Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.6 Gewinnermittlungsvorschriften außerhalb des EStG bzw. KStG

Rz. 63 § 7 S. 1 GewStG verweist nur auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG und des KStG. Gewinnermittlungsvorschriften in anderen Gesetzen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nur anzuwenden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.[1] Hierzu gehören insbesondere die §§ 18 und 19 UmwStG, §§ 7 bis 14 AStG und § 6 AIG.[2] Bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs....mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Bestehender Entlastungsanspruch

"... hat [...] Anspruch auf Entlastung ..." a) Anspruch auf Entlastung Rz. 135 [Autor/Stand] Überblick. § 50d Abs. 3 EStG ist nur anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich, vgl. Rz. 75) auf Ansprüche, die (i) sich aus ganz bestimmten Rechtsgrundlagen ergeben (s. Rz. 137) und (ii) zu einer Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG führen (s. Rz. ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.8 Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Leistungen

Grundnorm für die Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bildet die durch das Jahressteuergesetz 2007 neu gefasste Regelung des § 22 Nr. 5 EStG – sowohl für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung als auch für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung. Die Differenzierung nach Art der Besteuerung (z. B. mit dem Ertragsanteil, na...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

„(3) [1] Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ...” a) Körperschaftsteuersubjektfähigkeit Rz. 99 [Autor/Stand] Überblick. Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG (s. Rz. 100) sind nur solche (inländischen oder ausländischen, vgl. Rz. 107 f.; unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige, vgl. Rz. 105) Rechtsgebilde ("Körperscha...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Begriffsdefinitionen (§ 4h Abs 3 EStG)

5.1 Maßgeblicher Gewinn (§ 4h Abs 3 S 1 EStG) Tz. 212 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 § 4h Abs 3 S 1 EStG definiert den maßgeblichen Gewinn. Das ist die Größe, auf die sich die Kappung des Zinsabzugs nach § 4h Abs 1 EStG bezieht. Für Kö wird der "maßgebliche Gewinn" durch die Größe "maßgebliches Einkommen" ersetzt (s § 8a Abs 1 S 1 KStG). Diese Bezugsgröße wird nach § 4h Abs 1 EStG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Entstrickung von Betrieben und Teilbetrieben (§ 16 Abs 3a, § 36 Abs 5 EStG)

6.2.1 Fiktive Betriebsaufgabe nach § 16 Abs 3a EStG Tz. 639 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Mit Urt des BFH v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464 (Nichtanwendungserl s BMF-Schr v 20.05.2009, BStBl I 2009, 671), hat der I. Senat seine bisherige langjährige Rspr zur sog finalen Entnahmetheorie "aufgegeben" (s Tz 226ff). Die dort aufgestellten Grundsätze hat er anschließend auf die finale...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Ausnahmen von der Zinsschranke (§ 4h Abs 2 EStG)

4.1 Allgemeines Tz. 71 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 § 4h Abs 2 S 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in § 4h Abs 1 EStG enthaltenen Zinsschranken-Grundregel, die allesamt auch auf Kö Anwendung finden:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Entstrickung einzelner WG (§ 4g EStG)

6.1.1 Bedeutung; Überblick über die Regelung Tz. 600 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der AP nach § 4g EStG wurde auf Initiative des BR iRd SEStEG (s Tz 24) in das EStG neu eingefügt; durch das JStG 2008 wurde § 12 Abs 1 zweiter Hs KStG um einen Verweis auf § 4g EStG ergänzt (s Tz 25). Der Grund der Regelung ist in dem durch das SEStEG eingeführten allg Entstrickungskonzept zu sehe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Zinsschranken-Grundregel (§ 8a Abs 1 S 1 KStG iVm § 4h Abs 1 EStG)

3.1 Allgemeines Tz. 41 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach § 4h Abs 1 S 1 EStG, der gem § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gilt, sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs abzb, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Das verrechenbare EBITDA beläuft sich nach § 4h Abs 1 S 2 EStG auf 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 EBITDA- und Zinsvortrag (§ 4h Abs 1 S 3–6 und Abs 4 EStG)

6.1 Allgemeines Tz. 240 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Soweit das verrechenbare EBITDA eines Wj die Nettozinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wj vorzutragen (EBITDA-Vortrag, s § 4h Abs 1 S 3 HS 1 EStG, s Tz 240a ff). Im umgekehrten Fall sind in einem Wj nach § 4h Abs 1 S 1 EStG nabzb Zinsaufwendungen bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegan...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 50d Abs. 3 EStG

I. Vorab: Prüfungsschema zu § 50d Abs. 3 EStG Rz. 72 [Autor/Stand] Prüfungsschema zu § 50d Abs. 3 EStG. II. Anwendungsbereich 1. Allgemeines Rz. 73 [Autor/Stand] Allgemeines. Der Begriff des Anwendungsbereichs meint eine (typisierende) Ermittlung und Abgrenzung der Sachverhalte, auf die eine Norm (hier § 50d Abs. 3 EStG) abstrakt anwendbar ist. Der Begriff des Geltungsbereichs b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1.2 EStG

1.7.1.2.1 Nachversteuerung von Verlusten (§ 2a EStG) Tz. 66 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Nach § 2a Abs 4 iVm § 52 Abs 3 S 8 EStG führt die Beendigung der unbeschr KSt-Pflicht infolge der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie die Beendigung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit im Inl zur Nachversteuerung eines noch nicht hinzugerechneten Verlustabzugsbetr...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Berücksichtigung des § 50d Abs. 3 EStG im Verfahren

1. Freistellungsverfahren (§ 50c Abs. 2 EStG) Rz. 613 [Autor/Stand] Verhältnis zu § 50d Abs. 3 EStG. Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG wird insbesondere im sog. Freistellungsverfahren nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG relevant, nämlich bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Besteuerung bestimmter Einkü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1 Entsprechende Anwendung des § 11 KStG; Anwendung des § 17 Abs 4 EStG

Tz. 510 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 3 KStG ist § 11 KStG entspr anzuwenden. § 11 KStG regelt die Schlussbesteuerung einer Kö bei Liquidation. Die entspr Anwendung des § 11 KStG auf die in § 12 Abs 3 KStG geregelten Sachverhalte bereitet Schwierigkeiten, weil sich die Sachverhalte, die stlich gleich behandelt werden sollen, inhaltl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Erstes Missbrauchsindiz: Fehlende persönliche Entlastungsberechtigung (Satz 1 Nr. 1)

a) Systematik Rz. 167 [Autor/Stand] Regelungssystematik. Die Nr. 1 statuiert das erste Missbrauchsindiz. Nach der Gesetzeskonzeption soll ein Indiz für einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sein, wenn den an der Körperschaft Beteiligten oder durch diese begünstigten Personen der geltend gemachte Entlastungsanspruch nicht zustände, wenn sie (fiktiv) die abzugsteuerpflichtig...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Verhältnis zu innerstaatlichen Vorschriften

Rz. 20 [Autor/Stand] § 41 Abs. 2 AO (Scheingeschäfte). § 50d Abs. 3 EStG und § 41 Abs. 2 AO schließen sich (ebenso wie im Verhältnis zu § 42 AO [2]) grundsätzlich aus. Beim von § 50d Abs. 3 EStG erfassten Treaty- bzw. Directive-Shopping ist das Umgehungsgeschäft (anders als das Scheingeschäft) nämlich gerade zur Erzielung des Steuervorteils gewollt.[3] Im Übrigen dürfte § 41 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Principal Purpose Test ("PPT", Satz 2 Alt. 1)

a) Systematik Rz. 504 [Autor/Stand] Regelungsinhalt. Nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG wird der Entlastungsanspruch – trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 – nicht versagt, soweit (vgl. Rz. 510 ff.) die Körperschaft nachweist (vgl. Rz. 515 ff.), dass keiner der Hauptzwecke (vgl. Rz. 546 ff.) ihrer Einschaltung (vgl. Rz. 525 ff.) die Erlangung eines steuerlichen...mehr

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ZErb 03/2022, Vermächtnisse... / 2. Exkurs: Besonderheiten im EStG

Das Dazwischentreten des Erben bis zur Erfüllung selbst eines zeitnah zum Erbfall zu vollziehenden Vermächtnisses kann unerwartete Einkommensteuerfolgen bewirken, betreffend die Zurechnung von Erträgen oder eine etwaige Verstrickung oder Gewinnrealisierung. Probleme können hier auftreten bereits durch eine zivilrechtlich nur kurzzeitige Veränderung der personellen Zuordnung ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Börsenausnahme (Satz 2 Alt. 2)

"... oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet." a) Systematik Rz. 577 [Autor/Stand] Überblick. Die Regelung des Satzes 1 findet keine Anwendung, "wenn" (vgl. Rz. 585) die Voraussetzungen der sog. Börsenklausel des Satzes 2 Alt. 2 erfüllt sind. Erforderlich ist hierfür, dass die Hauptgattun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Zeitlicher Anwendungsbereich

a) Grundsätzliches, Überblick Rz. 76 [Autor/Stand] Grundsätzliches. In der Rechtsanwendungspraxis ist hinsichtlich der Anwendung einer Norm zwischen zwei Zeitpunkten zu differenzieren (s. auch Rz. 607 ff.): Zum einen der Zeitpunkt, zu dem sich der unter den Tatbestand zu subsumierende Sachverhalt ereignet hat, zum anderen der Zeitpunkt der praktischen Anwendung einer Norm dur...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VI. Verhältnis zu § 42 AO (Satz 3)

„... [3] § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.” Rz. 594 [Autor/Stand] Systematik (Konkurrenzregel). § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG enthält keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern eine Konkurrenzregel für das Verhältnis von § 50d Abs. 3 EStG zur allgemeinen Missbrauchsvermeidungsnorm des § 42 AO. Für die Vorgängerfassung des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG vertrat die ganz ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Systematik und Teleologie

Rz. 9 [Autor/Stand] Überblick. Besonderes Gewicht für das Verständnis und die Auslegung des § 50d Abs. 3 EStG kommt der Systematik und Teleologie zu, in welche die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG eingebettet ist. Dies betrifft zunächst die Stellung innerhalb der Gesetzesordnung des EStG (vgl. Rz. 10) sowie die systematische Einordnung in das weitere Normumfeld (vgl. Rz. 11). ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Ausnahmen

Rz. 367 [Autor/Stand] Überblick. Von der auf die Körperschaft isolierten Betrachtungsweise für die Prüfung der sachlichen Entlastungsberechtigung gibt es systemimmanente Ausnahmen. Diese betreffen (potenziell) folgende Fälle: Mittelbare vertikale Verbundbetrachtung (vgl. Rz. 368 ff.) Gegenbeweis (vgl. Rz. 370 ff.) Besondere DBA-Regelungen (vgl. Rz. 372 ff.) Aktivität von Betrieb...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. DBA

Rz. 66 [Autor/Stand] Grundsätzliches Verhältnis zu DBA. § 50d Abs. 3 EStG knüpft tatbestandlich an die aus einem DBA fließenden materiellen Rechte eines Steuerpflichtigen an ("... hat auf der Grundlage eines Abkommens...", vgl. Rz. 149 ff.) und versagt diese Rechte bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen. Für die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG ist daher (tatbes...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] StMBG vom 21.12.1993. [2] § 50 d Abs. 3 EStG war ursprünglich § 50 d Abs. 1 a EStG. Der Buchstabe "a" verdeutlich dabei, dass die Regelung erst nachträglich in § 50 d EStG aufgenommen worden ist. Historisch erklärt sie sich allein aus dem Umstand, dass nach der sog. "Monaco"-Entscheidung des BFH [3] die allgemeine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 42 A...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rechtsfolgenbestimmung der Höhe nach ("soweit")

a) Systematik und Berechnung "..., soweit ..." Rz. 479 [Autor/Stand] Systematik: Rechtsfolgenbestimmung der Höhe nach. Die Konjunktion "soweit" bezieht sich auf den ihr vorgeschalteten Satzteil (= den bestehenden Entlastungsanspruch) und ist regelungstechnisch Teil der Rechtsfolgenanordnung des § 50d Abs. 3 EStG. Sie bezieht sich auch auf den nachfolgenden Satzteil (Nr. 1 und ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / h) Sonderfall: Mehrstufige Beteiligungsstrukturen

Rz. 429 [Autor/Stand] Berücksichtigung sachlicher Entlastungsmerkmale mittelbar beteiligter Personen. [2] Wie bereits in Rz. 361 ff. ausführlich erläutert, ist für die Begründung der sachlichen Entlastungsberechtigung allein auf die Verhältnisse bei der Körperschaft abzustellen (sog. isolierte Betrachtungsweise). Ein unmittelbarer Rückgriff auf die sachlichen Entlastungsmerkm...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VII. Zeitliche (Prüfungs-)Vorgaben

Rz. 607 [Autor/Stand] Abgrenzungen. Hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben sind mehrere Fragen getrennt zu betrachten: Der zeitliche Anwendungsbereich, s. hierzu ausf. Rz. 76 ff.; Die praktische Bedeutsamkeit des § 50d Abs. 3 EStG im Verfahren (vgl. Rz. 582); Der Zeitpunkt, für den die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen sind, d.h. der Zeitpunkt, in dem die Voraussetz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Verrechenbares EBITDA

Tz. 50 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Gem § 4h Abs 1 S 1 EStG ist der die Zinserträge übersteigende Teil des Zinsaufwands eines Betriebs (Nettozinsaufwand) nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abzb. Das verrechenbare EBIDTA beträgt bei Kö 30 % des um die Zinsaufwendungen, um die AfA-Beträge nach § 6 Abs 2 S 1, § 6 Abs 2a S 2, § 7 EStG, um Spenden nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Personengesellschaften und KGaA

Tz. 56 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Bei einer Pers-Ges ist die Zinsschranke sowohl auf der Ebene der Pers-Ges als ggf auch auf derjenigen des Gesellschafters (zB einer Kö) zu prüfen, obwohl die Pers-Ges für die Besteuerung nach dem Einkommen an sich stlich transparent ist. Das ergibt sich jedenfalls dann, wenn es sich bei der Pers-Ges um eine MU-Schaft handelt, denn die MU-Scha...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Weiterleitung der Einkünfte (Var. 2: sog. Durchleitungstest)

Rz. 272 [Autor/Stand] Überblick. Die bloße Weiterleitung (s. Rz. 282 ff.) der Einkünfte (s. Rz. 280) an beteiligte oder begünstigte Personen (s. Rz. 281) gilt nach § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Var. 2 EStG nicht als Wirtschaftstätigkeit. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch die Var. 2 das Kriterium der "Durchleitungsgesellschaft" abgebildet werden, das in der R...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Geschäftsbetrieb

Rz. 309 [Autor/Stand] Überblick. Der Geschäftsbetrieb betrifft die betriebliche Organisation der Körperschaft, bestehend aus den für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeit vorgehaltenen personellen und sachlichen Ressourcen (vgl. Rz. 310). Eine Körperschaft kann mehrere Geschäftszwecke und dementsprechend auch mehrere Geschäftsbetriebe haben (vgl. Rz. 313). Dann ist eine nach...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.1 Allgemeines

Tz. 77 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG gilt die Zinsschranken-Grundregel nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört. Der vom Gesetz benutzte Konzernbegriff ist dabei mehrstufig (ebenfalls s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 59 ff).mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Beteiligungen von einigem Gewicht

Rz. 439 [Autor/Stand] Mindestens zwei Beteiligungen. Die Körperschaft muss Beteiligungen an mindestens zwei Tochtergesellschaften halten. Zwar ist dem BMF-Schreiben v. 24.1.2012 nicht ausdrücklich eine Mindestanzahl an Beteiligungen zu entnehmen. Nicht ausreichend soll aber das Halten einer Beteiligung an nur einer Tochtergesellschaft sein, auch wenn gegenüber dieser Tochter...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.6 Ereignisse, die zur vorgezogenen Fälligkeit des Stundungsbetrags führen

Tz. 649 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 § 36 Abs 5 S 4 EStG enthält einen an Art 5 Abs 4 ATAD-RL angelehnten Katalog an Ereignissen, die zur vorgezogenen Fälligkeit der gestundeten St führen. In den in § 36 Abs 5 S 4 Nr 1 bis 5 genannten Fällen, ist die gestundete St innerhalb 1 Monats vollständig ("wenn": Nr 2 bis 4) oder ggf. anteilig ("soweit": Nr 1) nach Eintritts eines der d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Erzielen der Einkünfte (Var. 1: sog. Aktivitätstest)

Rz. 257 [Autor/Stand] Überblick. Nach dem Wortlaut des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Var. 1 EStG soll das bloße "Erzielen der Einkünfte" nicht als Wirtschaftstätigkeit gelten. Für das Verständnis dieses Merkmals ist zu beachten, dass das bloße Erzielen der Einkünfte nach der Gesetzessystematik nicht per se "schädlich" für die Annahme einer Wirtschaftstätigkeit ist, sond...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Keine Vermögensverwaltung

Rz. 345 [Autor/Stand] Überblick. Bislang vertrat die FinVerw auf der Grundlage des früheren Gesetzeswortlauts (§ 50d Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG) die Auffassung, dass eine vermögensverwaltende Tätigkeit nicht unter den Begriff der Wirtschaftstätigkeit fällt (vgl. Rz. 346). Der EuGH hat indes die Versagung des Entlastungsanspruchs wegen vermögensverwaltender Tätigke...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.2 Ermittlung des Gewinns

Rz. 26 Die Ermittlung des Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke erfolgt nach § 7 S. 1 GewStG unter Heranziehung der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften. Damit gelten auch für gewerbesteuerliche Zwecke die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze. Auf die Erfassung innerhalb der Bilanz kommt es nicht an. Auch außerbilanzielle Korrekturen sind gewerbesteuerlic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.6 Verhältnis zu sonstigen Verlustabzugsbeschränkungen

Tz. 28 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Im Verhältnis zu § 10d EStG und anderen ertragstlichen Verlustabzugsbeschränkungen (etwa §§ 2a, 15a, 15b EStG; §§ 8c, 8d, 8 Abs 9 KStG) ist die Zinsschranke vorrangig anzuwenden. § 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift. Die genannten Verlustabzugsbeschränkungen aber setzen iRd Einkommensermittlung nach den gem § 4h EStG um die nabzb Z...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

a) Kommentare und Einzelschriften Brandis/Heuermann, Komm zum Ertragsteuerrecht, Vlg Franz Vahlen München (vormals Blümich); Frotscher/Drüen, Komm zum KStG und UmwStG, Haufe-Vlg (vormals Frotscher/Maas); Frotscher/Geurts, Komm zum EStG, Haufe-Vlg; Gosch, KStG, 4. Aufl (2020), CH Beck Vlg; Heuser/Theile, IAS/IFRS-Hdb – Einzel- und Konzernabschluss; 2. Aufl (2005), Vlg Otto Schmidt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.1 Bedeutung; Überblick über die Regelung

Tz. 600 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der AP nach § 4g EStG wurde auf Initiative des BR iRd SEStEG (s Tz 24) in das EStG neu eingefügt; durch das JStG 2008 wurde § 12 Abs 1 zweiter Hs KStG um einen Verweis auf § 4g EStG ergänzt (s Tz 25). Der Grund der Regelung ist in dem durch das SEStEG eingeführten allg Entstrickungskonzept zu sehen. Insbes das im Reg-Entw enthaltene Prinzip...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Übergabe oder Übertragung des Betriebs

Tz. 244 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Gem § 4h Abs 5 S 1 EStG gehen nicht verbrauchte EBITDA-Vorträge und ein Zinsvortrag bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs unter. Grotherr (IWB Gr 3 F 3, 1489, 1505) weist zutr darauf hin, dass unter Übertragung des Betriebs sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übertragung zu verstehen ist (ebenso s Blumenberg/Lechner, in B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kennerknecht, Komm zum KStG, Köln 1926; Evers, Komm zum KStG, Berlin 1927; Kennerknecht, Komm zum KStG, 5. Aufl, Köln 1937; Vogel, Das StÄndG 1961, BB 1961, 685; Baranowski, Gewinnverwirklichung bei der Überführung von WG in eine ausl BetrSt?, DB 1962, 881; Jung, Die Verlegung der Geschäftsleitung und des Sitzes dt Kap-Ges oder von BetrSt ins Ausl unter besonderer Berücksichtigun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Einkunftsquelle

Rz. 401 [Autor/Stand] Begrifflichkeit. Der Begriff der Einkunftsquelle ist kein feststehender Begriff des EStG und wird im Allgemeinen unterschiedlich weit und eng verstanden.[2] Im Kontext des § 50d Abs. 3 EStG erfasst der Begriff der Einkunftsquelle die konkrete sachliche Erwerbsgrundlage (i.d.R. das materielle oder immaterielle Wirtschaftsgut), aus deren Nutzung die abzug...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Rechtsfolgenbestimmung dem Grunde nach ("hat keinen Anspruch")

Rz. 475 [Autor/Stand] Überblick. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, so hat die Körperschaft keinen Anspruch auf Entlastung nach derjenigen Rechtsgrundlage, die von § 50d Abs. 3 EStG erfasst wird (vgl. Rz. 477, zu den erfassten Rechtsgrundlagen s. Rz. 137). Damit hindert § 50d Abs. 3 EStG das materiell-rechtliche Entstehen dieses Entlast...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.1 Zinsaufwendungen

Tz. 218 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Zinsaufwendungen sind lt Gesetz die für die Überlassung des FK im og Sinne gezahlten Vergütungen (grundlegend zum Zinsbegriff iSd Zinsschranke s Häuselmann, FR 2009, 401ff und FR 2009, 506ff). Dabei ist der Zinsbegriff der Zinsschranke nach Verw-Auff nicht zwingend deckungsgleich mit dem in § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Insoweit ist der Auff von Häu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Auswirkungen der Änderung durch das AbzStEntModG auf bestehende Freistellungsbescheinigungen

Rz. 618 [Autor/Stand] Problemstellung. Am 9.6.2021 ist die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. AbzStEntModG mit grundsätzlicher Rückwirkung auf alle offenen Fälle (vgl. zur zeitlichen Anwendung und daraus sich ergebende Verfahrensfragen ausf. Rz. 76 ff.) in Kraft getreten. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkung dies für zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 50...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6 Beschränkt steuerpflichtige Objektgesellschaften

Tz. 62 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Auf Überschuss-Eink iSd § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ist die Zinsschranke zwar grds nicht anzuwenden (s Tz 45). Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahme vor: Gem § 8a Abs 1 S 4 KStG ist bei Kap-Ges, die ihre Eink nach § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ermitteln, § 4h EStG sinngemäß anzuwenden. Wie sich aus der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/5491, ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Alle Umlagen, die der Beschäftigte individuell versteuert, sind dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt hinzuzurechnen. Darüber hinaus muss das Entgelt, aus dem die Umlagen steuerfrei gestellt oder pauschal versteuert wurden – jedoch maximal 100 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Einzelheiten (Konkretisierung des Zusammenhangs)

Rz. 410 [Autor/Stand] Konkretisierung des wesentlichen Zusammenhangs. Wie bereits dargelegt (vgl. Rz. 405 f.), ist der erforderliche Zusammenhang nach dem Veranlassungsprinzip im Wege einer wirtschaftlich-funktionalen Betrachtungsweise zu konkretisieren. Dabei sind die Kriterien für das Bestehen eines solchen wesentlichen Zusammenhangs am normspezifischen und unionsrechtlich...mehr