Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 122 AO – Nachweis des Zugangs eines Steuerbescheides

Da die Klägerin keine Einkommensteuererklärung vorgelegt hatte, setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2016, nach vorangegangener Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, unter dem 27.4.2018 mit einem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid fest. Da nach 14 Monaten immer noch keine Steuererklärung eingegangen war übersandte der Beklagte den Klägern unte...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / 3. Offene Internetseiten und Auskunftsdateien

Unter dem hier verwandten Begriff der offenen Internetseiten und Auskunftsdateien sind solche elektronischen Angebote zu verstehen, bei denen keine Log-in-Verfahren eingesetzt werden, der Zugriff auf die dortigen Inhalte ist vielmehr barrierefrei möglich. Fraglich ist insoweit, wie sich dieser Umstand auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung auswirkt, welches ...mehr

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Steuergeheimnis bei der Nut... / III. Reichweite des Steuergeheimnisses

Weiter Schutzzweck: Aufgrund der oben kurz skizzierten Funktion des Steuergeheimnisses ist der Schutzzweck des Steuergeheimnisses weit zu fassen und die so gewonnenen Daten unterliegen einem dauerhaften Schutz vor einer späteren Offenbarung; der Schutz besteht so lange fort, wie Betroffene ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben können (vgl. Alber in Hübs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung

Rz. 1 Den verbindlichen unionsrechtlichen Vorgaben folgend enthält § 4 Nr. 20 UStG eine zwingende Steuerbefreiung für bestimmte kulturelle Dienstleistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und von Einrichtungen anderer Unternehmer, denen bescheinigt wurde, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfüllen, sowie für di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 23 § 4 Nr. 20 UStG geht auf § 4 Nr. 23 UStG 1951 zurück. Danach waren die Umsätze der vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater und Museen steuerfrei. Das Gleiche galt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater und Museen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbeh...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 4.1 Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Soweit von einer Maßnahme der Finanzbehörde keine unmittelbare rechtliche Wirkung nach § 118 AO ausgeht, fehlt es an einem Verwaltungsakt (wie z. B. bei einer Mahnung oder Rückstandsanzeige). Vollziehbar sind sämtliche Verwaltungsakte, die eine Pflicht zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Un...mehr

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Vorläufiger Rechtsschutz im... / 5.1 Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Aussetzung der Vollziehung angeordnet werden kann: Antragsbefugt ist nur der Steuerpflichtige, dem gegenüber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich ist. Einem Feststellungsbeteiligten, der weder selbst gegen den Feststellungsbescheid geklagt hat noch zu dem Klageverfahren eines anderen Beteiligten beig...mehr

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Mitvermietung von Betriebsv... / a) Der Sachverhalt

Der Kläger erzielte u.a. Umsätze aus der auf Dauer angelegten Verpachtung von Stallgebäuden inklusive Betriebsvorrichtungen zur Putenaufzucht und -haltung. Nach den Feststellungen des Gerichtes bestanden die Betriebsvorrichtungen in speziell entwickelten Ausstattungselementen zur Fütterung und Aufzucht der Tiere wie besonderen Heizungs- und Lüftungsanlagen zur Sicherstellung...mehr

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Mitvermietung von Betriebsv... / 7. Auswirkungen einer geänderten Auslegung des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG auf Vermietungsumsätze

Nach § 9 Abs. 1 UStG kann ein Vermieter auf die Steuerfreiheit von Grundstücksvermietungen grundsätzlich verzichten, falls an einen Unternehmer für sein Unternehmen vermietet wird. Diese Möglichkeit wird bei gewerblichen Grundstücksvermietungen wegen der wirtschaftlich positiven Effekte aufgrund des so erlangten Vorsteuerabzuges bezüglich der den Vermietungsumsätzen zuzuordn...mehr

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Anschluss-Außenprüfung bei einer großen Anwaltsgesellschaft

Leitsatz Bei einer als Großbetrieb eingestuften Anwaltsgesellschaft sind wiederholte Anschluss-Außenprüfungen zulässig. Sachverhalt Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Nach den Kriterien der Betriebsprüfungsordnung (BpO) war sie als Großbetrieb einge...mehr

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Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen an Tochtergesellschaft

Leitsatz Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage. Normenkette § 8 Abs. 1 KStG, § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG Sac...mehr

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vGA – Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

Leitsatz 1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings gr...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 3 Die Begriffe der Außenprüfung und Betriebsprüfung

Rz. 15 In den §§ 193 ff. AO findet der Begriff "Außenprüfung", in der BpO nach wie vor der Begriff "Betriebsprüfung" Verwendung. Die "Außenprüfung" ist der umfassendere Begriff und erfasst die "Allgemeinen Außenprüfungen" i. S. d. § 193 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 BpO und die "Besonderen Außenprüfungen" i. S. d. § 193 Abs. 2 AO i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 BpO.mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 19 Abgekürzte Außenprüfung

Rz. 165 Die Vorschrift des § 203 Abs. 1 AO ermöglicht die Durchführung einer sog. abgekürzten Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die nicht turnusmäßig geprüft werden. Sie ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit und Bestimmtheit unbedenklich.[1] Sie will die rasche Durchführung der Außenprüfung ermöglichen, die im Allgemeinen auch im Interesse des...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 11 Beginn der Außenprüfung

11.1 Grundsätzliches Rz. 98 Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist.[1] Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung, der demjenigen der Betriebsprüfung entspricht, nicht jede, sondern nur eine besonders q...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 11.2 Beginn der Außenprüfung bei Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen i. S. d. §§ 13 – 19 BpO

Rz. 106 Bei der Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen i. S. d. §§ 13 - 19 BpO gelten keine Besonderheiten. Da es sich in diesen Fällen um rechtlich selbstständige Unternehmen handelt, fällt der Beginn der Außenprüfung grundsätzlich auf den Tag, an dem mit der Prüfung des jeweiligen Unternehmens begonnen wird. Werden mehrere konzernzugehörige ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 2 Zweck und Bedeutung der Außenprüfung

Rz. 13 Die steuerliche Außenprüfung dient in besonderem Maße dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 2 BpO) und trägt dazu bei, unzulässige Wettbewerbsvorteile zu verhindern. Darüber hinaus wird durch das bloße Vorhandensein des Rechtsinstituts der Außenprüfung auch eine präventive Wirkung erzielt. Die für den Steuerpflichtigen konkret bestehende Möglichkeit, zu...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 20 Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

Rz. 170a Mit dem StModernG vom 18.7.2016[1] wurde § 203a AO neu in die Abgabenordnung eingefügt. Die Vorschrift ermöglicht die Durchführung einer Außenprüfung bei Dritten (z. B. Arbeitgeber, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Banken), die gem. § 93c AO verpflichtet sind, steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen aufgrund gesetzlicher Vorschriften elektronisch an die Fi...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 5 Sachlicher Umfang der Außenprüfung

Rz. 17 Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Außenprüfung kann sich grundsätzlich auf alle Steuerarten erstrecken, die für die unternehmerischen Zwecke des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erstreckt sich die Außenprüfung nicht nur auf betriebliche Verhältnisse, sondern auch auf alle anderen...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.4 Ort der Außenprüfung

Rz. 61 Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich in seinen betrieblichen oder geschäftlichen Räumlichkeiten eine Außenprüfung zu dulden und zu ermöglichen.[1] Dies ist aus der notwendigen örtlichen Nähe einer Außenprüfung zu dem zu prüfenden Unternehmen auch verständlich (§ 200 Abs. 2 AO; § 6 BpO). Die Festlegung des Prüfungsorts ist grundsätzlich unverzichtbar, setzt daher nat...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 15 Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit

Rz. 138 Ergibt sich während einer Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, ist die für die Bearbeitung dieser Angelegenheiten zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. Die Problematik, ab welchem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.3 Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden

Rz. 44 Das Bundeszentralamt für Steuern ist nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 19 Abs. 1 FVG zur Mitwirkung an Außenprüfungen durch Landesbehörden berechtigt.[1] Art und Umfang der Außenprüfungen legt die Bundesbehörde nach § 19 Abs. 2 FVG in jedem Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen mit der, mit der Durchführung einer bestimmten Außenprüfung betrauten Landesfinanzbehörde ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 12.2 Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkung anlässlich einer Außenprüfung

Rz. 119 Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 2 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemess...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 1 Zulässigkeit einer Außenprüfung nach § 193 AO

1.1 Grundsätzliches Rz. 1 Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.[1] Eine Außenprüfung nach § 193 AO kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden. Der gesamte für die Entstehung und ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 1.2 Kreis der Steuerpflichtigen

Rz. 4 Eine Außenprüfung ist zulässig nach § 193 Abs. 1 AO bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO, nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO bei anderen als den in § 193 Abs. 1 AO bezeichneten Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpf...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.7 Bedeutung der Prüfungsanordnung

Rz. 77 Die Bedeutung der Prüfungsanordnung liegt insbesondere darin,[1] dass die Prüfungsanordnung den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der anstehenden Außenprüfung vorgibt, Prüfungsmaßnahmen nur in dem durch die Anordnung genau festgelegten zeitlichen und sachlichen Umfang durchzuführen sind, mit der Anordnung einer Außenprüfung dem Steuerpflichtigen aufgegeben wird, die A...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 18 Inhalte, Bekanntgabe und Auswertung des Prüfungsberichts

Rz. 157 Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 AO ergeht über das Ergebnis der Betriebsprüfung ein schriftlicher oder elektronischer[1] Bericht (Prüfungsbericht). Der Steuerpflichtige hat hierauf einen Anspruch. In diesem Bericht stellt der Prüfer die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrund...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 11.1 Grundsätzliches

Rz. 98 Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist.[1] Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung, der demjenigen der Betriebsprüfung entspricht, nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittl...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.2 Inhalt der Prüfungsanordnung

Rz. 53 Die Vorschrift des § 196 AO bestimmt lediglich, dass der Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung festzulegen ist. In § 5 BpO werden noch weitere Inhalte bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 BpO hat die Prüfungsanordnung u. a. die Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung, die zu prüfenden Steuerarten un...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 22 Weiterführende Literatur

Assmann, StBp 1998, S. 309. Ax/Große/Melchior, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 19. Aufl. 2007, S. 577 ff. (Außenprüfung). Bilsdorfer, in NWB, Die Außenprüfung, 2004, Fach 17, S. 1809 ff. Burchert, Betriebsprüfung: alle betrieblichen Prüfungen auf einen Blick – von der richtigen Vorbereitung bis zur erfolgreichen Schlussbesprechung, 4. Aufl. 2005. Finger, StBp 2000, S. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 21 Verwertungsverbot

Rz. 171 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung grundsätzlich einem Verwertungsverbot, wenn der Prüfung keine wirksame Prüfungsanordnung zugrunde lag. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn die Prüfungsfeststellungen im Rahmen einer erstmaligen Steuerfestsetzung verwertet werden oder wenn ein zuvor erlassener St...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 17 Schlussbesprechung

Rz. 150 Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (§ 202 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Schlussbesprechung ist Ausfluss des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO). Sowohl die...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 4 Einteilung in Größenklassen

Rz. 16 Nach § 3 BpO werden die Steuerpflichtigen, die der Außenprüfung unterliegen, in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eingeordnet. Für die ersten 3 Größenklassen wird nach § 32 BpO von den Betriebsprüfungsstellen eine einheitliche Betriebskartei, bestehend aus Namenskartei und Branchenkartei, geführt. Die auf einen bestimmte...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.6 Wiederholungsprüfung

Rz. 73 Ist eine Prüfungsanordnung aus formellen Gründen durch das Gericht oder die Finanzbehörde aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so kann eine erneute Prüfungsanordnung (Wiederholungsprüfung, Zweitprüfung) unter Vermeidung des Verfahrensfehlers erlassen werden.[1] Die Finanzbehörde kann eine erneute Prüfungsanordnung unter Vermeidung des Verfahrensfehlers auch dan...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 16 Kontrollmitteilungen

Rz. 141 Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer Personen festgestellt, deren Kenntnis für ihre Besteuerung von Bedeutung sein kann, so ist deren Auswertung durch Kontrollmitteilungen, die der zuständigen Finanzbehörde zugeleitet werden, zulässig. Zulässig ist auch die Auswertung von Feststellungen, die eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 6.1 Grundsätzliches

Rz. 23 Die Finanzbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen auch, auf welchen Zeitraum sich die Außenprüfung beziehen soll.[1] Der Eingriff einer Außenprüfung ist vom Gesetz uneingeschränkt zugelassen. Eine weitere Rechtfertigung für eine Außenprüfung ist nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich nicht erforderlich.[2] Rz. 24 In diesem Zusammenhang haben die Finanzbehö...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.2 Auftragsbetriebsprüfung

Rz. 39 Das örtlich zuständige Finanzamt kann nach § 195 Satz 2 AO von sich aus ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragen. Bei Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO kann die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung selbst erlassen oder eine andere Finanzbehörde zum Erlass der Prüfungsanordnung ermächtigen. Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Fina...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 1.1 Grundsätzliches

Rz. 1 Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.[1] Eine Außenprüfung nach § 193 AO kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden. Der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 6.2 Erweiterung des Prüfungszeitraums und Anschlussprüfung

Rz. 28 Eine Erweiterung des regulären Prüfungszeitraums der Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe um weitere Jahre ist insbesondere statthaft, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BpO). Besteuerungsverfahren und Steuerstraftaten steh...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.1 Eigene Prüfungszuständigkeit

Rz. 36 Außenprüfungen werden gemäß § 195 Satz 1 AO von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Diese Finanzbehörden ordnen grundsätzlich die Außenprüfung an (§ 5 Abs. 1 BpO). Die örtliche Zuständigkeit bei Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nach den §§ 17 ff. AO.[1] Bei Kapitalgesellschaften ist in erster Linie der Ort der Geschäftsführung, ni...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.5 Begründung der Prüfungsanordnung

Rz. 65 Nach der Rechtsprechung des BFH genügt zur Begründung einer Außenprüfung bei einem Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieb der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO und zwar auch dann, wenn sich der Prüfungszeitraum unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Außenprüfung anschließt.[1] Eine besondere Begründung für die Anordnung einer Außenprüfung ist bei einer sog. Rou...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 14 Prüfungsgrundsätze

Rz. 130 Der Außenprüfer hat bei der Durchführung der Prüfung bestimmte Prüfungsgrundsätze zu beachten (§ 199 BpO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringmöglichsten Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO). Rz. 131 Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsp...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.1 Grundsätzliches

Rz. 78 In der Prüfungsanordnung ist nur der voraussichtliche taggenaue Prüfungsbeginn in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Außenprüfung, nicht jedoch dessen stunden- oder sogar minutengenaue Uhrzeit des Erscheinens des Prüfers bekanntzugeben.[1] Rz. 79 Besondere Belastungen der beratenden Berufsstände, z. B. eines Rechtsanwalts, zum Ende des Kalenderjahrs sind keineswegs...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.2 Zeitliche Verlegung des Beginns einer Betriebsprüfung

Rz. 88 Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll der Beginn der Betriebsprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Als wichtige Gründe für eine Hinausschiebung des Prüfungsbeginns können z. B. Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen Betrieb...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 10 Vorweisen des gültigen Dienstausweises

Rz. 97 Nach § 198 AO haben sich Betriebsprüfer bei erstmaligem Erscheinen unverzüglich bei dem zu prüfenden Steuerpflichtigen, meist in seinem Unternehmen, und zwar dem Ort, an dem er seine Prüfungshandlungen zu beginnen beabsichtigt, ihm gegenüber durch Vorweisen eines gültigen "Dienstausweises" – mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Finanzbehörde versehen – für die anste...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 13 Befragung von Betriebsangehörigen und Dritten

Rz. 122 Von Beginn an und während der Außenprüfung kann der Steuerpflichtige Auskunftspersonen benennen. Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Betriebsprüfung darauf hinzuweisen. Die Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht mit der Benennung von Auskunftspersonen. Die Namen der von ihm benannten Auskunftspersonen sind aktenkundig z...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 12.1 Grundsätzliches

Rz. 109 Für die Bedürfnisse der Außenprüfung wurde die allgemeine (unmittelbare) gesetzliche Pflicht geschaffen, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Steuerpflichtige hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Bücher und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Ve...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.5 Teilnahme- und Prüfungsrecht der Gemeinden

Rz. 48 Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen an Realsteuerprüfungen durch Landesfinanzbehörden teilnehmen (§ 21 Abs. 3 FVG). Es besteht kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten. Weder § 21 Abs. 3 FVG noch § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO und § 195 ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.4 Teilnahme von Landesbediensteten an Bundesprüfungen

Rz. 47 Ein Teilnahmerecht von Landesbediensteten an Außenprüfungen, die von Bundesbehörden nach § 19 FVG meist von Prüfern der Bundesbetriebsprüfungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern durchgeführt werden, hängt davon ab, ob es sich um Steuern handelt, deren Aufkommen ganz oder zum Teil den Ländern zusteht (siehe auch § 21 Abs. 3 FVG). Die zuständigen Landesfinanzbehör...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.3 Weitere Adressaten

Rz. 95 Im Anwendungserlass zur AO sind u. a. Regelungen für folgende Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt worden: an Bevollmächtigte, an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen, an Personenhandelsgesellschaften, an nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, an Arbeitsgemeinschaften. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Adressaten von Prüfungsanordnungen festgelegt und...mehr