Fachbeiträge & Kommentare zu Bund

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verfassungsrechtliche Bedenken

Rn. 2078 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Der BFH hat mittlerweile über die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 5b EStG entschieden und diese bejaht. Das Nettoprinzip sei zwar durch das Abzugsverbot beschränkt worden. Die Regelung sei aber trotzdem sachlich gerechtfertigt und mit dem Grundsatz der Folgerichtigkeit vereinbar (BFH BStBl II 2014, 531 jedoch ist Verfassungsbeschwerde ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Befreiungen (I).

Rn 2 Nach Nr 1 kann der Betreuer von den Pflichten zur Sperrvereinbarung gem § 1845 befreit werden. Dies gilt für Geldanlagen (§ 1845 I), im Depot verwahrte oder hinterlegte Wertpapiere (§ 1845 II 1) und Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land (§ 1845 III). Die Pflichten nach §§ 1841, 1843, 1846 werden von der Befreiung nicht umfasst. Dadurch wird sichergestellt, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsstellung des Staates als Erbe.

Rn 6 Der Staat kann weder ausschlagen noch auf sein Erbrecht verzichten, §§ 1942 II, 2346; er ist nach § 1938 von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein anderer Erbe eingesetzt wird. Ihm steht der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff zu (NK-BGB/Kroiß § 1936 Rz 5), ansonsten unterscheidet sich der Staat nicht von anderen Erben (BGH ZEV 15, 698 [BGH 14.10.2015 - IV ZR 438/14]), j...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfassungsmäßig berufene Vertreter.

Rn 3 Der Begriff ist wie bei § 31 weit auszulegen (§ 31 Rn 3) und erfasst jede Person, der durch Organisationsnormen der juristischen Person bestimmte eigenverantwortlich zu erledigende Aufgaben übertragen sind (RGZ 157, 228, 237). Fehlt es an einer satzungsmäßigen Grundlage, kann der Bedienstete aber gleichwohl unter §§ 30, 31 fallen, wenn die Repräsentantenhaftung (§ 31 Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 24 AGG – Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anwendungsbereich.

Rn 10 Die Regeln des allgemeinen Schuldrechts gelten unmittelbar für die dort und im besonderen Schuldrecht aufgeführten sowie für die außerhalb des BGB geregelten Schuldverhältnisse, soweit sie sich mit den Besonderheiten der jeweiligen Regelung vereinbaren lassen. Das gilt auch für solche Schuldverhältnisse, welche sich aus Vorschriften des Sachen- (Bsp: §§ 987 ff), des Fa...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Zuständigkeit für den Kinderleistungsausgleich

Rn. 121 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der Kinderleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62–78 EStG wird durch die Bundes-FinVerw, vertreten durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), durchgeführt. Dieses bedient sich dazu im Wege der Organleihe (vgl BSG, SozR 3–1500 § 51 Nr 21) der Bundesagentur für Arbeit sowie der nachgeordneten Agenturen für Arbeit. Rn. 122 Stand: EL 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 1 Die Aufrechnung ist ihrer Rechtsnatur nach ein schuldrechtliches Gestaltungsgeschäft und ihrer Wirkung nach ein Erfüllungssurrogat. Sie ist nach dem BGB dadurch gekennzeichnet, dass sie erstens ein materiell-rechtliches und (obschon die Ausübung im Prozess möglich ist) nicht nur – wie in anderen Rechtsordnungen – ein prozessuales Rechtsinstitut darstellt, dass sie zweit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfassungsmäßig berufener Vertreter.

Rn 3 Der Verein ist verantwortlich für das Verhalten des Vorstands als Organ, einzelner Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands und für die besonderen Vertreter nach § 30. Der Begriff ist durch eine weite Auslegung gekennzeichnet. Da die juristische Person nicht selbst entscheiden kann, wem sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, muss der Vertreter weder Vert...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 242. Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr 411

Rn. 262 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der Finanzausschuss des Bundestags hat Passagen aus dem auf 2024 verschobenen Wachstumschancengesetz in das bis dato von Steuervorschriften unbelastete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen, das in der Bundesratssitzung am 15.12.2023 verabschiedet wurde. Damit wurde deren Wirkung vorgezogen. Im Einzelnen betrifft das folgende Steuervo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 43 enthält besondere Vorschriften zur Bewertung von Anrechten aus der GRV. Die Grundlagen der GRV sind (seit 1992) im SGB VI zusammengefasst. Seit 2005 gibt es nur noch zwei Zweige der GRV, die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Letztere unterscheidet sich von der allgemeinen Rentenversicherung insb durch höhere Beiträge und höh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Pauschsatz für BA (§ 4 FAG)

Rn. 180 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Nicht buchführungspflichtige sowie nicht freiwillig buchführende luf Betriebe können unter den in § 4 FAG dargestellten Voraussetzungen zur Abgeltung der BA einen (erhöhten) Pauschsatz von 90 % der Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen absetzen; erfolgt der Verkauf des Holzes auf dem Stamm, beträgt der Pauschsatz 65 % (zu den verfassungsre...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Anfechtbarkeit der Ablehnung

Rz. 446 [Autor/Stand] Die Versagung der Akteneinsicht erfordert einen Bescheid mit kurzer Begründung,[2] von der nur abgesehen werden kann, wenn durch Offenlegung der Gründe der Untersuchungszweck gefährdet wäre (vgl. § 147 Abs. 5 Satz 4 StPO); die Begründung ist allerdings aktenkundig zu machen. Rz. 447 [Autor/Stand] Verweigert die FinB/StA die Akteneinsicht, steht dem Verte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Anerkenntnis durch die Landesregierung bzw. eine beauftrage Stelle

Rz. 551 [Autor/Stand] Die Befreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird, hängt grds. von einer dahingehenden Anerkennung durch die Landesregierung ab, dass der jeweilige Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.[2] Das Anerkennungsverfahren wird landesrechtlich geregelt.[3] Rz. 552 [Autor/Stand] Der...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 81. Gesetz zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen (Solidaritätsgesetz), BGBl I 90, 1318

Rn. 101 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Am 14.05.1991 hat der Deutsche Bundestag das Solidaritätsgesetz in dritter Lesung verabschiedet. Die erforderliche Verpflichtung von Arbeitgebern, Geldinstituten, Kapitalgesellschaften zum Einbehalt der Ergänzungsabgabe neben Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer etc ergibt sich jedoch erst aus einer Vorschrift des Steueränderu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 44. Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.12.1982, BStBl I 82, 972

Rn. 52 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Mit dem Gesamtpaket gesetzlicher Änderungen (Steuerrecht, Investitionshilfegesetz, Finanzausgleich Bund/Länder, Anpassung der Beamtengehälter 1983, Einsparungen bei verschiedenen Leistungsgesetzen) sollen Einsparungen im konsumtiven Bereich und bei der Sozialversicherung kombiniert werden mit Impulsen zur Wiederbelebung der Wirtschaft, insbes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds

Rn. 166 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Der gewinnmindernde Ausweis der Rücklage in der StB setzt gem § 3 Abs 2 FAG voraus, dass in mindestens gleicher Höhe ein betrieblicher Ausgleichsfonds gebildet wird. Die im Ausgleichsfonds angelegten Gelder gehören zum notwendigen BV des Forstbetriebs; sie müssen nach Auffassung der FinVerw (OFD Münster vom 21.09.1988, DB 1988, 2177 und OFD...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Abs 1).

Rn 2 I regelt den Ausgleich von Anrechten, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem Versorgungsträger erworben hat, der keine interne Teilung vorsieht. In einem solchen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Geldbußen

Rn. 1852 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Geldbußen iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG sind die Maßnahmen, die in deutschen Rechtsvorschriften als Geldbußen bezeichnet werden und von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von Organen der EG festgesetzt wurden. Im Einzelnen kommen für das Abzugsverbot in Betracht: Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt. (2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Beschränkungen.

Rn 12 Zu den Gesetzen iSd Vorschrift gehört nach Art 2 EGBGB jede Rechtsnorm mit tatsächlicher und normativer Geltung, Außenwirkung, Drittbindung und Generalität. Das sind in erster Linie die Verfassungsgesetze, einfache Gesetze und die Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder. Eigentumsbeschränkungen enthalten sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abgeordnetenversorgungen.

Rn 12 Bundestags- und Landtagsabgeordnete erwerben während ihrer Mandatszeit eine Anwartschaft auf sog Altersentschädigung, die dem VA unterliegt. Die Voraussetzungen und die Höhe der Altersentschädigung sind im AbgG des Bundes und in den Abgeordnetengesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Für die Abgeordnetenversorgung des Bundes schreibt § 25a III AbgG ausdrücklich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Taxe.

Rn 9 Eine Taxe ist ein hoheitlicher, nach Bundes- oder Landesrecht bestimmter Preis. Bsp. hierfür sind die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte (RVG), Steuerberater, Ärzte und Zahnärzte (zur HOA s Rn 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Normzweck, Rechtsfolgen.

Rn 2 Die Neufassung des vormaligen § 570b wurde (BTDrs 12/3254, 40) im Wesentlichen damit begründet, dass eine Ausweitung des Vorkaufsrechts zum Schutz auch der Mieter im freifinanzierten Wohnungsbau erforderlich sei (vgl Flomm Hambg GE 93, 321). Die Regelung sollte die Tendenz verstärken, dass der verkaufsbereite Vermieter die Eigentumswohnung in erster Linie seinem Mieter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 Die Bürgschaft ist eine im Wirtschafts- und Bankenverkehr weit verbreitete Form der Personalsicherheit. Nach den statistischen Angaben der Bundesbank betrugen die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen per 31.10.19 ca 273,7 Mrd EUR. Im Vergleich zu den dinglichen Sicherheiten (zB Grundschuld, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sicherungszessio...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Wegfall der Schonfrist für die Abgabe von Steueranmeldungen seit 2004

Tz. 34 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Nach dem AEAO zu § 152 Nr. 7 AO a. F. wurden bei einer verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen von bis zu drei Tagen grundsätzlich keine Verspätungszuschläge erhoben (sog. Abgabeschonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben aber beschlossen, diese Verwaltungsanweisung mit Wirkung vom 01.01.2004 aufzuheben. Grund fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Den Begriff ›Drittmittel‹ definieren § 559a I, III. Während einer Preisbindung gezahlte öffentliche Mittel sind keine Drittmittel, weil sie den Vermieter nicht berechtigten, die Miete zu erhöhen. Mittel, die ausschl für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt werden, sind keine Drittmittel (BGH NZM 11, 309 Rz 16). Der Anrechnungszeitraum beträgt grds 12 Jahre (§ 558 Rn 31). Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Kosten.

Rn 42 § 16 II 1 betrifft mit Ausnahme der Kosten bei baulichen Veränderungen – dort gilt nach § 16 III der § 21 – sämtliche Kosten der GdW (s.a. BGH ZMR 16, 476 Rz 41). Kosten idS sind auch solche, die von der GdW für das SonderE aufgebracht wurden, zB für eine Erhaltung. Kosten sind insb die Kosten der Erhaltung (zum Begriff § 13 Rn 16 und § 555a BGB Rn 3), die Kosten der V...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 59. Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz vom 21.07.1986, BStBl I 86, 504

Rn. 67 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Steuerfreistellung von Leistungen des Bundes nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz an landwirtschaftliche Unternehmer ab 01.01.1986 (neuer § 3 Nr 17 EStG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Normzweck ist der Schutz des Betreuten vor den Gefahren der §§ 932, 935 II, der Untreue des Betreuers oder des zufälligen Verlusts der bei diesem selbst verwalteten Papiere. Die Norm passt die Pflichten des Betreuers (s. § 1814 aF) dabei an die wirtschaftliche Realität an, dass Wertpapiere und diesen nach § 1 I DepotG gleichgestellte Anlagen des Betreuten derzeit nur no...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers

Rz. 37 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag wird nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. In diesem Zuge ist § 176 AO entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 981 BGB – Empfang des Versteigerungserlöses.

Gesetzestext (1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus [jetzt] Bundesbehörden und Bundesanstalten an den Fiskus des Bundes, bei Landesbehörden und Landesanst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesetzesaufbau.

Rn 4 Nach allg Teil (§ 1–5) mit Regelungen und Begriffsbestimmungen, die für alle betroffenen Rechtsgebiete gleichermaßen gelten, regelt das AGG insb den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6–18), im Anschluss den Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19–21). Es folgen Einzelheiten zur Beweislast (§ 22), Unterstützung durch Antidiskriminierungsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 23 LPartG – Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten.

Gesetzestext (1) 1Die Länder können abweichend von den §§ 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 2Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) 1Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des § 42 ist äußerst gering. Angesichts der abstrakt formulierten Bewertungsvorschriften in den §§ 39, 40 werden sich idR auch untypische Versorgungsarten nach einer der beiden gesetzlich normierten Bewertungsmethoden berechnen lassen. Dies gilt zB für die alternativ ausgestalteten Anrechte der Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten, für die § 44 IV ein...mehr

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AGS 08/2024, Kopp/Schenke, VwGO - Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung

Begründet von Ferdinand O. Kopp; herausgegeben von Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Schenke. 30. Aufl., 2024. Verlag C.H. Beck, München. 75,00 EUR Die 30. Neuauflage umfasst eine Reihe von Gesetzesänderungen. U.a. wurde das im Jahr 2019 bereits beschlossene, aber erst zum 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts eingearbeitet. Durch dieses sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 32 AGG – Schlussbestimmung.

Gesetzestext Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Rn 1 Die in § 32 vorbehaltenen allg Bestimmungen sind insb solche des BGB, namentlich Schuldrecht und Deliktsrecht, aber auch KSchG, GewO, HGB, BetrVG, PersonalVG der Länder und des Bundes (BTDrs 16/1780, 53; § 15 Rn 20 ff). Bei unberechtigter Inanspruchnahme kommen Ans...mehr

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AGS 08/2024, Kosten für Ant... / [Ohne Titel]

Maßgeblich für die kostenmäßige Behandlung ist dabei der Charakter dieser Entscheidung als Rspr. oder Akt der Justizverwaltung. Nach Nr. 1501 JVKostG KV entsteht für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern eine Gebühr von 15,00 EUR. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gebühr ist jedoch, dass die Entscheidung über die Bescheinigung oder Auskunft du...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 [Autor/Stand] Die Anzeigepflicht gilt für inländischen Grundbesitz, das heißt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke sowie diesen gleichgestellte Betriebsgrundstücke.[2] § 19 Abs. 1 GrStG verpflichtet Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise steuerbefreiten Steuergegenstandes anzuzeigen, während § 19 Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Schuldverschreibung auf den Inhaber.

Rn 8 Die Schuldverschreibung auf den Inhaber ist eine Urkunde, in welcher der Aussteller zu einer Leistung an den verfügungsberechtigten Inhaber der Urkunde verpflichtet wird. Hauptleistungspflicht ist die Erfüllung des Zahlungsversprechens (Frankf ZIP 13, 1560). Sie ist ein Inhaberpapier. Die Errichtung der Urkunde ist konstitutiv, dh das verbriefte Recht kann nicht ohne Ur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 87c BGB – Vermögensanfall und Liquidation.

Gesetzestext (1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 26 AGG – Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen.

Gesetzestext (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt. (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab. (3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vorbehalt besonderer Klagerechte und Vertretungsbefugnisse zugunsten behinderter Menschen, Abs 4.

Rn 5 IV enthält einen Vorbehalt insb zugunsten der Prozessstandschaft nach § 85 SGB IX. Anders als nach III können danach Verbände, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind, mit Einverständnis des behinderten Menschen dessen Rechte im eigenen Namen geltend machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 395 BGB – Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Gesetzestext Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Rn 1 Die Regelung schränkt die Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners ggü der öffentliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Klagegegner.

Rn 74 Es ist darauf zu achten, dass die beklagte Behörde richtig bezeichnet ist. Der BGH hat eine Klage, gerichtet gegen ›das Land‹, vertreten durch die ›Stadt‹ nach Maßgabe der Klagebegründung ausgelegt und den richtigen Beklagten ermittelt, dem auch die Klage zugestellt worden war (BauR 05, 843). Es existieren Organisationspläne, in denen geregelt ist, wer die Behörden des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Normcharakter.

Rn 5 Gesetz iSd § 134 ist jede Rechtsnorm, Art 2 EGBGB. Das Verbot kann sich aus einem formellen Gesetz des Bundes oder eines Landes ergeben (BGH NJW 86, 2361; WM 03, 791). Erfasst werden auch Rechtsverordnungen und Satzungen öffentlich-rechtlicher Institutionen, die durch höherrangiges Recht legitimiert sind (Taupitz JZ 94, 222), nicht aber Vorschriften über einen Haushalts...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / X. Beispielsfälle

Tz. 71 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Beispiel 1: Der Verein X hat in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 4 800 EUR erwirtschaftet. Die Bruttoeinnahmen aus den Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind höher als 45 000 EUR (Besteuerungsfreigrenze ab 29.12.2020! – davor 35 000 EUR). Ergeb...mehr