Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsvermögen / 1.4 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Zum gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern, und die nicht zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören.[1] Ein Wirtschaftsgut kann nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn bereits bei seinem Erwerb erkennbar ist, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, ...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.4.3.1 Das Gebot der fairen Kampfführung

Unterfälle des Übermaßverbots sind aber das Gebot fairer Kampfführung und das Verbot unlauterer Kampfmittel.[1] Dabei sollte das Gebot der fairen Kampfführung in seiner Reichweite nicht überschätzt werden. Die Tarifvertragsparteien entscheiden im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich über das Ob und das Wie eines Arbeitskampfes. Dabei mag manche taktische Maßnahme den Ka...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 1 Einleitung

Eine plakative Umschreibung des Phänomens des "AGG-Hoppings" findet sich im Internet: "Mit diesem Begriff bezeichnet man Personen, die davon leben, diskriminiert zu werden."[1] Der Begriff des "AGG-Hoppers" ist damit kein Rechtsbegriff. Vielmehr wird damit eine Situation beschrieben, in welcher sich jemand auf eine bestimmte Stelle bewirbt – nicht aber, um diese zu bekommen,...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 49 Der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt im Prozess erhebliche und häufig fallentscheidende Bedeutung zu. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt grds. beim Arbeitnehmer. Die Regel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, wonach der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigun...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 28 Nach allgemeiner Ansicht hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 138 BGB ergibt[1]; § 1 Abs. 3 Satz 4 KSchG gilt nicht. Zunächst gehört hierzu vor allem, dass der Arbeitnehmer hinreichend konkrete Tatsachen darlegt, die die Bewertung der Kündigung als sittenwidrig zulassen. Rz. 29 Es ist n...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Der erste Kleinbetriebsbeschluss des BVerfG

Rz. 25 In seinem ersten Kleinbetriebsbeschluss[1] setzt sich das BVerfG vor allem mit der Frage auseinander, ob die Herausnahme der sog. Kleinbetriebe aus der Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes gegen Grundrechte wie vor allem Art. 12 GG oder gegen Art. 3 GG verstoße. Dies verneint das BVerfG und führt zur Begründung an, der Gegensatz der Interessen von Arbeitgeber un...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4 Einzelheiten zur Kündigung mit Auswahlentscheidung

Rz. 35 Im Folgenden sollen diejenigen insbesondere vom BAG aufgestellten Grundsätze dargestellt werden, die im Fall der Kündigung im Kleinbetrieb bei der Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern materiellrechtlich sowie hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (zu den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei § 242 BGB im Zusamme...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

Rz. 19 Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB. [1] Beide Bestimmungen stellen darauf a...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.1 Materiellrechtliche Folgen

Rz. 22 Die Sittenwidrigkeit hat zur Folge, dass die Kündigung von Anfang an rechtsunwirksam ist. Rz. 23 Damit steht zugleich fest, dass die Kündigung auch sozialwidrig i. S. v. § 1 KSchG ist. Hierauf kann es ankommen, wenn der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG) fordert.[1] Rz. 24 Eine sittenw...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.1 Schutz vor willkürlichen oder auf sachfremden Gründen beruhenden Kündigungen

Rz. 27 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb durch das BAG näher ausgestaltet worden. In allgemeiner Weise formuliert es, eine Kündigung verstoße nur gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind [1]; dabei ist der durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vermittelte verfassungsr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Anrechnung von anderweitigem Verdienst

Rz. 15 Nach § 11 Nr. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer das anrechnen lassen, was er während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers durch anderweitige Arbeit verdient hat. Dies können auch Einnahmen aus selbstständiger Arbeit sein.[1] Erzielt der Arbeitnehmer durch eine Tätigkeit während des Annahmeverzugs erst später einen Ertrag, kommt eine anteilmäßige Anrechnung, die der Ar...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

Rz. 9 Weitere Voraussetzung für den Annahmeverzug des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer nach Zugang der fristlosen Kündigung bzw. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch leistungsfähig ist.[1] An der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers fehlt es z. B., wenn er arbeitsunfähig krank ist[2], eine Schwerbehinderung die Erbringung der geschuldeten Arbeit unmöglich m...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Vermutungswirkung (Abs. 2)

Rz. 7 Findet ein Betriebsübergang statt, erstreckt sich gem. § 128 Abs. 2 die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO auch darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist.[1] § 128 Abs. 2 InsO enthält keine materiellrechtliche Vorschrift, sondern lediglich ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.4 Nachweisbarkeit

Rz. 121 Die übernehmende Gesellschaft muss nachweisbar die Stimmenmehrheit haben, d. h., dass ihr bzw. dem Einbringenden die Beweislast für das Vorliegen der Stimmenmehrheit obliegt.[1]mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Finanzverwaltung und Gericht

Rz. 32 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Die Anrufungsauskunft ist mit ihrer Bekanntgabe eine das Betriebsstätten-FA grundsätzlich bindende Zusage, einen bestimmten Sachverhalt steuerlich in bestimmter Weise zu behandeln. Diese Bindung ergibt sich unmittelbar aus § 42e EStG iVm § 118ff AO; der Grundsätze von > Treu und Glauben (> Rz 8) bedarf es insoweit nicht mehr. Das > Betriebss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Begriff der Beweislast.

Rn 58 Unter den Begriff der ›Beweislast‹ werden verschiedene, miteinander zusammenhängende Erscheinungsformen der Beweislast – die Beweislastnormen, die objektive Beweislast (Feststellungslast) und die subjektive Beweislast (Beweisführungslast) zusammengefasst, wobei die Terminologie zT sehr uneinheitlich und unpräzise ist. Im Einzelnen gilt Folgendes (s dazu ausf Baumgärtel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Beweislast.

Rn 12 Die fG kennt keine Behauptungslast und keine subjektive Beweislast der Beteiligten. Dagegen muss es auch im Verfahren mit Amtsermittlung die objektive Beweislast geben. Sie gibt dem Gericht Antwort auf die Frage, zu wessen Nachteil eine Entscheidung zu fällen ist, wenn über eine relevante Tatsachenbehauptung eine endgültige Unklarheit (non liquet) besteht. Die objektiv...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beweislast.

Rn 5 Es ist zwischen subjektiver und objektiver Beweislast zu trennen. Die subjektive Beweislast ist die den Beteiligten obliegende echte Last, durch eigenes Tätigwerden den Beweis streitiger Tatsachenbehauptungen zu führen, um einen Prozessverlust zu vermeiden. Eine solche subjektive Beweislast kann es nur in einem Verfahren mit Verhandlungsmaxime geben. Im Rahmen der fG gi...mehr

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§ 21 Kündigungsschutzprozes... / J. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 61 Grundsätzlich muss die Partei, die sich auf die für sie günstige Norm beruft, deren tatsächliche Voraussetzungen darlegen und beweisen.[74] Den Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Arbeitsverhältnis dem Anwendungsbereich des KSchG unterfällt. Der Arbeitnehmer muss die Umstände darlegen und im Streitfall beweisen, aus denen seine Arbeitneh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bedeutung der Beweislast.

Rn 2 Nur die beweisbelastete Partei, also die Partei, die die subjektive (formelle) Beweislast für ihr Vorbringen hat, kann beantragen, den Gegner zu vernehmen. I. Beweisantrag der beweispflichtigen Partei. Rn 3 Erforderlich ist ein Beweisantrag der beweisbelasteten Partei. Beweispflichtig ist auch derjenige, der eine gesetzliche Vermutung zu entkräften hat. Es handelt sich be...mehr

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§ 29 Geltendmachung von (Ne... / IV. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 19 Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast haben sich folgende Grundsätze in der Praxis herausgebildet: Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die dem Zeugnis und den darin enthaltenen Bewertungen zugrunde liegen. Bezieht sich der Streit zwischen den Parteien auf die Leistungsbeurteilung, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Subjektive Beweislast.

Rn 60 Die subjektive Beweislast oder Beweisführungslast betrifft die Frage danach, welche Partei im Rechtsstreit durch aktives Tun – etwa durch das Stellen von Beweisanträgen oder die Benennung von Beweismitteln – den Beweis einer streitigen Tatsache führen muss, um den Prozessverlust zu vermeiden. Sie ist nur denkbar in Verfahren unter Geltung der Verhandlungsmaxime – dh in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Beweislast.

Rn 14 Die Beweislast für die Umstände, aus denen die Rückwirkung hergeleitet werden soll, trägt der Zustellungsbetreiber. Soweit sich die Toleranzfrist bei Versäumnissen des Zustellungsbetreibers verkürzt (vgl Rn 10), trägt die Beweislast für die Kausalität des Versäumnisses der Zustellungsadressat (BGH NJW-RR 06, 1436 [BGH 27.04.2006 - I ZR 237/03]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Die Verteilung der Beweislast.

Rn 63 Die Verteilung der Beweislast beruht auf einer abstrakt-generellen Entscheidung des Gesetzgebers, die in unterschiedlichen Erscheinungsformen zum Ausdruck kommen kann. 1. Grundregel. Rn 64 Bereits in § 193 des 1. Entwurfs zum BGB hatte der Gesetzgeber eine schon damals allgemein anerkannte Grundregel vorgesehen, die wie folgt lautete: ›Wer einen Anspruch geltend macht, h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Beweislast.

Rn 4 Die Beweislast für die Echtheit oder Identität des Augenscheinsobjektes trägt der Beweisführer (Musielak/Voit/Huber § 371 Rz 6), sofern es sich nicht um einen nach § 144 angeordneten Augenschein handelt, bei dem die allgemeinen Beweislastregeln gelten. Die Beweislast trifft also denjenigen, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, zu deren Feststellung der Au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Objektive Beweislast.

Rn 59 Die objektive Beweislast oder Feststellungslast betrifft die Frage, zu wessen Nachteil es geht, wenn das Vorhandensein bzw Nichtvorhandensein eines entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals ungeklärt bleibt. Sie dient der Überwindung eines non liquet und sichert damit gleichzeitig die aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Entscheidungspflicht des Gerichts. Obwoh...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 5. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 113 Nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Er trägt damit in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht. Die Rspr. stellt hohe Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast (zur Darlegungs- und Beweislast bei der un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 5 Die Frage, ob § 16 anwendbar ist, wenn der Wohnsitz des Bekl/Antragsgegners unbekannt ist (vgl Rn 2), ist nach den allg Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast zu beantworten. Nach diesen Grundsätzen hat der Kl/Ast die Wohnsitzlosigkeit des Bekl/Antragsgegners darzulegen und zu beweisen (BayObLG IWRZ 20, 188; St/J/Roth Rz 7; Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 5). Al...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagegegner und Beweislast.

Rn 5 Die Klage ist gegen denjenigen zu richten, der das Vorzugsrecht bestreitet. Sind danach Schuldner und (ein oder mehrere) Pfändungsgläubiger gemeinsam zu verklagen, sind diese als Streitgenossen anzusehen (Abs 3; §§ 59 ff). Die Beweislast für das Bestehen des Rechts trägt der Kl, dh, dass er die Entstehung des Vorzugsrechts und der durch dieses gesicherten Forderung bewe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Behauptungs- und Beweislast.

Rn 92 Während die konkrete Behauptungslast unabhängig von der objektiven Beweislast ist, stimmen abstrakte Behauptungslast und objektive Beweislast hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfangs überein (BGH NJW 89, 161, 162 [BGH 08.06.1988 - IVb ZR 51/87]). Dies gilt entgegen einer verbreiteten Auffassung (vgl BAG NJW 77, 695 [BAG 30.09.1976 - 2 AZR 402/75]) auch in den Fäll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweislast beim Gläubiger.

Rn 4 Da die Beweislast für die Tatsache nach § 726 I beim Gläubiger liegen muss, wird es sich in seiner Person idR um aufschiebende Bedingungen iSv § 158 I BGB handeln. Denn für auflösende Bedingungen nach § 158 II BGB trägt der Schuldner nach den allg Regeln die Beweislast (RGZ 28, 145 f). Ob die Vollstreckbarkeit eines Titels seinem Inhalt nach vom Eintritt vom durch den G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und Beweislast.

Rn 55 Der Beweisanordnung folgt die eigentliche Beweisaufnahme, die den Vorschriften der §§ 355–484 unterliegt. Die Parteien haben gem § 357 I das Recht, der Beweisaufnahme beizuwohnen, die grds vor dem Prozessgericht stattfinden muss (§ 355 I 1). Unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme ist über deren Ergebnis mit den Parteien zu verhandeln (§§ 279 III, 285). Das Geri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fehlerhafte Beurteilung der Beweislast.

Rn 4 Wird die falsche (nämlich die beweisbelastete) Partei auf Antrag der nicht beweispflichtigen vernommen, so ist deren Aussage grds unverwertbar; streitig ist, ob der Verstoß nach § 295 I geheilt werden kann (so St/J/Berger Rz 10; aM MüKoZPO/Schreiber Rz 9; Wieczorek/Schütze/Völzmann-Stickelbrock Rz 37; Musielak/Voit/Huber Rz 7: keine Heilung, wenn die Beweislastnorm nich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Darlegungs- und Beweislast.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand des Mitverschuldens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGHZ 168, 352 Rz 34 = NJW 06, 2767; D. Fischer DB 10, 2600, 2605). Indessen darf dem Schädiger nichts Unmögliches abverlangt werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Behauptungs- und Beweislast.

Rn 26 Die Verteilung der Beweislast ist äußerst umstr. Teilweise wird argumentiert, wegen des Wortlautes der Vorschrift und um das Risiko des Schuldners nicht zu übersteigern, treffe sie den Gläubiger, wenn er sich auf die Möglichkeit der Handlungsvornahme und ihre ausschl Abhängigkeit vom Schuldnerwillen berufe (hM; Köln MDR 03, 114; Hamm FamRZ 97, 1094, 1095; Hamm NJW-RR 8...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Feststellungs- bzw Beweislast

Rn. 290 Stand: EL 130 – ET: 09/2018 Die Absicht zur Gewinnerzielung ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH v 12.06.1978, BStBl II 1978, 620). Es muss daher aus objektiven Umständen heraus auf das Vorliegen o Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzeln...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 7 Die Darlegungs- und Beweislast folgt den allg Grundsätzen (vgl § 12 Rn 10). Bei Heranziehung dieser Grundsätze löst sich auch die vermeintliche Streitfrage auf, von wem die Aufhebung des Wohnsitzes bewiesen werden muss (vgl dazu St/J/Roth Rz 7). In die Darlegungs- und Beweislast des Klägers fallen alle Tatsachen, welche die Begründung und das Behalten eines Wohnsitzes b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Beweislast und Behauptungslast.

I. Einführung. Rn 57 Gelingt es dem Gericht trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nicht, die nach § 286 I erforderliche Gewissheit für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidungserheblichen streitigen Tatsache zu gewinnen, ist es gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruch (s dazu R/S/G § 3 Rz 1 ff) gezwu...mehr

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§ 10 Kündigung bei Betriebs... / VI. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 71 Die Beweislast dafür, dass eine Kündigung aus Anlass ("wegen") des Betriebsübergangs ausgesprochen worden ist, trifft nach bisheriger Rechtsprechung des BAG den Arbeitnehmer. Seine Nachweispflicht ist jedoch dahin gehend erleichtert, dass er sich zunächst auf den Betriebsübergang beziehen kann. Sodann trifft den Arbeitgeber im Sinne einer abgestuften Darlegung die Pfl...mehr

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FF 04/2024, Sachverhaltserm... / d) Darlegungs- und Beweislast

Unter dem Regime des Beibringungsgrundsatzes gilt, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für eine Tatsache[91] trägt, der sich auf deren Vorliegen beruft, denn er muss für einen schlüssigen Vortrag solche Tatsachen vortragen, welche die Erfüllung eines Tatbestands zur Auslösung einer Rechtsfolge betreffen, die er begehrt.[92] Bloß vermutete Tatsachen dürfen dabei ste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Beweislast.

Rn 40 Den Drittwiderspruchskläger trifft nach allg Regeln die Beweislast für das die Veräußerung hindernde Recht (BGHZ 156, 310, 315; 170, 187, 188, 189). Hierbei kommen ihm, jedoch auch dem Gläubiger im Hinblick auf das Eigentum des Titelschuldners, eine Reihe von Vermutungen zugute, so die Vermutung des § 1006 BGB, des § 1362 I 1 BGB und des § 8 I LPartG, mit denen die Gew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren, Beweislast, Rechtsbehelfe.

Rn 7 Sowohl dem Erben als auch dem Nachlassverwalter stehen nach § 784 die Klagemöglichkeiten der §§ 785, 767 zur Verfügung. Die Klage ist auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung – und zwar in den Gegenstand, auf den sich die Vollstreckungsmaßnahme bezieht – zu richten. Rn 8 Den Erben trifft die Beweislast dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt und dass der Vollstrec...mehr

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§ 2 Außerordentliche Kündig... / P. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 111 Der Kündigende ist für die Voraussetzungen des wichtigen Grundes darlegungs- und beweispflichtig.[249] Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Derjenige, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgeb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweislast.

Rn 11 Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist es Sache des Schuldners, darzulegen und nachzuweisen, aus welchem Grund die Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht gegeben oder entfallen sind, nicht dagegen ist es Sache des Gläubigers, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Gründe für die Voraussetzungen der Klauselerteilung vorliegen (RGZ 50, 372, 375, 376; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen, Beweislast.

Rn 2 Der Erbe muss die Rechte des § 782 noch geltend machen können. Er darf nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Eine unbeschränkte Haftung ggü einzelnen Nachlassgläubigern allerdings ist unbeachtlich (vgl § 782 Rn 1). Der Erbe muss nachweisen, dass der Gegenstand, auf den sich die Vollstreckung bzw die beabsichtigte Vollstreckung bezieht, zum Nachlas...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Taktische Überlegungen und Beweislast.

Rn 10 Die Möglichkeit, mittels eines Trennungsantrags den befürchteten Scheidungsantrag der Gegenseite zu blockieren, ist ua deswegen interessant, weil so der Stichtag für den Zugewinn- und der für den Versorgungsausgleich verschoben und die Ehedauer zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten verlängert werden kann. Jene Option ist umso interessanter, als nach der Rspr d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beweislast.

Rn 4 Eine Beweislastentscheidung darf erst bei trotz Ausschöpfens sämtlicher Erkenntnisquellen nicht aufklärbaren Zweifeln an der Prozessfähigkeit ergehen (BGH NJW 96, 1059 f). Die objektive Beweislast für das Vorhandensein einer Sachurteilsvoraussetzung trägt derjenige, der daraus ein Recht herleitet (BGH MDR 05, 1306 f). Weigern sich die Betroffenen, an weiterer Aufklärung...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 4. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 149 Nach § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG obliegt die Darlegungs- und objektive Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Sozialauswahl ergibt, zunächst dem Arbeitnehmer. Nach st. Rspr. des BAG[381] ist dabei von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen. Es ist danach zunächst Sache des Arbeitnehmers, die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darzulegen, so...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Prüfung, Darlegungs- und Beweislast.

Rn 18 Es finden die allg Grundsätze Anwendung (vgl § 12 Rn 10 ff). Die Vereinbarung über den Erfüllungsort ist vom Kl schlüssig darzulegen (LG München NJW 73, 59; Musielak/Voit/Heinrich Rz 44), wozu auch die Vorlage der einschlägigen AGB erforderlich ist (vgl BGH NJW-RR 95, 702 [BGH 28.03.1995 - X ARZ 1088/94]). Zur schlüssigen Darlegung der zuständigkeitsbegründenden Umstän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Prüfung, Darlegungs- und Beweislast.

Rn 15 Es finden die unter § 12 Rn 10 ff dargestellten Grundsätze Anwendung. Das gilt insb für die Prüfung doppelrelevanter Tatsachen (§ 12 Rn 10), so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Vertrag iRd Begründetheit als wirksam erweist (Zö/Schultzky Rz 22; Musielak/Voit/Heinrich Rz 44; ThoPu/Hüßtege Rz 7; St/J/Roth Rz 57), und für den Prüfungsumfang bei Anspruchsgrundlagen...mehr