Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der überlebende Ehegatte soll diejenigen Gegenstände behalten dürfen, die bislang den äußeren Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft gebildet haben (für die angemietete Wohnung §§ 563 ff). Allerdings kann der Erblasser seinem Ehegatten, anders als den Pflichtteil, den Voraus entziehen. Der Anspruch des Voraus ist nach § 2345 anfechtbar (Erman/Lieder § 1932 Rz 15). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungszweck.

Rn 2 Die Vorschrift soll verhindern, dass dem das Gesamtgut (mit-)verwaltenden Ehegatten die ihm möglichen Haftungsbeschränkungsmittel dadurch verloren gehen, dass der erbende Ehegatte eine allein ihm bestimmte Inventarfrist versäumt oder eine sonstige Inventarverfehlung nach §§ 2005 I, 2006 III begeht (Staud/Dobler § 2008 Rz 11, 24 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Erbverzicht.

Rn 18 Gem § 2346 können Ehegatten durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbteil verzichten. Der Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Form (§ 2348) und hat zur Folge, dass der Überlebende nicht Erbe ist, somit seine Rechte aus II beanspruchen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. 2Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Billigkeit.

Rn 14 Voraussetzung der Zuweisung ist, dass der die Herausgabe beanspruchende Ehegatte auf die Nutzung unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist, oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Die Zuweisungsvoraussetzungen sind somit die gleichen wie iRd § 1568a I, weshalb insowe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufenthalt im Mitgliedstaat (Abs 4).

Rn 4 Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden MS u stellt dieser Staat zusätzliche Formanforderungen auf, so sind diese Anforderungen zu erfüllen (IV). Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden MS, so gilt die Grundregel des I (Hau FamRZ 13, 249, 252; Hausmann A Rz 310; Erman/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 15 Die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1570 trägt grds der Unterhaltsberechtigte (BGH FamRZ 11, 1209). Seit dem 1.1.08 ist der Gläubiger von der Darlegungs- und Beweislast nur noch insoweit entbunden als das zu betreuende Kind nicht älter als drei Jahre ist. Ist das Kind älter als drei Jahre, hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass eine, ggf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1479 BGB – Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung.

Gesetzestext Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der Güt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1511 BGB – Ausschließung eines Abkömmlings.

Gesetzestext (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen. (2) 1Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1417 BGB – Sondergut.

Gesetzestext (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) 1Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstständig. 2Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts. Rn 1 Zum Sondergut zählt dasjenige Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann. Das sind zB gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die aktuelle Fassung der Norm geht auf die Aufhebung von § 1303 Abs 2 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zurück und stellt eine Folgeänderung dar. Nachdem die Eheschließung Minderjähriger jetzt nicht mehr möglich ist, sind die entspr Regelungen aus der alten Fassung nach Auffassung des Gesetzgebers überflüssig geworden. Rn 2 Der Sinn der Regelung besteht dari...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Ehegattenerbrechts.

Rn 9 Durch die Aufhebung der Ehe mit dem Erblasser geht das gesetzliche Erbrecht einschl des Pflichtteilsrechts und das Recht auf den Voraus unter (Abele/Klinger NJW-Spezial 05, 157), weil das Bestehen der Ehe gesetzl Voraussetzung der §§ 1931, 2303, 1932 ist. Rn 10 Die Ehe kann nur durch einen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss aufgrund eines Antrags eines dazu Berechtigten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 15 Verlangt ein geschiedener Ehegatte Unterhalt nach § 1572, muss er sowohl zur gesundheitsbedingten Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit als auch zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten schlüssig und substantiiert vortragen, im Bestreitensfall Beweis führen (BGH FamRZ 05, 1817; 01, 1291). Ein (geschiedener) Ehegatte muss, um die Voraussetzungen des § 1572 darzutun, iE di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Begrenzung.

Rn 12 Eine Begrenzung ist nach § 1579 , insb wegen kurzer Ehedauer nach § 1579 Nr 1 (Saarbr FamRZ 04, 1293), möglich. Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung ist auch nach § 1578b möglich. Bei der Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wiederverheiratung.

Rn 4 Heiratet der überlebende Ehegatte bzw Lebenspartner wieder, kann er den Erbvertrag anfechten (vgl §§ 2281, 2285, 2079). Ficht er nicht an, erhält der neue Ehegatte bzw Lebenspartner beim Tod des Überlebenden den Pflichtteil aus dem gesamten Nachlass, wenn nicht Wiederverheiratungsklauseln (§ 2075 Rn 7) entgegenstehen. Bei Zugewinngemeinschaft geht der Anspruch auf den k...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. (Abs. 1 Nr. 1): Verfahren nach § 186 Nr. 1.

Rn 2 In Verfahren, welche die Annahme zum Gegenstand haben, sind der Annehmende und der Anzunehmende zu beteiligen (Nr. 1 a). Ein besonderer Beteiligungsakt ist entbehrlich, wenn die Person schon als ASt am Verfahren teilnimmt. Die Eltern des Anzunehmenden (Nr. 2) sind grds zu beteiligen, wenn dieser minderjährig ist. Trotz Minderjährigkeit bedarf es keiner Beteiligung der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2067 BGB – Verwandte des Erblassers.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung. Rn 1 § 2067 1 greift ein, wenn de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1512 BGB – Herabsetzung des Anteils.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen. Rn 1 Jeder Ehegatte kann durch letztwillige Verfügung betreffend die F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorhandensein der Haushaltsgegenstände.

Rn 12 Die Verteilung kann sich nur auf solche Gegenstände beziehen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, falls mündlich verhandelt wurde im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Frankf FamRZ 04, 1105) noch vorhanden sind (Hamm FamRZ 96, 1423), wobei Haushaltssachen so lange als vorhanden gelten, wie nicht das Gegenteil erwiesen ist. Vorhanden sind auch so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Konkurrenzen.

Rn 10 Wenn der Unterhaltsberechtigte eine angemessene Erwerbstätigkeit gem §§ 1573 I, 1574 II finden könnte, besteht der Anspruch nach § 1575 gleichwohl. Das G räumt den Anspruch gerade ein, um zum Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile die Ausbildung durchführen zu können (Ddorf FamRZ 14, 1466). Ein Anspruch nach § 1575 geht einem Anspruch nach § 1573 vor. Hieraus folg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Überprüfung nach Billigkeitsgesichtspunkten.

Rn 3 Ist der Ausgleich, würde er iÜ durchgeführt werden, unbillig, besteht nach III eine Ausgleichssperre. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Ergebnis zu Lasten des Ausgleichsberechtigten verschiebt. Vermieden werden soll zB, dass ein Ehegatte mit hohen Anrechten im Ausland, die in der Ehezeit erworben wurden (BGH FamRZ 21, 1609),im Zuge der internen Teilung von dem ander...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Erhöhung.

Rn 16 Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Grundfreibetrag gestaffelt um die zusätzlichen Freibeträge gem Abs 2 erhöht. Für die erste Person sind zusätzlich monatlich EUR 500,62 oder wöchentlich EUR 115,21 bzw täglich EUR 23,04 pfändungsfrei. Unerheblich ist, ob dies ein Ehegatte, ein geschiedener Ehegatte, ein (früherer) Lebensp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsbehelfe.

Rn 3 Der nicht das Erwerbsgeschäft betreibende Ehegatte/Lebenspartner kann sich gegen die Vollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage wenden. Die Klage geht auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut und nicht lediglich auf die Unzulässigkeit der Verwertung. Das Widerspruchsverfahren ist keine Familienrechtssache, obwohl es um die Unzulässigkeit der Vollstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1501 BGB – Anrechnung von Abfindungen.

Gesetzestext (1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet. (2) 1Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 11 Der Unterhalt begehrende Ehegatte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle ihm günstigen anspruchsgründenden Tatsachen, insb Scheidung der Ehe, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, Bedürftigkeit (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw nicht bedarfsdeckendes Einkommen, Ausbildung, Billigkeit). Die Beweislast für Einwendungen und Einreden trä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 155 GVG – [Ausschließung des Gerichtsvollziehers].

Gesetzestext Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1467 BGB – Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut.

Gesetzestext (1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen. Rn 1 Die Vorschrift des § 1467 ist identisch mit § 1445, so dass auf die dortige Kommentierung verw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 739 ergänzt die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB, der § 1006 BGB modifiziert, für die Zwecke der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen gegen Eheleute. Parallel dazu konstruiert die inhaltsgleiche Vorschrift des § 8 I LPartG den Vollstreckungszugriff in Mobilien gegen die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 739 II eingefügt durch LPartG v 16.2.01, B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertermittlungsanspruch (Abs 1 S 2).

Rn 21 Der Wertermittlungsanspruch ist ein zusätzlicher, der neben dem Auskunftsanspruch ggf auch im Wege des Stufenantrages gesondert geltend gemacht werden muss (Naumbg OLGR 01, 34). IRd Anspruchs ist der auskunftspflichtige Ehegatte nur verpflichtet, die Verkehrswerte der in sein Endvermögen fallenden Gegenstände zu ermitteln und anzugeben, soweit er hierzu selbst imstande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Negatives privilegiertes Anfangsvermögen (Abs 3).

Rn 30 Der mit der Güterrechtsreform neu eingeführte III stellt klar, dass Verbindlichkeiten nicht nur vom Anfangsvermögen, sondern auch vom privilegierten Vermögenserwerb abzuziehen sind. Erwirbt somit ein Ehegatte auf eine der in II genannten Weisen eine überschuldete Immobilie, so mindern die Belastungen sein Anfangsvermögen, weshalb der Hinzuerwerb letztlich auch negativ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Das mehrfache Erbrecht.

Rn 2 Die Vorschrift gelangt erst zur Anwendung, wenn der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser in zweiter Ordnung verwandt war, dh wenn die Nichte mit dem Onkel/Großonkel bzw der Neffe mit der Tante/Großtante oder Cousin und Cousine verheiratet war. War der Erblasser die Nichte/der Neffe des Ehepartners, scheidet ein mehrfaches Erbrecht aus, da der überlebende Ehegatte (Onk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Unter der Voraussetzung, dass ein Anrecht noch nicht ausgeglichen ist und eine Hinterbliebenenversorgung besteht (München, FamRZ 15, 1293), kann diese gegen den Versorgungsträger geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht ab Aufforderung(BGH FamRZ 22, 1180). Ist familienrechtlich festgestellt, dass ein Anspruch nicht auszugleichen ist, besteht auch kein Anspruch auf e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 28 Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss darlegen und beweisen, dass er trotz hinreichender Bemühungen keine angemessene Arbeit finden kann (BGH NJW 87, 898). Die Darlegungs- und Beweislast besteht nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass er keine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), oder eine Tätigkeit iR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1415 ff BGB

Zusammenfassung (Literatur zur Gütergemeinschaft: Wittich, Die Gütergemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, Neuwied, 2000; Eder, Familienvermögensrecht, Bonn 2016; Gerhard, v. Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl 2021, Kap 9, Rz 488 ff; Klein, Handbuch des Familienvermögensrechts, 3. Aufl. 2022, Kap 2, Rz 3448 ff; Kappler, Die Auseinandersetzung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1590 BGB – Schwägerschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. Rn 1 Verschwägert ist eine Person mit sämtlichen Verwandten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1459 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung.

Gesetzestext (1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) 1Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. 2Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1421 BGB – Verwaltung des Gesamtguts.

Gesetzestext 1Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. 2Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. Rn 1 § 1421 wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schenkung.

Rn 7 Relevant sind nur Schenkungen des Erblassers selbst. § 2052 gilt hier nicht (Damrau/Riedel Rz 11). Beim Berliner Testament (§ 2269) kann bei der Einheitslösung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gegen dessen Erben kein Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Gatten gestützt werden. Erfasst werden alle Schenkungen mit Ausn der Anstands...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsumfang.

Rn 7 Eine Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten muss nicht notwendig ehebedingt sein (BGH FamRZ 80, 981). Da jedoch die nacheheliche Solidarität nicht uferlos sein kann, stellt das G jedenfalls für einzelne Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 III) sicher, dass Unterhalt nur geschuldet wird, wenn ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Bed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderfragen.

Rn 16 Der Anspruch auf Familienunterhalt ist mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt nicht identisch. Dies bedingt, dass für die einzelnen Zeiträume Unterhaltsansprüche jeweils neu geltend gemacht und tituliert werden müssen (Hamm FamRZ 88, 1512). Es muss jeweils eine erneute Inverzugsetzung erfolgen (BGH FamRZ 92, 920). Die Vollstreckung aus ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausübungskontrolle.

Rn 14 Hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, gelangt man ggf zur Ausübungs- oder Missbrauchskontrolle (BGH FamRZ 05, 1449), also der Prüfung, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen (BGH FamRZ 13, 195). Abzustellen ist dabei darauf, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 251 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1.1.1974 in das ErbStG eingefügt.[2] Der Gesetzgeber beendete die zuvor bestehende Rechtsunsicherheit darüber, ob die Bereicherung, die ein Ehegatte mit dem Eintritt der Gütergemeinschaft erlangt, nur dann der Schenkungsteuer unterliegt, wenn der Ehevertrag primär aus erbrechtlichen Motiven geschlossen wird.[3] Du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtswahl (Abs 1).

Rn 11 Abs 1 gestattet den Ehegatten, die Rechtsordnung vertraglich zu bestimmen, welcher die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe unterliegen (Erbarth NZFam 19, 417, 420 f). Für gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt Art 17b V 2 die Rechtswahl. Zur Wirksamkeit einer solchen Rechtswahl normiert das Gesetz drei alternative Voraussetzungen; liegen diese nicht vor, ist die dennoch vorgen...mehr