Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmer

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Arbeitnehmer/Organmitglieder

Rn 32 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 113 nicht nur für Kündigungen des Insolvenzverwalters, sondern auch für durch den Arbeitnehmer bzw. das Organmitglied ("vom anderen Teil") erklärte Kündigungen.[70] Der Arbeitnehmer sowie das Organmitglied kann ebenfalls mit der kurzen Frist des § 113 Satz 2 kündigen. Allerdings ist es dem Arbeitnehmer/dem Organmitglied nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.4 Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer

Rn 61 Bei der Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer ist der Insolvenzverwalter nicht an die Vorgaben zur Sozialauswahl gebunden. § 1 Abs. 3 KSchG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.[157] Gleichwohl ist der Insolvenzverwalter bei seiner Freistellungsentscheidung nicht völlig frei, sondern muss sich an die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 BGB) halten. Dabei s...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Mitarbeiter

Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Zur Abgrenzung freier Mitarbeiter zu ArbN > Arbeitnehmer Rz 9 ff. Zur Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen > Mitarbeiterkapitalbeteiligung, > Stock Options, > Vermögensbeteiligungen und > Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Zur Mitarbeiterversorgung > Betriebliche Altersversorgung und > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern. Zur Beteiligung des...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Zustimmung des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren

Rz. 100 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Vorschrift des § 19a EStG gilt ausschließlich für das LSt-Abzugsverfahren. Der ArbG darf von der Besteuerung des Vorteils aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nur absehen, wenn der ArbN dem zustimmt. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig (vgl § 19a Abs 2 EStG). ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Angebot allen Arbeitnehmern zugänglich

Rz. 65 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Exklusive Programme etwa für die außertariflichen Angestellten oder den Leitungskreis schließt § 3 Nr 39 EStG von der Förderung aus. Deshalb muss sich das Angebot zur Beteiligung – mindestens – an alle dem Unternehmen angehörenden ArbN richten, die bereits ein Jahr lang oder länger beschäftigt sind (> Rz 67; vgl hierzu Hilbert, NWB 2009, 300...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.1.3 Beispiele

Rn 19 In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den beinahe wortgleich formulierten § 125 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Beschluss zur Betriebsstillegung, auf den im Verfahren nach § 126 die Betriebsbedingtheit der Kündigung gestützt wurde, widerruft, weil er doch noch einen Betriebserwerber gefunden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bind...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Wirkung zugunsten und zu Lasten beider Parteien

Rn 10 Die Bindungswirkung gilt für und gegen den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer, bezüglich derer im Verfahren nach § 126 eine Sachentscheidung getroffen wurde (vgl. Rn. 8).[12] Dies folgt aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1, der bestimmt, dass die nach § 126 ergangene Entscheidung für die Parteien des Kündigungsschutzprozesses bindend ist. Parteien des Kündigun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Kosten

3.4.1 Grundsatz Rn 46 Besondere Gerichts- oder Anwaltskosten entstehen durch die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nicht. Der Anwalt, der für den Insolvenzverwalter nur den Aussetzungsantrag stellt, also nicht zugleich auch die Klageabweisung beantragt, verdient nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV. Gebühren, die der Anwalt bereits vor der Aussetzung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Rechtskraft des Beschlusses

Rn 6 Die Bindungswirkung tritt nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1 erst ein, sobald der nach § 126 ergangene Beschluss rechtskräftig ist. Gemeint ist hiermit die formelle Rechtskraft, also der Umstand, dass die Entscheidung von keinem Beteiligten mehr angefochten werden kann.[5] Ob der Beschluss nach § 126 in Rechtskraft erwachsen ist, ist für jeden von diesem Beschlus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Bedeutung

Rn 3 Bindungswirkung bedeutet, dass die Gerichte im Kündigungsschutzprozess ihrer Entscheidung über die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung den im Verfahren nach § 126 ergangenen Beschluss zugrunde legen müssen. Im Kündigungsschutzprozess darf (vorbehaltlich § 127 Abs. 1 Satz 2, hierzu unten Rn. 16 ff.) keine Entscheidung ergehen, die der im Verfahren nach § 126 ergangenen Entsch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Kündigungsschutzprozess

Rn 5 Dem Rechtsstreit, in dem die Bindungswirkung eintreten soll, muss nach § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, zugrunde liegen. Dieser Rechtsstreit darf noch nicht rechtskräftig abges...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.1.1 Änderung der Sachlage

Rn 17 Eine Änderung der Sachlage liegt immer dann vor, wenn neue Tatsachen entstanden sind.[22] Eine Gesetzesänderung oder die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt für sich genommen nicht. Dass neue Beweismittel zur Verfügung stehen, ist ebenfalls nicht ausreichend.[23] Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bindungswirkung trägt im Kündigungs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Kündigungsschutzprozess

Rn 30 Dem Prozess, der ausgesetzt werden soll, muss eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, zugrunde liegen. Dieser Prozess darf nicht bereits vor Erlass der Entscheidung, die im Verfahren nach § 126 ergehen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Entscheidung über Aussetzung

Rn 39 Das Gericht, bei dem der Antrag gestellt wird, entscheidet unverzüglich über die Aussetzung. Eine rasche Entscheidung verlangt der Normzweck des § 127 Abs. 2 (oben Rn. 1). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 248 Abs. 2 ZPO). Vor der Entscheidung ist dem Arbeit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1.2 Kündigung nicht offensichtlich unwirksam

Rn 32 Aus den in Rn. 31 genannten Gründen darf die Kündigung auch nicht offensichtlich unwirksam sein. Offensichtlich unwirksam ist sie etwa, wenn der klagende Arbeitnehmer schwerbehindert ist und die Kündigung ohne die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt ist. In diesem Fall steht von vornherein fest, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Rechtsfolgen

Rn 41 Die Wirkungen der Aussetzung treten in dem Zeitpunkt ein, in dem der Aussetzungsbeschluss verkündet oder dem Kläger (Insolvenzverwalter) und dem Beklagten (Arbeitnehmer) zugestellt oder formlos bekanntgegeben wird.[50] Die Aussetzung hat zur Folge, dass das Gericht den Kündigungsschutzprozess nicht weiter betreiben darf. Einen Verhandlungstermin, auch eine Güteverhandl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1.1 Kündigung nicht offensichtlich wirksam

Rn 31 Der Kündigungsschutzprozess, der ausgesetzt werden soll, darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Offensichtlich aussichtslos ist er, wenn die Kündigung offensichtlich wirksam ist. Dies ist der Fall, wenn der Kläger die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt hat und seine Klage auch nicht nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden kann. Denn in diesem Fall gil...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Bindungswirkung

Rn 2 § 127 Abs. 1 verzahnt das "Sammelverfahren" des § 126 mit den individuellen Kündigungsschutzprozessen, indem er anordnet, dass die in dem "Sammelverfahren" getroffene Entscheidung für den Kündigungsschutzprozess bindend ist. Ein Verfahren nach § 126 schließt etwaige individuelle Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern nicht aus, sondern stellt lediglich sicher, dass da...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.3 Vor dem Zugang der Kündigung

Rn 25 Die wesentliche Änderung muss eingetreten sein, bevor dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist.[34] Dies ist dann von Bedeutung, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung vor Erlass des Beschlusses im Verfahren nach § 126 ausgesprochen hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens § 126 Rn. 21 ff.). Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit einer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.1.2 Wesentlichkeit der Änderung

Rn 18 Wesentlich ist die Änderung, wenn die neu eingetretene Tatsache so gewichtig ist, dass sie im Verfahren nach § 126 eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, wäre sie dort berücksichtigt worden. Zwar wird für die Wesentlichkeit gemeinhin verlangt, dass im Verfahren nach § 126 nicht nur die Entscheidung bezüglich einiger Arbeitnehmer, sondern die Entscheidung i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Beschluss

Rn 40 Die Entscheidung über die Aussetzung ergeht durch Beschluss.[49] Der Tenor lautet: "Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei dem Arbeitsgericht … unter dem Aktenzeichen … anhängigen Beschlussverfahrens ausgesetzt."mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Umfang

2.5.1 Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl Rn 12 Die Bindungswirkung umfasst denknotwendig nur die Aspekte, über die im Verfahren nach § 126 entschieden wurde und entschieden werden durfte.[17] Sie erstreckt sich also in jedem Fall auf die Frage, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und auf die Frage, ob die Sozialauswahl fehlerfrei vorgen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Wegfall

Rn 16 Nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Bindungswirkung, soweit sich die Sachlage nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat. 2.6.1 Wesentliche Änderung der Sachlage 2.6.1.1 Änderung der Sachlage Rn 17 Eine Änderung der Sachlage liegt immer dann vor, wenn neue Tatsachen entstanden sind.[22] Eine Gesetzesänderung oder die Änd...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Rechtsmittel

3.2.3.1 Aussetzung in erster Instanz Rn 42 Sowohl gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses angeordnet wird, als auch gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die der Aussetzungsantrag abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.1 Wesentliche Änderung der Sachlage

2.6.1.1 Änderung der Sachlage Rn 17 Eine Änderung der Sachlage liegt immer dann vor, wenn neue Tatsachen entstanden sind.[22] Eine Gesetzesänderung oder die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt für sich genommen nicht. Dass neue Beweismittel zur Verfügung stehen, ist ebenfalls nicht ausreichend.[23] Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bindun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Aussetzungsantrag des Insolvenzverwalters

Rn 35 Der Insolvenzverwalter, also der Beklagte des Kündigungsschutzprozesses, muss nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 die Aussetzung beantragen. Er ist der Einzige, der einen solchen Antrag stellen kann. Der Arbeitnehmer als Kläger des Kündigungsrechtsstreits hat kein Antragsrecht. Rn 36 Den Aussetzungsantrag kann der Insolvenzverwalter immer stellen, unabhängig davon, in we...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.2 Kündigungsbefugnis und Betriebs(teil-)übergang

Rn 13 Nur sofern im Verfahren nach § 126 auch über die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters oder die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Betriebs(teil-)übergangs nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB entschieden worden ist (§ 126 Rn. 30 f.), erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf diese Aspekte.[19] Ob im Verfahren nach § 126 über diese beiden Fragen mitent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3.2 Aussetzung in Berufungsinstanz

Rn 43 Hat erstmals das Landesarbeitsgericht über einen Aussetzungsantrag zu entscheiden, weil der Insolvenzverwalter diesen Antrag erst in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann es nach § 78 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulassen, wobei sich die Zulassungsvoraussetzungen aus § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 126. Ohne die durch § 127 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Bindungswirkung für den Kündigungsschutzprozess und ohne die in § 127 Abs. 2 angeordnete Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses wäre das Verfahren nach § 126 sinnlos. Denn der Zweck des § 126, über die soziale Rechtfertigung einer Vielzahl von Kündigungen in einem einheitlichen "Sammelverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.1 Grundsatz

Rn 46 Besondere Gerichts- oder Anwaltskosten entstehen durch die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nicht. Der Anwalt, der für den Insolvenzverwalter nur den Aussetzungsantrag stellt, also nicht zugleich auch die Klageabweisung beantragt, verdient nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV. Gebühren, die der Anwalt bereits vor der Aussetzung verdient hat, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Wiederaufnahme des Verfahrens

Rn 45 Die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses endet automatisch in dem Augenblick, in dem das nach § 126 eingeleitete Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Denn wenn ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens ausgesetzt worden ist, endet die Aussetzung mit der Erledigung dieses anderen Verfahrens; einer Aufnahmeerklärung seitens der Parteien oder ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Adressat

Rn 11 Adressat der Bindungswirkung sind alle Gerichte, die über den Kündigungsschutzprozess entscheiden, also das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht und im Falle einer Verfassungsbeschwerde auch das Bundesverfassungsgericht. Sie alle haben die Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten, aber nicht von Amts wegen zu ermitteln, weil im Urteilsve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses

Rn 27 § 127 Abs. 2 verhindert, dass im Kündigungsschutzverfahren ein Urteil ergeht, bevor das Verfahren nach § 126 abgeschlossen ist. Allerdings verdrängt § 127 Abs. 2 nicht § 148 ZPO, sodass eine Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits nach § 148 ZPO erfolgen kann, sollten die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 127 Abs. 2 nicht erfüllt sein.[40] Rn 28 Ist eine Aussetz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3 Mehr als zwei Kündigungsschutzprozesse

Rn 34 Neben dem Kündigungsschutzprozess, der ausgesetzt werden soll, muss es noch mindestens einen zweiten anhängigen Kündigungsrechtsstreit geben. Die Kündigung, die Gegenstand des auszusetzenden Verfahrens ist, darf also nicht die einzige streitige Kündigung sein. Ist sie die einzige streitige Kündigung, kann der Zweck des § 126, in einem "Sammelverfahren" gebündelt über d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3.1 Aussetzung in erster Instanz

Rn 42 Sowohl gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses angeordnet wird, als auch gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die der Aussetzungsantrag abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 252 ZPO).[53] Statt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Anhängigkeit des Verfahrens nach § 126

Rn 33 In dem Zeitpunkt, in dem über die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses entschieden wird, muss das Verfahren nach § 126 bereits eingeleitet sein und darf noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein. Dass es eingeleitet sein muss, bedeutet, dass der Antrag des Insolvenzverwalters nach § 126 bei einem Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Die Zustellung an die übrigen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3.3 Keine Berufung auf Verfahrensfehler

Rn 44 Nicht möglich ist es, die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses (ausdrücklich oder konkludent) abgelehnt wird, nicht anzufechten und dann gegen die die Instanz beendende Entscheidung (Urteil) ein Rechtsmittel mit der Begründung einzulegen, das Vordergericht habe verfahrensfehlerhaft von einer Aussetzung abgesehen. Denn Vorentscheidungen, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.2 Rechtsmittelverfahren

Rn 47 Wird gegen den Aussetzungsbeschluss sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde eingelegt, enthält die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts keine Kostenentscheidung. Denn die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über die Aussetzung sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, sodass auch für sie die in der Hauptsache ergehende Kostenentscheidung maßgeblich ist.[58] Die Kosten ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Voraussetzungen

Rn 4 Die Bindungswirkung tritt nur ein, wenn im Verfahren nach § 126 eine Sachentscheidung getroffen wurde. Sie besteht folglich nicht, wenn im Verfahren nach § 126 der Antrag als unzulässig abgewiesen wurde.[2] Im Einzelnen hat die Bindungswirkung drei Voraussetzungen: 2.2.1 Kündigungsschutzprozess Rn 5 Dem Rechtsstreit, in dem die Bindungswirkung eintreten soll, muss nach § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.1 Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl

Rn 12 Die Bindungswirkung umfasst denknotwendig nur die Aspekte, über die im Verfahren nach § 126 entschieden wurde und entschieden werden durfte.[17] Sie erstreckt sich also in jedem Fall auf die Frage, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und auf die Frage, ob die Sozialauswahl fehlerfrei vorgenommen wurde[18] (§ 126 Rn. 25 ff.).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.3 Sonstige Unwirksamkeitsgründe

Rn 15 Ist im Verfahren nach § 126 über sonstige Unwirksamkeitsgründe der Kündigung – etwa über die Länge der Kündigungsfrist, die Frage des Zugangs der Kündigung oder das Vorliegen von Sonderkündigungsschutz – entschieden worden, erstreckt sich die Bindungswirkung des § 127 Abs. 1 Satz 1 hierauf nicht. Denn zu einer Entscheidung über solche Aspekte waren die Gerichte im Verf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.4 Zeitpunkt des Wegfalls

Rn 26 Die Bindungswirkung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem die wesentliche Änderung der Sachlage eintritt. Hiernach kann der Wegfall der Bindungswirkung auch zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem der Kündigungsschutzprozess bereits in einer Rechtsmittelinstanz schwebt. Ist er noch im Berufungsverfahren anhängig, hat das Landesarbeitsgericht den Wegfall der Bindungswirkung al...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Voraussetzungen der Aussetzung

Rn 29 Das mit dem Kündigungsschutzprozess befasste Gericht hat, anders als bei § 148 ZPO, hinsichtlich der Frage, ob es den Rechtsstreit aussetzt, kein Ermessen (vgl. den Wortlaut des § 127 Abs. 2 InsO: "ist auszusetzen").[43] Der Kündigungsschutzprozess muss zwingend ausgesetzt werden, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 3.1.1 Kündigungsschutzprozess Rn 30 D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4 Zuführung des Geschäftsbetriebs zu einer anderen Zweckbestimmung; Branchenwechsel (§ 8d Abs 2 S 2 Nr 2 KStG)

Tz. 61 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Unter dem in § 8d Abs 2 S 2 Nr 2 KStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal der "Zuführung zu einer anderen Zweckbestimmung" ist uE in erster Linie ein Branchenwechsel zu verstehen. Ein solcher Wechsel der Branche ist nach der Ges-Begr (s BR-Drs 544/16, 9) schädlich und führt zum Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags. Auch hierin kom...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.2 Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung

Rn 22 Die wesentliche Änderung der Sachlage muss nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sein. Mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Anhörungstermin im Verfahren nach § 126 gemeint, in dem letztmalig Tatsachen vorgetragen werden konnten. Hat es im Verfahren nach § 126 nur eine Instanz gegeben, weil das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Schadensersatz, § 113 Satz 3

Rn 50 § 113 Satz 3 gewährt dem Arbeitnehmer/Organmitglied als Insolvenzgläubiger einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn der Insolvenzverwalter das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach § 113 Satz 1, 2 gekündigt hat. Die Regelung dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer bzw. Organmitglieder des insolventen Unternehmens auf der ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.3.3.1 Verkennung der maßgeblichen Sozialdaten, insbesondere des Lebensalters

Rn 34 Ein grober Fehler liegt vor, wenn einzelne Sozialdaten überhaupt nicht, eindeutig unzureichend oder mit eindeutig überhöhter Bedeutung berücksichtigt worden sind[78]. Rn 34a Allerdings können die Betriebsparteien im Rahmen der Sozialauswahl zulasten des Arbeitnehmers bedenken, dass die soziale Schutzbedürftigkeit zunächst mit steigendem Lebensalter und den damit typisch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.2 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse

Rn 12 Ebenso findet § 113 grundsätzlich auch auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung. Denn bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich lediglich um eine Sonderform des befristeten Arbeitsverhältnisses.[30] Rn 13 Die Kündigungserleichterungen des § 113 gelten dabei auch für den Fall, dass mit dem Arbeitnehmer Blockaltersteilzeit vereinbart worden ist, sow...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.2 Fördervoraussetzungen (§ 19a Absatz 3 EStG)

Rz. 42 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die vorläufige Nichtbesteuerung nach § 19a Absatz 1 EStG ist nur dann anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers bei der Übertragung der Vermögensbeteiligung auf den Arbeitnehmer (maßgeblich ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über die Vermögensbeteiligung, siehe Rn. 25) die in § 19a Absatz 3 Satz ...mehr