Fachbeiträge & Kommentare zu Aussetzung der Vollziehung

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Entstrickung einer personallosen Betriebsstätte nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG

Nach Auffassung des FG des Saarlandes ist es ernstlich zweifelhaft, ob die in der Einkünftekorrekturnorm des § 1 Abs. 5 S. 2-4 AStG für Betriebsstätten normierten Fremdvergleichsgrundsätze Zuordnungskriterien für die nach § 4 Abs. 1 EStG vorzunehmende Gewinnermittlung enthalten; ob die Personalfunktion bei personallosen Betriebsstätten maßgebliches Zuordnungskriterium auch für...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG

Der statisch-typisierende Zinssatz i.H.v. 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG ist jedenfalls im Streitjahr 2013 für Verbindlichkeiten mit den im Streitfall einschlägigen Parametern noch nicht willkürlich gewählt und daher verfassungsgemäß. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG bewirkt lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung, deren verfassungsrechtliche Beurteilung sich am Maßstab...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. Abgrenzung zur Aussetzung der Vollziehung

Vorläufiger Rechtsschutz ist, wie bereits eingangs erwähnt, auf zwei Wegen möglich, die sich gegenseitig ausschließen: die eben vorgestellte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO und die einstweilige Anordnung nach§ 114 FGO. Letztere dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses und verhindert, dass bis zur Hauptsacheen...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. Abgrenzung zur Aussetzung der Vollziehung

Vorläufiger Rechtsschutz ist, wie bereits eingangs erwähnt, auf zwei Wegen möglich, die sich gegenseitig ausschließen: die eben vorgestellte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO und die einstweilige Anordnung nach§ 114 FGO. Letztere dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses und verhindert, dass bis zur Hauptsacheen...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / III. Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO

1. § 69 FGO als Pendent zu § 361 AO im Klageverfahren Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / III. Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO

1. § 69 FGO als Pendent zu § 361 AO im Klageverfahren Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 3. Entscheidung über die Aussetzung

Das Gericht entscheidet durch Beschluss nach Maßgabe von § 113 FGO. Die Aussetzung der Vollziehung ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung ("kann"), allerdings wird der Ermessensspielraum durch die Sollvorschrift des § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO eingeengt. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehe...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 3. Entscheidung über die Aussetzung

Das Gericht entscheidet durch Beschluss nach Maßgabe von § 113 FGO. Die Aussetzung der Vollziehung ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung ("kann"), allerdings wird der Ermessensspielraum durch die Sollvorschrift des § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO eingeengt. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehe...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 2. Voraussetzungen

Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ein entsprechender Antrag vorliegt und die Sachentscheidungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung der besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO.erfüllt sind. Einlegung eines Rechtsbehelfs: Gegen den Verwaltungsakt...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 4. Verfahren

Zuständiges Gericht: Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Gericht der Hauptsache, § 69 Abs. 3 S. 1 FGO – mithin ist der BFH zuständig, wenn in der Hauptsache Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Summarisches Verfahren: Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist ein summarisches Verfahren. Die Beteiligten haben die entsc...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 2. Voraussetzungen

Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ein entsprechender Antrag vorliegt und die Sachentscheidungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung der besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt sind. Einlegung eines Rechtsbehelfs: Gegen den Verwaltungsakt...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 4. Verfahren

Zuständiges Gericht: Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Gericht der Hauptsache, § 69 Abs. 3 S. 1 FGO – mithin ist der BFH zuständig, wenn in der Hauptsache Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Summarisches Verfahren: Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist ein summarisches Verfahren. Die Beteiligten haben die entsc...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. § 69 FGO als Pendent zu § 361 AO im Klageverfahren

Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § 69 Abs. 5 FGO). Aussetzung der Vollziehung im FG-Verfa...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. § 69 FGO als Pendent zu § 361 AO im Klageverfahren

Grundsätzlich keine Hemmungswirkung durch Klageergebung: In § 69 Abs. 1 FGO wird zunächst klargestellt, dass durch die Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt wird (als Ausnahme gibt hier ebenfalls, die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung gem. § 69 Abs. 5 FGO). Aussetzung der Vollziehung im FG-Verfa...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / V. Fazit

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt stets im Spagat zwischen dem Interesse der öffentlichen Hand, Steuerbeträge zeitnah zu vereinnahmen, und dem Interesse des Betroffenen, streitige Steuerbeträge vorerst nicht leisten zu müssen. Dieser Interessenkonflikt wird umso größer, wenn es sich um einen Dauersachverhalt handelt und gleichzeitig eine lange Verfahrensdaue...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / V. Fazit

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt stets im Spagat zwischen dem Interesse der öffentlichen Hand, Steuerbeträge zeitnah zu vereinnahmen, und dem Interesse des Betroffenen, streitige Steuerbeträge vorerst nicht leisten zu müssen. Dieser Interessenkonflikt wird umso größer, wenn es sich um einen Dauersachverhalt handelt und gleichzeitig eine lange Verfahrensdaue...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 6. Aufhebung der Vollziehung

Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 7 FGO). In der Praxis ist sie insb. dann relevant, wenn ein streitiger Geldbetrag zwangsweise beigetrieben wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung beurteilen sich grundsätzlich nach den glei...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 6. Aufhebung der Vollziehung

Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 7 FGO). In der Praxis ist sie insb. dann relevant, wenn ein streitiger Geldbetrag zwangsweise beigetrieben wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung beurteilen sich grundsätzlich nach den glei...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 5. Inhalt und Wirkung der Aussetzung

Durch die Aussetzung der Vollziehung tritt der Suspensiveffekt ein. Die Behörde darf von den Wirkungen des Verwaltungsakts keinen Gebrauch machen und seinen Inhalt insb. nicht durch Erhebungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen verwirklichen.mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 5. Inhalt und Wirkung der Aussetzung

Durch die Aussetzung der Vollziehung tritt der Suspensiveffekt ein. Die Behörde darf von den Wirkungen des Verwaltungsakts keinen Gebrauch machen und seinen Inhalt insb. nicht durch Erhebungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen verwirklichen.mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 7. Einschränkung der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung durch § 69 Abs. 2 S. 8, Abs. 3 S. 4 FGO

Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden ist grundsätzlich auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt, § 69 Abs. 2 S. 8 FGO. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zur Abwehr wesentlicher Nac...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 7. Einschränkung der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung durch § 69 Abs. 2 S. 8, Abs. 3 S. 4 FGO

Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden ist grundsätzlich auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt, § 69 Abs. 2 S. 8 FGO. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zur Abwehr wesentlicher Nac...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / [Ohne Titel]

RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Im steuerrechtlichen Bereich werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Im Teil 1 des Beitrags (Jörißen, AO-StB 2021, 296) ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / [Ohne Titel]

RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Im steuerrechtlichen Bereich werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Im Teil 1 des Beitrags (Jörißen, AO-StB 2021, 296) ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 8. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes/der Berufsausübung. § 69 Abs. 5 FGO

Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, § 69 Abs. 5 S. 1 FGO. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat d...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 8. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes/der Berufsausübung, § 69 Abs. 5 FGO

Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, § 69 Abs. 5 S. 1 FGO. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat d...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz im Besteuerungsverfahren im Überblick (Teil 2) (AO-StB 2021, Heft 10, S. 333)

Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO, einstweilige Anordnung RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Im steuerrechtlichen Bereich werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz im Besteuerungsverfahren im Überblick (Teil 2) (AOStB 2021, Heft 9, S. S1)

Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO, einstweilige Anordnung RD’in Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*] Im steuerrechtlichen Bereich werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geregelt. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 Befristung (§ 120 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 10 Bei der Befristung ist der Anfang, das Ende oder die Dauer des Verwaltungsakts begrenzt. Die Befristung stellt ein sicher eintretendes Ereignis dar; die Zeit des Eintritts der Befristung kann sicher (Datum) oder unbestimmt (z. B. Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens) sein. Beispiele aus dem Bereich des Steuerrechts sind etwa Stundungsverfügung, Gewährung von AdV bi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.2.4.1 Säumniszuschläge, Stundung, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 48 Eine Verzinsung nach § 235 Abs. 4 AO scheidet für die Zeiten aus, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist. Die Gewährung einer Zahlungsfrist nach § 371 Abs. 3 AO im Fall der Selbstanzeige schließt dagegen für ihre Laufzeit Hinterziehungszinsen nicht aus. Sie ist keine steuerliche Frist und führt auch nicht zu kon...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.11 Sonderfall: Anforderung von Unterlagen

Rz. 11b Systematisch ungeklärt ist die Rechtsqualität von Auskunftsersuchen und Anforderungen von Belegen und Unterlagen oder um einen Datenzugriff durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen, insbesondere während einer Betriebsprüfung. Der Stpfl. ist verpflichtet, nach §§ 93ff. AO auf Anforderung der Finanzbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Durch diese A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift war bis zum Wirksamwerden des durch das SteuerreformG 1990 für die Vollverzinsung eingefügten § 233a AO die einzige Regelung, die für einen sehr beschränkten Bereich Erstattungszinsen gewährte. § 236 AO sieht für den Fall eines gerichtlichen Rechtsstreites einen (Teil-)Ausgleich für den Zinsverlust vor, den der im Ergebnis obsiegende Betroffene in der Ze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme

Rz. 4 Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn die Behörde eine "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" ergriffen hat. "Maßnahme", deren Inhalt letztlich in dem der Regelung aufgeht, ist ein zweckgerichtetes Verhalten, also ein auf einen Rechtserfolg gerichteter Willensakt der Verwaltung. "Maßnahme" ist daher regelmäßig eine Anordnung (d. h. ein Gebot oder V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit

Rz. 13 Ein Bescheid nach § 119 Abs. 1 AOist nichtig [1], soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.[2] Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.[3] Bei einem eindeutig bestimmten -nicht zutreffenden- Inhaltsadressaten ist eine Auslegu...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / g) Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten

Jedenfalls für das Jahr 2013 bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG mit seinem statisch-typisierenden Abzinsungssatz von 5,5 %. FG Münster v. 5.5.2021 – 13 V 505/21, AdV-Beschwerde zugelassen, Az. des BFH: XI B 44/21mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.1 Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis (Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die "Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis" auf den Rechtsnachfolger über. Unter "Forderungen" sind die in § 37 Abs. 1 AO bezeichneten "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis", unter "Schulden" die ihnen auf der Schuldnerseite entsprechenden Verbindlichkeiten zu verstehen.[1] Beide Begrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Aufforderung zur Erklärung

Rz. 3 Erste Voraussetzung für die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist eine wirksame Pfändung. Die Aufforderung, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Erklärung abzugeben, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO, der allerdings nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO mit der Pfändungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss.[1] Die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Wirkung des Fristablaufs

Rz. 384 [Autor/Stand] Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist entscheidet sich die Frage, ob der Täter wegen der von ihm begangenen Steuerhinterziehung zu bestrafen ist. Hat er seine Zahlungspflicht erfüllt, bleibt er straffrei. Hat er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, so verwirkt er endgültig mit dem Zeitpunkt des Fristablaufs ipso iure die im Gesetz vorgesehene Strafe (zur W...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtsbehelfe und Rechtsweg

a) Gegen die Steuerfestsetzung Rz. 389 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige ist mit einem nachfolgenden Steuerstreit vereinbar. Das kann zu einem Rechtsbehelfsverfahren über die (Höhe der) Steuerpflicht führen. Soweit der Täter Einwendungen gegen die Festsetzung der verkürzten Steuern erhebt, stehen ihm die Rechtsmittel des Besteuerungsverfahrens zur Verfügung. Wird vom Stpfl. Ein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Nachzuzahlender Betrag

Rz. 320 [Autor/Stand] Auf Art und Höhe des Betrags, den der Täter im Rahmen des § 371 AO nachentrichten muss, enthält das Gesetz an mehreren Stellen Hinweise. a) "Hinterzogene Steuern" und Hinterziehungszinsen Rz. 321 [Autor/Stand] Mit den Worten "die [...] hinterzogenen Steuern" stellt § 371 AO klar, dass sich die Nachzahlungspflicht im Sinne dieser Vorschrift auf den Betrag ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Schrifttum: I. Gesamtdarstellungen: Abramowski, Die strafbefreiende Selbstanzeige – eine verfassungswidrige Privilegierung?, Frankfurt/Main 1991; Boelsen, Die Regelung des § 371 Abs. 4 der AO 1977, Diss. Kiel 1993, Frankfurt/Main 1994; Breyer, Der Inhalt der strafbefreienden Selbstanzeige, Diss. Greifswald 1996; Frees, Die steuerrechtliche Selbstanzeige: zur kriminalpolitische...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen die Einziehungsverfügung haben sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO.[1] Im gerichtlichen Verfahren ist die Anfechtungsklage statthaft. Nach Beendigung der Vollstreckung werden diese Rechtsbehelfe unzulässig, weil sich die Einziehungsverfügung erledigt hat. Bei einem berechtigten Inter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 14.2 Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a AO)

Rz. 83 Nach § 233a AO ist der Unterschiedsbetrag, der sich bei der Festsetzung der ESt als Steuernachforderung (Mehrsoll) bzw. als Steuererstattung (Mindersoll) ergibt, mit 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Zinssatz von 6 % nach § 238 AO kommt wegen des öffentlichen Interesses an einer geordnete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.3 Rechtsbehelf

Rz. 6 Die Pfändungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.[1] Deswegen ist gegen die Pfändungsverfügung der Einspruch nach § 347 AO eröffnet.[2] Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Vollstreckungsschuldner als auch für den Drittschuldner.[3] Dem Drittschuldner wird darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen sein, sich vor dem Zivilgericht durch die Vollstreckungsbehörde auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.2 Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 29 Die Pfändung bringt dem Vollstreckungsgläubiger nur ein Sicherungsrecht. Damit bleibt die Rechtsinhaberschaft beim Vollstreckungsschuldner bestehen. Aufgrund der Pfändung darf er aber in Bezug auf das gepfändete Recht nichts unternehmen, was den Vollstreckungsgläubiger in seinem Recht beeinträchtigt. Gleichwohl getroffene nachteilige Maßnahmen sind dem Vollstreckungsg...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 4. Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO

a) Vollziehbarer Verwaltungsakt Die Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung ergeben sich aus § 361 Abs. 2 AO. Zunächst muss ein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegen, also ein belastender Bescheid, durch welchen eine Verpflichtung festgesetzt oder ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird. Vollziehbar sind insb. (vgl. auch AEAO zu § 361, Nr. 2.3.1): Steuerbescheide...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / II. Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO

1. Kein Suspensiveffekt § 361 Abs. 1 AO stellt klar, dass durch die Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt und insb. die Erhebung einer Abgabe nicht suspendiert wird. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist jedoch die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde möglich. 2. Zuständige Behörde Zuständig ist das FA, das den...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 7. Entscheidung über die Aussetzung

Summarisches Verfahren: Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ergeht in einem summarischen Verfahren. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeit, z.B. Anhängigkeit eines förmlichen Rechtsbehelfs, Zuständigkeit, etc.) sind wie üblich umfassend, die Begründetheit des Rechtsbehelfs dagegen ist lediglich in begrenztem Umfang zu prüfen, nicht präsente Bewei...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / b) Angefochtener Verwaltungsakt

Die Aussetzung der Vollziehung setzt ferner voraus, dass der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten und das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine Ausnahme bilden lediglich die Folgebescheide i.S.d. § 361 Abs. 3 S. 1 AO, welche bei Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides ebenfalls von der Vollziehung auszusetzen ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / I. Formen des vorläufigen Rechtsschutzes

Aussetzung der Vollziehung/einstweilige Anordnung: Der vorläufige Rechtsschutz wird durch zwei voneinander unabhängige Rechtsinstitute gewährt: die Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO bzw. § 69 FGO und die einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO. (Grafik: Jörißen in Schmider/Wagner/Loritz, Handbuch der Bauinvestitionen und Immobilienkapitalanlagen (HdB), Fach 1714 m.w.A.) B...mehr