Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwandsentschädigung

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praxis-Beispiele: Dienstwag... / 8 Laden von E-Dienstwagen

Sachverhalt Der Arbeitnehmer fährt ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen, welches er auch privat nutzen darf. Der Arbeitgeber gibt ihm die Möglichkeit, das Fahrzeug kostenlos auf dem Firmenparkplatz an einer betriebseigenen Ladestation aufzuladen. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer außerdem einen pauschalen Auslagenersatz für das Aufladen zuhause. Wie ist der geldwerte Vort...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ebe) Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit

Rn. 1018d Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Dabei ist nicht ein Betreuer nach dem Betreuungsrecht (§§ 1896ff BGB) gemeint (glA FG BBg vom 19.09.2013, 7 V 7231/13, DStRE 2014, 513 rkr; OFD Münster vom 07.05.2001, DB 2001, 1225; OFD Ffm vom 06.09.2006, DStR 2007, 72; BayLfSt vom 08.07.2011, DB 2011, 1832), sondern andere Personen, die durch direkten pädagogisch ausgerichteten Kontakt...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Bürgergeld / 5 Leistungsrecht

Des Weiteren sind leistungsrechtliche Änderungen vorgenommen worden, die zum einen zu Verbesserungen für die Leistungsberechtigten und gleichzeitig zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Im Einzelnen: Kalenderjährliche Betrachtung der Freistellung steuerfreien Nebentätigkeiten (z. B. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten). Bagatellgrenze von 50 EUR bei Rückf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Keine Beschränkung auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten

Rn. 1055 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Während § 3 Nr 26 EStG nur nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Vergleichbares, Künstler oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen begünstigt, fehlt dieses Tatbestandsmerkmal bei § 3 Nr 26a EStG und ist damit zugleich ein Unterscheidungskriterium zwischen beiden Vorschriften (H 3.2...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übungsleiter / 1.1 Steuerfreie Übungsleiterpauschale

Sofern Übungsleiter nur Einkünfte im Rahmen der steuerfreien Aufwandsentschädigung erhalten (seit 2021: 3.000 EUR jährlich), liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.[1] Es tritt keine Versicherungspflicht ein.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ed) Die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (ab VZ 2020: Menschen mit Behinderungen)

Rn. 1026 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Was "alte", "kranke" oder "behinderte" Menschen bzw Menschen mit Behinderungen (ab VZ 2020) sind, definiert § 3 Nr 26 EStG nicht:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verfassungsrecht

Rn. 1065 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Sonstiges

ia) Zu § 28 Abs 2 BerlinFG Rn. 474 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Bei der Bemessung der Berlin-Zulage nach § 28 Abs 2 BerlinFG für ArbN in Berlin (West) ist auch der Arbeitslohn einzubeziehen, der nach § 3 Nr 26 EStG als Aufwandsentschädigung für die dort genannten nebenberuflichen Tätigkeiten gezahlt wird (BFH BStBl II 1989, 288; BFH/NV 1994, 371). Der BFH begründet dies damit, ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Künstlersozialversicherung ... / 8.1.1 Rechtsprechung zur Beurteilung der Entgelte

Die wesentlichen Entgeltfragen sind bereits höchstrichterlich entschieden.[1] Von der Abgabepflicht sind auch Entgelte an solche selbstständige Publizisten/Künstler erfasst, die aus der besonderen Versicherungspflicht nach dem KSVG wegen anderweitiger gesetzlicher sozialer Sicherung[2] oder beamtenrechtlicher Absicherung[3] ausgeschlossen sind. Einbezogen sind auch lediglich ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ec) Die künstlerische Tätigkeit

eca) Allgemeines Rn. 1021 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 26 EStG definiert den Begriff nicht, genauso wenig wie § 18 Abs 1 Nr 1 EStG. Die dortigen Ausführungen können entsprechend herangezogen werden (BFH BStBl II 2007, 702; OFD Ffm vom 06.09.2006, DStR 2007, 72, s § 18 Rn 90ff (Güroff)). Eine künstlerische Tätigkeit liegt nach BFH BStBl II 1992, 353 (ähnlich BFH BStBl II ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) § 3 Nr 12 EStG und WK-Ersatz

ba) Allgemeines Rn. 412c Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Für die Frage, ob § 3 Nr 12 EStG ein Fall des WK-Ersatzes ist, ist wie folgt zu unterscheiden: bb) § 3 Nr 12 S 1 EStG Rn. 413 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Diese Vorschrift ist kein WK-Ersatz (glA Bergkemper, FR 1995, 738). So gelten zB ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Verfassungsrecht

ca) Ungleichbehandlung von Aufwandsentschädigungen im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft Rn. 417 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Ab VZ 1990 hat der Gesetzgeber einen ArbN-Pauschbetrag in § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG eingeführt. Dieser beträgt seit VZ 2011 (Art 1 Nr 5a, Art 33a StVereinfG 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131): EUR 1 000 seit VZ 2022 (Art 2 Nr 2, Art 4 A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cbb) Abgrenzung nach der Veranlassung bzw danach, für wessen Rechnung der ArbN die Ausgaben macht

Rn. 1856 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die ständige Rspr des BFH (BFH BStBl II 1969, 45; 1976, 231; BFH/NV 1994, 371 mwN) bejaht Auslagenersatz, wenn dem ArbN vom ArbG auf Nachweis Aufwendungen ersetzt werden, die ausschließlich oder überwiegend durch die Belange des ArbG bedingt und von diesem veranlasst oder (gegen diese Alternative Offerhaus, BB 1990, 2017, 2019) gebilligt s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eba) Der Grundsatz

Rn. 1868 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Pauschaler Auslagenersatz ist grds stpfl Arbeitslohn. Diese Ansicht entspricht der st Rspr des BFH (BFH BStBl III 1966, 607; BStBl II 1970, 69; 1972, 137; 1976, 134; 1980, 289; 1995, 806; 2001, 844; 2004, 129; BFH/NV 1991, 820; 1994, 371) und der Ansicht der FinVerw (R 3.50 Abs 2 S 1 LStR 2023; H 3.50 LStH 2023).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (ab 2000):

Fritz, Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements – steuerliche Änderungen für gemeinnützige Körperschaften und deren Förderer, BB 2007, 2546; Fischer, Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, NWB F 2, 9439; Hüttemann, Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und seine Auswirkungen auf das Gemeinnützigkei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ebc) Ausbilder oder vergleichbare Tätigkeit

Rn. 1018b Stand: EL 169 – ET: 12/2023 "Ausbilder" sind danach Personen, die die geistigen und leiblichen Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen entwickeln, zB durch eine unterrichtende Tätigkeit. Für die Frage der "Vergleichbarkeit" reichen die sozialen Ergebnisse der Tätigkeit nicht aus, es entscheidet die Art der Tätigkeit, hier der pädagogischen ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mehrfachbeschäftigung: Ausw... / 4.5 Steuerfreie Ehrenamtspauschale

Eine Besonderheit ergibt sich für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Für ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre kommt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu jährlich 840 EUR (bis 2020: 720 EUR) zum Ansatz. Die sog. Ehrenamtspauschale kommt für Vergütungen aus all...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übungsleiterfreibetrag / 2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Wird der steuerfreie Betrag (seit 2021: 3.000 EUR jährlich, 250 EUR monatlich) überschritten, ist zu prüfen, ob es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt ab dem 1.1.2024 538 EUR[1] monatlich nicht übersteigt. Insgesamt ergibt sich also eine Entgeltgrenze ab dem 1.1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ecb) Bsp für künstlerische Tätigkeiten

Rn. 1023 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Hierzu s § 18 Rn 90ff (Güro ff). Beispiele (positive Fälle, dh, eine künstlerische Tätigkeit iSd § 3 Nr 26 EStG ist gegeben): Kirchenmusiker, der nebenamtlich tätig ist (zB Organist, OFD Ffm vom 03.05.2000, DB 2000, 1258; OFD Ffm vom 09.07.2003, DStR 2003, 2116; LfSt Bayern, Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten iSd § 3 Nr 26/26a E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Europarecht

Rn. 426 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 12 S 1 EStG befreit nur Zahlungen aus einer Bundes- oder Landeskasse. ME ist im Wege europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift damit auch eine EU-/EWR-ausländische Kasse gemeint, sofern sie einer deutschen Bundes- oder Landeskasse vergleichbar ist. Auch s Rn 442 "Europaparlament". Rn. 427–429 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 vorläufig ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Sonstiges

Rn. 1040 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Unterhaltsfreibetrag: Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr 26 EStG sind keine anrechenbare Bezüge iSd § 33a Abs 1 S 5 EStG für den Unterhaltsfreibetrag (H 33a.1 EStH 2021 "Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge" iVm Umkehrschluss aus R 33a.1 Abs 3 S 4 Nr 5 EStR 2012).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Begünstigter Personenkreis

Rn. 1067 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Aus der Verbindung in § 3 Nr 26b EStG mit § 3 Nr 26 EStG ergibt sich, dass nur ehrenamtliche Betreuer begünstigt sind (aA wohl Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26b EStG Rz 2; auch s Rn 1066c).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fh) Die jährlichen Einnahmen liegen über dem Freibetrag (§ 3 Nr 26 S 2 EStG)

Rn. 1032 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Übersteigt die jährliche Aufwandsentschädigung den Freibetrag lt s Rn 1029, so richtet sich die steuerliche Behandlung des überschießenden Betrags nach den allgemeinen Vorschriften über den Umfang der Besteuerung (BFH BStBl II 1986, 401; 1988, 890; 1990, 686), dh, es können stpfl Einkünfte zB nach §§ 18, 19 EStG sein. BA/WK können nur abge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übungsleiter / 1.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Wird der steuerfreie Betrag (seit 2021: jährlich 3.000 EUR, monatlich 250 EUR) allerdings überschritten, ist zu prüfen, ob es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 538 EUR monatlich nicht übersteigt. Insgesamt ergibt sich also eine Entgeltgrenze von 788 EUR ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines, Verfassungsrecht

Rn. 1260 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 35 EStG befreit – ab VZ 1995 (eingefügt durch PostneuordnungsG – PTNeuOG – vom 14.09.1994, BGBl I 1994, 2325) – die Einnahmen der bei folgenden privatisierten Unternehmen beschäftigten Beamten (vormals: Deutsche Bundespost, s Art 3 PTNeuOG): Deutsche Post AG Deutsche Postbank AG Deutsche Telekom AG. Rn. 1260a Stand: EL 170 – ET: 01/2024...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ad) Verfassungsrecht

Rn. 964 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 BFH BStBl II 1994, 944 hielt es für verfassungsrechtlich zulässig (Art 3 Abs 1 GG), dass der Gesetzgeber nur Aufwandsentschädigungen aus pädagogischen Einnahmen, nicht aber aus sonstigen karitativen Tätigkeiten steuerfrei stellte. Zu beachten ist allerdings, dass sich diese Entscheidung auf die VZ 1987–1989 bezog, also auf den Zeitraum vor ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eb) Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit

eba) Allgemeines Rn. 1018 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 26 EStG zählt die begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten auf:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ebb) Übungsleiter oder vergleichbare Tätigkeit

Rn. 1018a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 BFH BStBl II 1986, 398; 1992, 176 versteht unter "Übungsleitern" Personen, die Übungen leiten, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln und erproben.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übungsleiterfreibetrag / Zusammenfassung

Begriff Der Übungsleiterfreibetrag hat große praktische Bedeutung. Die Bezeichnung Übungsleiterfreibetrag ist irreführend, weil er für alle nebenberuflich ausgeübten unterrichtenden Tätigkeiten sowie für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich gilt. Er wird somit für Einnahmen aus Nebentätigkeiten als Übungsleit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ebd) Erzieher oder vergleichbare Tätigkeit

Rn. 1018c Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Wikipedia.de versteht unter "Erziehung" die pädagogische Einflussnahme auf die Entwicklung und das Verhalten Heranwachsender. Dabei beinhalte der Begriff sowohl den Prozess als auch das Resultat dieser Einflussnahme.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übungsleiterfreibetrag / 1 Sozialversicherungsrechtliche Bewertung

Sofern Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, Einkünfte im Rahmen der steuerfreien Aufwandsentschädigung erhalten (seit 2021: 3.000 EUR jährlich), liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Werden aus der Tätigkeit darüber hinaus keine weiteren Einkünfte bezogen, ist die Tätigkeit nicht versicherungspflic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fb) Die Funktion des Betrages

Rn. 1029a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 In diesem Betrag steckt (BFH BStBl II 1988, 890; 1989, 288; 1990, 854; BFH/NV 1988, 150; 1991, 26) die unwiderlegliche Vermutung, dem StPfl sei ein entsprechender Aufwand entstanden. Selbst wenn er dafür keine Aufwandsentschädigung, sondern eine Vergütung erhielte, sei diese bis zu den Grenzen lt s Rn 1029 steuerfrei. BFH BStBl II 2006, 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eca) Allgemeines

Rn. 1021 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 26 EStG definiert den Begriff nicht, genauso wenig wie § 18 Abs 1 Nr 1 EStG. Die dortigen Ausführungen können entsprechend herangezogen werden (BFH BStBl II 2007, 702; OFD Ffm vom 06.09.2006, DStR 2007, 72, s § 18 Rn 90ff (Güroff)). Eine künstlerische Tätigkeit liegt nach BFH BStBl II 1992, 353 (ähnlich BFH BStBl II 2007, 702; Ross ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (ab 2000):

Bergkemper, Urteilsanmerkung zu BFH BStBl II 2007, 114, FR 2007, 94; Waldhoff, Die steuerfreie Kostenpauschale der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, FR 2007, 225; Bergkemper, Urteilsanmerkung zu BFH BStBl II 2007, 308, FR 2007, 499; von Bornhaupt, LStR 2008, BB 2007, 2708; Drysch, Die steuerfreie Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete – ein verfassungswidriges Privileg,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Allgemeines

Rn. 412c Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Für die Frage, ob § 3 Nr 12 EStG ein Fall des WK-Ersatzes ist, ist wie folgt zu unterscheiden:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Emser, Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften und ehrenamtlich Tätige im Bereich des Steuerrechts, NWB 13/2013, 908; Tegelkamp/Krüger, Ein Sieg für das Ehrenamt? – kritische Betrachtung zu BFH FR 2013, 517, FR 2013, 490. Verwaltungsanweisungen: BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581 (Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit – Anwendungsschreiben zu § 3 Nr 26...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auszubildende: Besonderheit... / 2 Steuerfreiheit bei nebenberuflicher Ausbildungstätigkeit

Erfolgt die Ausbildungs- oder Lehrtätigkeit nebenberuflich, kann unter weiteren Voraussetzungen eine Aufwandsentschädigung vorliegen, die bis zu einem Betrag von 3.000 EUR im Jahr steuerfrei bleibt.[1] Entscheidend ist zunächst die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit als solche. Für die Steuerfreiheit ist weiter erforderlich, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die im...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übungsleiter / Zusammenfassung

Begriff Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Übungsleiter wird steuerlich gefördert. Rein rechtlich wird für die begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten keine steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt, mit der entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe des Pauschalbetrags abgegolten sind. Die Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR jährlich steu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übergangsbereich: Beitragsb... / 2.1 Steuerfreie Zuwendungen

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nrn. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Künstlersozialversicherung ... / 2.5 Film- und Fernsehproduktionen

Nichtselbstständig tätig als Arbeitnehmer ist Personal, das an Film- und Fernsehproduktionen teilnimmt, als Schauspieler, Regisseur, Kameraleute, Regieassistenten oder sonstiger Mitarbeiter in der Film- und Fernsehfilmproduktion. Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass diese Personen durch das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in den Organismus der Produktion eingegli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übungsleiterfreibetrag / 1 Freibetrag bei bestimmten Nebentätigkeiten

Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen werden bis zu 3.000 EUR jährlich [1] (bis 2020: 2.400 EUR) als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt, w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Allgemeines

Rn. 965 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Gemeinsames Merkmal aller in § 3 Nr 26 EStG genannten nebenberuflichen Tätigkeiten ist, dass die daraus resultierenden Aufwandsentschädigungen im "Dienst" oder "Auftrag" erfolgen müssen. Dabei ist zu verstehen (BFH BStBl II 1986, 401; 1988, 890; 1990, 686; BFH/NV 1988, 150; FG Köln vom 20.01.2022, 15 K 1317/19, EFG 2022, 572 rkr; Ross in Fr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ebf) Gemeinsamkeiten dieser Tätigkeiten

Rn. 1018g Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Die Tätigkeiten haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 1 S 1 LStR 2023). Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung (H 3.26 ES...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) § 3 Nr 12 S 1 EStG

Rn. 413 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Diese Vorschrift ist kein WK-Ersatz (glA Bergkemper, FR 1995, 738). So gelten zB Ministerialzulagen und oberstgerichtliche Zulagen keinen echten Dienstaufwand (= WK) ab, sondern sind Teil des Arbeitslohns, der stpfl ist (s Rn 435).mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4 Ehrenamtliche, auch Freiwilligendienste (§ 22 Abs. 3)

Rz. 24 Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit des MiLoG ist, dass es sich wirklich um eine ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um ein verstecktes Arbeitsverhältnis handelt. Wer im Ehrenamt tätig ist, ist im Rahmen eines Auftragsverhältnisses [1] tätig. Dieses ist geprägt durch Unentgeltlichkeit, Aufwendungsersatz und jederzeitige Kündigungsmöglichkeit. Beim Ehrenamt besteht g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dc) Ein Fall aus der Rspr

Rn. 1015 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Eine Lehrerin, die statt der 28 Stunden einer Vollzeitkraft (mindestens) 12 Wochenstunden gibt, erteilt damit mehr als 1/3 der Zeit einer Vollzeitkraft Unterricht und kann § 3 Nr 26 EStG für die erhaltene Aufwandsentschädigung nicht geltend machen (BFH BFH/NV 1991, 811; 1993, 97).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Verweisungen

Rn. 1058 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Folgende Ausführungen gelten entsprechend, soweit nicht schon in den Rn 1057–1057b behandelt: zur Funktion des Betrages s Rn 1029a der Betrag als Jahresbetrag s Rn 1030, 1030a der Betrag als Einmalbetrag s Rn 1030b, 1030c der Betrag als Freibetrag s Rn 1030d der Bezugspunkt des Freibetrags s Rn 1030e zu Aufwandsentschädigungen s Rn 1031. Rn. 105...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung

Rn. 1261 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nur soweit § 3 Nr 11, 12, 13 und 64 EStG vorliegen (s Rn 1260a), sind die dort genannten Leistungen auch iRd § 3 Nr 35 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 35 EStG orientiert sich insoweit ausschließlich an den Vorschriften, auf die Bezug genommen wird (Rechtsgrundverweisung, dh, die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind eben...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minijob: Geringfügig entloh... / 2.2.2 Ehrenamtspauschale

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale i. H. v. 840 EUR jährlich bzw. 70 EUR monatlich[1] gehört ebenfalls nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[2] Bei der Prüfung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ist wie folgt vorzugehen: Vom Betrag des für die versicherungs- und/oder beitragsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Arbeitsentgelts wird der Betrag der Ehrenamtspauschale ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minijob: Geringfügig entloh... / 2.2.1 Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter

Steuerfreie Einnahmen aus einer Beschäftigung zählen grundsätzlich nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen existieren diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen.[1] Der Übungsleiterfreibetrag beträgt seit 2021 jährlich 3.000 EUR bzw. 250 EUR monatlich. Bei einer anteiligen Inanspruchnahme ist bei geringfügig entlohnten Beschä...mehr