Arbeitsschutzgesetz

Die innerbetriebliche Verantwortung trägt der Arbeitgeber. Für die Sicherheit und Gesundheit der Angestellten am Arbeitsplatz sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.





Was ist das Arbeitsschutzgesetz: Definition

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 Abs. 1 ArbSchG).

Das Gesetz verpflichtet auch die Beschäftigten, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 ArbSchG).

Allgemeine Grundsätze für Arbeitssicherheit sind in § 4 ArbSchG festgelegt, siehe auch Zusammenfassung.

Arbeitsschutzgesetz: Eine Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Laut Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitsmedizin (BAUA) ist bei einer Gefährdungsbeurteilung zumindest folgendes zu berücksichtigen.

  • Der Umfang der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten, sie ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Bei gleichartigen Verhältnissen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Eine arbeitsplatzbezogene Beurteilung ist durchzuführen, wenn es spezifische Gefährdungen gibt.
  • Zu berücksichtigen sind alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen, auch Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der "normalen" Betriebsbedingungen stattfinden, z.B. Instandhaltungsarbeiten. Werden Gefährdungen entdeckt, sollen sie beseitigt oder gemindert werden.
  • Beschäftigte müssen in das gesamte Verfahren einbezogen werden. Betriebs- und Personalräte haben Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung, das gilt auch für die Auswahl der Methode. Geregelt sind die Mitbestimmungsrechte im Betriebsverfassungsgesetz, speziell in § 87 BetrVG.
  • Für die Organisation und Beurteilung der Arbeitssicherheit gibt es die neue ISO Norm 45001:2018 "Managementsysteme für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung". Sie dient zur Einführung straffer und effizienter Prozesse zur Verbesserung der Arbeitssicherheit in globalen Versorgungsketten.
  • Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, das gesamte Verfahren zu dokumentieren, was aus Beweisgründen grundsätzlich für alle Sicherheitsmaßnahmen zu empfehlen ist.

Arbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken zu berücksichtigen. Vorschriften über die Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu finden. Bei riskanten Arbeiten hat der Arbeitgeber z.B. dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nicht übermüdet sind oder nicht aus sonstigen Gründen, z.B. Krankheit, unfähig, die Arbeit sicher zu erledigen. Ausreichende Pausen und Ruhezeiten sind also nötig. Für gefährliche Arbeiten kann es spezielle Regelungen für die Arbeitszeit geben (§ 8 Abs. 1 ArbZG).

Arbeitsschutzgesetz: Eine Zusammenfassung

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit soweit möglich vermieden bzw. geringgehalten wird.
  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
  • Für die Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  • Individuelle Schutzmaßnahmen gelten als nachrangig zu anderen Maßnahmen (§ 4 ArbSchG), sind aber trotzdem notwendig, z.B. Personen-Notsignal-Anlagen.
  • Gefährliche Arbeiten sollten prinzipiell nicht von einer Person allein erledigt werden.
  • Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
  • Geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist (§ 4 ArbSchG).
  • Über Arbeitssicherheitsmaßnahmen muss jeder, der in den Betrieb eintritt, sofort informiert werden.
  • Für Verhalten in Gefahrensituationen ist regelmäßiges Training nötig. 
  • Wenn nötig muss die Betriebsleitung den Angestellten Weiterbildung anbieten.