Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwendungen

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erstattungsfähige Auslagen

Rz. 41 Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen vor allem die Kosten eines Prozessvertreters, also die Rechtsanwaltsgebühren nach § 37.[57] Erstattungsfähig können auch die Kosten aus der Beauftragung von zwei Rechtsanwälten sein, wenn in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren mit einem umfangreichen und besonders schwierigen Verfahrensgegenstand eine mündliche Verhandlung st...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen

Rz. 90 Ist ein Pauschalhonorar vereinbart, das sich nicht am Leitbild des Gebührensystems des RVG orientiert, so sind im Zweifel Auslagen nach VV 7000 abgegolten. Will der Anwalt solche Auslagen zusätzlich abrechnen, muss er dies ausdrücklich klarstellen.[145]mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / B. Auslagen

Rz. 4 Auch im Bußgeldverfahren erhält der Anwalt seine Auslagen gesondert. Die Postentgeltpauschale (VV 7002) beträgt 20 %; es gilt auch hier die Höchstgrenze von 20 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Auslagen

Rz. 14 Für die pauschale Herstellung und Überlassung von Dokumenten entsteht für den Rechtsanwalt der Auslagentatbestand der VV 7000 Nr. 2. Hiernach entsteht für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der den VV 7000 Nr. 1 Buchst. d genannten Ablichtungen und Ausdrucke je Datei eine Auslage i.H.v. 1,50 EUR (vgl. auch die Kommentierung zu VV 7000). Fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auslagen

Rz. 20 Einen Anspruch auf Auslagenersatz gewährt § 52 nicht.[11] Dies gilt auch für das Abwesenheitsgeld nach VV 7003 (früher § 28 BRAGO).[12] Dies beruht darauf, dass erforderliche Auslagen in voller Höhe von der Staatskasse übernommen werden (§§ 45 Abs. 1, 46). Auslagen, soweit sie nicht erforderlich sind, kann der Anwalt entweder überhaupt nicht verlangen oder nur aufgrun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Auslagen

Rz. 63 Auch der nach VV 3403 tätige Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen nach VV 7000 ff. Insbesondere erhält er die Postentgeltpauschale nach VV 7002. Sofern der Anwalt mehrere Gebühren nach VV 3403 erhält, steht ihm die Pauschale ggf. mehrmals zu. Dem steht § 15 Abs. 6 nicht entgegen, da diese Vorschrift nur von Gebühren, nicht auch von Auslagen spricht. Im Falle...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / I. Auslagen

Rz. 29 Soweit Fremdkosten als Auslagen abgerechnet werden, etwa Taxikosten, Übernachtungen, Bahnfahrt etc., darf der Anwalt ohnehin nur die Nettobeträge in seine Rechnung aufnehmen (siehe VV 7008 Rdn 51). Diese Beträge sind dann mit dem jeweils gültigen Steuersatz zu versteuern, unabhängig davon, welche Umsatzsteuer der Anwalt selbst bezahlt hat. Beispiel: Der Anwalt war im ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Nicht erstattungsfähige Auslagen

Rz. 44 Nicht erstattungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen.[67] Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist der Zeit- und Arbeitsaufwand eines sich selbst vertretenden Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren.[68] Gleiches gilt für den Hochschullehrer, der sich selbst vertritt.[69] Die Eige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auslagen

Rz. 90 Auch wenn dem Anwalt nach § 5 kein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er jedoch die an einen Dritten für Hilfsarbeiten – wozu auch eine Terminswahrnehmung gehört – gezahlte angemessene Vergütung als Auslagen nach § 46 geltend machen.[86] Nach dieser Vorschrift kann der Anwalt Auslagen, die zur sachgemäßen Wahrnehmung erforderlich waren, von der Staatskasse e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Notwendige Auslagen

Rz. 400 Neben der Vergütung hat der Zwangsverwalter Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen. Erstattungsfähig sind aber nur solche Auslagen, die anlässlich einer bestimmten Zwangsverwaltung angefallen sind und dieser zugeordnet werden können. Die allgemeinen Geschäftskosten des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten werden durch die Vergütung mit ...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4106 ff. / VII. Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 12 Hinzu kommen die Auslagen nach VV 7000 ff. Da es sich beim gerichtlichen Verfahren um eine eigene Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 handelt (§ 17 Nr. 10 Buchst. a)), entsteht auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen

Rz. 147 Neben der Gebühr der VV 3400 erhält der übersendende Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7002, insbesondere Dokumentenpauschalen (VV 7000). Da er die Handakten übersenden muss, fallen auch Post- und Telekommunikationsentgelte an, die der Anwalt wahlweise konkret nach VV 7001 oder pauschal nach VV 7002 berechnen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen

Rz. 23 Daneben erhält der Anwalt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff. Da es sich um eine gesonderte Angelegenheit handelt, entsteht insbesondere auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Auslagen

Rz. 19 Da es sich beim selbstständigen Räumungsfristverfahren nach VV 3334 um eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt, erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002 (siehe VV 7001–7002 Rdn 35).mehr

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Vorbemerkung zu VV 4124 ff. / VII. Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 18 Hinzu kommen die Auslagen nach VV 7000 ff. Da es sich beim Berufungsverfahren um eine eigene Gebührenangelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 handelt, entsteht auch hier eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen

Rz. 34 In den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen nach VV Teil 7, insbesondere erhält er eine Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Vorbemerkung zu VV 4104 f. / IX. Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 17 Hinzu kommen die Auslagen nach VV 7000 ff. Da es sich beim vorbereitenden Verfahren um eine eigene Gebührenangelegenheit handelt (§ 17 Nr. 10), entsteht auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Auslagen

Rz. 57 Auch die gesetzlichen Auslagen nach den VV 7000 ff. einschließlich Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale kann der Anwalt für die in den Bereich des § 5 fallenden Personen in Rechnung stellen.[31]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Auslagen

Rz. 28 Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch Erstattung seiner Auslagen nach den VV 7000 ff. Soweit es sich bei dem Verfahren der Gehörsrüge um eine selbstständige Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Vorbemerkung zu VV 4130 ff. / 6. Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 22 Hinzu kommen die Auslagen nach VV 7000 ff. Da es sich beim Revisionsverfahren um eine eigene Gebührenangelegenheit i.S.d. § 17 Nr. 1 handelt, entsteht auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Auslagen

Rz. 52 Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Da das Verfahren vor dem Gericht eine eigene selbstständige Angelegenheit ist, entsteht auch eine gesonderte Postpauschale. Der frühere Streit über die doppelte Postentgeltpauschale (VV 7002) für vorgerichtliches und gerichtliches Verfahren, der in Straf- und Bußgeldsachen bestand, ist auf dieses Verfahren nicht übertragbar.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Entscheidung über Reisekosten oder Auslagen

Rz. 27 Entscheidet die Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 2 über die Notwendigkeit von Reisekosten oder Auslagen, so ist im Rahmen der Beschwer ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung seitens des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts möglich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Auslagen

Rz. 4 Auslagen sind bereits zu bevorschussen, wenn sie entstanden sind oder ihre Entstehung absehbar ist. Hinreichend erscheint insoweit auch materiell-rechtlich ein Grad von Gewissheit, wie er bei der Glaubhaftmachung gefordert wird, da § 55 Abs. 5 S. 1 dem Anwalt verfahrensrechtlich nicht mehr abverlangt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Entscheidung der Verwaltungsbehörde über sonstige Auslagen nach § 46 Abs. 2 S. 3

Rz. 10 Gleiches gilt für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde betreffend die Notwendigkeit sonstiger Auslagen (§ 46 Abs. 2 S. 3). Auch gegen diese Entscheidungen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 57 gegeben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 35 Neben den Gebühren nach VV 4200 ff. erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Keine Anrechnung von Auslagen

Rz. 20 Angerechnet wird nur die Gebühr des VV 2501; Auslagen nach § 46, VV 7000 ff. sind nicht anzurechnen.[31]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen nach § 46

Rz. 16 Neben der Gebühr der VV 4304 erhält der Anwalt ferner Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff., insbesondere auch der anfallenden Umsatzsteuer (VV 7008) sowie eventueller Reisekosten (VV 7003 ff.). Insoweit gilt § 46.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Auslagen

Rz. 47 Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. erstattet. Insbesondere kann er für das Beschwerdeverfahren eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002 berechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Auslagen

Rz. 15 Neben der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidungen erhält der Anwalt selbstverständlich auch den Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen

Rz. 25 Zusätzlich zu der Beschwerdegebühr erhält der Anwalt auch hier seine Auslagen erstattet. Insbesondere kann er eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002 berechnen, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren um eine neue selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt. Das folgt jetzt eindeutig aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a. Da für das Beschwerdeverfahren eine geson...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gebühren und Auslagen (Regelvergütung)

Rz. 3 Durch das 2. KostRMoG ist § 50 Abs. 1 S. 1 neu gefasst worden. Danach hat die Staatskasse nach Befriedigung ihrer Ansprüche nicht nur die Gebührendifferenz, sondern auch zusätzliche Auslagen des Rechtsanwalts, die nicht von der Staatskasse zu vergüten sind, einzuziehen.[3]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Auslagen

Rz. 84 Neben den Gebühren nach VV 6300 ff. erhält der beigeordnete Anwalt auch seine Auslagen aus der Staatskasse ersetzt (§§ 45, 46). Hierzu zählen insbesondere Reisekosten zu dem untergebrachten Betroffenen. Gleiches gilt für Reisekosten zum behandelnden Arzt, um mit ihm die Sache zu besprechen. Der beigeordnete Anwalt kann nicht auf fernmündliche Nachfragen verwiesen werd...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Auslagen

Rz. 51 Neben den Gebühren nach VV 2200 erhält der Anwalt selbstverständlich auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere also eine Postentgeltpauschale nach VV 7002. Sofern der Einvernehmensanwalt Geschäftsreisen unternehmen muss, also etwa bei Besuchen in der JVA, bei denen er anwesend sein muss (§ 30 Abs. 1 S. 2 EuRAG i.V.m. § 28 EuRAG), erhält er auch Fahrtkosten nach VV 700...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Auslagen/Umsatzsteuer

Rz. 3 Bei der Gebühr handelt es sich um eine Pauschalgebühr, auf die nicht noch zusätzlich Auslagen zu erheben sind (Anm. S. 1 zu VV 2500). Auch VV 7008 gilt nicht; die Pauschalgebühr von 15 EUR beinhaltet vielmehr bereits die Umsatzsteuer, da es sich bei der Umsatzsteuer nach dem RVG um einen Auslagentatbestand handelt (VV 7008).[2] Die Gebühr beträgt also netto 12,61 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Angemessene Auslagen

Rz. 370 Die Auslagen sind nur zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Für die Frage der Angemessenheit kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die im Zusammenhang mit §§ 670, 675 BGB gelten. Entscheidend ist also, ob der Verwalter sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für erforderlich halten durfte.[676]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Auslagen

Rz. 13 Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt auch jeweils Ersatz seiner Auslagen nach VV 7000. Da es sich bei dem vorbereitenden Verfahren um eine eigene Angelegenheit handelt (§ 17 Nr. 11), entsteht hier die Postentgeltpauschale nach VV 7002 gesondert. Auch die Dokumentenpauschale (VV 7000) wird neu gezählt.[2]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Auslagen

1. Allgemeines Rz. 40 Erstattungsfähig sind ausschließlich die notwendigen Auslagen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG fallen darunter im Allgemeinen diejenigen Auslagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind. Ob dies der Fall ist, kann nicht im Wege eines schematischen Rückgriffs auf § 91 ZPO entschieden werden. Vielmehr sind auch die Besonderheiten d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen

a) Überblick Rz. 50 Auch aus vereinnahmten Auslagen – im Gegensatz zu verauslagten Beträgen (siehe Rdn 61) – ist ebenfalls grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen[20] und zwar unabhängig davon, ob die Auslagen konkret (VV 7001) oder pauschal (VV 7002) berechnet werden. Auslagen sind selbst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht nach dem RVG, also nicht nach den VV 7000 ff. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen

a) Auslagen und Aufwendungen Rz. 14 Zu den von § 47 erfassten Auslagen gehören die in VV Teil 7 aufgeführten Auslagen, z.B. die Reisekosten nach VV 7003 ff.[19] Ein Anspruch auf Vorschuss besteht aber auch für Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2.[20] Aufwendungen i.S.v. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2, § 670 BGB sind auch die in VV Teil 7 ausdrücklich aufgeführten (b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Auslagen nach VV 7000 ff.

Rz. 134 Auslagen nach VV 7000 ff. sind festsetzbar, da diese einen Teil der Vergütung bilden (vgl. § 1 Abs. 1). Insbesondere ist die Umsatzsteuer (VV 7008) festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO muss der Anwalt nicht abgeben. Auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es nämlich nicht an, da es hie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Auslagen

Rz. 48 Auslagen müssen konkret bezeichnet und einzeln ausgewiesen werden. Rz. 49 Bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen reicht ein Hinweis auf die Postentgeltpauschale der VV 7002, wenn der Anwalt pauschal abrechnet. Bei konkreter Abrechnung genügt zunächst die Angabe des Gesamtbetrags (Abs. 2 S. 2); eine detaillierte Aufstellung ist nur auf Nachfr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Auslagen

Rz. 64 Außer der vereinbarten Gutachtengebühr kann der Anwalt grundsätzlich auch die Erstattung seiner Auslagen verlangen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 S. 1 erstreckt sich nur auf die Gebühr als Äquivalent der anwaltlichen Werkleistung, nicht auch auf die Auslagen (siehe Rdn 8). Wenn insoweit keine gesonderte Auslagenvereinbarung getroffen wurde, sind die dem Anwalt im Zuge ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Prüfungsbefugnis des Urkundsbeamten

Rz. 60 Wird die Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 festgestellt, sind die tatsächliche Entstehung und auch die Höhe der betroffenen Auslagen/Aufwendungen noch im Festsetzungsverfahren gem. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Denn die Prüfung der Entstehung und der Höhe der erfassten Auslagen wird durch die Feststellung der Erforderlichke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Finanzierung von Parteikosten

Rz. 52 Zu den Aufgaben eines Anwalts gehört es nicht, als Kreditgeber die Verfahrenskosten der Partei zu finanzieren. Erfüllt er gleichwohl deren insoweit bestehenden Zahlungsverpflichtungen oder gewährt er ihr ein Darlehen, damit sie in die Lage versetzt wird, verfahrensbedingte Aufwendungen zu tätigen, braucht die Staatskasse grundsätzlich nicht dafür aufzukommen. Das folg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Notwendiger Zusammenhang mit der Beiordnung oder Bestellung

Rz. 32 Auslagen sind Nebenkosten. Es handelt sich um Aufwendungen, die anlässlich einer Haupttätigkeit anfallen. In Abs. 2 S. 3 verwendet § 46 einen Begriff aus dem Schuldrecht (§ 670 BGB), der zugleich Eingang in VV Vorb. 7 Abs. 1 gefunden hat. Rz. 33 Eine Beiordnung oder Bestellung erfasst anwaltliche Tätigkeiten erst ab dem Zeitpunkt der formellen Wirksamkeit des Beiordnun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahren/Verfahrensgegenstand

Rz. 56 Den Antrag nach § 46 Abs. 2 S. 1 und 3 kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur der Rechtsanwalt stellen. Der Staatskasse steht ein Antragsrecht insoweit nicht zu. Der Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit muss gestellt werden, bevor die Reisekosten anfallen.[96] Zuständig ist das Gericht des Rechtszugs in voller Besetzung; eine Übertragung der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Abrechnungsfähige Kosten

Rz. 5 Liegt eine Geschäftsreise (vgl. Rdn 4) vor, sind dem Anwalt die Fahrtkosten (VV 7003, 7004), eventuelle sonstige Kosten, insbesondere Übernachtungskosten (VV 7006), sowie als pauschale Aufwendungen Tage- und Abwesenheitsgelder (VV 7005) zu erstatten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vorschuss (§ 47)

Rz. 67 Es besteht die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, über eine Voranfrage des beigeordneten Anwalts zu anderen Auslagen als Reisekosten sachlich zu befinden. Allerdings fehlt dieser "Verbescheidung" ein unabweisbares Bedürfnis, weil der beigeordnete oder bestellte Anwalt ebenso gem. § 47 im Wege der Vorschussanforderung hinsichtlich aller "voraussichtlich entstehend...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kosten des Vertreters

Rz. 78 Soweit der beigeordnete Anwalt selbst einen weiteren Anwalt beauftragt, kann er dessen Kosten nach § 46 als Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Das bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen eine Beiordnung des weiteren Anwalts nicht möglich ist, wie z.B. bei einem Terminsvertreter.[71] Nach ganz einhelliger Rechtsprechung sind im Rahmen bewilligte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vergütungspflicht des Auftraggebers für die Kosten des Stellvertreters

Rz. 27 Da zwischen dem Auftraggeber und dem Stellvertreter keine vertraglichen Beziehungen bestehen (vgl. Rdn 20 f.), haftet der Auftraggeber dem Stellvertreter niemals für dessen Vergütung. Insoweit muss sich der Stellvertreter an den Anwalt halten, der ihn beauftragt hat. Rz. 28 Der Anwalt, der sich vertreten lässt, muss die Kosten der Stellvertretung grundsätzlich aus sein...mehr