405)

Rz. 12 Ist der Anwalt mit Einzeltätigkeiten beauftragt, so reduziert sich die Verfahrensgebühr nach VV 3403, wenn sich der Auftrag vorzeitig erledigt. Hier kommt sowohl der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1 in Betracht als auch der nach Nr. 2. Rz. 13 Soweit der Anwalt mit Terminswahrnehmungen als Einzeltätigkeit beauftragt ist, was aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs d...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Ausnahme: Lösung aus dem Verbund

Rz. 132 Kommt es im Falle einer Abtrennung zur Auflösung des Verbunds, wird die abgetrennte Folgesache also zu einer selbstständigen Familiensache, hat dies auch kostenrechtliche Konsequenzen. Der gebührenrechtliche Verbund (§ 16 Nr. 4; § 44 FamGKG) wird aufgelöst. Rz. 133 Eine Lösung aus dem Verbund folgt – abgesehen von den Übergangsfällen des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG (s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 3300)

Rz. 9 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2) erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.). Rz. 10 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen derselben Angelegenheit, erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen

Rz. 39 Hat das Gericht eine Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen und die Partei Zahlungen erbracht, besteht insoweit allerdings keine Notwendigkeit einer Erhebung des übergegangenen Vergütungsanspruchs gegen die Partei, um die von der Staatskasse an den Anwalt geleistete Vergütung auszugleichen. Nach § 50 sind diese Zahlungen (auch) mit der Gebührenschuld der P...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Rücknahme des Widerspruchs im streitigen Verfahren

Rz. 37 Wird der Widerspruch erst im streitigen Verfahren zurückgenommen, ändert dies nichts daran, dass die 1,3-Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens aus dem vollen Wert angefallen ist. Lediglich der Wert der Terminsgebühr reduziert sich. Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit seiner Vertretung. Der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entstandene Gebühren in voller Höhe

Rz. 11 Soweit Gebühren entstanden sind (Anspruchsvoraussetzungen siehe § 45 Rdn 30 ff.), darf der Anwalt sie in voller Höhe geltend machen.[10] Der Vorschussanspruch besteht in demselben Umfang wie der Erfüllungsanspruch.[11] Insbesondere dann, wenn ein Vorschuss nur für bereits verdiente Gebühren verlangt werden kann, erscheint es angemessen, dass dem Anwalt der Gesamtbetra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Mischfälle

Rz. 50 In Betracht kommen auch Mischfälle, nämlich wenn das Einvernehmen nur teilweise hergestellt wird. In diesem Fall greift § 15 Abs. 3 nicht unmittelbar, da dem Einvernehmensanwalt jedenfalls keine zwei Gebührensätze zustehen, sondern – jedenfalls nach VV 2200 – Festgebühren. Die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 ist allerdings analog anzuwenden. Beispiel: Der ausländische Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Nachträgliche Anmeldung eines Streitgenossen bei noch nicht erfolgter Erstattung an einen anderen Streitgenossen

Rz. 78 Hat der Gegner auf die Kostenfestsetzung der früheren Anmeldung noch nichts gezahlt, darf auch der nachträglich anmeldende Streitgenosse seinen Haftungsanteil nach Abs. 2 geltend machen, soweit er sich noch einer Forderung des Anwalts ausgesetzt sieht oder aber diese bereits erfüllt hat. Für ihn gilt ebenfalls, dass ihm nach den konkreten Umständen Ausgleichsansprüche...mehr