Erlaubter Umfang der Erwerbstätigkeit in der Elternzeit erhöht
Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit in einem bestimmten Ausmaß erwerbstätig sein. Man spricht insoweit von "Elternteilzeit". Bisher war vorgesehen, dass eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit 30 Wochenstunden nicht überschreitet. Eine neue Regelung sieht eine gewisse Flexibilisierung vor: Nach § 15 Abs. 4 S. 1 BEEG dürfen Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Damit sind schwankende Wochenarbeitszeiten auch über 30 Stunden, z. B. im Schichtbetrieb, möglich, solange im Monatsdurchschnitt die Grenze eingehalten bleibt.
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit war bisher nach § 16 BEEG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Im Fall der Geburt eines weiteren Kindes kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die vorzeitige Beendigung zur Inanspruchnahme der vorgeburtlichen Mutterschutzfristen (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG) und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche war bisher nach § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Regelung des § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG wurde nun an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst. Die Elternzeit kann nun zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. In diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur rechtzeitig mitteilen.
Bereits in seiner Entscheidung vom 20.9.2007 (C-116/06) hatte der EuGH festgestellt, dass nationale Regelungen über den Elternurlaub gegen die europäischen Gleichbehandlungs- und Mutterschutzrichtlinien verstoßen, wenn schwangere Frauen den Elternurlaub nicht ändern können, um Mutterschaftsurlaub und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Diese europäische Rechtslage wurde nun durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt.
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