Fachbeiträge & Kommentare zu Befristung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.4 Angabe des Sachgrunds im Arbeitsvertrag

Rz. 37 Das TzBfG enthält hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds für die Befristung kein Zitiergebot. Sofern nicht in anderen Gesetzen (z. B. § 2 Abs. 4 WissZeitVG) oder in Tarifverträgen etwas anderes bestimmt ist, muss der Rechtfertigungsgrund für die Befristung weder im Arbeitsvertrag angegeben noch dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt werden. Es r...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 364 Durch die am 1.1.2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 2a TzBfG ist die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung gegenüber § 14 Abs. 2 TzBfG in neu gegründeten Unternehmen erweitert worden. In derartigen Unternehmen ist in den ersten 4 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen bis zur Dauer von insgesamt ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.8 Wissenschaftliches Personal

Rz. 191 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann nicht auf die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.2 Zeitpunkt der Vereinbarung

Rz. 321 Eine Verlängerung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss noch vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags.[1] Das gilt auch, wenn sich die Laufzeit des später abgeschlossenen weiteren befristeten Arbeitsvertrags unmittelbar an den vorangegangenen Vertrag anschließen sol...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristung eines derartig...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.6 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Schriftformerfordernis

Rz. 453 Ist die Befristung oder auflösende Bedingung entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.[1] Nach § 16 Satz 1 TzBfG gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Rz. 454 Ist die Befristung ausschließlich wegen der fehl...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.5 Schriftform

Rz. 328 Für die Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Vertragsverlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Wird während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags nur eine mündliche Vertragsverlängerung vereinbart und diese später schriftlich fi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.4 Künstler bei Film- und Fernsehgesellschaften

Rz. 182 Auch die Befristung von Arbeitsverträgen mit Künstlern außerhalb der Bühne, z. B. bei Film- und Fernsehgesellschaften, kann aufgrund der Kunstfreiheit gerechtfertigt sein. Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Schauspielerin, die in einer langjährigen, nahezu täglich ausgestrahlten Fernsehserie mitwirkt, kann aus künstlerischen Gründen sachlich gerechtfertigt ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5.1 Voraussetzungen

Rz. 192 Die Erprobung des Arbeitnehmers ist als Befristungsgrund seit langem anerkannt.[1] Damit wird dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen, ebenso Rechnung getragen wie dem Anliegen des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz seinen Vorstellungen entspricht. Rz. 193 Während der Probeze...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.2 Anwendungsbereich

Rz. 420 § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, Zweckbefristungen [1] und nach der ausdrücklichen Bezugnahme in § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Rechtsgrundlage die Befristung gestützt wird. Rz. 421 Deshalb bedürfen auch Befristungen und auflösende Bedingungen, die nicht nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG, sonde...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2.1 Prognose

Rz. 69 Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass allein die Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.[1] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften. Die bloße Unsicherheit der künftigen Ent...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.3 Zusatzaufgabe; Projekt

Rz. 88 Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber neben den üblichen Daueraufgaben eine davon abgrenzbare zeitlich befristete Zusatzaufgabe übernimmt. Auch die Durchführung eines zeitlich begrenzten (Forschungs-)Projekts kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem dafür eingestellten Arbeitnehmer rechtfertigen. D...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 66 Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Befristung und deren Dauer trägt nach den allgemeinen zivilprozessualen Beweislastregeln derjenige, der sich darauf beruft. Das ist in der Regel der Arbeitgeber. Dies galt bereits für die vor Inkrafttreten des TzBfG bestehende Rechtslage.[1] Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat sich daran nichts geände...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.6 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 452 Darlegungs- und beweispflichtig für die Einhaltung der für die Befristung erforderlichen Schriftform ist derjenige, der sich auf die Befristung beruft, d. h. regelmäßig der Arbeitgeber.[1] Der Arbeitnehmer kann die Einhaltung der Schriftform u. U. mit sog. Nicht-mehr-wissen i. S. v. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er nicht mehr weiß und auch nicht in zumutbarer Wei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.6 Student

Rz. 234 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Student dadurch die Möglichkeit erhält, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen.[1] Wird dem Interesse des Studenten, auf immer wieder wechselnde Anforderungen des Studiums ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.2 Vorübergehender Anstieg der Arbeitsmenge im Bereich der Daueraufgaben

Rz. 86 Auch in anderen als Saisonbetrieben kann der Arbeitsanfall im Bereich der Daueraufgaben vorübergehend ansteigen, z. B. durch einen vorübergehend erhöhten Auftragseingang. Da allein die Unsicherheit über die künftige Auftragsentwicklung als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht ausreicht, bereitet in diesen Fällen die Darlegung der Prognose in Bezug ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.7 Nebenbeschäftigung

Rz. 236 Befristungsabreden bei Nebenbeschäftigungen sind nicht allein deshalb wirksam, weil der Arbeitnehmer mit dieser Beschäftigung nicht seinen gesamten Lebensunterhalt verdient.[1] Auch die Befristung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf daher einer weiteren Rechtfertigung. Gleiches gilt – vom Fall des § 41 Satz 3 SGB VI abgesehen – auch für die Befristung von Arbei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.4 Personelle Kontinuität des Betriebsrats

Rz. 306 Steht ein Betriebsratsmitglied in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das während der Amtszeit des Betriebsrats endet, kann der Arbeitsvertrag befristet verlängert werden, wenn der weitere befristete Arbeitsvertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.[1] Dies kommt i. d. R. nur dann in Betracht, wenn die befristet...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.1 Bedeutung des Sachgrundkatalogs in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG

Rz. 28 § 14 Abs. 1 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des sachlichen Grundes wird durch § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG näher konkre...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 269 Der Gesetzgeber will mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bereich des öffentlichen Dienstes anknüpfen.[1] Allerdings ist die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Wortlaut der Bestimmung wesentlich weitgehender als nach den von der damaligen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.2 Drittmittelfinanzierung

Rz. 297 Die Befristung von Arbeitsverträgen wegen Drittmittelfinanzierung mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist in § 2 Abs. 2 WissZeitVG gesondert geregelt.[1] Für den vom WissZeitVG erfassten Personenkreis kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, wenn sie ausschließlich mit der Drittmittelfinanzierung begrün...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.2 Voraussetzungen nach neuem Recht

Rz. 274 Voraussetzung für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dies erfordert, dass die Mittel haushaltsrechtlich mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushal...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.7 Abweichungen durch Tarifvertrag (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 355 Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Vertragsverlängerungen oder die Höchstbefristungsdauer abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Das Wort "oder" in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ist als "und/oder" zu verstehen.[1] Das entspricht der Gesetzesbegründung, wonach tarifvertraglich eine andere (höhere oder niedrigere) Anzahl von zulässigen Ve...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2 Fallgruppen

3.2.6.2.1 Soziale Überbrückung Rz. 213 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck die Befristung eines Arbeitsvertrags etwa dann rechtfertigen kann, wenn der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis, an eine wirksame Kündigung oder an ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis zur Überwindung von Übergangsschwie...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.5 Erprobung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)

3.2.5.1 Voraussetzungen Rz. 192 Die Erprobung des Arbeitnehmers ist als Befristungsgrund seit langem anerkannt.[1] Damit wird dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, die Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu überprüfen, ebenso Rechnung getragen wie dem Anliegen des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob der Arbeitsplatz seinen Vorstellungen entspricht. Rz....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6 Fortsetzungs-/Wiedereinstellungsanspruch

3.1.6.1 Nachträglicher Wegfall des Sachgrunds Rz. 61 Bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Sachgrund für die Befristung und entfällt dieser später, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder auf Wiedereinstellung. Die Rechtsprechung erkennt zwar im Kündigungsrecht einen Wiedereinstellungsanspruch an, w...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1 Vorübergehender betrieblicher Bedarf (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

3.2.1.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 68 Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften war bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als Befristungsgrund allgemein anerkannt. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber diesen Befristungstatbestand in den Katalog der Sachgründe für die Befristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgenommen. Die von der Rechtsprec...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2 Voraussetzungen

3.2.1.2.1 Prognose Rz. 69 Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass allein die Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.[1] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften. Die bloße Unsicherheit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2 Fallgruppen

3.2.4.2.1 Mitarbeiter bei Rundfunk- und Fernsehanstalten Rz. 145 Voraussetzungen Nach der Rechtsprechung des BVerfG umfasst die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit auch das Recht der Rundfunk- und Fernsehanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, d...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4 Eigenart der Arbeitsleistung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)

3.2.4.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 143 Mit diesem Sachgrund wollte der Gesetzgeber in erster Linie verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten und mit Bühnenkünstlern Re...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9 Sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannte Sachgründe

3.2.9.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung Rz. 295 Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 21 BBiG , dass diese befristet sind. Dies gilt nach § 26 BBiG auch für Vertragsverhältnisse von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder eine Ber...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3 Vertretung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

3.2.3.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 108 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erfasst die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die zur Vertretung anderer, wegen Krankheit, Beurlaubung oder ähnlicher Gründe zeitweilig an der Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer eingestellt werden. Für die Fälle der Vertretung von in Mutterschutz, Elternzeit oder Arbeitsfreistellung z...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.3.2 Voraussetzungen

3.2.3.2.1 Prognose Rz. 112 Teil des Sachgrunds der Vertretung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei der Rückkehr des Vertretenen an den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der vorübergehend durch Krankheit, Urlaub oder ähnliche – aus Sicht des Arbeitgebers "fremdbestimmte" – Gründe an ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1 Bedeutung des Sachgrundkatalogs in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Rz. 28 § 14 Abs. 1 TzBfG gilt für kalendermäßige Befristungen, für Zweckbefristungen und nach § 21 TzBfG auch für auflösende Bedingungen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des sa...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7 Vergütung aus Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 7)

3.2.7.1 Geschichtliche Entwicklung Rz. 269 Der Gesetzgeber will mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bereich des öffentlichen Dienstes anknüpfen.[1] Allerdings ist die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Wortlaut der Bestimmung wesentlich weitgehen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5 Anforderungen an die Schriftform

5.5.1 Einheitliche Urkunde Rz. 440 Für das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a BGB . Rz. 441 Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsvereinbarung auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ein bloßer Schriftwechsel reicht daher zur Wahrung der Schriftform nicht aus.[1] Ebenso wenig g...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6 In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6)

3.2.6.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 211 Die Gesetzesbegründung[1] nimmt auch hinsichtlich dieses Befristungsgrundes Bezug auf die bisherige Rechtsprechung und benennt beispielhaft die vorübergehende Beschäftigung aus sozialen Gründen zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn einer bereits feststehenden anderen Beschäftigung, des Wehrdienstes oder eines Studiums und die Beschäfti...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2 Einzelne Sachgründe

3.2.1 Vorübergehender betrieblicher Bedarf (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) 3.2.1.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 68 Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften war bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als Befristungsgrund allgemein anerkannt. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber diesen Befristungstatbestand in den Katalog der Sachgründe für die Befristung...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3 Fallgruppen

3.2.1.3.1 Saison- und Kampagnebetriebe Rz. 82 Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann entstehen, wenn der Betrieb nicht während des gesamten Jahres arbeitet (Kampagnebetrieb, z. B. ein Freibad), oder wenn die in einem ganzjährig arbeitenden Betrieb dauerhaft anfallenden Tätigkeiten typischerweise während einer bestimmten Zeit des Jahres ansteigen (Saisonbetrieb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2 Anschluss an Ausbildung oder Studium (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.4 Vertragslaufzeit

Rz. 408 § 14 Abs. 3 TzBfG erlaubt die kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von 5 Jahren. Die Vorschrift lässt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen zu. Nach § 14 Abs. 3 TzBfG können daher keine Zweckbefristungen und wegen der fehlenden Verweisung auf § 14 Abs. 3 TzBfG in § 21 TzBfG auch keine auflösenden Bedingungen vereinb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.1 Geschichtliche Entwicklung und Zweck

Rz. 418 Bis zum 30.4.2000 konnten Befristungen formfrei, d. h. auch mündlich, vereinbart werden, soweit nicht tarifliche Regelungen etwas anderes vorsahen. Mit Wirkung vom 1.5.2000 bestimmte der Gesetzgeber in § 623 BGB, dass die Befristung von Arbeitsverträgen der Schriftform bedarf. Diese Regelung wurde zum 1.1.2001 in § 14 Abs. 4 TzBfG übernommen. Ein ursprünglich geplant...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 413 Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung trägt derjenige, der sich darauf beruft, das ist i. d. R. der Arbeitgeber. Er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vorlagen. Das gilt auch für die Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers innerhalb der l...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2 Voraussetzungen

Rz. 390 Die am 1.5.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG gilt für Arbeitsverträge, die ab dem 1.5.2007 abgeschlossen werden. Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist abhängig davon, dass der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und dass er davor mindestens 4 Monate lang beschäf...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 68 Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften war bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als Befristungsgrund allgemein anerkannt. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber diesen Befristungstatbestand in den Katalog der Sachgründe für die Befristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgenommen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.1 Zeitliche Begrenzung

Rz. 331 Nach der früheren Rechtsprechung des BAG steht jede vorherige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber der Befristung ohne Sachgrund entgegen. Das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung. Das BAG hatte deshalb angenommen, dass es auf den zeitlichen Abstand zwischen einem früheren...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 383 § 14 Abs. 3 TzBfG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.2007[1] mit Wirkung vom 1.5.2007 neu gefasst. Bis dahin hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vol...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung

Rz. 295 Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 21 BBiG , dass diese befristet sind. Dies gilt nach § 26 BBiG auch für Vertragsverhältnisse von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsg...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.3 Vertragslaufzeit

Rz. 34 Ein sachlicher Grund muss nur für die Befristung als solche bestehen. Die vereinbarte Dauer der Vertragslaufzeit bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. [1] Rz. 35 Die Vertragsdauer ist für die Rechtfertigung der Befristung dennoch nicht völlig ohne Belang. Sie ist bedeutsam für die Prüfung des Sachgrunds, weil die vereinbarte Vertragslaufzeit neben anderen Ums...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.6.2.2 Arbeitsverhältnis

Rz. 343 Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht eine Vorbeschäftigung einer sachgrundlosen Befristung nur entgegen, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[1] Andere berufsvorbereitende Beschäftigungen, z. B. Praktika oder Volontariate, stehen einer späteren sachgrund...mehr