Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Zurechnungsrelevante Herrschaftsbefugnisse beweglicher WG/Prüfformel

Rn. 189b Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Der Übergang wirtschaftlichen Eigentums an beweglichen WG erfordert grds den Übergang von Besitz und Gefahr als Positivelemente sowie Nutzungen und Lasten als Negativelemente tatsächlicher Sachherrschaft (zB BFH v 02.09.1988, III R 53/84, BStBl II 1988, 1009 zur Anschaffung beweglicher WG in Montagefällen; zu Windkraftanlagen BFH v 01.02.2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aab) Nutzung

Rn. 189e Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Nutzung ist denkbar in Gestalt laufender Nutzung (Fruchtziehung) sowie Nutzung durch Veräußerung/Belastung. Die laufende Nutzung durch einen Nichteigentümer setzt zunächst grds dessen Besitz voraus, die Befugnis zur laufenden Nutzung ist idR mit der Besitzverschaffung verbunden. Die laufende Nutzung(smöglichkeit) eines beweglichen abnutzba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 1 der Vorschrift beschränkt die negativen Eigentümerbefugnisse aus § 903 (§ 903 Rn 2). Der Eigentümer kann Einwirkungen auf seine Sache nicht verbieten, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sind und der durch die Gefahr drohende Schaden ggü dem dem Eigentümer durch den Eingriff entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Diese Beschränkung di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abhandenkommen.

Rn 3 Nach allg Auffassung ist eine Sache abhandengekommen, wenn entweder der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat (Neuner JuS 07, 401, 403). Nicht erforderlich ist ein Besitzverlust gegen den Willen des Eigentümers. Das Gesetz nennt ausdrücklich Diebstahl und Verlust der Sache, macht aber mit dem Hinweis auf ein sonstige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1172 BGB – Eigentümergesamthypothek.

Gesetzestext (1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. (2) 1Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unverhältnismäßigkeit.

Rn 12 Der Vorrang des Interesses des Eingreifenden ggü dem des Eigentümers der Sache ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen letzteres einen höheren Rang als ersteres hat. Deshalb ist eine Güterabwägung notwendig, welche darauf gerichtet ist, dass der durch die gegenwärtige Gefahr drohende Schaden des Einwirkenden ggü dem Schaden, welcher dem Eigentümer durch die Einw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1175 BGB – Verzicht auf die Gesamthypothek.

Gesetzestext (1) 1Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschrift des § 1172 Abs. 2 findet Anwendung. 2Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Befriedigung des Gläubigers kann freiwillig (nach § 1142) oder durch Zwangsvollstreckung (nach § 1147) erfolgt sein; auch eine Zahlung für Rechnung des Eigentümers (KGJ 41, 249, 251) oder eine einvernehmliche Befreiung des Eigentümers von der Forderung durch den Gläubiger genügt (BGH WM 69, 1102). Sie muss durch den wahren Eigentümer erfolgen; Befriedigung durch den...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Veräußerung unter Nießbrauchsvorbehalt

Rn. 451 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: Bei Übertragungen unter Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer einer Sache das Eigentum auf einen anderen, aber behält sich Besitz und Nutzungsrecht vor (zu Nießbrauchsarten ausführlich Schön, der Nießbrauch an Sachen – gesetzliche Struktur und rechtsgeschäftliche Gestaltung (1992); vgl auch BMF vom 24.07.1998, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berechtigter.

Rn 4 Die Vorschrift schützt nicht nur den Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks, sondern alle dinglich Berechtigten, denen der Eigentumsanspruch aus § 1004 I in entspr Anwendung zusteht. Dazu gehören der Nießbraucher (§ 1065), der Dienstbarkeitsberechtigte (§§ 1027, 1090 II) und der Erbbauberechtigte (§ 11 I ErbbauRG). Rn 5 Hat der Eigentümer des beeinträchtigten Grunds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beeinträchtigung des Eigentumsrechts.

Rn 34 Das Eigentumsrecht kann durch schuldhaft unberechtigte Verfügungen über das Eigentum eines anderen beeinträchtigt werden, zB durch Übereignung an einen gutgläubigen Dritten oder die Belastung mit einem Sicherungsrecht (BGHZ 56, 73, 77 mwN; NJW 86, 1174 f; 96, 1535, 1537). Der Anspruch aus § 823 I steht hier (sofern nicht durch §§ 989 ff ausgeschlossen) neben demjenigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tilgungswirkung.

Rn 8 Soweit der Erlös dem betreibenden Gläubiger gebührt, gilt die gesicherte Forderung bei wirksamer Pfandveräußerung als vom ehemaligen Eigentümer berichtigt (1), ohne dass für eine Tilgungsbestimmung des Schuldners Raum ist. Reicht der Erlös nicht zur Tilgung der gesamten Forderung, gilt § 366 II entspr (BGH NJW 15, 162 Rz 11, 16 (für Vermieterpfandrecht); Karlsr ZIP 14, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anspruchsgegner.

Rn 5 Nach dem Wortlaut des Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen denjenigen, der eine Anlage herstellen will oder der eine bereits errichtete Anlage hält. Beides wird von dem Störerbegriff des § 1004 umfasst. In erster Linie sind der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Anlage errichtet werden soll oder errichtet wurde, und der Eigentümer der Anlage – ohne Rücksich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entspr Anwendung von Abs 2 S 2.

Rn 41 Der Anwendungsbereich des II 2 ist im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung stark erweitert worden. Nach ständiger Rspr des BGH ist der sog nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch immer dann gegeben, wenn von einem Grundstück iRs privatwirtschaftlichen Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, welche dessen Eigentümer oder Besitzer zwar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. 2Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Grundschulden, Rentenschulden.

Rn 12 § 1179a ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I), jedoch nicht auf die Inhabergrundschuld nach § 1195 als betroffenes Recht (§ 1187 4 entspr). Für die Eigentümergrundschuld gilt § 1196 III. Bei der Fremdgrundschuld ist § 1179a II mangels Forderung nicht anwendbar; der Löschungsanspruch ihr ggü entsteht also unabhängig davon, ob sie valutiert war...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Die Schutzvorschrift § 986 II: Abtretungsfälle, § 931.

Rn 9 § 404 an sich (Einwendungen des Schuldners bei der Abtretung) schützt den unmittelbaren Besitzer nicht ggü einem nach § 931 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs neu an die Stelle des bisherigen Eigentümers tretenden Eigentümer. Denn der Herausgabeanspruch des neuen Eigentümers entsteht gerade erst durch Abtretung. § 986 II stellt damit eine Schutzvorschrift für den u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechtigter.

Rn 8 Begünstigt ist der jeweilige Eigentümer eines anderen, des ›herrschenden‹ Objekts (vgl Rn 5, nicht realer Teil). Herrschendes Grundstück iSv § 1018 kann nur ein selbständiges Grundstück nach der GBO, also eine räumlich abgegrenzte, auf einem besonderen Grundbuchblatt gebuchte Fläche sein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist dabei, dass das Grundstück im Zeitpunkt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 920 BGB – Grenzverwirrung.

Gesetzestext (1) 1Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. 2Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen. (2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis f...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bab) Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs: rechtlich geschützte auf Erwerb gerichtete Position

Rn. 170b Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an einem unbeweglichen WG setzt nicht nur dessen bloße Inbesitznahme voraus (was bspw auch in Bezug auf einen Mieter/Pächter der Fall ist), sondern vielmehr, dass der Besitz in Erwartung des Eigentumserwerbs eingeräumt wird (zB BFH v 15.03.1973, VIII R 90/70, BStBl II 197...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1169 BGB – Rechtszerstörende Einrede.

Gesetzestext Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Rn 1 An dem Fortbestehen einer nicht durchsetzbaren Hypothek hat der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse; der Eigentümer wird dadurch aber an der Verwendung des Grundstücks als K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1227 BGB – Schutz des Pfandrechts.

Gesetzestext Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift gewährt dem Pfandgläubiger Schutz gg Beeinträchtigungen seines dinglichen Rechts. Rn 2 Der Pfandgläubiger kann entspr §§ 985, 986 von jedem unberechtigten Besi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beteiligte.

Rn 8 An einer Verpfändung können außer Hilfskräften maximal vier Personen beteiligt sein. Dem Pfandgläubiger als Inhaber der Forderung u des Pfandrechts stehen der Verpfänder, der Schuldner u der Eigentümer der Pfandsache ggü. Partner des Pfandvertrages mit dem Pfandgläubiger ist der Verpfänder, der mit dem Schuldner und/oder Eigentümer nicht identisch sein muss; eine Verpfä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wohnungseigentumsrecht.

Rn 89 Vermieter von SonderE (›Eigentumswohnung‹) ist grds der jeweilige Eigentümer. Wird hingegen gemE (§ 1 V WEG) vermietet (§ 16 WEG Rn 5), darf nach §§ 18 I, 9a II Fall 1 WEG nur die GdW als Vermieter auftreten (s.a. BGH NZM 13, 195 [BGH 30.11.2012 - V ZR 234/11] Rz 14). Ist künftiges gemE bereits vor Entstehung der GdW durch die Mit- oder den Alleineigentümer vermietet w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1100 BGB – Rechte des Käufers.

Gesetzestext 1Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. 2Erlangt der Berechtigte die Eintragung als E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1025 BGB – Teilung des herrschenden Grundstücks.

Gesetzestext 1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. 2Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile. Rn 1 Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rückgewähranspruch.

Rn 16 Aus dem Sicherungsvertrag steht dem Sicherungsgeber ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks bedingter Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu, der durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld erfüllt werden kann. Das Wahlrecht steht dem Sicherungsgeber zu; die in der Bankpraxis häufige Beschränkung auf den Aufhebungsanspruch ist jedenfalls dann eine u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechte des Verpfänders.

Rn 1 Aus dem mit dem Pfandgläubiger bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 1215 Rn 1), aber auch aus dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag kann der Verpfänder mit Erlöschen des Pfandrechts nach §§ 158 II, 163, 418, 1250 II, 1252–1256 die Herausgabe der Pfandsache, insolvenzrechtlich ein Aussonderungsrecht (BGH WM 18, 657 Rz 19, 63), verlangen. Das gilt grds auch dann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 36 WEG – Heimfallanspruch.

Gesetzestext (1) 1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). 2Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. (2) Bezie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Herausgabezustand, Ort, Kosten, Sachgesamtheit.

Rn 12 1. Herausgabezustand der Sache ist stets der Ist-Zustand zum Herausgabezeitpunkt. Veränderungen, insb Verschlechterungen ggü dem ›Ur-Zustand‹, können über den rein dinglichen Herausgabeanspruch nicht berücksichtigt werden. Rn 13 2. Herausgabeort ist bei beweglichen Sachen der Ort, an dem sich die Sache letztmals vor dem Eintritt der Vindikationslage befand. Beim gutgläu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1160 BGB – Geltendmachung der Briefhypothek.

Gesetzestext (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen. (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirks...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1170 BGB – Ausschluss unbekannter Gläubiger.

Gesetzestext (1) 1Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Konkurrenzen.

Rn 38 Für die Leistungskonditionstatbestände der condictio indebiti und der condictio ob causam finitam ergeben sich abseits des Vorranges von vertraglichen und spezialgesetzlichen Regelungen zum Leistungsstörungsausgleich (s Rn 19) Berührungspunkte zur Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Insoweit gilt: Die berechtigte GoA (§§ 677, 683) ist Rechtsgrund für das Behaltendürfe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. 2Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cca) Personelle Zurechnung des Wirtschaftsguts

Rn. 635 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Aktivierung verlangt neben dem Vorliegen eines WG (objektives Kriterium) die Zurechnung zum Bilanzierenden (subjektives Kriterium). Zur Zurechnungssystematik – Regelzurechnung zum zivilrechtlicher Eigentümer/Ausnahmezurechnung zum abweichenden wirtschaftlichen Eigentümer – s Rn 39ff. Die Formulierung von Zurechnungskriterien erfordert e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbindungsverlust durch Veräußerung eines Grundstücksteils (Abs 2).

Rn 5 Wird die Verbindung mit dem öffentlichen Weg dadurch abgeschnitten, dass der Eigentümer einen Teil seines Grundstücks veräußert, gewährt ihm II 1 ein Notwegrecht ggü dem Erwerber des Grundstücksteils, über welchen bisher der öffentliche Weg erreicht werden konnte; dasselbe gilt nach II 2 für den Fall, dass der Eigentümer eines von mehreren ihm gehörenden Grundstücken ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1059c BGB – Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs.

Gesetzestext (1) 1Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber an Stelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. 2Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 906 gilt als die Generalnorm des zivilrechtlichen Nachbarschutzes (BTDrs 12/7425 S 87) und als Inhaltsbestimmung des Eigentums; geregelt wird der privatrechtliche Immissionsschutz. Die Vorschrift beschränkt die negativen Eigentümerbefugnisse aus § 903 (§ 903 Rn 2), indem sie die dem Grundstückseigentümer zustehenden Abwehransprüche einschränkt. Dadurch wird ein Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unterlassungsgebot (Alt 2).

Rn 19 Grundtatbestand ist die Unterlassung bestimmter tatsächlicher Handlungen, die an sich dem Eigentümer nach § 903 zustünden. Verboten werden können nur Handlungen auf dem Grundstück, Lokalisationsprinzip (Soergel/Münch § 1018 Rz 96). Es muss sich jedoch stets um tatsächliche Nutzung handeln, nicht nur um Beschränkungen der rechtsgeschäftlichen Verfügungsfreiheit (BGH NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

Rn 2 Wiedererlangung bedeutet – entgegen dem Wortlaut – nicht, dass der Eigentümer früher Besitzer gewesen sein muss. Gemeint ist damit vielmehr die grds Notwendigkeit der nunmehrigen Begründung unmittelbaren Besitzes durch den Eigentümer. Denn nur der Eigentümer selbst – nicht ein bloß mittelbarer Besitzer (Ausnahme: der hierfür bevollmächtigte Besitzmittler) oder nur Besit...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Überblick

Rn. 182 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Die bilanz- und ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden war in den letzten Jahrzehnten wiederholt Gegenstand kontroverser Auffassungen zwischen StPfl und FinVerw, wurde von verschiedenen Senaten des BFH abweichend beurteilt, unterlag mehrfach Umorientierungsprozessen in der Rspr und ist bis heute nicht zuf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschr...mehr