BEEG: Bundeselterngeld- und Elterngesetz

Elternzeit und Elterngeld sind seit dem 1.1.2007 im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Das BEEG ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Abschnitt werden Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten für das Elterngeld (geregelt (§§ 1 – 14 BEEG). Die Elternzeit selbst ist im zweiten Abschnitt des Gesetzes festgeschrieben (§§ 15 ff. BEEG).
Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie den in Heimarbeit Beschäftigten Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn sie es selbst betreuen und erziehen. Ein Jahr kann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres mit Zustimmung des Arbeitgebers verschoben werden. Die Elternzeit muss vom Arbeitnehmer spätestens 7 Wochen, in Ausnahmefällen kurzfristiger vor dem gewünschten Beginn verlangt werden.

Änderungen am BEEG

Zum 1.1.2015 sind Änderungen im Bereich des BEEG geplant:

  • Längerer Bezug von Elterngeld Plus bei Teilzeittätigkeit
  • Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen
  • 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes möglich
  • Neuregelung des Elterngelds bei Mehrlingsgeburten