Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 987 bis 993 BGB

Rn 1 Anwendungsziel der §§ 987 ff, welche ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen, ist die Auflösung der Interessenlagen für die Fälle, in denen der Besitzer entweder nie ein Recht zum Besitz hatte oder dieses Recht später verloren hat, mithin § 986 nicht (mehr) einschlägig sein kann. Es besteht einerseits ein Interesse des Eigentümers am Erhalt möglichst aller Nutzungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Wirksame Verfügung durch einen Nichtberechtigten.

Rn 4 § 816 I 1 setzt eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Nichtberechtigten voraus. Verfügung idS ist jedes (dingliche) Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht übertragen, belastet, in seinem Inhalt verändert oder aufgehoben wird (statt aller Grüneberg/Sprau § 816 Rz 7). Nicht dem Regelungsgehalt des § 816 I 1 unterfallen demnach hoheitliche Akte der Zwangsvollstre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 4 Berechtigter der Löschungsvormerkung kann nur ein namentlich bezeichneter Berechtigter, nicht der jeweilige Inhaber eines Rechts sein (BayObLG NJW 81, 2582 [BayObLG 05.05.1980 - BReg. 2 Z 50/79]; aA KG DNotZ 80, 487 [KG Berlin 07.03.1980 - 1 W 4820/79]), ausgenommen bei subjektiv dinglichen Rechten. Wird das Recht übertragen, so ist das idR so auszulegen, dass auch der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Irreguläres Pfandrecht.

Rn 10 Ein irreguläres Pfandrecht liegt vor, wenn der Pfandgläubiger Eigentümer der übergebenen Pfandsache werden u nach Erlöschen des Pfandrechts nicht diese, sondern eine andere Sache derselben Art zurückgeben muss. §§ 1204 ff sind entspr anwendbar (BGHZ 127, 138, 140). I. Geld (Kaution). Rn 11 An Geld wird ein echtes Pfandrecht nur begründet, wenn der Verpfänder Eigentümer d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 7 § 1143 ist auf Grundschuld und Rentenschuld nicht anwendbar; bei Befriedigung durch den Eigentümer erwirbt dieser bei der Sicherung fremder Schuld die gesicherte Forderung also nicht automatisch (Brandbg BKR 12, 158 [OLG Brandenburg 21.12.2011 - 4 U 13/11]); ob er deren Abtretung verlangen kann, bestimmt sich nach dem der Sicherung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (s...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Erbrechtliche Bedeutung des Trusts

Rz. 232 Der trust ist eine dem angloamerikanischen Rechtskreis eigentümliche Rechtsfigur, bei der der Errichter des Trusts (settlor) das Eigentum in das formelle Eigentum (legal title) und das Recht, die Nutzungen der Sache zu erhalten, aufspaltet. Die formale Eigentumsposition, der legal title, insbesondere das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über die Sache, steht dem trus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Der Berechtigte.

Rn 5 Das Recht kann gem Abs 1 subjektiv-persönlich für eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften bestellt werden. Nach Abs 2 kann das Recht auch subjektiv-dinglich bestellt werden (dazu NotJ-Report 08, 42). Berechtigt sein können der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, Miteigentumsanteils (BayObLG Rpfleger 82, 274), W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. 2Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung. (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer. (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) 1Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. 2Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Wird infolge der Verweigerung der Gen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Veräußerung (Abs 3).

Rn 5 Bei Veräußerung des Grundstücks geht das Recht zur vorrangigen Belastung auf den neuen Eigentümer über.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die nicht abdingbare Norm gilt im Verhältnis Eigentümer/Nießbraucher (vgl BGH NotBZ 09, 279) und sie wirkt begrenzend für Ersatzpflichten zwischen Miteigentümern bei Anteilsbelastung (BGH NJW 66, 1707 [BGH 29.06.1966 - V ZR 163/63]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1205 regelt entspr § 929 nur die Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung durch den Eigentümer, dessen Vertreter oder Ermächtigten (§ 185), nicht durch einen Nichtberechtigten (§ 1207).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wohnung.

Rn 26 Haben beide Partner den Mietvertrag über die gemeinsam genutzte Wohnung abgeschlossen, sind sie dem Vermieter ggü Gesamtschuldner der zu zahlenden Miete. Rn 27 Nimmt einer der Partner den anderen in die von ihm gemietete Wohnung auf, stellt dies eine selbständige Gebrauchsüberlassung iSd § 553 dar (BGH FamRZ 85, 42). Der aufgenommene Partner soll dort nach dem Willen be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die Höhe der Rent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 5 Umfasst sind die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff BauGB und auf die Eigentümer von Grundstücken umgelegte Beiträge nach den Kommunalabgabengesetzen für die Kosten öffentlicher Einrichtungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatsächliche Gewalt.

Rn 7 Das Gesetz verlangt zum Besitzerwerb die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Es geht dabei also um einen Realakt, für den keinerlei rechtsgeschäftliche Voraussetzungen bestehen; auch eine Stellvertretung ist nicht möglich (vgl aber zum Besitzdiener § 855). Im Einzelnen bedarf es zu der Bewertung, ob Besitz erlangt ist, einer Beurteilung nach der Verkehrsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 6 Ein Mahnverfahren besteht bei Herausgabeansprüchen nach § 688 I ZPO nicht. Der Eigentümer trägt die Beweislast für Bösgläubigkeit sowie die Verzugsvoraussetzungen. Ansprüche nach § 990 verjähren nach den §§ 195, 199 in drei Jahren. Durch einen typischen konträren Parteivortrag im Prozess wird keine Bösgläubigkeit begründet (BGHZ 120, 204, 214).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Grundfall

Rn. 421 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Rechtsgrundlage von Veräußerungsgeschäften ist im Allgemeinen ein Kaufvertrag. Durch einen Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs 1 S 1 BGB). Der Gewinn aus der entgeltlichen Übertragung eines WG ist realisiert, wenn der Veräußerer de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Einwendungen u aufschiebende Einreden kann der Verpfänder der Klage aus § 1231 1 entgegenhalten oder zur Grundlage einer Klage auf Unterlassung der Pfandverwertung machen. Bei dauernden Einreden können der Verpfänder u auch der Eigentümer die Pfandsache herausverlangen (§ 1254).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fehlende Verbindung mit einem öffentlichen Weg.

Rn 6 Die Verbindung fehlt, wenn die tatsächliche oder die rechtliche Zugangsmöglichkeit zu einem öffentlichen Weg nicht gegeben ist. Kann die Verbindung aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht geschaffen werden, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Befreiung davon notfalls im Klageweg anstreben (BGH WuM 21, 630, 632f [BGH 16.04.2021 - V ZR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelne Fallgruppen (Auswahl).

Rn 16 Der Anwaltsvertrag kann Schutzwirkung für Dritte entfalten, wenn diese von dem Gegenstand der Beratung oder des Verfahrens erkennbar betroffen sind und wenn sie dem Mandanten nahe stehen, insb von ihm begünstigt werden sollen. Das betrifft etwa die Kinder, die durch Enterbung des Ehegatten Vorteile haben sollen. Verlangt wird hier aber, dass die zu schützende Personeng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praxisrelevanz.

Rn 2 § 1007 hat praktisch kaum Relevanz. Im Regelfall kann der Besitzer nach § 861 und, wenn er zugleich Eigentümer ist, nach § 985 vorgehen. Zudem konkurriert der Anspruch aus § 1007 auch mit §§ 812, 823 und 1018.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sonderfälle.

Rn 5 Einen Sonderfall regelt III, wonach lastenfreier Erwerb ausscheidet, wenn die Eigentumsübertragung nach den Regeln des § 931 erfolgt und dem dritten Besitzer ein Recht an der Sache zusteht. In diesem Falle wird auch vom gutgläubigen Erwerber nicht lastenfrei erworben. Der Fall des § 936 III hat erhebliche Bedeutung für den Schutz des Anwartschaftsrechts. Hat nämlich ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anforderungen an die Zurechnung des Grundbesitzes (Nr. 5 Satz 2)

Rz. 571 [Autor/Stand] Der Grundbesitz muss gemäß § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. Sofern keine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, setzt die Regelung somit voraus, dass Nutzer und Rechtsträger des Grundbesitzes identisch sind (sog. Rechtsträgeriden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestellung lediglich gebrauchsbeschränkender Rechte, § 567 S 2.

Rn 5 Hier verbleibt es beim ursprünglichen Vermieter/Eigentümer. Dem Mieter wird lediglich ein Unterlassungsanspruch gewährt. Bei gestaffelten oder nebeneinander bestehenden gegenständlich beschränkten nicht das gesamte Mietverhältnis umfassenden dinglichen Berechtigungen gilt § 567 2 analog.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1242 BGB – Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung.

Gesetzestext (1) 1Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird. (2) 1Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. 2Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Originärer Erwerb.

Rn 2 Aus § 889 folgt, dass der Eigentümer ein Grundstücksrecht zu seinen Gunsten auch ursprünglich an einem ihm gehörenden Grundstück bestellen kann. Für Dienstbarkeiten ist dafür jedoch ein berechtigtes Interesse erforderlich, etwa weil das Grundstück demnächst veräußert werden soll.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Guter Glaube.

Rn 6 Nach II setzt die Ersitzung voraus, dass der Besitzer beim Besitzerwerb gutgläubig ist. Wegen der negativen Formulierung von II wird der gute Glaube vermutet und die Beweislast trägt derjenige, der bösen Glauben behauptet (BGH NJW 19, 3147 Rz 39 unter Bezug auf diesen Kommentar). Für den Begriff des guten Glaubens s.o. § 932 II, guter Glaube ist also ausgeschlossen bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1646 BGB – Erwerb mit Mitteln des Kindes.

Gesetzestext (1) 1Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. 2Dies gilt insb auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen.

Rn 2 Erlischt nach §§ 946, 947 II, 948 das Eigentum an einer Sache, weil diese wesentlicher Bestandteil einer Hauptsache wird, führt dies gem 1 auch zum Erlöschen der an dieser Sache bestehenden dinglichen Rechte. Rn 3 Dingliche Rechte, die vor der Verbindung an der Hauptsache begründet waren, bestehen unverändert fort und erstrecken sich nach der Verbindung auch auf die wese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Das Verfolgungsrecht für den Eigentümer einer Sache regelt sich entsprechend dem Recht eines Besitzers nach § 867 (s dort).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nicht eintragungspflichtige Angaben.

Rn 6 Alle übrigen Angaben können durch Bezugnahme (§ 874) eingetragen werden, insb kann für den vom Eigentümer personenverschiedenen Schuldner (aA Naumbg JW 30, 846) oder den Schuldgrund auf die Bewilligung Bezug genommen werden.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) AfA-Berechtigung des Erbauers

Rn. 182m Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Aufwandstragung des Nutzenden: Entscheidend für die Berechtigung zum ergebniswirksamen Abzug von AK/HK (gestreckt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des WG) als BA ist ausweislich der BFH-Rspr in letzter Konsequenz nicht die Zurechnung des WG, sondern dass der StPfl die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist im systematischen und historischen Zusammenhang mit anderen Steuerbefreiungsvorschriften zu betrachten.[2] Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 GrStG ergibt, kommt der in § 4 Nr. 1 bis 6 GrStG im Einzelnen genannte Grundbesitz für eine Steuerbefreiung in Betracht. Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG sind im Verhältnis zu §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Überblick zu abweichenden Umlageschlüsseln.

Rn 60 Die WEigtümer können ua folgende Umlageschlüssel bestimmen (s.a. § 556a BGB Rn 8 ff): Anzahl von Anschlüssen/Anlagen: Es kann die Anzahl von Anschlüssen, etwa Breitbandkabel, Kabelfernsehen, Telefonbuchsen, als Umlageschlüssel bestimmt werden. Entspr gilt für die Anzahl von Anlagen, zB von Rauchwarnmeldern (LG Dortmund ZWE 17, 138). Anzahl von Wohnungseigentumsrechten (E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. 2Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

An Stelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchskonkurrenzen.

Rn 5 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben gem § 584b 2 ausdrücklich unberührt. Auch Ansprüche aus den §§ 987 f können daneben bestehen, wenn der Verpächter zugleich Eigentümer ist. Auch Bereicherungsansprüche werden nicht ausgeschlossen.mehr