Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.2 Berechnungstechnik

Tz. 255 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Aus dem zuvor Gesagten (s Tz 253) ergibt sich, dass die in Nicht-DBA-Fällen gültige Formel (s Tz 149) zur Ermittlung der auf die Eink "entfallenden" und damit höchstens anrechenbaren dt KSt grds auch in DBA-Fällen gilt. Diese Formel lautet: Soweit (wenige) DBA bestimmen, dass sich di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.2 Ausländische Steuer entspricht nicht deutscher Körperschaftsteuer (1. Alternative)

Tz. 289 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Diese Alt ist von vornherein ohne Bedeutung, wenn die konkrete ausl St keine Personen-St ist und daher nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr 2 KStG fällt (s § 10 KStG Tz 23, 34), denn dann ist diese ohnehin in jedem Fall als BA abzugsfähig. Ist sie hingegen Personen-St, wird sie in aller Regel auch iSd Tz 74–78 der dt KSt entspr, so dass ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Normzweck, Kriterien aus Sicht der Steuerpflichtigen

Tz. 272 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 IdR ist die St-Anrechung für die Stpfl günstiger als der Abzug der ausl St von der Bemessungsgrundlage, weil sich erstere grds in voller Höhe, letzterer aber nur iHd St-Tarifs entlastend auswirkt. Anders ist es aber, wenn (zB wegen negativer inl Eink) keine dt St anfällt; dann kann wegen der Höchstbetragsberechnung keine Anrechnung stattfind...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12 Früherer Sonderfall: Indirekte Anrechnung (§ 26 Abs 2 bis 5, 7 KStG aF)

Tz. 358 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Bis zur Einführung des Halbeink-Verfahrens bestand nach § 26 Abs 2–5 KStG 1999 grds die Möglichkeit, die bei einer ausl Kap-Ges anfallende ausl KSt auf die dt KSt der inl AE anzurechnen; dies galt entspr bei Dividenden, die in einer inl BetrSt von ausl Kap-Ges bezogen wurden (s § 26 Abs 7 KStG 1999 ). Systematisch bildeten diese Regelungen in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Voraussetzungen

Tz. 278 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Voraussetzungen des St-Abzugs ergeben sich nicht unmittelbar aus § 34c Abs 2 EStG. Jedoch macht die Formulierung "statt der Anrechung" deutlich, dass der St-Abzug nur statthaft ist, wenn und soweit die Tatbestandsvoraussetzungen der St-Anrechnung vorliegen (ebso zB s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 101; s Endert, in F/M, § 26 KStG Rn 189;...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.9 Identität des Besteuerungsobjekts und -zeitraums

Tz. 231 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Auch in DBA-Fällen ist St-Objektidentität erforderlich. Dies folgt schon aus § 34c Abs 6 S 2 iVm Abs 1 S 2 EStG, weil auch dort (wie in § 34c Abs 1 S 1 EStG) die "auf die ausl Eink entfallende" dt St ausdrücklich angesprochen ist (s Tz 102). Es ergibt sich zudem auch unmittelbar aus den DBA, weil auch diese ihrer Natur gem nur insoweit Doppe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.1 Allgemeines zum Verhältnis DBA/nationales Steuerrecht

Tz. 24 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Das Verhältnis der DBA zu § 26 KStG ist strukturell nicht andersartig als im Verhältnis zum sonstigen nationalen dt StR. Allerdings ist dieses Verhältnis bei § 26 KStG (ebenso bei § 34c EStG) von besonderer Bedeutung, da die DBA ebenfalls Regeln zur St-Anrechnung enthalten, so dass (scheinbar) eine Konkurrenz zwischen beiden besteht. Zu diese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.5.1 Grundsätzliches

Tz. 182 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Im Grundsatz ergibt sich die auf die ausl Eink entfallende inl KSt (= Höchstbetrag) zwanglos aus der genannten Formel (s Tz 149), nach der die dt KSt nach dem Verhältnis der ausl Eink zur Summe der Eink gekürzt wird. Basis für die Berechnung der dt KSt ist naturgemäß das "zvE", welches daher durch § 26 Abs 2 S 1 auch ausdr herangezogen wird....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.8.1 § 26 Abs 2 S 3

Tz. 226 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Der § 26 Abs 2 S 3 (vor VZ 2014: § 26 Abs 6 S 5 aF) ordnet die entspr Anwendung des § 34c Abs 6 S 3 EStG (auch) auf Eink an, die kraft EU-Rechts (seit VZ 2014 erweitert auch auf EU-Verordnungen, s Tz 22d, was aber – soweit ersichtlich – zZt gegenstandslos ist) im Herkunftsstaat nicht besteuert werden. Die Ausklammerung dieser Eink aus den au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5.3 Erfolgte Zahlung der ausländischen Steuer, spätere Änderungen bei Festsetzung; Zahlung der ausländischen Steuer

Tz. 85 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Das Merkmal der Zahlung soll vor allem (ebenso hierzu s Tz 91) sicherstellen, dass der inl Gewährung des Vorteils St-Anrechnung auch eine tats und vollzogene wirtsch St-Belastung im Ausl vorangegangen ist (die Anrechnung "fiktiver", dh nicht gezahlter ausl Quellen-St kommt nur in bestimmten DBA-Fällen in Betracht, s Tz 237 ff). Dies gilt auch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1 Grundlegendes

Tz. 244 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die geschilderten Regeln zur Rechtsfolge der Anrechnung in Nicht-DBA-Fällen (s Tz 138 – 192) werden durch die DBA, wie bereits angedeutet (s Tz 28, 201), zumindest idR nicht modifiziert, soweit die "Technik" der Anrechnung betroffen ist (insbes zur Höchstbetragsberechnung s Tz 253). Eine wichtige, gewissermaßen mittelbare Auswirkung folgt ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4 Besonderheiten bei Zinsen und Lizenzgebühren aus EU-Staaten (§ 26 Abs 6 S 7 und 8 KStG aF)

Tz. 329 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Mit Wirkung von VZ 2004–2013 ( s Tz 22 , 22d ) wurde § 50 Abs 3 EStG (iVm § 26 Abs 6 S 1 KStG aF) durch die S 7 und S 8 des § 26 Abs 6 KStG aF modifiziert (keine eigenständige Anrechnungsgrundlage, auch s Tz 228 ). Anlass dafür war die EU-RL über eine gemeinsame St-Regelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2.2 Vermeidung rechtlicher Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung; Bedeutung und Wirkung der Methoden; kein Methodenwahlrecht

Tz. 6 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Liegt (drohende) rechtliche Doppelbesteuerung (s Tz 4, 5) vor, wird diese im dt StR-System entweder durch St-Anrechnung oder durch Freistellung von der inl Besteuerung vermieden. Dabei kommt eine Freistellung (vom sehr seltenen Erlass gem § 34c Abs 5 EStG abgesehen, s Tz 338 ff) nur bei Anwendbarkeit eines DBA in Betracht (s Tz 196 ff). Zur ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1 Problemstellung/Behandlung in der Praxis der Finanzverwaltung

Tz. 45 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Werden ausl Eink mit darauf entfallenden (potenziell) anrechenbaren ausl Steuern von einer Kö über eine Pers-Ges (oder ein vergleichbares Gebilde) bezogen, zu der eine Feststellung gem § 180 AO durchzuführen ist, wirft dies die Frage auf, was Gegenstand dieser Feststellung bzgl § 26 KStG sein darf bzw sein muss. Nach § 180 Abs 1 Nr 2a AO sind...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2 Unabdingbare Prüfung des konkreten DBA

Tz. 205 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Schließlich ist vorauszuschicken, dass wegen des grds Vorrangs der DBA vor dem innerstaatlichen Recht nie ganz auszuschließen ist, dass einer der im folgenden erläuterten Punkte in Anbetracht eines konkreten DBA evtl doch anders zu lösen ist. Der sorgfältige Anwender muss daher zumindest "sicherheitshalber" auch diese Möglichkeit in Betracht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4.3 Bestehendes DBA ist aus sonstigen Gründen nicht anwendbar

Tz. 35 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Schließlich wird die unmittelbare Anwendung der §§ 34c EStG, 26 KStG dann nicht durch ein DBA verhindert, wenn zwar ein DBA insofern anwendbar ist, als ein gültiges DBA besteht und der betroffene Stpfl im Vertragsstaat D ansässig ist (zum Fall der Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat, schon s Tz 33), es jedoch an weiteren Voraussetzungen der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.5 Sonderfall: Avoir Fiscal des DBA-Frankreich aF

Tz. 36 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Der Avoir fiscal des Art 20 Abs 1 Buchst b Unterbuchst bb DBA-F aF enthielt einen systematisch nicht mit §§ 34c EStG, 26 KStG vergleichbaren Sonderfall der St-Anrechnung. Er wurde aus Anlass der Einführung des Halbeink-Verfahrens in D durch Zusatzabkommen v 20.12.2001 mit Wirkung zum 01.01.2002 abgeschafft (s Schr des BMF v 10.09.2002, DB 200...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Latente Steuern bei Personengesellschaften

Tz. 117–120 Stand: EL 39 – ET: 11/2019 (einstweilen frei) Tz. 121 Stand: EL 39 – ET: 11/2019 Auf Ebene der Personengesellschaft sind alle temporary differences zwischen den Wertansätzen in der steuerlichen Gesamthandsbilanz und in den Ergänzungsbilanzen auf der einen und der IFRS-Bilanz auf der anderen Seite in die Ermittlung der latenten Steuern einzubeziehen. Existieren Sonde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2 Tatsächliche Zugehörigkeit und weitere DBA-Begrenzungen/Folgen für die Reichweite der deutschen Besteuerung

Tz. 318 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Für die demnach in DBA-Fällen für ein dt Besteuerungsrecht (hier: für ausl Eink aus Drittstaaten) bei BetrSt jedenfalls erforderliche tats Zugehörigkeit wendet der BFH Maßstäbe an, die denen des notwendigen BV zumindest stark ähneln (grundlegend s Urt des BFH v 27.02.1991, BStBl II 1991, 444; nach Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Vor Art...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Abgrenzung zu DBA-Fällen; Aufbau der Kommentierung

Tz. 65 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Wie bereits erläutert (s Tz 30), kommt zwar in der Praxis sehr häufig § 26 KStG gewissermaßen nur ergänzend zur Anwendung, weil ein DBA einschlägig ist. Im Gesetz ist es hingegen Grundfall, dass kein DBA anwendbar ist (§ 34c Abs 6 S 1 EStG ist als Ausnahme zu § 34c Abs 1 EStG ausgestaltet). Deswegen werden die Regeln zu diesem Grundfall hier ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.2 Berechnungstechnik

Tz. 149 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Seit VZ 2014 enthält § 26 Abs 2 S 1 eine eigene Regelung zur Art und Weise der Höchstbetragsberechnung. Dieser veränderte die bis dahin geltende Rechtslage jedoch nicht (bis 2013 galt § 26 Abs 6 S 1 KStG aF iVm § 34c Abs 1 S 2 EStG; nur Letzterer ist in 2014 – dem EuGH folgend – geändert worden, zu alledem s Tz 22e, s Tz 58, s Tz 140). Demna...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.5 Anrechenbare Steuer(art) iSd DBA

Tz. 214 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Eine der dt KSt entspr St (s Tz 74 ff) ist in DBA-Fällen nicht erforderlich (evtl aA s Urt des BFH v 04.06.1991, BStBl II 1992, 187 unter 3.a, b). An deren Stelle tritt, dass die im Ausl erhobene St sachlich vom DBA erfasst wird und eine St vom Einkommen darstellt (verneinend für die australische Capital gains tax OFD Ms v 04.05.2009, IStR 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.4 Unterschiedliche Wirkungen des § 26 KStG (Grundsätzliches)

Tz. 12 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Ist § 26 KStG dem Grunde nach anwendbar (s Tz 10, 11) gilt im Überblick zu den Auswirkungen Folgendes: Für den Grundfall der St-Anrechnung bezweckt § 26 KStG zwar die Herstellung einer Gesamt-St-Belastung der ausl Eink iHd normalen dt St-Niveaus. Wegen der Begrenzung durch die Höchstbetragsberechnung bleibt eine das dt St-Niveau übersteigende...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Rechtliche Rahmenbedingungen (beschränkte Steuerpflicht und DBA)

Tz. 311 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Da St-Anrechnung/-Abzug von vornherein ausscheiden, soweit im Ausl besteuerte ausl Eink entweder schon nicht der beschr StPflicht unterliegen oder, soweit dies gegeben ist, die Besteuerung jedenfalls wegen eines DBA ausscheidet, seien hier die diesbzgl Grundzüge bei betrieblichen Eink (s Tz 307) kurz angesprochen: 8.2.1 Beschränkte Körperscha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2 DBA-Rahmenbedingungen im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat

Tz. 313 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Ist die iSd Vorstehenden beschr stpfl Kö in einem DBA-Staat unbeschr stpfl (also dort iSd DBA ansässig, s Art 4 OECD-MA), wird die vorstehend geschilderte beschr StPflicht durch das DBA mit diesem Staat noch weiter eingeschr oder ausgeschlossen. Dies liegt an folgenden Zusammenhängen: 8.2.2.1 Grundregeln für Zuordnung von Drittstaateneinkünft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.6 Nicht anrechenbare ausländische Steuer (Anrechnungsüberhang)

Tz. 270 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Das oben Ausgeführte (s Tz 193 f) gilt auch in DBA-Fällen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.3 Erfolgte Zahlung der ausländischen Steuer, spätere Änderungen bei Festsetzung/Zahlung der ausländischen Steuer

Tz. 219 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Zahlung wird schon in Art 23A Abs 2 S 1 OECD-MA ausdrücklich als Voraussetzung der Anrechnung angesprochen ("gezahlten St"). Aber selbst wenn das konkrete DBA solches nicht enthalten sollte, ergibt sich auch hier (s Tz 218) jedenfalls im Umkehrschluss aus § 34c Abs 6 S 2 letzter HS EStG, dass eine Zahlung unabdingbar ist (ebso s Jochimse...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6 Entstandener Ermäßigungsanspruch im Herkunftsstaat

Tz. 95 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Die Belastung mit der ausl St (s Tz 85 ff) muss eine endgültige sein, weil nur dann Anlass für Vermeidung von Doppelbesteuerung für den dt Fiscus besteht. Das Merkmal des fehlenden Ermäßigungsanspruchs existiert (seit dem StÄndG 1980) vor diesem Hintergrund (gilt aber nicht in DBA-Fällen, s Tz 223 f). Im Normaufbau gehört es zu den Tatbestand...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.1 Allgemeines

Tz. 148 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Zu Zweck und Hintergrund der Begrenzung der Anrechnung auf einen Höchstbetrag (keine Erstattung ausl St) näher schon s Tz 6, 138. Die Höchstbetragsberechnung definiert (s § 26 Abs 2 S 1 KStG: "ist in der Weise zu ermitteln") die St, die iSd § 34c Abs 1 S 1 EStG "auf die Eink aus diesem Staat entfällt" (dies ist indes nicht die einzige Begren...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Ansässigkeit iSd DBA (unbeschränkte Steuerpflicht)

Tz. 207 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 An die Stelle das Erfordernisses der unbeschr Stpfl (s Tz 67 f) tritt in DBA-Fällen die Ansässigkeit in D iSd DBA (s Tz 206; ähnlich zB s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 66; auch s FG Hbg v 17.05.2013, EFG 2013, 1671). Dies folgt aus der Nichterwähnung des § 34c Abs 1 S 1 EStG im dortigen Abs 6 S 2. Indes liegt bei Ansässigkeit in D i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2 Minderung (nur) der deutschen Körperschaftsteuer

Tz. 245 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Das oben Ausgeführte (s Tz 139) gilt ohne Einschränkung auch in DBA-Fällen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4 Trotz bestehendem DBA von diesem nicht erfasste Anrechnungssituationen

Tz. 32 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Auch wenn auf den konkreten Fall ein DBA dem Grunde nach anwendbar ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass das DBA für alle denkbaren Fälle eine Aussage zur (Methode der) Vermeidung der Doppelbesteuerung trifft und dadurch die unmittelbare Anwendung der §§ 26 KStG, 34c EStG ausschließt. Vielmehr ist zu differenzieren (außerdem zu § 34c Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.7 Nachweis- und Mitwirkungsfragen

Tz. 271 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Aus den DBA ergibt sich dazu grds nichts Abweichendes zum innerstaatlichen Recht. Zu letzterem s Tz 123 – 126. Zu beachten ist allerdings, dass die DBA selbst oder Ausführungsbestimmungen dazu die Anrechnung zB von einem Nachw der Zahlung der ausl St in bestimmter Form abhängig machen können.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.2 Steuerfestsetzung im Herkunftsstaat

Tz. 218 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Das zu Nicht-DBA-Fällen Gesagte (s Tz 82 – 84) gilt in DBA-Fällen entspr, da die Festsetzung auch Anrechnungsvoraussetzung in DBA-Fällen ist. Das ergibt sich schon im Umkehrschluss aus § 34c Abs 6 S 2 letzter HS EStG, welcher auf die Fälle der Anrechnung fiktiver St zielt (s Tz 243), bei denen es naturgemäß weder der Festsetzung noch der Zah...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.8 Begrenzung der Anrechnung infolge EU-Recht; § 26 Abs 2 S 3 und § 26 Abs 6 S 4–10 aF

4.3.8.1 § 26 Abs 2 S 3 Tz. 226 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Der § 26 Abs 2 S 3 (vor VZ 2014: § 26 Abs 6 S 5 aF) ordnet die entspr Anwendung des § 34c Abs 6 S 3 EStG (auch) auf Eink an, die kraft EU-Rechts (seit VZ 2014 erweitert auch auf EU-Verordnungen, s Tz 22d, was aber – soweit ersichtlich – zZt gegenstandslos ist) im Herkunftsstaat nicht besteuert werden. Die Ausklammerung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4.4 Anrechnung bei der Gewerbesteuer?

Tz. 35a Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Im Gewerbeertrag können uU auch ausl Eink enthalten sein (Zinsen, Lizenzgebühren und – vorbehaltlich des § 8b Abs 1 KStG – Dividenden), die zumindest außerhalb der EU regelmäßig ausl Quellen-St unterliegen. Seit Absenkung des KSt-Satzes auf 15 % können diese wegen der Höchstbetragsbegrenzung häufig nicht mehr zur Gänze iRd KSt angerechnet we...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5 Im Herkunftsstaat durchgeführte Besteuerung; Zahlung der ausländischen Steuer

3.2.5.1 Herkunftsstaat ("Staat, aus dem die Einkünfte stammen") Tz. 79 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die anzurechnende ausl St muss gerade von demjenigen Staat bzw einer seiner Gebiets-Kö erhoben worden sein, aus dem die Eink stammen (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG). Für Zwecke des § 26 KStG bestimmt sich diese Herkunft danach, in welchem Staat die jeweiligen A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.4 Anrechnung nur bis zur vom DBA vorgesehenen Höchstgrenze (Dividenden/Zinsen/Lizenzgebühren), weitere Begrenzungen

Tz. 220 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die tats gezahlte ausl St erfüllt nicht in allen Fällen in voller Höhe die Anrechnungsvoraussetzungen. Denn in den DBA wird in jeweils unterschiedlichem Umfang dem Quellenstaat bei bestimmten Eink nur ein der Höhe nach begrenztes Besteuerungsrecht zugebilligt (bei Dividenden – s Art 10 Abs 2 OECD-MA – durchgängig, bei Zinsen – s Art 11 Abs 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.7 Nachweis- und Mitwirkungsfragen (§ 68b EStDV, § 90 Abs 2 AO)

Tz. 195 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Hierzu gelten auch iRd Rechtsfolge die og Erl entspr (s Tz 123 ff).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Voraussetzungen der Anrechnung in DBA-Fällen

4.3.1 Überblick über Anrechnungsvoraussetzungen nach DBA Tz. 206 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Voraussetzungen, die die DBA für die Anrechnung aufstellen, müssen auf jeden Fall gegeben sein (s Tz 198). Diese sind zunächst allgemein:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Rechtsfolge (Grenzen und Technik der Anrechnung)

3.3.1 Allgemeines Tz. 138 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Liegen die St-Anrechnungs-Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 EStG (ggf iVm § 34c Abs 6 S 4 oder S 5 EStG oder iVm § 26 Abs 1 S 2 KStG, s Tz 128 – 137e) vor (s Tz 66 – 127), ist Rechtsfolge grds die Anrechnung der ausl St (als Teil der St-Festsetzung, s Tz 44), wenn kein St-Abzug gewählt wird (s Tz 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Ermittlung der dem Grunde nach anrechenbaren ausländischen Steuer

Tz. 142 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Bei der Ermittlung der Höhe der – vorbehaltlich der Höchstbetragsberechnung (s Tz 148 ff) und der Gesamthöhe der inl KSt (s Tz 191 f) – anrechenbaren ausl St sind zunächst die Einschränkungen zu beachten, die sich bereits aus den Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 KStG ergeben. Danach muss insbes St-Objektidentität vorliegen, es darf sich n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.9.2 Versagung der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer im alten Körperschaftsteueranrechnungsverfahren

Tz. 59 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Die Besteuerung von Dividenden durch das Halbeink-Verfahren (s §§ 8b Abs 1 KStG, 3 Nr 40 EStG) dürfte EU-rechtlich unbedenklich sein, weil inl und ausl Dividenden gleich behandelt werden. Tz. 60 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Für VZ des alten KSt-Anrechnungsverfahrens war es nach EuGH jedoch nicht mit EU-Recht vereinbar , dass nach § 36 Abs 2 Nr 3 E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.4 "Summe der Einkünfte"

3.3.5.4.1 Allgemeines Tz. 171 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die "Summe der Eink" bildet seit dem StÄndG 1992 gem § 34c Abs 1 S 2 EStG den Nenner der bereits genannten Formel (s Tz 15, 149). Bis VZ 1991 war noch der "GdE" maßgebend; dies ist bei älterer Rspr bzw Lit zu beachten. Tz. 172 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Der Begriff "Summe der Eink"findet im KStG keine unmittelbare Entsprec...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6 Im Herkunftsstaat durchgeführte Besteuerung

4.3.6.1 Herkunftsstaat ("Staat, aus dem die Einkünfte stammen") Tz. 215 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 In der Konsequenz des oben Ausgeführten bestimmt sich der Herkunftsstaat in DBA-Fällen nicht danach, in welchem Staat die Merkmale des § 34d EStG gegeben sind (s Tz 210), sondern danach, ob nach einem DBA ein anderer Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht für die betr Eink besitzt. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Rechtsfolge Abzug von der Bemessungsgrundlage

Tz. 279 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Seit dem VZ 1992 erfolgt der Abzug der ausl St bei der BMG (vorher: GdE). Damit werden die ausl St bei Ausübung des Wahlrechts – als Ausnahme zu § 10 Nr 2 KStG – wie BA behandelt. Zu den möglichen Folgen schon s Tz 194. Die Höhe des Abzugs entspr der Höhe der nach den jeweils einschlägigen Voraussetzungen (s Tz 278) potenziell anrechenbaren ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Minderung nur der deutschen Körperschaftsteuer

Tz. 139 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Die Anrechnung erfolgt nur bei der KSt, nicht beim SolZ. Allerdings ergibt sich auch beim SolZ eine Entlastungswirkung daraus, dass sich dessen Höhe nach der Höhe der – durch Anrechnung ggf geminderten – KSt bestimmt. Auch bei der GewSt gibt es keine Anrechnung ausl St (die allerdings ohnehin nur gerechtfertigt wäre, soweit die ausl Eink den...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.4 Folgen einer unzutreffenden Feststellung

Tz. 49 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 In der Praxis werden die gerade genannten Merkmale in einheitlichen und gesonderten Feststellungen nicht selten nur unvollständig, nur "nachrichtlich" (dh bewusst ohne Bindungswirkung) oder gar nicht angesprochen. Nach der genannten Rspr (s Tz 48) können in den beiden letztgenannten Fällen die erforderlichen Feststellungen im Veranlagungsverf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.3 Verweise auf § 26 KStG im UmwStG

Tz. 43a Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Auf § 26 KStG wird auch in den §§ 3 Abs 3 (ggf iVm 11 Abs 3), 20 Abs 8 UmwStG verwiesen. Dies geschieht für bestimmte Spezialfälle zur Sicherstellung der (nach FRL für die Mitgliedstaaten verbindlichen) Anrechnung einer fiktiven ausl St (im Einzelnen s § 3 UmwStG Tz 70ff; s § 20 UmwStG Tz 340). Dies hat keine Auswirkungen darauf, dass § 26 K...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.3.1 Grundsystematik der DBA

Tz. 30 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Da die DBA in der Praxis sehr häufig die eigentliche Rechtsgrundlage für die Anrechnung bilden (s Tz 25), so dass eine unmittelbare Anwendung der §§ 34c EStG, 26 KStG faktisch eher die Ausnahme darstellt, ist an dieser Stelle auch die betr DBA-Grundsystematik kurz zu beleuchten: Alle dt DBA bestimmen für die Vermeidung von rechtlicher (s Tz 4...mehr