Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Gewerbesteuer: Übersicht zu... / Zusammenfassung

Überblick In diesem Beitrag finden Sie eine komprimierte Darstellung der Berechnung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuerrückstellung, die bei bilanzierenden Unternehmen zu bilden ist. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 7, § 8, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 14, § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) § 4 Abs. 5b, § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) § 121a, § 133 Bewertungsgesetz ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 4.3.2 Begriff des Zuflusses

Rz. 91 Der Begriff des Zuflusses ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Vermehrung des Vermögens des Stpfl., d. h. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die geldwerten Güter.[1] Abzustellen ist auf die Vermögensmehrung i. S. einer objektiven Bereicherung.[2] Auch bei einem Schneeballsystem sind tatsächlich ausgezahlte bzw. gutgeschriebe...mehr

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Zinsen / 2.1 Durch die Anwendung der Abzugsteuer entfällt meist der Ansatz in der Steuererklärung

Sofern die Einkünfte i. S. d. § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers abgegolten.[1] Sie muss daher nicht mehr in der privaten Steuererklärung aufgenommen werden. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als der Satz der Abgeltungssteuer, kann die Günstigerprüfung beantragt werden.[2] Diese Prüfung führt das Finanza...mehr

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Zinsen / 6 Betrieblicher Zinsaufwand: Wann diese begrenzt abzugsfähig sind

Vor Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist in einem ersten Schritt zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind.[1] Der BFH hat entschieden, dass Avalprovisionen bzw. Provisionen für eine von einem Tankstellenpächter zur Sicherung offener Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte Bankbürgschaft Schuldz...mehr

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Zinsen / 8.1 Steuererstattungen/Steuernachzahlungen

Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen. Erstattungszinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen,[1] soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören.[2] Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung...mehr

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Zinsen / 2.2 Private Zinserträge im Rahmen anderer Einkunftsarten sind bei der jeweiligen Einkunftsart zu versteuern

Kapitalerträge, die im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, [1] aus Gewerbebetrieb [2] oder aus selbstständiger Tätigkeit [3] erzielt werden, zählen nach § 20 Abs. 8 EStG zu diesen Einkünften und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies führt dazu, dass die Erträge im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart voll der Besteuerung unterliegen und mit dem individuelle...mehr

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Zinsen / 2 Private Kapitalerträge: Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalanlagen sind im Privatvermögen) gilt die Abgeltungsteuer. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und ggf. den Einbehalt der Kirchensteuer. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften stehen, unterliegen einem Abzugsverbot. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Kapitaleinkünfte ab 2009 gem. § 20 A...mehr

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Gewerbesteuer: Übersicht zu... / 6 Berechnungsschema Gewerbesteuer und Rückstellung

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Zinsen / 5 Betrieblicher Zinsaufwand: Wann diese unbegrenzt abzugsfähig sind

Gezahlte Zinsen für die Inanspruchnahme von Fremdkapital sind als Zinsaufwand in der Buchführung Bestandteil des neutralen Ergebnisses. Schuldzinsen sind nur dann als Betriebsausgabe unbegrenzt abziehbar, wenn die Mittel des Darlehens für betriebliche Zwecke verwendet worden sind (z. B. Anschaffung/Herstellung von Anlagegütern etc.).[1] Ob Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a S...mehr

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Zinsen / Zusammenfassung

Begriff Zinsen zählen wie Dividenden zu den Erträgen des Betriebs, wenn die Kapitalforderungen bzw. Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören. Zinsen sind begrenzt abziehbare Betriebsausgaben, wenn diese als Entgelt für die Überlassung von Fremdkapital für betriebliche Konten gezahlt werden müssen. Zinsen aufgrund eines Darlehens für die Anschaffung eines konkreten Wirtschaft...mehr

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Zinsen / 4 Stückzinsen: Diese Besonderheiten sind zu beachten

Stückzinsen sind die anteiligen Zinsen, die einem Zeitraum zwischen 2 Zinsterminen zugerechnet werden. Der Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers muss neben dem Kurswert auch die seit dem letzten Zinstermin bis zum Verkaufstag fälligen Zinsen bezahlen. Diese werden zum Kurswert addiert. Die Stückzinsen werden nach dem Zinsfuß, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, bes...mehr

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Gewerbesteuer: Übersicht zu... / 2.2.4 Weitere Hinzurechnungen

Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA[1] Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unterliegen der Hinzurechnung. Hinzugerechnet werden Tantiemen und Vergütungen für die Geschäftsführung. Steuerfreie Dividendenerträge[2] In der Einkommensteuer bleiben Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften zu 40 % ste...mehr

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Zinsen / 3 Betriebliche Zinserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung

Bei Anwendung des Gliederungsschemas für die Gewinn- und Verlustrechnung[1] sind erhaltene Zinsen unter den folgenden Posten auszuweisen: Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens[2] Hier sind solche Zinsen auszuweisen, die aus Finanzanlagen resultieren, also insbesondere aus Ausleihungen (= langfristige Darlehen) an verbundene Unternehmen, Ausl...mehr

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Gewerbesteuer: Übersicht zu... / 5 Gewerbesteuerrückstellung: So wird der Rückstellungsbetrag errechnet

Bei bilanzierenden Unternehmen gilt: Sollte aufgrund des Jahresergebnisses eine Gewerbesteuernachzahlung zu erwarten sein, ist der voraussichtliche Nachzahlungsbetrag in einer Gewerbesteuerrückstellung bilanziell abzubilden.[1] Die Gewerbesteuerrückstellung errechnet sich aus der Differenz zwischen Gewerbesteuer(schuld) und Vorauszahlungen. Bei einer geringeren Gewerbesteuers...mehr

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Zinsen / 8.4 Verbraucherdarlehen

Ob es sich bei dem im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrags von der Bank aufgrund eines Vergleichs gezahlten Nutzungsentgelts um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt, muss der BFH in diversen Fällen entscheiden.[1] Die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen (Rückabwicklung von Baukrediten) stellen keine einkommensteuerpflichtig...mehr

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Zinsen / 8.3 Hinterziehungszinsen

Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind.[1] Der Zinslauf beginnt mit Vollendung der Tat. Bei Fälligkeitssteuern (z. B. USt-Voranmeldungen) tritt die Verkürzung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit ein. Bei Veranlagungssteuern (z. B. Einkommensteuer) tritt die Verkürzung bei einer falsch ab...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 6. Eigenkapitalvergleich nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG

Die Voraussetzungen des Eigenkapital-Escape nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG werden enger gefasst: Nach § 4h Abs. 3 S. 4 EStG n.F. (bisher S. 5 EStG a.F.) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern i.S.d. Zinsschranke, wenn er nach den zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandards mit einem oder mehreren Betrieben tatsächlich konsolidiert wird. Da in dem bisherigen ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Ausnahmen von der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 EStG)

Von der Zinsschranke gibt es in § 4h Abs. 2 EStG drei Ausnahmen: Freigrenze: Nettozinsaufwendungen im WJ von weniger als 3 Mio. EUR (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG). Konzernklausel: Der Steuerpflichtige unterhält keinen konzernzugehörigen Betrieb oder dessen Finanz- und Geschäftspolitik wird nicht einheitlich bestimmt (Stand-alone-Escape; § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG), Eige...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 4. Freigrenze (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG)

Die noch im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes[13] in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG-E enthaltene "Anti-Fragmentierungsregelung" wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz nicht umgesetzt. Nach dem geplanten Entwurf sollte die Freigrenze (3 Mio. EUR) bei gleichartigen Betrieben, die unter einer einheitlichen Leitung oder beherrschendem Einfluss durch eine Person ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Ein-Betriebs-Fiktion für alle Körperschaften

Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) verfügen nur über einen (einzigen) Betrieb. Für Zwecke der Zinsschranke werden damit alle Tätigkeiten dieser Kapitalgesellschaften in diesem Betrieb berücksichtigt. Dadurch ist z.B. die Freigrenze von 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG) nur einmal nutzbar. Andere steuerpflich...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / IV. Änderungen des § 4h EStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Das grundsätzliche Konzept der Zinsschranke wurde beibehalten. In einigen Punkten wurden die Regelungen aber geändert oder angepasst. 1. Begriff "Nettozinsaufwendungen" Erstmals werden "die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen" gesetzlich als "Nettozinsaufwendungen" definiert, indem dieser Begriff in einem Klammerzusatz in § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG n.F. eingefü...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) (GmbHStB 2024, Heft 2, S. 49)

Darstellung wesentlicher Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Die Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) begrenzen seit dem Jahr 2008 den abziehbaren Zinsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen. Hiervon sind vor allem größere Betriebe betroffen, da Zinsaufwendungen abziehbar bleiben, wenn diese nicht h...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Zinsabzug auf 30 % des EBITDA beschränkt

Nach dem Konzept der Zinsschranke (§ 4h EStG) können Betriebe ihre Zinsaufwendungen im Grundsatz nur bis zur Höhe des "verrechenbaren EBITDA" abziehen (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns des Betriebs (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG). Der "maßgebliche Gewinn" wird in § 4h Abs. 3 S...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 2. EBITDA-Vortrag

Ein EBITDA-Vortrag entsteht bei Anwendung der Zinsschranke, wenn der Nettozinsaufwand geringer ist als das verrechenbare EBITDA (§ 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG). Wenn der Zinsaufwand aber schon deshalb abzugsfähig ist, da eine der Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG greift und das verrechenbare EBITDA gar nicht "gebraucht" wird, entsteht für dieses WJ kein EBITDA-Vortrag (§ 4h Ab...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 4. Zinsschranke bei Kapitalgesellschaften

Die Zinsschranke ist bei Kapitalgesellschaften ebenfalls anzuwenden (Generalverweisung des § 8 Abs. 1 S. 1 KStG in das EStG, d.h. auch auf § 4h EStG). Zusätzliche Einschränkungen in § 8a KStG: Zusätzlich sind für die Ausnahmen von der Zinsschranke aber noch die Einschränkungen in § 8a KStG zu beachten. In der bisherigen Fassung schränkte § 8a Abs. 2 KStG den Stand-alone-Escap...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Begriff "Nettozinsaufwendungen"

Erstmals werden "die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen" gesetzlich als "Nettozinsaufwendungen" definiert, indem dieser Begriff in einem Klammerzusatz in § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG n.F. eingefügt wurde.mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Zinsvortrag bei Zinsschrankenausnahmen nicht nutzbar

Zinsvorträge sollen nicht allein deshalb in künftigen WJ abzugsfähig sein, weil dann eine der Ausnahmen der Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 EStG (Freigrenze, Stand-alone, Eigenkapitalvergleich) erfüllt ist und der Zinsvortrag nur deshalb abzugsfähig wäre. Daher wurde folgender Satz in das Gesetz eingefügt (§ 4h Abs. 1 S. 7 EStG-neu): "[§ 4h] Abs. 2 [EStG] findet keine Anwendun...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 8. Anpassung des Begriffs der Zinsaufwendungen

Nach der bisherigen Definition in § 4h Abs. 3 S. 2 EStG sind Zinsaufwendungen "Vergütungen für Fremdkapital". Die Finanzverwaltung fasste durch einen weiten Zinsbegriff darunter auch Vergütungen, die "zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben" (z.B. Gebühren an den Darlehensgeber).[15] Der BFH [16] hat dieser weiten Sichtweise widersprochen. Danach ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 9. Untergang von EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag bei Teilbetriebsabgang

Durch § 4h Abs. 5 S. 1 EStG wird – insbesondere für Personenunternehmen (Mitunternehmerschaften) – geregelt, dass durch eine Betriebsveräußerung/-aufgabe ein (noch nicht verbrauchter) EBITDA-Vortrag und ein (noch nicht verbrauchter) Zinsvortrag untergehen. Bei einem Mitunternehmerwechsel gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag quotenentsprechend anteilig unter (§ 4h Abs. 5...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 5. Konzernklausel (Stand-alone-Escape)

Ein Betrieb ist nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F. nur noch dann "Stand-alone" (und kann damit die Zinsschranke vermeiden), wenn dem Steuerpflichtigen (Betrieb) keine Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und der Steuerpflichtige (Betrieb) keine Betriebsstätte außerhalb seines Ansässigkeitsstaats unterhält. Es reicht dafür nicht mehr eine fehlende (oder nur anteilmäßig...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 10. Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte

Es wurde an § 4h EStG ein neuer Absatz angefügt, der zu einer weiteren (punktuellen) Zinsschrankenausnahme führt. Nach § 4h Abs. 6 EStG i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes werden Zinsaufwendungen und Zinserträge aus bestimmten öffentlich geförderten Darlehen für die Finanzierung bestimmter öffentlicher Infrastrukturprojekte nicht in die Zinsschrankenberechnung einbe...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 2. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag

Die Zinsschrankenwirkungen werden in zukünftigen WJ ausgeglichen oder zumindest abgemildert: Zinsvortrag: Die nach der Zinsschranke nicht abziehbaren Nettozinsaufwendungen werden in die folgenden WJ vorgetragen (Zinsvortrag) und dann in die (zukünftigen) Zinsschrankenberechnungen einbezogen (§ 4h Abs. 1 S. 4, 5 EStG). EBITDA-Vortrag: Falls die Zinsaufwendungen voll abziehbar s...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 2. Wegfall der Regelung zur Anteilseigner-Fremdfinanzierung (§ 8a Abs. 2 KStG a.F.)

Nach dem bisher gültigen § 8a Abs. 2 KStG a.F. war bei Körperschaften die Ausnahme von der Zinsschranke bei einem "Nichtkonzernfall" (Stand-alone-Regelung nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG) nur anzuwenden, wenn die Zinsaufwendungen an einen zu mehr 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, an eine diesem Anteilseigner nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 AStG) o...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / I. Einleitung

Die Regelungen zur Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzen den abziehbaren Zinsaufwand eines Betriebes unter bestimmten Voraussetzungen. In § 8a KStG wird die Zinsschranke für Zwecke der Besteuerung von Körperschaften modifiziert. Durch die Zinsschranke soll eine hohe Fremdkapitalfinanzierung von inländischen Betrieben (Gesellschaften) durch ausländische Anteilseigner korrigier...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / II. Vom Wachstumschancengesetz zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz

ATAD-Richtlinie: Nach der Anti Tax Avoidance Directive der EU[4] (ATAD-Richtlinie) hatten die Mitgliedsländer bis zum 31.12.2023 u.a. die "Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke)" in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Bisherige nationale Regelungen zur Zinsschranke unterliegen Anpassungszwang: Durch § 4h EStG und § 8a KStG hatte Deutschland bereits R...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Die Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) begrenzen seit dem Jahr 2008 den abziehbaren Zinsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen. Hiervon sind vor allem größere Betriebe betroffen, da Zinsaufwendungen abziehbar bleiben, wenn diese nicht höher als 3 Mio. EUR im Wirtschaftsjahr (WJ) sind (Freigrenze). Durch das Kreditzweitmarktförd...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / VI. Fazit

Die Zinsschranke ist durch ihre WJ-übergreifende Wirkung (EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag) und die Ausnahmen der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 EStG) eine komplexe Vorschrift. Die Anwendung der Zinsschranke auf Körperschaften wird durch eine weitere Modifizierung in § 8a KStG noch schwieriger, als es durch die Grundregeln des § 4h EStG ohnehin schon ist. Durch das Kreditzweitmarktf...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 7. Sonderposten mit Rücklagenanteil beim Eigenkapitalvergleich

In § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 5 EStG wurden die Wörter "und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 HGB)" gestrichen. Da § 273 HGB durch das BilMoG aufgehoben wurde, fehlt die Praxisrelevanz oder zumindest die Bedeutung.[14]mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / V. Änderung für Körperschaften in § 8a KStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

1. Ein-Betriebs-Fiktion für alle Körperschaften Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) verfügen nur über einen (einzigen) Betrieb. Für Zwecke der Zinsschranke werden damit alle Tätigkeiten dieser Kapitalgesellschaften in diesem Betrieb berücksichtigt. Dadurch ist z.B. die Freigrenze von 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst....mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Eingeschränkte Eigenkapitalquoten-Regel bei Körperschaften (§ 8a Abs. 3 KStG)

a) Bisherige Rechtslage nach § 8a Abs. 3 KStG a.F. Die Zinsschranke ist bei konzernzugehörigen Betrieben nicht anzuwenden, wenn deren Eigenkapitalquote nicht geringer ist als die Konzerneigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Diese Regelung gilt durch die Generalverweisung des § 8 Abs. 1 KStG im Grundsatz auch für Körperschaften. Jedoch schränkt § 8a Abs. 3 KStG ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / III. Überblick zur Zinsschranke auf Basis der bisherigen Rechtslage

1. Zinsabzug auf 30 % des EBITDA beschränkt Nach dem Konzept der Zinsschranke (§ 4h EStG) können Betriebe ihre Zinsaufwendungen im Grundsatz nur bis zur Höhe des "verrechenbaren EBITDA" abziehen (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns des Betriebs (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG). Der...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / a) Bisherige Rechtslage nach § 8a Abs. 3 KStG a.F.

Die Zinsschranke ist bei konzernzugehörigen Betrieben nicht anzuwenden, wenn deren Eigenkapitalquote nicht geringer ist als die Konzerneigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Diese Regelung gilt durch die Generalverweisung des § 8 Abs. 1 KStG im Grundsatz auch für Körperschaften. Jedoch schränkt § 8a Abs. 3 KStG a.F. diese Ausnahme wieder ein (Rückausnahme). Ähnl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gesetzliche Änderungen bei ... / b) Neue Rechtslage des § 8a Abs. 3 KStG n.F.

Die grundsätzliche Konzeption des § 8a Abs. 3 KStG wurde beibehalten und im Gegensatz zu § 8a Abs. 2 KStG nicht abgeschafft. Es wurde aber zum einen durch die gesetzliche Umformulierung des § 8a Abs. 3 S. 1 KStG n.F. die Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben, wonach die Vergütungen für Fremdkapital an alle qualifizierten Zinsempfänger bei Prüfung der 10 %-...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerberichtigung, eige... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Berichtigung bei Leasingsonderzahlungen

Herr Huber hat im Juli 01 einen Firmenwagen geleast. Er hat die Laufzeit mit 42 Monaten vereinbart. Herr Huber ist von der Verpflichtung Bücher zu führen befreit[1] und ermittelt seinen Gewinn zulässigerweise mit der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zu Beginn der Laufzeit hat er eine Leasingsonderzahlung von 8.000 EUR zuzüglich 19 % = 1.520 EUR Umsatzsteuer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beginn der sachlichen Gewer... / 1. BFH v. 1.9.2022 – IV R 13/20

In diesem Fall entschied der IV. Senat des BFH [16], dass die sachliche GewSt-Pflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie beginnt, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Anknüpfung an bisherige BFH-Rechtsprechung: Der BFH hat in diesem Urteil...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Beiträge, vom Arbeitgeber ü... / 6 Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies bestätigte der BFH neuerlich mit Urteil vom 1.10.2020. Hiernach stellt der BFH fest, dass regelmäßig auch dann steuerbarer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen (z. B. Kammerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Ver...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beginn der sachlichen Gewer... / II. Objektsteuercharakter

Der GewSt unterliegt der stehende Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG); Steuerschuldner ist der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG); der Gewerbeertrag ist der nach dem EStG oder dem KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG). Insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerberichtigung, eige... / 5 Vollendung der sonstigen Leistung als Beginn des Berichtigungszeitraums

Der Berichtigungszeitraum beginnt, sobald eine sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Umsatzsteuerlich sind sonstige Leistungen erst dann ausgeführt, wenn sie vollständig erbracht sind, d. h., sobald sie vollendet sind. Macht der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus einer sonstigen Leistung bereits geltend, bevor die sonstige Leistung vollständig abgeschlossen ist, kann eine...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Beiträge, vom Arbeitgeber ü... / 5 Übernommene berufsständische Vereinsbeiträge: Überwiegend eigenbetriebliches Interesse muss bewiesen werden

Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für die Mitgliedschaft seines Mitarbeiters in einem (berufsständischen) Verein, führt die Kostenübernahme beim Arbeitnehmer nur dann nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gehandelt hat. Dies geht aus dem Urteil des BFH vom 12.2.2009[1] hervor. Ist das Arbeitg...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Beiträge, vom Arbeitgeber ü... / 5.2 Ausnahme: Kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt bei überwiegendem Eigeninteresse des Arbeitgebers oder aufgedrängtem Vorteil

Kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt liegt aber immer dann vor, wenn der Arbeitgeber die jeweiligen Aufwendungen, z. B. die Übernahme von Mitglieds- oder Vereinsbeiträgen für den Arbeitnehmer, im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse bestreitet. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen ab. Sie müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf schließ...mehr