Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 3 Nebengüterrecht / cc) Ehegattentrennungs- und nachehelicher Ehegattenunterhalt

Rz. 147 Haben die Ehegatten im Hinblick auf die Tilgung von gemeinsamen Verbindlichkeiten, für die sie gesamtschuldnerisch haften "etwas anderes bestimmt", ist ein Ausgleichsanspruch für den, den Gläubiger befriedigenden Gesamtschuldner gegen den anderen Ehegatten als Gesamtschuldner im Hinblick auf die "Kopfquote" nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, kann eine solche "and...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (1) Ehewohnung

Rz. 742 Leben die Ehegatten in intakter Ehe gemeinsam in einer Ehewohnung, so können sie selbstredend einvernehmlich die Gemeinschaft aufheben, in dem sie die in ihrem Miteigentum stehende Ehewohnung veräußern, zum Beispiel um einen vereinbarten Umzug an einen anderen Ort zu verwirklichen. Rz. 743 Demgegenüber schließen bereits die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB folgenden Re...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / I. Schenkung oder ehebezogene Zuwendung

Rz. 857 Gem. der Legaldefinition des § 516 BGB ist die Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Bei der Schenkung steht also der Wille im Vordergrund, den anderen einseitig aus Freigiebigkeit begünstigen zu wollen, ohne dass dieser Wille auf der Verfol...mehr

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§ 1 Einführung / I. Einführung

Rz. 385 Neben allgemeinen Fragen zur Kontentrennung und Kontenverfügung, zu Konsumentenkrediten und beruflich veranlassten Darlehen bzw. Kontokorrentkrediten umfasst die anwaltliche Beratung in Familiensachen häufig auch Fragen zu Immobilien bzw. Immobiliendarlehen des Mandanten und seines Ehegatten oder Lebenspartners. Rz. 386 Häufig geht es darum, dass eine der Parteien die...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Doppelverwertungsverbot

Rz. 485 Das vom BGH postulierte Doppelverwertungsverbot (auch: Verbot zweifacher Teilhabe) besagt, dass ein Ehegatte an einem Vermögensgegenstand, der bereits güter- oder unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde, nicht ein weiteres Mal über das jeweils andere Rechtsinstitut teilhaben darf.[673] Denn im Gegensatz zum Verhältnis von Zugewinn- und Versorgungsausgleich, bei welche...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns

Rz. 219 Auch wenn Eheleute grundsätzlich der Auffassung sind, dass sie sich während ihrer Ehe nicht gegenseitig zu Vermögen verhelfen wollen und die Ehe für sie keinen vermögensrechtlichen Versorgungscharakter trägt, gibt es doch Lebenssituationen, die zu einer veränderten Ehesituation führen. Rz. 220 So kann die Geburt eines Kindes dazu führen, dass ein Ehepartner, regelmäßi...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Vereinbarung der Gütertrennung

Rz. 175 Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[127] Formulierungsbeispiel "Die Erschienenen wollen einen" Ehevertrag errichten. Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt: 1. Allgemeines Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe ha...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Konkurrenzen zum Gesamtschuldnerausgleich

Rz. 1337 Bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und bei vereinbarter Gütertrennung gilt der Grundsatz, dass ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB zwischen Ehegatten im Regelfall durch die güterrechtlichen Vorschriften nicht berührt wird.[1485] Rz. 1338 Dagegen sind Ausgleichsansprüche der Ehepartner untereinander vor Beendigung der Gütergeme...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / b) Güterstand der Gütergemeinschaft

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§ 3 Nebengüterrecht / I. Allgemeines

Rz. 978 Die möglichen Fallgestaltungen für Ansprüche der Ehegatten untereinander sind schier unüberschaubar. Im Regelfall werden dabei typische Schuldverhältnisse zugrunde liegen, deren besondere Regelungen regelmäßig auch zwischen Ehegatten angewendet werden können. Allerdings ist immer zu prüfen, inwieweit aus dem Gesichtspunkt der eherechtlichen Rücksichtnahmepflicht eine...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Sonstige Gegenstände

Rz. 757 Bei Gegenständen die weder Ehewohnung noch Haushaltsgegenstände sind greift § 749 Abs. 1 BGB regelmäßig ein. Nur in seltenen Ausnahmefällen schließt hier § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB den Aufhebungsanspruch aus, zu denken ist hier an Gegenstände, die die gemeinsamen Kinder der Ehegatten besonders dringend benötigen.mehr

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§ 4 Güterstände / e) Rechtsfolgen der fehlenden Zustimmung

Rz. 856 Erweist sich ein Rechtsgeschäft über einen Haushaltsgegenstand als zustimmungsbedürftig und liegt die erforderliche Einwilligung des Ehegatten nicht vor, so ist das Rechtsgeschäft nichtig, sofern die Zustimmung des Ehegatten nicht durch das Familiengericht ersetzt worden ist. Da § 1369 BGB in seiner rechtlichen Struktur dem § 1365 BGB gleich ist, verweist § 1369 Abs....mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Beibehaltung des Vermögenszustandes unzumutbar

Rz. 526 Das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist davon abhängig, ob die Beibehaltung des bestehenden Vermögenszustandes für den dinglich nicht Berechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Rz. 527 Mit dem Zugewinnausgleich steht Ehegatten eine gesetzliche Regelung zur Verfügung, die grundsätzlich zu e...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / II. Einzelfälle

Rz. 952 Die Anzahl der denkbaren Fallgestaltungen, die eine Schadenersatzpflicht unter Ehegatten auslösen können, ist schier unüberschaubar. Es werden daher im Folgenden nur die für die Praxis wichtigsten Fallgruppen dargestellt. 1. Verletzungen des Ehegatten an seiner Gesundheit und körperlichen Integrität Rz. 953 Grundsätzlich kann ein Ehegatte wegen aller Verletzungen seine...mehr

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§ 1 Einführung / D. Das Sondervermögen – Abgrenzungen

Rz. 76 Vorab ist zu klären, ob die streitgegenständliche Vermögensmasse überhaupt dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Eheleuten zugänglich ist. Das ist nicht der Fall, wenn und soweit der Ausgleich der streitgegenständlichen Vermögensposition zwischen den Eheleuten im Wege des Unterhalts, des Versorgungsausgleichs oder der Haushaltsteilung stattfinden muss.[22] Diese...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages

Rz. 779 Nicht jede Änderung eines Gesellschaftsvertrages stellt eine zustimmungsbedürftige Gesamtvermögensverfügung dar, selbst wenn die betroffene Beteiligung des Ehegatten aufgrund der vorhandenen Vermögensmassen unter den Tatbestand des § 1365 BGB fällt. So ist es unstreitig, dass Änderungen in den Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen, der Dauer der Gesellschaft,...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 6. Notargebühren

Rz. 44 Zu den Kosten von Eheverträgen: Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem (§ 39 Abs. 3 KostO). Die Schulden werden gemäß § 39 Abs. 3 S. 2 KostO abgezogen, aber nur von dem Vermögen des betroffenen Ehegatte...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Verfügungsberechtigung im Außenverhältnis

Rz. 2 Einzelkonten werden nur auf den Namen eines Ehegatten geführt. Hier ist im Regelfall keine Auseinandersetzung über das vorhandene Guthaben erforderlich, denn nur der Kontoinhaber ist aus dem zugrunde liegenden Kontovertrag mit der Bank berechtigt und verpflichtet. Dem entsprechend steht im Innenverhältnis der Ehegatten auch nur dem Kontoinhaber ein vorhandenes Guthaben...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (b) Gesamtschuldnerausgleichsrechtliche Lösung

Rz. 282 Im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnungen neutralisieren sich die hälftig bei jedem Ehegatten in die Ausgleichsbilanzen eingestellten Gesamtschulden, deshalb kann der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ohne weiteres durchgeführt werden. Rechenbeispiel Zugewinnausgleich Endvermögen des Ehemannesmehr

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§ 1 Einführung / b) Gesamtschuld bei güterrechtlicher Auseinandersetzung und sich anschließender Unterhaltsberechnung

Rz. 102 Auch bei dieser zeitlichen Abfolge ist das Verbot der Doppelverwertung zu beachten, da ansonsten eine gerade nicht gewollte zweifache Teilhabe eines Ehegatten an der Gesamtschuld eintreten kann. Daher ist der Ansatz der Gesamtschuld im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei nachfolgender Unterhaltsberechnung ebenfalls einzustellen. Rz. 103 Es ist abzukläre...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Die Reform 2009

Rz. 7 Auch die Reform aus dem Jahr 2009 griff in die grundlegende Struktur des Ehegüterrechts nicht ein. Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand stellt sich nach wie vor als Gütertrennung mit späterem schuldrechtlichen Zugewinnausgleich dar. Mit der Reform 2009 versuchte der Gesetzgeber einzelne strukturelle Defizite und Gerechtigkeitslücken zu beheben. Im Wesen...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Grundsatz

Rz. 1222 Es gilt der Grundsatz, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten auch Gesamtgutslasten sind. Damit sind sie grundsätzlich von beiden Ehegatten je zur Hälfte zu tragen.mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (1) Und-Depotkonto

Rz. 42 Beim Und-Depot sind die Ehegatten wie bei einem Girokonto auch als Bruchteilsgemeinschaft Mitgläubiger bezüglich der Rechte aus dem Verwahrungsvertrag. Dies spricht regelmäßig auch für Miteigentum beider Ehegatten an den in das Und-Depot eingebrachten Wertpapieren.mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Ehevertrag

Rz. 13 Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). § 1410 BGB hat die Funktion des Schutzes vor Übereilung der Vertragsschließenden, soll diese warnen und den unzweideutigen Beweis der getroffenen Vereinbarung sichern (Beweisfunktion), sowie durch Einschaltung des Notars die Gültigkeit der Ve...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Absprachen über die Gewinn- und Verlustbeteiligung

Rz. 550 Mitsprachebefugnisse des nicht dinglich berechtigten Ehegatten sind auch dann wahrscheinlich, wenn sich die Zusammenarbeit der Ehegatten als Risikogemeinschaft darstellt. Haben die Ehegatten Absprachen über die Verwendung des Gewinns getroffen, so z.B. über die Wiederanlage von Erträgen, kann dies als Indiz für ein Gesellschaftsverhältnis gedeutet werden. Dies gilt z...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (1) Ehewohnung und Haushaltsgegenstände

(a) Vereinbarungen der Ehegatten Rz. 745 Grundsätzlich können Ehegatten auch während der Zeit des Getrenntlebens sowohl Aufhebungsvereinbarungen als auch Teilungsvereinbarungen und Verteilungsvereinbarungen schließen. Aufhebungsvereinbarungen sorgen für das Entstehen bzw. die Fälligkeit der Teilungsansprüche bzw. stellen eine schon nach § 749 Abs. 1 BGB gegebene Fälligkeit auß...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Miteigentum

Rz. 842 Sind die Ehegatten Miteigentümer eines zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstandes, so ergibt sich die Notwendigkeit ihres Zusammenwirkens bei Verfügungen über jenen Gegenstand und bei Abschluss des entsprechenden Verpflichtungsgeschäftes nicht erst aus § 1369 BGB, sondern aus dem zugrundliegenden Rechtsverhältnis (meist Bruchteilsgemeinschaft). Die Ehegatten müss...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Haushaltsgegenstände und sonstige Gegenstände

Rz. 744 Bei Haushaltsgegenständen und sonstigen Gegenständen schließt während des Zusammenlebens der Ehegatten § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB den Aufhebungsanspruch gemäß § 749 Abs. 1 BGB aufgrund der bei der Ehewohnung genannten Gründe ebenfalls aus.mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Gütertrennung

Rz. 558 Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, spricht dies zunächst nicht gegen das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft. Denn daraus folgt nicht zwingend, dass die Ehegatten eine Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen von vornherein ablehnen.[293] Bei einer Ehegatteninnengesellschaft ist ja gerade die Zielvorstellung der Ehegat...mehr

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§ 4 Güterstände / 5. Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes

Rz. 975 Das reformierte Recht des vorzeitigen Zugewinnausgleichs und der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft führt zu einem früherzeitigen und effektiveren Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor illoyalen Vermögensminderungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Der zukünftige Anspruch auf Zugewinnausgleich kann sowohl im Scheidungsverbund als auch im Weg...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / b) Anforderungen einer Korrektur nach § 313 BGB

Rz. 25 Aber auch darüber hinaus ist eine Korrektur nur geboten, wenn das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und unzumutbar unbillig sei. Zitat Um die Unerträglichkeit eines derartigen Ergebnisses und die Unabweisbarkeit einer Korrektur zu begründen, müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgrif...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 4. Verjährung

Rz. 950 Auch die Schadenersatzansprüche zwischen Ehegatten unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Diese ist allerdings nach § 207 Abs. 1 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe gehemmt.mehr

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§ 1 Einführung / a) Grundsatz

Rz. 378 Vermögensauseinandersetzungen zwischen Ehegatten finden auch bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis statt. Bei Trennung oder Scheidung wird im Regelfall ein mit dem anderen Ehegatten bestehendes Arbeitsverhältnis nicht weiter fortgeführt. Es ist auch zu entscheiden, ob bei der Mitarbeit "im Betrieb" des anderen Ehegatten überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt, mit de...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / I. Grundsatz

Rz. 65 Arbeitsteilungen innerhalb einer Ehe oder Lebensgemeinschaft sind bei einem Zusammenleben nicht wegzudenken. Rechtliche Auseinandersetzungen nach Trennung erwachsen daraus nicht – ebenso wie die Aufteilung der Lasten für die Lebenshaltungskosten nicht vorgenommen und zurückgefordert werden können. Rz. 66 Eine andere rechtliche Beurteilung besteht jedoch dann, wenn die ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / I. Darlehen, Mithaftungsübernahme, Bürgschaft

Rz. 876 Die Mitverpflichtung eines Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten spielt in der Bearbeitung familienrechtlicher Mandate eine gewichtige Rolle. Die jeweilige Art der Mitverpflichtung gibt die rechtliche Handhabung vor, so zum Beispiel die Einhaltung gegebenenfalls zu beachtender Formvorschriften oder Vorgaben zum Verbraucherschutz. Die Beurteilung einer...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Gemeinschaftskonten

Rz. 313 Häufig verfügen Ehegatten über ein Gemeinschaftskonto. Sind Ehegatten Inhaber eines Gemeinschaftskontos, muss unterschieden werden, ob sie als Kontoinhaber einzeln oder gemeinsam über das Konto verfügen können. Je nachdem liegt ein sog. Und-Konto bzw. ein Oder-Konto vor. aa) Und-Konto Rz. 314 Bei einem Und-Konto sind die Eheleute nur befugt, gemeinsam über das Konto zu...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Grundsatz

Rz. 1291 Grundsätzlich sind Gesamtgutsverbindlichkeiten auch Gesamtgutslasten. Damit sind sie vom Gesamtgut und folglich von beiden Ehegatten entsprechend ihrer Beteiligung je zur Hälfte zu tragen.mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Ehevertrag

Rz. 1126 Gegenstände können gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten bestimmt werden. Dies ist auch für Inbegriffe von Vermögen möglich, soweit sie ausreichend bestimmt sind. Es ist insbesondere zulässig, das Vorbehaltsgut nach dem Erwerbsgrund zu bestimmen, beispielsweise können alle Schenkungen durch den jeweils anderen Ehegatten zum...mehr

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§ 7 Vermögensauseinanderset... / IV. Rechtsfolgen für den Zugewinnausgleich

Rz. 171 Soweit ein Schenkungsvertrag zwischen Eltern und Kind vorliegt, ist bei Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten der Wert des Schenkungsgegenstandes gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen des Kindes zu stellen. Rz. 172 Hinsichtlich der anschließenden Zuwendung des Kindes an den Ehegatten gilt dies nicht. Denn privilegierte Schenkungen im Sinne des § ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / VI. Die Ausländerehe

Rz. 279 Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, wird der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet, § 17 Abs. 3 BeurkG.[179] Hinweis Belehrt der Notar über den Inhalt einer ausländischen Rechtsordnung, muss die Belehrung richtig sein; s...mehr

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§ 4 Güterstände / (d) Verwaltung des Gesamtguts durch den Betreuer des Gesamtgutsverwalters

Rz. 1318 Wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt, steht dem nicht verwaltenden Ehegatten gemäß § 1447 Nr. 4 BGB ebenso das Recht zu, Aufhebungsantrag zu stellen.mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / 1. Materielle Zuwendung

Rz. 3 Bei den Vermögensübertragungen geht es nicht nur um die Einräumung von Eigentum oder Miteigentum an bereits im Eigentum eines der Ehegatten stehenden bebauten oder auch unbebauten Grundstücken oder dem erstmaligen Erwerb bei Kauf von einem Dritten. Vielmehr sind sämtliche materiellen Zuwendungen zu betrachten, die zu einer Vermögensmehrung bei dem anderen Ehegatten ode...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Ehevertrag

Rz. 4 Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch andere Vereinbarungen zwischen Eheleuten getroffen werden können (Grundsatz der Privatautonomie). Ein rein "güterrechtliches" Verständnis des Ehevertrages wäre unzutreffend. Nicht jede Regelung vermögensrechtlicher Verh...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / III. Vereinbarungen

Rz. 5 Die Gründe für solche Vermögensverteilungen sind unterschiedlich. Neben der schlichten Vorstellung, dass in einer Ehe das Vermögen zu teilen ist, können steuerliche oder haftungsrechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Je genauer und präziser hierbei die Vorstellungen gefasst worden sind, umso einfacher wird eine gesonderte Vereinbarung zu erkennen sein, unter welchen Um...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / III. Sonderfall: Die Güterstandsschaukel

Rz. 183 Vereinbaren die Eheleute Gütertrennung und beenden damit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, löst dies zwingend die gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB aus. Rz. 184 Nach § 1408 BGB ist die Vereinbarung der Gütertrennung jederzeit möglich. Damit haben die Ehegatten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStG geschaffen, ...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / b) § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 2 FamFG

Rz. 216 § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 2 FamFG erfasst Rechte und Ansprüche gegen Dritte, wenn diese aus der Ehe herrühren.[302] Dies entspricht der Regelungsabsicht der Gesetzgeber, da diese die Ansprüche auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem andere...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Grundsatz

Rz. 358 Eine echte vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten erfolgt bei den Themen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und bei der Beendigung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis.mehr

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§ 4 Güterstände / a) Getrenntleben, § 1385 Nr. 1 BGB

Rz. 941 Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so können Sie gemäß § 1386 BGB in Verbindung mit § 1385 Nr. 1 BGB beide die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erreichen. § 1385 Nr. 1 BGB enthält nur zwei Tatbestandselemente, namentlich die Trennung der Ehegatten (legal definiert in § 1567 BGB) sowie der Zeitablauf. Der Tatbestand des § 1385 Nr. 1 ...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / II. Anzuwendendes Recht

Rz. 23 Zentrale Norm für die Klärung des dem Verfahren zugrunde zu legenden Rechts ist der Art. 15 EGBGB, das sog. Güterrechtsstatut. Danach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht. Eine Ausnahme davon besteht bei einer getroffenen Rechtswahl der Ehegatten. Art. 15 EGBGB verweist ...mehr

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§ 4 Güterstände / (d) Überschuldung des Gesamtguts

Rz. 1329 Ein Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft steht einem Ehegatten gemäß § 1469 Nr. 4 BGB ferner zu, wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet ist. Eine erheblic...mehr