Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Umsatzsteuer in der Insolvenz / 3.9.2 Ziehen der Ware zur Insolvenzmasse

Zieht der Insolvenzverwalter mit Eigentumsvorbehalten belastete Ware – statt sie an den Eigentümer zurückzugeben – zur Insolvenzmasse und werden die entsprechenden Forderungen der Lieferanten nach § 103 InsO i. V. m. § 107 InsO voll aus der Masse erfüllt, waren nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Die Bezahlung durch den ...mehr

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PV-Anlage: Rechtliche Rahme... / 5 Solarpflicht auf Länderebene

Die sogenannte Solarpflicht ist fester Bestandteil des Koalitionsvertrags der Bundesregierung, aber noch nicht in geltendes Recht umgesetzt. In einigen Bundesländern greift sie unabhängig von Entscheidungen auf Bundesebene schon heute durch unterschiedliche Ländergesetze, die in ihren Vorgaben variieren. Baden-Württemberg Baden-Württemberg hat als erstes Bundesland zum 1.1.202...mehr

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PV-Anlage: Förderung und Fö... / 2 BAFA: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Neben der KfW fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Investitionen in nachhaltiges und effizientes Wohnen über die "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) mit nichtrückzahlbaren Zuschüssen. Die BEG fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter andere...mehr

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Bauabweichung (WEMoG) / 3 Abgrenzung von Sondereigentum

Weicht die Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Abgrenzung von Sondereigentum ab, so ist wie folgt zu differenzieren: Wird ein Raum des Sondereigentums teilweise baulich in das andere Sondereigentum einbezogen, so gehört dieser Raumteil nicht zum anderen Sondereigentum. Vielmehr hat der insoweit beeinträchtigte Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige plangerecht...mehr

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Umsatzsteuer in der Insolvenz / 3.9 Vorsteuerberichtigung bei Einkäufen unter Eigentumsvorbehalt

Bei Warenlieferungen enthalten die Geschäftsbedingungen des Lieferanten in aller Regel einen einfachen, verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt. Somit verbleiben die Waren zivilrechtlich im Eigentum des Lieferanten, solange der Abnehmer diese Waren noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat. Zivilrechtlich handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Übereignung...mehr

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PV-Anlage: Rechtliche Rahme... / 1 Baurecht

Laut Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bau von sogenannten gebäudeabhängigen Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und PV-Anlagen auf dem Dach, an der Fassade oder auf Flachdächern bis zu einer Fläche von 10 Quadratmetern bei Einfamilienhäusern grundsätzlich genehmigungsfrei. Wohnungseigentum Bei Mehrfamilienhäusern mit Wohnungseigentum stellt die Installation einer PV-Anlage ein...mehr

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Bauabweichung (WEMoG) / 2 Abgrenzung Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum

Von Bedeutung sind Abweichungen, die die Abgrenzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums betreffen. Weicht die Bauausführung vom Aufteilungsplan der Gestalt ab, dass die zeichnerische Darstellung in der Örtlichkeit nicht mehr mit der nötigen Sicherheit festzustellen ist, so entsteht insoweit kein Sondereigentum, falls die Abweichung wesentlich ist. Hier f...mehr

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Umsatzsteuer in der Insolvenz / 3.9.1 Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter

Lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung (vollständige Bezahlung der offenen Lieferantenrechnung) ab[1], kann der Lieferant (sog. Vorbehaltsverkäufer) vom Vertrag zurücktreten und die Aussonderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware aus der Insolvenzmasse verlangen.[2] Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, handelt es sich aus Sicht des Lieferanten...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.5 Ein-Personen-Beschluss

Teilender Eigentümer Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch im praxisrelevanten Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Das Rechtsinstitut der "werdenden Eigentümergemeinschaft" existiert nicht mehr. Personen, die einen Anspruch gegen den teilenden Eigentümer auf Übertragung von Sondereigentum ha...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.5.3 Allstimmigkeit

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ist eine Beschlussfassung auch ohne Versammlung dann möglich, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Stets zu beachten ist, dass ein Umlaufbeschluss lediglich mit Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer zustande kommt. Ersterwerb vom teilenden Eigentümer Im Fall des Ersterw...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.5 Zustimmung Dritter erforderlich?

Zunächst einmal stellt sich die Problematik der Zustimmung Drittberechtigter nur dann, wenn sie von der entsprechenden Regelung rechtlich und nicht nur wirtschaftlich beeinträchtigt sind. Drittberechtigte sind die in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger. Drittberechtigte sind daneben auch die in Abteilung II eingetragenen Inhaber u. a. von Grunddienstbarkeit...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.1 Rechtsnatur

Die Vereinbarung wird als schuldrechtlicher Kollektivvertrag bezeichnet, da sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartei fungieren. Ihr Inhalt wird durch die Eintragung in das Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums verdinglicht. Der Grundbucheintragung bedarf es allerdings nicht zur Begründung der Vereinbarung, sondern zur Bindung der Sondernachfolger von Wohnungseigent...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.3 Durch richterliche Entscheidung

Gemäß § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Der Wohnungse...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.8.1 Inhaltsgleicher Zweitbeschluss

Heilung formeller Mängel Eine inhaltsgleiche Zweitbeschlussfassung kommt im Regelfall dann in Betracht, wenn der Erstbeschluss an formellen Mängeln leidet und deshalb von Wohnungseigentümern angefochten wurde. Praxis-Beispiel Beschlussfassung zu TOP "Verschiedenes" Zu TOP "Verschiedenes" beschließen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung bestimmter Kostenarte...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.2.2.1 Abgrenzung zum Änderungsvorbehalt

Der sog. Änderungsvorbehalt enthält die Ermächtigung zu einer einseitigen Änderung der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung meist des teilenden Eigentümers bzw. Bauträgers auch noch nach Entstehen der Gemeinschaft. Insbesondere kann sich der teilende Eigentümer in der Teilungserklärung ermächtigen lassen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwer...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 1.2.3 Schutzwirkung des Verwaltervertrags?

Bis zum Inkrafttreten des WEMoG wurde der Verwaltervertrag als ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer, angesehen.[1] Der Verwalter haftete also auch gegenüber den Wohnungseigentümern im Fall der Verletzung seiner auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Pflichten insbesondere für die Beschlussausführung. Da die Verwaltung des Gemeinsch...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.9 Negativbeschluss

Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn ein Beschlussantrag abgelehnt wurde und der Verwalter den Beschluss als nicht zustande gekommen verkündet. Es handelt sich jedoch nicht um einen Nichtbeschluss, da auch einem negativen Abstimmungsergebnis Beschlussqualität zukommt. Ein Negativbeschluss ist daher grundsätzlich anfechtbar.[1] Soweit z. B. der Beschluss über die Gestattung ei...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.8.2 Der ergänzende bzw. abändernde Zweitbeschluss

Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Wohnungseigentümer eine erneute Beschlussfassung für angebracht halten.[1] Grundsätzlich zulässig ist...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.2 Beschlusskompetenz

Unabdingbare Voraussetzung für eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ist, dass ihnen die Kompetenz eingeräumt ist, eine Angelegenheit durch Beschluss regeln zu können. Ein mangels Beschlusskompetenz gefasster und verkündeter Beschluss ist per se nichtig.[1] Praxis-Beispiel Keine Umzugspauschalen mehr möglich Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sieht das Gesetz die...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.4 Grundbucheintragung

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG wirken Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern nur dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Fehlt die Eintragung im Grundbuch, wirkt der Inhalt der Vereinbarung also nicht gegen den Sondernachfolger. Hieraus folgt aber bereits, dass die Grundbucheintragung keine konstitutive Wirkung hat, sondern l...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 1.4.2 Ausgleich von Gemeinschaftsverbindlichkeiten

Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. Dies gilt auch dann, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist. Die dargestellten Grundsätze gelten auch im Fall einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft.[1] Er m...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.3 Entstehen

Für den Abschluss einer Vereinbarung bedarf es keiner bestimmten Form, womit eine Vereinbarung sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Wegen der damit regelmäßig verbundenen weitreichenden Folgen, die nur schwer abgeändert werden können, sind aber hieran strenge Anforderungen zu stellen. Das schlüssige Verhalten der Wohnungseigentümer sollte auch stets zum Au...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 2.2 Eigenmacht des Verwalters

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Die Grenzen dessen, was der Verwalter insoweit eigenständig veranlassen kann und wann er einen Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführen muss, richten sich m...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.2.2.7 Formelle Voraussetzungen ordnungsmäßiger Beschlussfassung

Die formellen Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Beschlussfassung hängen maßgeblich vom Wortlaut der vereinbarten Öffnungsklausel ab. Wesen einer Öffnungsklausel – egal, ob vereinbart oder gesetzlich – ist die Einräumung einer Beschlusskompetenz zur Änderung von Gesetz und Vereinbarung. In der Regel sind zwar bestimmte qualifizierte Mehrheiten ("qualifizierte" Öffnungskla...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.5.1 Mehrheitliche Beschlussfassung

Das WEMoG hat die Willensbildung der Wohnungseigentümer erheblich vereinfacht, indem es den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz dergestalt eingeräumt hat, im konkreten Einzelfall auch eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren herbeiführen zu können. Der Gesetzgeber ist dabei durchaus der Auffassung, dass die Mehrheitsentscheidung nach Diskussion und Erörterung in...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.11 Nichtiger Beschluss

Nichtig ist ein Beschluss dann, wenn den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz fehlt[1], er widersprüchlich oder unbestimmt ist. Wichtig Bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern Die bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern zur Eigentümerversammlung oder deren vorsätzlicher unberechtigter Ausschluss aus einer Versammlung führt zur Nichtigkeit sämtlicher Versamm...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 1.6 Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht trifft in erster Linie denjenigen, der ein Grundstück oder ein Gebäude anderen Personen zugänglich macht und somit einen "Verkehr" eröffnet. Er hat dann auch für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. Sicherungsverpflichtet ist daneben grundsätzlich jeder, der in der Lage ist, über die Sache zu verfügen. Das Gemeinschaftseigentum ist Eigentum...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.2.1 Gesetzliche Öffnungsklausel

Gesetzliche Öffnungsklauseln § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG Zitat (4) 1Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Zitat (2) 2Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. § 19 Abs. 1 Zitat...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 1.5.4 Drittnutzer

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat nach § 15 Nr. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern u. a. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden. Zum Kreis der Drittnutzer gehören Mieter, dinglich Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und alle sonstigen Nutzer, denen das Wohnungseigentum übe...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 1.1 Verwaltungsmaßnahmen

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen betreffend das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern ist sie demnach auch zur Organisation der Bes...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 1.5.3 Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers

Obliegt die Erhaltung bestimmter Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums dem jeweiligen Wohnungseigentümer auf seine Kosten, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der im Zuge der von ihm durchgeführten Sanierungsmaßnahmen entstandenen Schäden. Praxis-Beispiel Fensteraustausch Ist der jeweilige Wohnungseigentümer nach der Gemeinschaftsordnung zur Erhaltung der im Bereich seiner S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.3.4 Ergebnisse aus Sonderbilanzen

Rz. 189 § 15a EStG versucht, eine Verbindung herzustellen zwischen der Ausgleichsfähigkeit eines Verlustanteils und der persönlichen Haftung des Gesellschafters, dem dieser Verlustanteil steuerlich zuzurechnen ist. Bei Vorgängen im Sonderbetriebsvermögen fehlt es an dieser Grundvoraussetzung. Gesellschaftsgläubiger können auf das Sonderbetriebsvermögen zwar keinen Zugriff ne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.2.1 Kapital aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen

Rz. 146 Die Unterscheidung zwischen Werten aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ist sowohl für die Herkunft und den äußeren Anlass ihrer Entstehung als auch für die Auswirkungen von Bedeutung. Während die Ergänzungsbilanz zusätzliche (ergänzende) Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens aufnimmt oder negative (ausgleichende) Korrekturposten enthält, wei...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.7 Grundlagenbeschluss

Insbesondere größere Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, erfordern ein zwei- bzw. mehrstufiges Verfahren. Zunächst bedarf es der Klärung des Umfangs der Maßnahme durch einen Sonderfachmann, des Einholens von Vergleichsangeboten und schließlich der Beschlussfassung über die Durchführung der Maßnahme. Die Wohnun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.2 Ergänzungswerte und Sonderbetriebsvermögen

Rz. 144 Die höchstrichterliche Rspr. hat für die Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften Besonderheiten herausgearbeitet, die auch für die Bestimmung des Kapitalkontos von Bedeutung sind. Diese ergeben sich zum einen aus zwingenden Bilanzierungsgrundsätzen und abweichenden – personengebundenen – Bewertungswahlrechten (z. B. Rücklage gem. § 6b EStG), zum anderen aus der N...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2 Begründung durch teilende Eigentümer

Wie sich die Praxis der Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Eigentümer nach Inkrafttreten des WEMoG entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Da an Stellplätzen Sondereigentum begründet werden kann, dürften Sondernutzungsrechte in diesem Bereich nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben. Entsprechendes gilt für Außenflächen wie Terrassen und Gartenbereiche....mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.3 "Gestreckte" Begründung von Sondernutzungsrechten

Die Begründung von Sondernutzungsrechten kann auch in der Form erfolgen, dass dem Verwalter vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung zur Zuordnung von Sondernutzungsrechten an bestimmten Gemeinschaftsflächen Vollmacht erteilt wird. Der aufschiebend bedingte Ausschluss der übrigen Miteigentümer an der Nutzung von Gemeinschaftseigentum erlangt mit der Eintragung der B...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.4 "Gestreckte" Begründung aufschiebend bedingt

Um diesem Nachteil aus dem Weg zu gehen, besteht auch die Möglichkeit einer "gestreckten" Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung. Danach werden die künftigen Erwerber bzw. Wohnungseigentümer unter der aufschiebenden Bedingung einer Zuweisung eines Sondernutzungsrechts von der Mitnutzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums aus...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.2 "Parken" von Sondernutzungsrechten

Der teilende Eigentümer kann Sondernutzungsrechte zugunsten einer zunächst in seinem Eigentum verbleibenden Sondereigentumseinheit begründen und diese dann im Rahmen des Abverkaufs der Wohnungen oder Teileigentumseinheiten auf die Erwerber übertragen. Praxis-Beispiel Der sondernutzungsberechtigte Stellplatz Der Bauträger und teilende Eigentümer errichtet ein Wohngebäude mit 20...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.5 Zustimmung Drittberechtigter

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG ist bei der Begründung, Veränderung, Aufhebung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten die Zustimmung derjenigen erforderlich, zugunsten derer eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder eine Reallast besteht. Rentenschuld Bei Rentenschulden handelt es sich um Grundschulden, durch die das Grundstück nicht für eine feste Summe, ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.1 Direkte Zuweisung bei Teilung

Werden Sondernutzungsrechte begründet und einer Sondereigentumseinheit direkt zugewiesen, erfolgt dies regelmäßig bereits in der Teilungserklärung. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Kfz-Stellplätze oder gemeinschaftliche Gartenflächen der Fall. Musterklausel: Zuweisung von Sondernutzungsrecht "Das Sondernutzungsrecht an dem mit der Nr. 222 im Aufteilungsplan bezeichneten ...mehr

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Kassenprüfer (WEMoG)

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht keinen Kassenprüfer vor. Der Grund ist plausibel, da die Wohnungseigentümer einen Verwaltungsbeirat bestellen können. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sind die Wohnungseigentümer nach § 29 Abs. 1 WEG nicht mehr gezwungen, eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentümern zum Beirat zu bestellen. Sie können die Zahl der Beiräte vielmehr fl...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Abberufung bei verweigerter Einsicht Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar.[1] Anmerkung: Der Verwalter kann jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG erst spätestens 6 Monate nach der Abber...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 5 Vertrag abschließen

Grundsätzlich kommt der Verwaltervertrag – wie jeder andere gegenseitige Vertrag auch – durch Angebot und Annahme zustande. Da der Verwaltervertrag keiner Form bedarf, kommt er also im Regelfall mit der Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer zustande. Freilich kann der Vertragsabschluss auch bereits mit dem teilenden Eigentümer erfolgen. Da die Gemeinschaft der Wohnun...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2.3.1.9 Eigentümerwechsel

Ab und an sehen Musterverwalterverträge auch ein Sonderhonorar für den Fall eines Eigentümerwechsels vor. Eine entsprechende Klausel wurde für ungültig gehalten. Ein Eigentümerwechsel ist für den Verwalter zwar mit einem gewissen formalen Aufwand verbunden, stellt aber dennoch ein typisches Ereignis dar, das mit dem vereinbarten Honorar abgegolten ist. Es ist typischerweise ...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 5.1.2 Vergleichsangebote

Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind Vergleichsangebote einzuholen. Im Regelfall müssen mindestens 3 Angebote eingeholt werden.[1] Ein Beschluss über die erstmalige Bestellung eines Verwalters entspricht jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn vor der Bestellung keine ausreichenden Alternativangebote eingeholt worden sind. Die vorliegenden Konkurrenzangeb...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.4 Begünstigte potenzielle Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte werden in aller Regel einer Sondereigentumseinheit zugewiesen. Praxis-Beispiel Wird einem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt, auf einer Fläche, die im gemeinschaftlichen Eigentum steht, einen Holzschuppen aufzubauen, liegt bereits darin ein Sondernutzungsrecht.[1] Sind Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch ...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2.2 Grundvergütung

Wie bereits erwähnt, existieren keine bestimmten Vorschriften oder Gebührenordnungen für die Festlegung eines angemessenen Verwalterhonorars. Höhe der Vergütung Im Schnitt und je nach Größe der Wohnanlage bewegen sich die Verwalterhonorare zwischen 16 und 35 EUR netto je Einheit und Monat. Jedenfalls bewegt sich ein Verwalterhonorar in Höhe von monatlich 25 EUR im Rahmen üblic...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.3.3 Delegation an Wohnungseigentümer

Auch wenn nach der entsprechenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Zustimmungsberechtigung beim Verwalter liegt, ist dieser nicht gehindert, die Entscheidung, ob der Veräußerung im konkreten Fall zugestimmt wird, den Wohnungseigentümern durch Beschlussfassung zu überlassen.[1] Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung der übrigen Eigentümer ersetzt w...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.1.2 Kostentragungspflichten

Wird dem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer nicht die Pflicht zur Erhaltung auferlegt, dürfte es jedenfalls im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer liegen, ihn zumindest mit den entsprechenden Kosten zu belasten. Musterklausel: Kostentragungspflicht des Sondernutzungsberechtigten "Die Wohnungseigentümer sind sich darüber einig, dass zugunsten des jewei...mehr