Fachbeiträge & Kommentare zu Bundesregierung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Inhalt und Umfang der Informationspflichten (Abs. 1)

Rz. 6 § 22 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 7 Meldende Plattformbetreiber sind nach § 22 Abs. 1 PStTG verpflichtet, Anbieter über die Tatsache und den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und sie dabei nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 [2], die nach § 2a Abs. 5 AO entsprechend auch auf di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Bestehende Anbieter (Abs. 3)

Rz. 13 Nach Abs. 3 Satz 1 handelt es sich bei Anbietern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PStTG, also am 1.1.2023, bereits auf einer Plattform registriert waren, um bestehende Anbieter. Das Gleiche gilt gem. Abs. 3 Satz 2, wenn ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des PStTG erstmals meldender Plattformbetreiber wird, für alle Anbieter, die zu diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke (Abs. 5)

Rz. 11 Abs. 5 legt den Begriff der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke fest und setzt ihn in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 4 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 12 Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke ist hiernach die von einem Mitgliedstaat erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gem. Art. 214 der Richtlinie 2006/112/EG.[2] Im Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Befreiung bei Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Abs. 4)

Rz. 7 § 17 Abs. 4 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 4 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 8 § 17 Abs. 4 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 PStTG dar. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 PStTG ist eine Erhebung der Handelsregisternummer und der Steueridentifikationsnummer eines Anbieters nicht erforderlich, wenn dessen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Rechtsträger (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 Rechtsträger ist eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse. Nach dieser Legaldefinition sind auch bspw. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts und Stiftungen Rechtsträger i. S. d. PStTG. Hierzu gehören sä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Relevante Tätigkeiten gegen Vergütung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 der Norm setzt die Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 8 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 3 Er bestimmt, dass nur solche Plattformen meldepflichtig sind, die es ihren Anbietern erlauben, relevante Tätigkeiten auszuüben. Zugleich müssen diese Tätigkeiten gegen eine Vergütung erbracht werden.[2] Die relevante Tätigkeit kann auch bloßer Bestandtei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 9 Aufsichtspflichten des BZSt (Abs. 10)

Rz. 19 Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 8ac Abs. 1 Satz 2 und Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. C der Amtshilferichtlinie die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch meldende Plattformbetreiber sicherzustellen. Diese Aufgabe fällt nach Abs. 10 dem BZSt zu. Die Regelungen über die Außenprüfung und den Datenzugriff nach § 147 Abs. 5 und 6 AO gelten entsprechend....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Verantwortlichkeit des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 3)

Rz. 7 § 21 Abs. 3 PStTG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Hier wird verdeutlicht, dass die Beauftragung eines Dritten nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG den meldenden Plattformbetreiber nicht von seinen Pflichten nach Abschn. IV befreit. Die Verantwortung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt beim delegierenden, meldenden Plattformbetreiber. Der meldende Plattfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 6 Meldezeitraum (Abs. 6)

Rz. 13 Abs. 6 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 6 der Amtshilferichtlinie den Meldezeitraum als das jeweilige Kalenderjahr, für welches ein meldepflichtiger Plattformbetreiber Informationen meldet.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Begriffsbestimmungen des § 7 PStTG sind ausschließlich im Zusammenhang mit Plattformbetreibern von Bedeutung, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, aber als exterritoriale Betreiber in der EU tätig sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6 Veröffentlichungen durch das BZSt (Abs. 6)

Rz. 12 Abs. 6 regelt bestimmte Veröffentlichungspflichten, denen das BZSt im Interesse einer einfachen Anwendung des PStTG durch meldende Plattformbetreiber nachkommen soll. Rz. 13 Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten steht es nach der DAC-7-Richtlinie frei, zu notifizieren, dass sie in Bezug auf ihre jeweiligen meldepflichtigen Anbieter die Angabe zur Kennung des Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Waren (Abs. 4)

Rz. 40 Waren sind gem. Abs. 4 körperliche Gegenstände. Unter den Warenbegriff fallen nicht Wasser, Heizung oder Elektrizität.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3.1 Allgemeines

Rz. 42 § 3 Abs. 2 PStTG definiert den Begriff des Plattformbetreibers. Die Vorschrift setzt die Begriffsbestimmung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 2 der Amtshilferichtlinie um.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 3 Verlängerung der Feststellung (Abs. 2)

Rz. 3 Eine einmal getroffene Feststellung kann gemäß Abs. 2 auf Antrag verlängert werden, wobei auf die Nachweise und Erkenntnisse eines früheren Verfahrens zurückgegriffen werden kann. Die Anforderungen folgen aus Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 7 Rücknahme oder Widerruf einer Feststellung (Abs. 6)

Rz. 8 Nach Abs. 6 kann das BZSt die einmal getroffene Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung zurücknehmen oder widerrufen, wenn sich die der Entscheidung zugrunde gelegenen Voraussetzungen als unrichtig erweisen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 6 Verkehrsmittel (Abs. 5)

Rz. 41 In Abs. 5 wird der Begriff der Verkehrsmittel definiert. Die Definition erfasst alle motorisierten und nicht motorisierten beweglichen Gegenstände, die die Beförderung von Personen oder Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen. Die Beförderung muss Individualcharakter haben und kann unter Ausschluss Dritter erfolgen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4.1 Allgemeines

Rz. 51 Abs. 3 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1] Er regelt den Begriff des sog. freigestellten Plattformbetreibers, der von den Melde- und Sorgfaltspflichten des PStTG befreit ist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Aktiver Anbieter (Abs. 4)

Rz. 14 Nach Abs. 4 ist ein aktiver Anbieter ein Anbieter, der während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird. Andernfalls ist der Anbieter nicht als aktiver Anbieter zu werten. § 16 PStTG gewährt meldenden Plattformbetreibern die Möglichkeit, ihre Sorgfaltspflichten nur in Bezug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.2 Staatliche Rechtsträger (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmt staatliche Rechtsträger i. S. d. § 6 Abs. 3 PStTG als freigestellte Anbieter. Staatliche Rechtsträger i. S. des § 6 Abs. 3 PStTG sind jeweils die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde sowie Einrichtung bzw. Rechtsträger eines Staates, der sich unter der Kontrolle oder im Alleineigentum eines Staats oder einer oder mehrerer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Erhebung bei Überlassung von Rechten an Immobilien (Abs. 3)

Rz. 5 § 17 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. E der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 6 Überlässt ein nicht freigestellter Anbieter die Nutzung an unbeweglichem Vermögen, hat der Plattformbetreiber die Anschrift des inserierten Objekts und, sofern beim Anbieter vorhanden, die Grundbuchnummer oder eine vergleichbare Angabe nach dem Recht des Mitg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.4.2 Auflisten relevanter Tätigkeiten oder Werbung für relevante Tätigkeiten durch Nutzer (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2)

Rz. 40 Das Auflisten relevanter Tätigkeiten bzw. das Werben für relevante Tätigkeiten fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. Beispiele hierfür können Preisvergleichsseiten, Branchenverzeichnisse, Produktsuchmaschinen oder Jobbörsen sein, welche die Nutzer auf ein Angebot aufmerksam machen sollen. Anbieter und Nutzer schließen das konkrete Rechtsgeschäft in Bezug auf die relevante ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 2 Voraussetzungen der Feststellung (Abs. 1)

Rz. 2 Das BZSt hat nach Abs. 1 festzustellen, dass ein Plattformbetreiber ein freigestellter Plattformbetreiber ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass meldepflichtige Anbieter die von ihm betriebene Plattform nicht nutzen können. Eine Nutzung durch meldepflichtige Anbieter darf in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sein. Dass ein Plattformbetreiber lediglich in seinen Nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Erhebung bei natürlichen Personen als Anbieter (Abs. 1)

Rz. 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 § 17 Abs. 1 PStTG nennt die von meldenden Plattformbetreibern zu erhebenden Informationen für Anbieter in Gestalt von natürlichen Personen, die keine freigestellten Anbieter sind. § 17 Abs. 1 Nr. 1 PStTG verweist auf § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 PStTG. Hierbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8 Gebühren (Abs. 7)

Rz. 9 Für die Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers entsteht nach Abs. 7 eine Gebühr. Diese soll zumindest in den Teilen den Aufwand kompensieren, der dem BZSt im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen entsteht.[1] Die Gebühr ist vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen. Sie ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 PStTG definiert die Begriffe der Plattform (Abs. 1), des Plattformbetreibers (Abs. 2), des freigestellten Plattformbetreibers (Abs. 3) und des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 4). Die Vorschrift legt fest, wer nach dem PStTG verpflichtet ist, und stellt damit klar, dass das PStTG ausschließlich digitale Plattformen zum Regelungsgegenstand hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2.1 Digitale Technologien

Rz. 10 Digitale Technologien i. S. d. PStTG sind Technologien, die eine Vernetzung bzw. Verknüpfung von Anbietern und Nutzern miteinander und untereinander ermöglichen und zusammen die entsprechende Infrastruktur bilden.[1] Erfasst sind sowohl Hardware als auch Software.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6 Informationsaustausch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten (Abs. 5)

Rz. 7 Abs. 5 regelt die Befugnis des BZSt, mit anderen zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei Bedarf koordiniert vorzugehen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Antragstellers hierauf.[1] Gegenstand eines etwaigen Austauschs mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten dürften regelmäßig Informationen sein, die auf Angaben des Stpfl. in seinem Antrag zurückgehen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 2 Begriffsbestimmungen

Allgemeines Rz. 1 § 2 PStTG bestimmt, dass die Begriffsbestimmungen nach Unterabschn. 2 nur für die Zwecke des PStTG maßgeblich sind.[1] Rz. 2 Zentral für die Meldepflichten von Plattformbetreibern sind zunächst die Begriffe der "Plattform"und des "Plattformbetreibers", der "(meldepflichtigen) Anbieter" sowie der "relevanten Tätigkeit". Diese sind zwar in den §§ 3 bis 5 PStTG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Staatliche Rechtsträger oder börsennotierte Unternehmen (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 2 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PStTG können meldende Plattformbetreiber zur Bestimmung staatlicher Rechtsträger und börsennotierter Unternehmen auf öffentlich verfügbare Informationen oder eine entsprechende Bestätigung des betreffenden Anbieters zurückgreifen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 24 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 In § 24 PStTG werden umfangreiche Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen kodifiziert, um eine nachträgliche Überprüfung der Pflichterfüllung durch die Finanzverwaltung sicherzustellen.[2] Rz. 3 Hinweis Praxishinweis[3]: Ein Testat über die Erfüllung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Bußgeldrahmen, zuständige Behörde, Anwendbarkeit der AO (Abs. 2 bis Abs. 4)

Rz. 7 § 25 Abs. 2 PStTG bestimmt den jeweiligen Bußgeldrahmen. Hierbei gilt § 17 Abs. 2 OWiG. Rz. 8 Zuständige Verwaltungsbehörde ist das BZSt (Abs. 3). Da das BZSt auch Finanzbehörde ist, werden in Abs. 4 verschiedene Vorschriften der AO insbesondere über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Rechte der Finanzbehörde für entsprechend anwendbar erklärt. Dadurch wird sicher...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Prüfungsumfang bei bestehenden Anbietern (Abs. 2)

Rz. 14 § 18 Abs. 2 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. C Nr. 2 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 15 In Bezug auf Anbieter, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes oder zu dem Zeitpunkt, als der Plattformbetreiber zu einem meldenden Plattformbetreiber wurde, auf der Plattform aktiv waren[2], sieht § 18 Abs. 2 PStTG vor, dass der meldende Plattform...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 5 PStTG definiert die Begriffe relevante Tätigkeit und Vergütung. Beide Begriffe sind für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des PStTG von zentraler Bedeutung.[1] Gegenstand der zu erstattenden Meldungen sind von Anbietern erbrachte "relevante Tätigkeiten" i. S. d. § 5 Abs. 1 PStTG, die gegen Vergütung geleistet werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8 Nutzung des Zentralverzeichnisses nach Art. 8ac Abs. 6 der Amtshilferichtlinie (Abs. 9)

Rz. 18 Das BZSt hat im Rahmen der Aufgabenerledigung nach den Abs. 7 und 8 die von anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen. Zugleich sind diesen Behörden Mitteilungen durch das BZSt zu übermitteln. Die Europäische Kommission richtet nach Art. 8ac Abs. 6 der Amtshilferichtlinie ein zentrales Register ein, welches nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4 Antragsberechtigung (Abs. 3)

Rz. 4 Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder auf Verlängerung einer Feststellung beim BZSt zu stellen, sind gem. Abs. 3 Plattformbetreiber, die nach § 13 Abs. 1 PStTG verpflichtet sind, an das BZSt zu melden. Soweit nach den § 13 Abs. 2 bis 4 PStTG ein Wahlrecht besteht, setzt die Antragsberechtigung voraus, dass der Plattformbetreiber das BZSt als Adressat seiner Me...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Wahlrecht eines mehrfach verpflichteten Plattformbetreibers (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 setzt Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 2 der Amtshilferichtlinie um. Rz. 13 § 13 Abs. 2 und Abs. 3 PStTG gewähren einem Plattformbetreiber, welcher sowohl nach dem PStTG als auch nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats meldepflichtig ist, ein Wahlrecht. Der Plattformbetreiber kann entscheiden, an welche zuständige Behörde er meldet, § 13 Abs. 2 Satz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Erfüllung der skizzierten Pflichten wird abgesichert durch ein umfangreiches Haftungsregime und erhebliche Bußgeldandrohungen.[1] Der hierfür zentrale § 25 Abs. 1 PStTG sanktioniert dabei vorsätzliche und leichtfertige Verstöße gegen die vom PStTG etablierten Pflichten. Ungeachtet einer etwaigen Delegation der Sorgfaltspflichterfüllung auf andere Plattformbetreiber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Staatlicher Rechtsträger (Abs. 3)

Rz. 5 In Abs. 3 wird der Begriff des staatlichen Rechtsträgers definiert. In der Amtshilferichtlinie ist der Begriff in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 2 festgelegt. Rz. 6 Staatliche Rechtsträger sind jeweils die Regierung eines Staates sowie seine Gebietskörperschaften und deren Behörden. Zu den staatlichen Rechtsträgern zählen auch Einrichtungen, die unter der Kont...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.3 Aktiengesellschaften oder verbundene Rechtsträger/Börsennotierter Rechtsträger an anerkannter Wertpapierbörse (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 stellt Unternehmen frei, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. Hintergrund hierfür ist, dass diese im Allgemeinen anderen Aufsichtsformen und Transparenzvorschriften unterliegen, die die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten fördern. Verbundene Unternehmen derartiger börsennotierter Gesellschaften fallen na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Melde- und Sorgfaltspflichten des PStTG betreffen lediglich meldende Plattformbetreiber. § 3 Abs. 4 PStTG klassifiziert jeden Plattformbetreiber, der nicht dem Ausnahmetatbestand des Abs. 3 unterliegt, als meldenden Plattformbetreiber, sofern er einen spezifischen Nexus zum Inland oder anderen Mitgliedstaaten aufweist. Ob ein derartiger Nexus vorliegt, wird in den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.6 Beschränkung der Freistellung (Satz 2)

Rz. 28 Abs. 5 Satz 2 verdeutlicht, dass sich die Regelungen in den Nrn. 3 und 4 des Abs. 5 Satz 1 ausschließlich auf die dort angesprochenen relevanten Tätigkeiten beziehen. Rz. 29 Ein Anbieter kann meldepflichtiger Anbieter sein, obwohl seine Tätigkeit teilweise von einem Ausnahmetatbestand gedeckt ist. Beispielsweise könnte seine Tätigkeit in Form eines Warenverkaufs nach A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.4 Rückausnahme

Rz. 59 Nr. 1 und Nr. 2 des Abs. 4 sehen eine Rückausnahme für nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber vor, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten (Nr. 1 Buchst. b. Unterbuchst. bb.). Voraussetzungen der Rückausnahme ist, dass es sich hierbei um einen Plattformbetreiber handelt, welcher als qualifizierter Plattformbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 PStTG gilt. Grun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2.3 Internet

Rz. 14 Abs. 1 Satz 1 setzt weiter voraus, dass die Kontaktaufnahme und der Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen Nutzern und Anbietern über das Internet erfolgen. In der Regel ist die Software, die für die Nutzer den Zugang zu der Plattform ermöglicht, nur online verfügbar. Sofern dies nicht der Fall ist, ist regelmäßig eine Verbindung zum Internet erforderlich, um den vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Inhalt und Zweck des PStTG (Abs. 1)

Rz. 1 Nach § 1 Abs. 1 PStTG besteht der Zweck des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen[1] darin, den Umfang und die Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen gemäß Art. 8ac i. V. m. Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Meldezeitraum (Abs. 3)

Rz. 5 § 15 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 7 der Amtshilferichtlinie. Rz. 6 § 15 Abs. 3 PStTG verpflichtet die meldenden Plattformbetreiber zur quartalsweisen Meldung der dem Anbieter ausgezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung sowie der durch den Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen und Steuern....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Erhebung bei Rechtsträgern als Anbieter (Abs. 2)

Rz. 3 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B, Nr. 2 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 4 § 17 Abs. 2 PStTG nennt die von meldenden Plattformbetreibern zu erhebenden Informationen für Anbieter in Gestalt von Rechtsträgern, die keine freigestellten Anbieter sind. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PStTG verweist auf § 14 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 PStTG. Hierbei hande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2.5 Möglichkeit der Kontaktaufnahme

Rz. 22 Nach Abs. 1 Satz 1 muss die Plattform es Anbietern (Angebotsseite) und anderen Nutzern (Nachfrageseite) ermöglichen, miteinander in Kontakt zu treten. Unerheblich dabei ist, von welcher Seite die Initiative ausgeht. Nicht erforderlich ist es, dass Anbieter oder andere Nutzer überhaupt aktiv die Initiative ergreifen. Vielmehr reicht es auch aus, wenn die Plattform selb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Pflicht zur Nutzung elektronischer Schnittstellen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 8 Die meldenden Plattformbetreiber müssen bei der Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer alle öffentlich zugänglichen automatischen Prüfsysteme nutzen, die die Bestätigung der Gültigkeit der vorgenannten Nummern oder ihres Aufbaus ermöglichen.[1] Rz. 9 Eine deutsche Steueridentifikationsnummer kann mittels de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5 Einzureichende Informationen und Unterlagen (Abs. 4)

Rz. 6 Abs. 4 Satz 1 bestimmt die Informationen, die im Rahmen des Antrags anzugeben und mit Unterlagen (Satz 2) zu untermauern sind. Mithilfe der Angaben gemäß der Nrn. 5 und 7 soll das BZSt entscheiden, inwieweit eine Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten angezeigt ist, um unrichtige oder sich widersprechende Feststellungen zu vermeiden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.4.3 Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf andere Plattformen (Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)

Rz. 41 Das Umleiten oder Weiterleiten von Nutzern auf andere Plattformen fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 3. Die in Nr. 2 aufgeführte Software kommt hier ebenfalls in Betracht. Das maßgebliche Rechtsgeschäft in Bezug auf eine relevante Tätigkeit wird im Rahmen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 auf einer Plattform geschlossen, auf die die Software ihre Nutzer leiten wird.[1]mehr