Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwandsentschädigung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 100 Nach § 17 Nr. 2 stellt das Mahnverfahren gegenüber dem streitigen Verfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Insofern entsteht die im Mahnverfahren angefallene Terminsgebühr neben der im streitigen Verfahren entstandenen Terminsgebühr gesondert. Nicht beantwortet ist damit allerdings die Frage, ob die Terminsgebühr des Mahnverfahrens aufgrund der im ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Kostenerstattung

Rz. 43 Die nach Abs. 1 S. 1 vereinbarte Beratungsgebühr kann erstattungsfähig sein, auch wenn sie nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO zählt.[49] Auch ist die übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB keine gesetzliche Gebühr, die einer Kostenerstattung grundsätzlich zugänglich ist.[50] Allerdings ist eine Beratungsge...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / 3. Kostenerstattung bei unterschiedlichen Kostenquoten für Beweisverfahren und Hauptsache

Rz. 45 Zu beachten ist, dass die Kostenentscheidung hinsichtlich Beweisverfahren und Hauptsache unterschiedlich ausfallen kann. Dann kann sich die erstattungsberechtigte Partei nach § 15a Abs. 2 auf die ihr günstigste Variante berufen.[20] Beispiel (unterschiedliche Kostenquoten für Beweisverfahren und Hauptsache): Die Anwälte sind zunächst in einem selbstständigen Beweisverf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Kostenerstattung

Rz. 19 Die Kosten für die in VV 3328 geregelten Verfahren gehören zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens. Sie werden grundsätzlich von der Kostenentscheidung der Hauptsache umfasst und können mit diesen festgesetzt werden. Zu beachten ist dabei, dass nach einer evtl. Rücknahme des Antrags § 269 ZPO entsprechend anzuwenden ist, was möglicherweise zu einer differenzierten Kost...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Kostenerstattung

Rz. 22 Die den Beteiligten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstandenen Kosten gelten – in unterschiedlichem Umfang – als Bestandteil der Kostenentscheidungen in den zugrundeliegenden Ausgangsverfahren (vgl. § 24 KapMuG). Die Verteilung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter den Beteiligten regelt § 26 KapMuG.[18]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Kostenerstattung

Rz. 22 Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern hat ein anmeldender Gläubiger keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller; eine Kostenfestsetzung findet nicht statt, da im Aufgebotsverfahren eine Gegenpartei nicht vorhanden ist.[10] Im Ausschlussurteil eines Aufgebotsverfahrens erfolgt eine Kostenentscheidung daher nur hinsichtlich der Geri...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 16 Soweit die Geltendmachung der Kosten in den einzelnen Gesetzen nicht abweichend geregelt ist, treffen die in der erläuternden Vorbemerkung zu VV 3311, 3312 dargelegten Ausführungen auch hier zu (siehe VV Vor 3311–3312 Rdn 23 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenerstattung

Rz. 36 Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Erinnerung oder Beschwerde muss auch über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Soweit die Erinnerung oder Beschwerde erfolgreich waren, sind die Kosten dem Gegner, der Staatskasse oder der verantwortlichen Berufsstandsorganisation aufzuerlegen. Wird die Kostenentscheidung vergessen, muss na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Kostenerstattung

Rz. 114 Auch für die Vollstreckung aus strafrechtlichen Titeln gilt die Vorschrift des § 788 ZPO, wonach die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen. Diese Kosten können auch hier zugleich mit der titulierten Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Festsetzung dieser Gebühren bedarf es nicht. Gleichwohl ist die Festsetzung mögli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Keine Kostenerstattung

Rz. 48 Nach § 12a Abs. 6 werden Kosten nicht erstattet. Der verwerfende oder zurückweisende Beschluss über die Anhörungsrüge bedarf daher keiner Kostenentscheidung. Wird das Verfahren auf die Anhörungsrüge fortgesetzt und im Fortsetzungsverfahren die angefochtene Entscheidung bestätigt oder abgeändert, so erfasst auch die dabei getroffene Kostenentscheidung über die Kosten d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 14. Gebühren und Kostenerstattung

Rz. 231 Das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwerts ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG). Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erstattet. Rz. 232 Für den Anwalt können jedoch im Beschwerdeverfahren Anwaltsgebühren anfallen. Vertritt er die Partei, für die er eine Herabsetzungsbeschwerde einlegt, oder einen Anwalt, für den er Heraufsetzungsbeschw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Kostenerstattung

Rz. 66 Insoweit gelten die Ausführungen zu VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e) entsprechend (siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 143 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / hh) Kostenerstattung

Rz. 72 Die dem Anwalt nach Abs. 1 S. 1 gezahlte Vergütung für die Einholung eines Rechtsgutachtens zählt nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind jedoch erstattungsfähig bis zur Höhe der erstattungsfähigen gesetzlichen Vergütung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Kostenerstattung

Rz. 44 Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Gericht gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 473 Abs. 1 bis 4 StPO zu entscheiden. Soweit der Betroffene freigesprochen wird, sind die Kosten und notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, hat der Betroffene nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 114 Soweit in einem Falle der Erledigung nach VV 5115 die Staatskasse die Kosten zu erstatten hat, zählt hierzu auch die Gebühr nach VV 5115. Dies gilt insbesondere, wenn in einem Verfahren auf dem Beschlusswege nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG der Betroffene freigesprochen wird.[89]mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / cc) Kostenerstattung

Rz. 84 Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kostenerstattung

Rz. 48 Für die Vollstreckung aus den in Betracht kommenden Titeln gilt die Vorschrift des § 788 ZPO, wonach die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen. Diese Kosten können zugleich mit der titulierten Hauptforderung beigetrieben werden. Einer gesonderten Festsetzung dieser Gebühren bedarf es nicht. Gleichwohl ist die Festsetzung möglich. Zus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

Rz. 97 Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 27 S. 1 EU-VSchDG). Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Kostenerstattung

Rz. 86 Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Erinnerung oder Beschwerde muss auch über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Soweit die Erinnerung oder Beschwerde erfolgreich waren, sind die Kosten dem Gegner oder der Staatskasse aufzuerlegen. Wird die Kostenentscheidung vergessen, was insbesondere im Erinnerungsverfahren häufig geschi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Kostenerstattung

Rz. 99 Soweit der Anwalt Personen beauftragt, die in den Anwendungsbereich des § 5 fallen, ist seine Vergütung ebenso zu erstatten, wie sie bei unmittelbarer Tätigkeit des Anwalts erstattungsfähig gewesen wäre (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, der gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auch in Straf- und Bußgeldsachen gilt). Rz. 100 Lässt sich der Anwalt durch Personen vertreten, die nicht zu d...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / cc) Kostenerstattung

Rz. 90 Die Kosten eines Erinnerungsverfahrens sind grundsätzlich nach § 91 ZPO zu erstatten. Voraussetzung ist eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren. Die Kosten der Erinnerung können nicht aufgrund der Hauptsacheentscheidung festgesetzt werden. Zum Teil wird eine Kostenerstattung abgelehnt, sodass auch keine Kostenentscheidung zu treffen sei,[52] jedenfalls da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kostenentscheidung und Kostenerstattung

Rz. 11 Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nach § 473 Abs. 1 bis 4 StPO zu entscheiden. Die Kosten einer erfolglosen oder zurückgenommenen Berufung treffen denjenigen, der sie eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 StPO). Wird der Angeklagte im Berufungsverfahren freigesprochen, so ist nach § 467 StPO zu entscheiden. Rz. 12 Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich auch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenentscheidung und Kostenerstattung im Revisionsverfahren

Rz. 12 Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist nach § 473 Abs. 1 bis 4 StPO zu entscheiden. Die Kosten einer erfolglosen oder zurückgenommenen Revision treffen denjenigen, der sie eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 StPO). Wird der Angeklagte im Revisionsverfahren freigesprochen, so ist nach § 467 StPO zu entscheiden. Rz. 13 Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich auch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenentscheidung/Kostenerstattung

Rz. 29 Soweit das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 zum Rechtszug gehört, ist eine gesonderte Kostengrundentscheidung zur Festsetzung nicht erforderlich. Die Kosten – auch soweit sie nur die vorläufige Vollstreckbarerklärung betreffen – können vielmehr aufgrund der Hauptsache-Kostenentscheidung festgesetzt werden.[21] Rz. 30 Anders verhält es s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 230 Endet das Verfahren durch Abschluss einer Einigung, so zählt die Einigungsgebühr grundsätzlich zu den nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Kosten und ist auf Grundlage der ergangenen Kostenentscheidung oder, sofern sich die Parteien auch über die Kosten geeinigt haben, aufgrund der Einigung zu erstatten. Rz. 231 Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach die Festset...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 182 Für das Beschwerdeverfahren gemäß § 35 Abs. 3 und Abs. 4 KSpG gilt über § 35 Abs. 6 S. 1 KSpG § 90 EnWG . Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch eine ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / cc) Kostenerstattung

Rz. 78 Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten. Erforderlich ist allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wird sie vergessen, kann eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 58 Eine vereinbarte erfolgsbasierte Vergütung ist nicht erstattungsfähig. Im Falle des Obsiegens ist der Gegner oder im Falle des Freispruchs die Staatskasse lediglich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis maximal zur Höhe der fiktiven gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt hätte beanspruchen können, zu erstatten. Rz. 59 Im Zuge der Neuregelung des Rechts der anwaltl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 200 Das Gericht kann gemäß § 27 S. 1 EU-VSchDG anordnen, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 13 EU-VSchDG die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Kostenerstattung

Rz. 288 Gemäß § 121 StVollzG hat das Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. Ist der Antragsteller unterlegen oder hat er seinen Antrag zurückgenommen, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung in an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Kostenerstattung

Rz. 22 Die Kosten für eine Begutachtung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[8] Rz. 23 Die Frage der Erstattungspflicht stellt sich ohnehin nicht, wenn der begutachtende Anwalt mit der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beauftragt worden ist, da dann infolge der Anrechnung – abgesehen von der zweiten Postentgeltpauschale...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 245 Das WpÜG enthält keine Vorschriften über die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG . Die Vorschrift des § 58 WpÜG verweist zwar auf gewisse Vorschriften der ZPO, dazu gehören die §§ 91 ff. ZPO jedoch nicht. Andererseits entspricht es allgemeiner Meinung,[79] dass die Verweisung in § 58 WpÜG auf Vorschriften des GVG und der ZPO unvollständig ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Kostenerstattung im Rechtsstreit

Rz. 39 Erhält der Rechtsanwalt die volle Geschäftsgebühr VV 2503 im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse ausgezahlt und werden dem Rechtsanwalt für den Mandanten im anschließenden Rechtsstreit sämtliche Kosten einschließlich der Verfahrensgebühr von dem Gegner erstattet (§§ 91, 103 ff. ZPO), so ist der Anwalt verpflichtet, den anrechenbaren Betrag von 46,75 EUR even...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 165 Für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 75 ff. EnWG gilt § 90 EnWG . Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch eine unbegründete Beschwerde oder durch grobe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 42 Zu Erstattungsfragen betreffend finanzgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Angelegenheiten wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 17 verwiesen. Rz. 43 Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren zum Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenerstattung

Rz. 39 Soweit bei Tätigwerden für einen ausländischen Auftraggeber Umsatzsteuer anfällt, ist diese auch stets zu erstatten, sofern keine Berechtigung zu einem Vorsteuerabzug besteht. Zu prüfen ist im Kostenfestsetzungsverfahren stets, ob überhaupt eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt; die Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, reicht insoweit nicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Kostenerstattung

Rz. 265 Das WpHG enthält ebenso wie das WpÜG keine Vorschriften über die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren. Die Vorschrift des § 58 WpÜG, auf die § 37u Abs. 2 WpHG Bezug nimmt, verweist zwar auf gewisse Vorschriften der ZPO, dazu gehören die §§ 91 ff. ZPO jedoch nicht. Andererseits entspricht es allgemeiner Meinung,[84] dass die Verweisung in § 58 WpÜG auf Vorschr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Kostenentscheidung und Kostenerstattung

Rz. 74 Wird bereits die Wiederaufnahme nach § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig oder nach § 370 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen oder wird der Wiederaufnahmeantrag zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO zu treffen.[45] Der Wiederaufnahmeantrag steht insoweit einem Rechtsmittel gleich (§ 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO). Wird der Wiederaufnahmeantrag da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

Rz. 154 In den Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem BGH finden gemäß §§ 121 Abs. 2 S. 2, 122 Abs. 4 PatG die Vorschriften der ZPO über Prozesskosten entsprechende Anwendung, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert. Rz. 155 In den Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH sind bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 91 Nach §§ 430, 337 FamFG hat das Gericht über die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, zu entscheiden. Lehnt das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung oder Unterbringung ab, so hat es die Kosten derjenigen Gebietskörperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört, wenn das ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

Rz. 25 Die anteilige Versicherungsprämie ist stets zu erstatten, da sie zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts nach § 91 Abs. 2 ZPO zählt. Die Höhe der anteiligen Prämie ist glaubhaft zu machen, in der Regel durch Vorlage der Abrechnung des Versicherers.[11] Der Auftraggeber wird sich dann möglicherweise den Einwänden ausgesetzt sehen,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 145 Eine vereinbarte Vergütung ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Im Falle des Obsiegens sind der Gegner oder im Falle des Freispruchs die Staatskasse nach § 91 Abs. 2 ZPO grundsätzlich lediglich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der fiktiven gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt hätte beanspruchen können, zu erstatten.[236] Abs. 1 S. 3 statuier...mehr

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AnwaltKommentar RVG / D. Kostenerstattung

Rz. 13 Gerade bei Einschaltung weiterer Anwälte nach den VV 3400 ff. ist die Erstattungsfähigkeit der hierdurch anfallenden Gebühren besonders umstritten. Ausgangspunkt ist § 91 Abs. 2 ZPO, der grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts für erstattungsfähig erklärt und die Kosten eines zusätzlichen Anwalts nur insoweit, als hierdurch Kosten erspart werden oder die Beauftragu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Massenkopien und Massenausdrucke

Rz. 178 Die Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund schon früh darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Pauschalsätze bei der Dokumentenpauschale damit die tatsächlichen Sachkosten – insbesondere bei massenhafter Produktion – deutlich übersteigen. Hierdurch werde eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit eröffnet, die vom ursprünglichen Gesichtspunkt der Aufwandsentschädigung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gegenüberstellung der verdienten Gebühren – Umfang des Verlustes

Rz. 20 Soweit Gebühren oder Auslagen doppelt angefallen sind, muss der erste Anwalt bei einem von ihm verschuldeten Anwaltswechsel immer zurückstehen.[30] Das gilt allerdings nur für Gebühren und Auslagen, die ohne Anwaltswechsel lediglich einmal hätten anfallen können (vgl. § 15 Abs. 2). Hätten sie indes auch dann nebeneinander Bestand, wenn es bei der ersten Beiordnung geb...mehr

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Anhang VI. Das Quotenvorrec... / 2. Nach Saldierung der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche verbleibt ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, der die nicht gedeckten Kosten abdeckt

Rz. 9 Hier ist die Abrechnung relativ einfach. Der Mandant erhält letztlich aus Versicherungsleistung und Kostenerstattung sämtliche Kosten gedeckt. Beispiel 2: Wie Beispiel 1 (vgl. Rdn 7), jedoch sind die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % dem Mandanten auferlegt worden und zu 60 % dem Beklagten. An der Abrechnung gegenüber dem Mandanten ändert sich gegenüber dem Beispiel 1 ni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Nicht berufsmäßig bestellter Verfahrensbeistand

Rz. 283 Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt gem. § 158 Abs. 7 S. 1 FamFG die für den Verfahrenspfleger geltende Regelung in § 277 Abs. 1 FamFG entsprechend. Der nicht berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält danach Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Die Aufwandsentschädigung gem. § 1835a BGB erhält er nicht, we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Aufwendungsersatzanspruch

Rz. 230 Im Gegensatz zum Berufsbetreuer hat der Berufsvormund einen allgemeinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB bzw. einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB.[427] Rz. 231 Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer soll dem Berufsvormund zwar gem. § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG zusätzlich ersetzt werden. Allerdings sind gem. § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c USt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Haftpflichtversicherung

Rz. 369 § 4 Abs. 3 InsVV stellt klar, dass die Unterscheidung zwischen allgemeinen Geschäftskosten, die durch die Vergütung abgegolten werden, und erstattungsfähigen besonderen Kosten auch für die Haftpflichtversicherung gilt: Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 EUR pro Versicherungsfall und mit e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Staatskasse gem. § 55

Rz. 78 Besteht keine Möglichkeit, anderweitig Auslagenersatz zu beschaffen, sollte der Anwalt das Verfahren gem. § 55 nicht minder nachdrücklich betreiben als ein Verfahren nach § 126 ZPO. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Staatskasse dem Grunde nach zum Auslagenersatz besser gestellt werden sollte als ein erstattungspflichtiger Gegner (vgl. Rdn 5 f.). Kommt es zu e...mehr