Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwandsentschädigung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Entzug der Zulassung

Rz. 33 Wird dem bisherigen Anwalt die Zulassung entzogen und beauftragt der Mandant einen neuen Anwalt, soll die Erstattungsfähigkeit aus den gleichen Erwägungen (siehe Rdn 37) nicht gegeben sein.[20] Auch dies dürfte in dieser Form nicht zutreffend sein, da das Fehlverhalten des Anwalts der erstattungsberechtigten Partei nicht angerechnet werden darf.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrenskosten

Rz. 43 Kommt es nach einem Verfahren der Nr. 1 zum Rechtsstreit, so werden die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 3 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO gezählt und sind zu erstatten.[39] Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich für das Schlichtungsverfahren nach § 15 EGZPO aus § 15a Abs. 4 EGZPO. Soweit in dem Rechtsstreit eine Kostenentscheidung ergeh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Erstattungsfragen

Rz. 16 Die Kostenentscheidung im Verfahren vor dem OLG ist nach den §§ 91 ff. ZPO zu treffen.[4] Rz. 17 Daher finden auch die Vorschriften der ZPO über die Kostenerstattung[5] und die Vorschriften der §§ 103 ff. ZPO für die Kostenfestsetzung Anwendung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Titulierung der Verfahrensgebühr

Rz. 110 Möglich ist auch, dass die Verfahrensgebühr tituliert wird, bevor über die Geschäftsgebühr rechtskräftig entschieden ist. Soweit dies geschieht, kann die Geschäftsgebühr nicht mehr in voller Höhe weiter verfolgt werden, sondern nur noch in Höhe des nach Anrechnung verbleibenden Betrages.[44] Beispiel: Der Kläger hatte 8.000 EUR eingeklagt sowie eine daraus vorgericht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. § 162 Abs. 1 VwGO

Rz. 67 Nach § 162 Abs. 2 VwGO umfassen die Kosten des Verfahrens neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 10 Zu Fragen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht wird auf die grundlegenden Ausführungen im Rahmen der Erläuterung der VV Vorb. 6.2 (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 23 ff., 41 ff.) und ergänzend für Disziplinarverfahren auf die Ausführungen zu Erstattungsfragen zu Verfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz

Rz. 93 Soweit dem Auftraggeber ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zusteht, also soweit die Gegenpartei oder sie Staatskasse zur Übernahme seiner Kosten verpflichtet ist, kann er gemäß § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich auch die Erstattung der nach VV 7008 auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer verlangen, da diese Teil der gesetzlichen Vergütung ist. Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anspruchsgrundlage

Rz. 99 Soweit die gezahlten Vorschüsse nicht verbraucht sind, steht dem Auftraggeber ein Rückzahlungsanspruch zu. Häufig wird der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses auf Bereicherungsrecht gestützt. Ein solcher Anspruch dürfte wohl auch gegeben sein, da mit Beendigung des Mandats der Vergütungsanspruch des Anwalts feststeht und daher ein Recht zum B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zahlung an den Prozessbevollmächtigten aufgrund eines Vergleichs

Rz. 75 Verpflichtet sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ist die durch die spätere Weiterleitung anfallende Hebegebühr zu erstatten.[64]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einstweilige Verfügung

Rz. 589 Für die Festsetzung der Zustellungskosten oder einer Vollziehungsgebühr für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer einstweiligen Verfügung ist funktionell nicht das Prozessgericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig, nicht das Grundbuchamt des Amtsgerichts, das mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Form der Eintragung der Vormerk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 111 Sind neben der Hauptsache auch vorgerichtlich anzurechnende Kosten mit eingeklagt und schließen die Parteien einen Vergleich über Hauptsache und vorgerichtliche Kosten, dann können sich Probleme bei der Anrechnung ergeben. Es kommt dann auf den Inhalt des Vergleichs bzw. seine Auslegung an. Rz. 112 Soll in einem Vergleich die Geschäftsgebühr berücksichtigt werden, so ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 77 Ist der Anwalt nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen und wohnt er auch nicht am Ort des Prozessgerichts, richtet sich die Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO: Die Reisekosten dieses Anwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Rz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verweisung von einem Arbeitsgericht an ein Zivilgericht

Rz. 48 Bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an ein Zivilgericht bleibt wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Erstattung der erstinstanzlichen vor dem Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten ausgeschlossen.[24] Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Anwaltskosten, die vor dem ordentlichen Gericht erneut entstanden sind.[25] Beispiel: Die Klage wird beim ArbG eingereicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Glaubhaftmachung

Rz. 124 Die Festsetzung der erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Terminvertreter setzt voraus, dass dieser von der Partei selbst beauftragt worden ist, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundlage für die Dokumentenpauschale

Rz. 254 Haftpflichtversicherer pflegen in aller Regel – insbesondere bei Verkehrsunfallschäden, die nicht eindeutig liegen – vorgerichtlich einen Aktenauszug einzuholen, um sich über den Umfang ihrer Einstandspflicht, insbesondere eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden des Geschädigten, zu informieren. Diese Aktenauszüge können die Versicherer – soweit sie nicht als Kö...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / jj) Anderer Rechtsanwalt

Rz. 106 Auch der Anwalt, der einen anderen Anwalt mit seiner Vertretung vor einem auswärtigen Gericht beauftragt, kann gegebenenfalls Erstattung der Kosten dieses Anwalts verlangen, nicht jedoch zusätzlich eine Korrespondenzgebühr abrechnen,[82] obwohl er bei der Unterrichtung des auswärtigen Anwalts seine Fachkenntnisse verwerten wird. Der Anwalt hat keinen Anspruch darauf,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erstattung der Kosten

Rz. 256 Nach Abschluss des Rechtsstreits stellt sich dann häufig die Frage, ob der Versicherer die von ihm vorgelegten Kosten für den Aktenauszug erstattet verlangen kann. Die Rechtsprechung differenziert insoweit: Rz. 257 Wird der Aktenauszug nur zum Zweck der Regulierung eingeholt oder dient er nur als Entscheidungshilfe, ob der Rechtsstreit überhaupt aufgenommen werden sol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gesetzliche Regelung

Rz. 92 Den Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts legt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO fest. Danach sind nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte war es in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Fälle des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO

Rz. 120 In eigener Sache kann der Anwalt zwar unmittelbar keine Reisekosten abrechnen, da es an einem Auftraggeber fehlt. Gleichwohl kann er gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auch seine Reisekosten erstattet verlangen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem eine Partei an seiner Stelle eine Kostenerstattung erhalten hätte.[122] Auch hier gelten allerdings die neuen Grundsätze de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Zeitablauf

Rz. 34 Wird nach längerem Zeitablauf – sei es aufgrund einer Aussetzung, einer Unterbrechung o.Ä. – das Verfahren erst nach Jahren fortgeführt und ist der seinerzeit beauftragte Anwalt nicht mehr tätig, so ist zu differenzieren: Rz. 35 Liegen zwischen der Erledigung der früheren Angelegenheit und der Fortsetzung der Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre, so würden sich au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Festsetzung nach § 126 ZPO

Rz. 111 Bei der Kostenfestsetzung des beigeordneten Anwalts im eigenen Namen nach § 126 ZPO kann er von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung der Umsatzsteuer fordern. Für die bedürftige, zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.[67]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts

Rz. 56 Gleichfalls gehört die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts zum Rechtszug und wird daher gebührenrechtlich nicht gesondert vergütet. Die Festsetzung des Verfahrenswerts (§ 55 FamGKG, § 79 GNotKG) sowie des Gegenstandswerts (§ 33) ist in Nr. 3 nicht genannt; insofern ist Nr. 3 aber entsprechend anzuwenden. Unerheblich ist, wann das Wertfestsetzungsverfahren stat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungs- oder Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde (Abs. 4 Nr. 1, 2. Alt.)

Rz. 8 Soweit die Verwaltungsbehörde das Verfahren einstellt und eine Kostenerstattung anordnet, entscheidet ein dortiger Verwaltungsangestellter der Verwaltungsbehörde über die Kostenfestsetzung (§ 106 Abs. 1 OWiG). Gegen dessen Festsetzungsentscheidung ist nicht die Erinnerung, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben (§§ 108, 62 OWiG). Die Entscheidung des ...mehr

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AGS 06/2021, Zeittakt bei V... / III. Reisezeit nicht als normale Tätigkeitszeit abrechenbar

Zur Reisezeit vertritt das LG die Auffassung, dass die Auslegung der Honorarvereinbarung aus Sicht eines objektiven Empfängers, §§ 133, 157 BGB, sowie die Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergebe, dass die Reisezeit nicht als Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem vereinbarten Stundenlohn der allgemeinen Beratung abgerechnet werden könne. Begründet wird dies damit, dass die streitgeg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 224 Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Dokumentenpauschalen existiert eine nicht mehr überschaubare Rechtsprechung, die sich teilweise nicht recht nachvollziehen lässt. Hinzu kommt, dass es bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Dokumentenpauschalen grds. um Einzelfallentscheidungen geht, die einen konkreten Fall betreffen und sich häufig nicht in generelle Regeln...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vergütungsvereinbarung

Rz. 234 Hat der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit keine Geschäftsgebühr erhalten, sondern ein (Pauschal- oder Stunden-)Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.[272] Denn die Anrechnung wird in Abs. 4 ausdrücklich auf "eine Geschäftsgebühr nach VV Teil 2" beschränkt. Schließt der Mandant mit seinem Anwalt eine Vergütungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Rechtsschutzversicherung

Rz. 137 Ist der Auftraggeber rechtsschutzversichert, so hat der Versicherer die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer grundsätzlich zu übernehmen, da sie Teil der anwaltlichen Vergütung ist (VV 7008). Soweit der Versicherungsnehmer allerdings zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, besteht nach den ARB Versicherungsschutz nur in Höhe der Nettogebühren.[95] Bei der Rechtsschut...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Erstattungsfragen

Rz. 19 Zu Erstattungsfragen betreffend sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anwendbar ist, wie die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts für ein Verwaltungs- und/oder Nachprüfungsverfahren, Kostenfestsetzung, Kostenerstattung, wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 3 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff.). Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteili...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Geschäftsgewandte Partei

Rz. 97 Bei geschäftsgewandten Parteien, insbesondere bei größeren Unternehmen, zumal mit eigenen Rechtsabteilungen, wird in aller Regel die Erstattungsfähigkeit abgelehnt mit der Begründung, dass der auswärtige Anwalt unmittelbar hätte unterrichtet werden müssen und keine Notwendigkeit bestand, für die Unterrichtung zusätzlich einen Verkehrsanwalt einzuschalten.[62] Insbeson...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Sinn und Zweck

Rz. 582 Kosten der Zwangsvollstreckung können gemäß §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festgesetzt werden; die Überprüfung der angemeldeten Kosten erfolgt in diesem Fall durch den Rechtspfleger. Eine Festsetzung empfiehlt sich u.a. dann, wenn über Jahre hinweg Vollstreckungsversuche stattgefunden haben, weil der Gläubiger es sich damit erspart, bei jeder neuen Vollstrec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Nachträgliche Anmeldung eines Streitgenossen bei bereits erfolgter Erstattung an einen anderen Streitgenossen

Rz. 77 Meldet ein weiterer Streitgenosse nachträglich seine Kosten zur Festsetzung an, kann der erstattungspflichtige Gegner ihm sämtliche (Teil-)Leistungen entgegenhalten, die er auf eine frühere Anmeldung hin bereits erbracht hat. Entscheidend ist die Zahlung auf den Nettobetrag der Vergütung. Die darauf entfallende USt. ist damit erledigt, auch wenn der kostentragungspfli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Aktivlegitimation

Rz. 54 Jeder Sozius ist berechtigt, eine Vergütungsforderung der Sozietät in eigenem Namen geltend zu machen. Die Honorarforderungen stehen den Sozien zur gesamten Hand zu[41] – nicht als Gesamtgläubiger.[42] Ein Sozius kann allerdings nicht die Zahlung an sich verlangen, sondern nur Zahlung an alle oder an die Sozietät. Rz. 55 Möglich ist auch, dass alle Sozien gemeinsam Kla...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Ablichtung der erstinstanzlichen Akte durch Rechtsmittelanwalt

Rz. 238 Das Kopieren der Akte der ersten Instanz löst nach der Rechtsprechung des BGH grds. keine erstattungsfähigen Kopiekosten aus, da sich der Rechtsmittelanwalt die Unterlagen vom Mandanten oder dem vorinstanzlichen Anwalt (vgl. § 50 Abs. 1 BRAO) aushändigen lassen kann.[368] Die Fertigung eigener Kopien aus der Gerichtsakte kommt hier erst in Betracht, wenn und soweit v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Auftrag

Rz. 134 Erforderlich ist, dass der Anwalt den Auftrag der Partei hatte, die Übersendung der Handakte mit gutachterlichen Äußerungen zu verbinden. Dies ist bei der Gebühr nach Anm. zu VV 3400 sorgfältig zu prüfen. Der Auftrag kann zwar auch hier konkludent erteilt werden. Allerdings sind hieran sehr strenge Anforderungen zu stellen. Da es sich für den juristischen Laien um ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Terminsgebühr vor Beantragung des Mahnbescheids

Rz. 104 Erstattungsrechtlich bedenklich ist die Situation dann, wenn sich der Rechtsanwalt nach Auftragserteilung aber vor Beantragung des Mahnbescheides mit dem Gegner in Verbindung setzt und mit diesem Besprechungen zur Vermeidung eines gerichtlichen Mahnverfahrens führt. Die Notwendigkeit derartiger Besprechungen und damit auch der dadurch ausgelösten Terminsgebühr wird r...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Arbeitsgerichtsbarkeit

Rz. 39 Eine Aufklärungspflicht kraft Gesetzes enthält auch § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG .[55] Danach muss der Anwalt den Mandanten vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges hinweisen. Die Hinweispflicht erstreckt sich auf den Umstand, dass auch die Kosten von der Partei selbst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Terminsgebühr nach Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

Rz. 106 Beispiel: Es ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Nach dessen Zustellung, aber vor Ablauf der Einspruchsfrist, meldet sich der Gegner beim Anwalt des Antragstellers zwecks Erörterung einer gütlichen Einigung. Man einigt sich darauf, den Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft wachsen zu lassen, allerdings hieraus nicht zu vollstrecken, da der Antragsgegner zu einer Rate...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Verkehrsanwalt am dritten Ort

Rz. 101 Die Kosten eines Verkehrsanwalts an einem dritten Ort sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, zumal hier schon bereits die Umstände dafür sprechen, dass eine mündliche oder schriftliche Unterrichtung möglich war.[70] Ausnahmsweise sind jedoch die Kosten eines Verkehrsanwalts am dritten Ort erstattungsfähig, wenn dieser die Verhältnisse der Partei so gut kennt, das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 21 Zu Fragen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht wird auf die grundlegenden Ausführungen im Rahmen der Erläuterung der VV Vorb. 6.2 (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 25 ff., 49 ff.) und ergänzend für Disziplinarverfahren auf die Ausführungen zu Erstattungsfragen zu Verfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beitreibungsrecht gem. § 126 ZPO

Rz. 77 Befasst sich der beigeordnete Anwalt erst im Nachhinein mit der Abrechnung von Auslagen (Aufwendungen) des Verfahrens, sollte er sein Augenmerk auch auf ein Beitreibungsrecht gegen den Gegner (§ 126 ZPO) richten. Im Rahmen der gewöhnlichen Kostenfestsetzung lassen sich Auslagenersatzansprüche jedweder Art grundsätzlich leichter durchsetzen als im Verfahren nach § 55. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ii) Patentanwalt

Rz. 105 Der BGH[80] hat entschieden, dass bei Mitwirkung eines Patentanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dessen Gebühren gemäß § 140 Abs. 3 S. 3 MarkG, § 13 RVG erstattungsfähig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der ausländische Patentanwalt in Kennzeichnungsstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in dem anderen Mit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Kopien aus Fachzeitschriften/von juristischer Fachliteratur

Rz. 231 Werden z.B. zur Information des Gerichts Kopien bzw. Fotokopien vermeintlich einschlägiger Gerichtsentscheidungen, Aufsätze oder Auszüge aus Kommentaren eingereicht, ist bereits unklar, nach welcher Bestimmung hierfür die Dokumentenpauschale anfallen soll. In Betracht kommt allenfalls Nr. 1 Buchst. d. Werden die in Nr. 1 Buchst. d genannten Entstehungsvoraussetzungen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Rücknahme der beabsichtigten Klage

Rz. 38 Bei einer Antragsrücknahme der beabsichtigten Klage kommt eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht.[38] Der Grundsatz, dass dem Gegner die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstattet sind, gilt in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO auc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. "Doppelte" Terminsgebühr

Rz. 123 Eine Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr beim Terminsvertreter ist möglich.[72] Die Rechtsprechung, die beim Verkehrsanwalt die Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr nur in Ausnahmefällen anerkannt hat,[73] ist auf den Terminsvertreter nicht übertragbar. Vielmehr wird bei diesem in vielen Fällen die Mitwirkung beider Anwälte notwendig sein. Häufig wird der Te...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 10 Zu Fragen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht wird auf die grundlegenden Ausführungen im Rahmen der Erläuterung der VV Vorb. 6.2 (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 24 ff.) und ergänzend für Disziplinarverfahren auf die Ausführungen zu Erstattungsfragen zu Verfahren der Verw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Keine anwaltliche Versicherung

Rz. 232 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Erstattungsgläubiger den Anfall und die Notwendigkeit der Dokumentenpauschale darzulegen.[344] § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt nicht für die Dokumentenpauschale, so dass die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der Entstehung der Dokumentenpauschale nicht zwingend als ausreichend anzuerkennen ist.[345] Die anwaltliche Versic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gebühren und Auslagen

Rz. 338 In § 19 Abs. 2 S. 5 BRAGO hieß es, dass der Anwalt im Verfahren über den Antrag keine Gebühr erhält. Diese Vorschrift war zum Teil sinnlos, zum Teil falsch und ist nunmehr aufgehoben worden. Soweit der Anwalt sich im Festsetzungsverfahren selbst vertritt, kann selbstverständlich keine Gebühr entstehen, da der Anwalt mit sich selbst keinen Anwaltsvertrag schließen kan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 591 Zur Frage, ob der Anhängigkeit beim Vollstreckungsgericht das Befasstsein mit einer Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher gleichgesetzt werden kann, siehe oben (mit Ausführungen zur entsprechenden Problematik bei der Frage der Einigungsgebühr – dies sollte aus Gründen der Zweckmäßigkeit bejaht werden, vgl. Rdn 538 ff.).[642]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Prozessgericht als Vollstreckungsgericht

Rz. 588 Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888, 890 ZPO ist allerdings das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, denn dieses wird insoweit als Vollstreckungsgericht tätig. Dies gilt auch für solche Kosten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.[639]mehr