Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3 Freibetrag bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG)

3.1 Allgemeines Rz. 20 Veräußert ein Land- und Forstwirt nach dem 30.6.1970 und vor dem 1.1.2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen oder gibt er ihn auf, wird auf Antrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ein Freibetrag von 150.000 DM gewährt. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass der für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe maßgebende...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 5 Freibetrag bei Schuldentilgung (§ 14a Abs. 5 EStG)

5.1 Allgemeines Rz. 96 Veräußert der Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1985 und vor dem 1.1.2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird nach § 14a Abs. 5 S. 1 EStG der bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 90.000 DM übersteigt. Voraussetzung ist, dass de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.7 Einkommensgrenze

Rz. 86 Nach § 14a Abs. 4 Nr. 2 EStG wird der Freibetrag nur gewährt, wenn das Einkommen des Land- und Forstwirts ohne Berücksichtigung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns und des Freibetrags in dem der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Vz 18.000 EUR nicht überschritten hat. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 5.3 Freibetrag

Rz. 102 Der Veräußerungsgewinn wird auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 90.000 DM übersteigt. Er muss bei der Veräußerung des Grund und Bodens entstehen und zur ESt herangezogen werden. Bei der Veräußerung von mehreren Wirtschaftsgütern, z. B. Grund und Boden mit Gebäude, stehendem Holz oder Feldinventar, in einem einheitlichen Veräußerungsvor...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 5.1 Allgemeines

Rz. 96 Veräußert der Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1985 und vor dem 1.1.2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird nach § 14a Abs. 5 S. 1 EStG der bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 90.000 DM übersteigt. Voraussetzung ist, dass der Land- und For...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Nach § 14a EStG werden zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörende Veräußerungs-, Aufgabe- bzw. Entnahmegewinne unter bestimmten Voraussetzungen durch Freibeträge begünstigt. Freibeträge kommen in Betracht bei Betriebsveräußerungen bzw. Betriebsaufgaben (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG), bei Abfindungen weichender Erben (§ 14a Abs. 4 EStG) und bei Schuldentilgung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.3 Betriebsgröße

Rz. 26 Es soll nur die Veräußerung oder Aufgabe von kleineren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben begünstigt werden. Von daher darf nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb festgesetzte Wirtschaftswert i. S. d. § 46 BewG 40.000 DM nicht übersteigen. Abzustellen ist auf den für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des l...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 35 Der Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG steht es nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen. Unschädlich für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.2 Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden

Rz. 60 Die Veräußerung von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens ist nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt, wenn der Land- und Forstwirt den nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungserlös innerhalb von 12 Monaten in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder der Hofübergabe zur Abfindung weichender Erben ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.4 Außerland- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Rz. 30 Durch den Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG sollen die Land- und Forstwirte entlastet werden, die auf die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewiesen sind und nicht über wesentliche andere als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte verfügen. Deshalb ist nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.4 Verwendung zur Abfindung

Rz. 69 Der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Veräußerungserlös bzw. das entnommene Grundstück muss zur Abfindung weichender Erben verwendet werden. Unter einer Abfindung ist eine zweckgerichtete, finale Leistung mit Tilgungswirkung zu verstehen, die dem weichenden Erben gewährt wird, um den Vermögensnachteil auszugleichen, der ihm dadurch entsteht, dass eine Übe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 5.2 Tilgung von Betriebsschulden

Rz. 99 Der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Veräußerungspreis muss nach § 14a Abs. 5 S. 1 EStG zur Tilgung von betrieblichen Schulden verwendet werden, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und die vor dem 1.7.1985 bestanden haben. Erforderlich ist, dass die getilgte Schuld am 30.6.1985 eine betriebliche Schuld darstellt und im Zeitpunkt der b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.6 Betriebsaufgabe

Rz. 44 Der Freibetrag für die Betriebsveräußerung im Ganzen nach § 14a Abs. 1 EStG wird nach § 14a Abs. 3 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 EStG erfüllt sind, der Land- und Forstwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat und er die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.1 Allgemeines

Rz. 20 Veräußert ein Land- und Forstwirt nach dem 30.6.1970 und vor dem 1.1.2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen oder gibt er ihn auf, wird auf Antrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ein Freibetrag von 150.000 DM gewährt. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass der für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe maßgebende Wirtschaftswer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.1 Allgemeines

Rz. 55 Veräußert oder entnimmt ein Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1979 und vor dem 1.1.2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird nach § 14a Abs. 4 S. 1 EStG der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 61.800 EUR übersteigt. Dies gil...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.6 Frist von 12 Monaten

Rz. 82 § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 EStG sieht eine Zeit von 12 Monaten zwischen der Veräußerung oder Entnahme des Grund und Bodens und der Verwendung des nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Verkaufserlöses oder des entnommenen Grund und Bodens zur Abfindung weichender Erben vor. Unschädlich ist auch eine Abfindung in Geld vor der Veräußerung des Grund und Bodens.[1] ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.3 Weichender Erbe

Rz. 64 Geregelt ist der Begriff des weichenden Erben in § 14a Abs. 4 S. 5 EStG. Weichender Erbe ist danach, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, zur Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aber nicht berufen ist. Hierunter fällt jeder nach dem Gesetz Erbberechtigte, der im ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.5 Rückbehalt von Gebäuden nebst Grund und Boden und von fortgeführten forstwirtschaftlichen Teilbetrieben

3.5.1 Allgemeines Rz. 35 Der Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG steht es nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen. Unschädlich für die Gewährung des Freibetrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 4.5 Sachlicher Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme

Rz. 73 Die zum Zwecke der Abfindung erfolgende Veräußerung oder Entnahme von Teilen des zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens muss im sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder der Hofübergabe stehen.[1] Begünstigt sind dabei nicht nur Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der Geg...mehr

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Zum Begriff der erzieherischen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Leitsatz 1. Eine erzieherische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist – über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus – auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. Keine erzieherische Tätigkeit liegt demgegenüber vor, wenn eine im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe gewährte Unt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Nach § 14a EStG werden zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörende Veräußerungs-, Aufgabe- bzw. Entnahmegewinne unter bestimmten Voraussetzungen durch Freibeträge begünstigt. Freibeträge kommen in Betracht bei Betriebsveräußerungen bzw. Betriebsaufgaben (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG), bei Abfindungen weichender Erben (§ 14a Abs. 4 EStG) und ...mehr

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Abgeltungswirkung bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem (1)

Leitsatz 1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt ...mehr

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Steuerliche Anerkennung eines Verlustes aus der Veräußerung wertloser Aktien

Leitsatz 1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221). 2. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, selbst w...mehr

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Kein durchlaufender Posten bei Aufrechnung eines Honoraranspruchs mit Fremdgeld

Leitsatz 1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf. 2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 96... / 1 Anwendbarkeit der AO, Abs. 1

Rz. 1 Für die Gewährung der Zulage und die Rückforderungen sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AO gilt die AO vollen Umfangs auch für Steuervergütungen, somit auch für den Bereich der Zulagengewährung und Rückforderung, soweit nicht Sonderregelungen vorgehen.[1] Es gelten somit insbesondere die Vorschrift...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 96... / 2 Haftung des Anbieters, Abs. 2

Rz. 2 Bis Vz 2017 haftete der Anbieter nach Abs. 2 gesamtschuldnerisch gegenüber dem Fiskus nur für den Fall, dass Zulagen und die nach § 10a EStG festgestellten Steuervergünstigungen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht ausgezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgezahlt worden sind. Die Haftung als Gesamtschuldner nach § 44 AO...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

1 Anwendbarkeit der AO, Abs. 1 Rz. 1 Für die Gewährung der Zulage und die Rückforderungen sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AO gilt die AO vollen Umfangs auch für Steuervergütungen, somit auch für den Bereich der Zulagengewährung und Rückforderung, soweit nicht Sonderregelungen vorgehen.[1] Es gelten som...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 96... / 3 Rechte und Pflichten von Anbieter und zentraler Stelle, Abs. 3 bis 6

Rz. 3 Abs. 3 gibt dem Anbieter ein Anrufungsauskunftsrecht gegenüber der zentralen Stelle. Die Notwendigkeit dieses Auskunftsrechts ergibt sich aus der Einbindung des Anbieters in das Verfahren zur Gewährung der Altersvorsorgezulage (sog. Anbieterverfahren). Nach Abs. 4 kann die zentrale Stelle als Aufsichtsbehörde gegenüber dem Anbieter die Erfüllung der Pflichten des Anbiet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 96... / 4 Geltung der Straf- und Bußgeldvorschriften, Abs. 7

Rz. 4 Nach Abs. 7 sind die Straf- und Bußgeldvorschriften das Achten Teils der AO [1] weitgehend anwendbar.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.2 Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 EStG

Rz. 65 In der Literatur wurde früher z. T. die Auffassung vertreten, die GmbH & Co. sei wegen der Vermischung der beiden Grundtypen des deutschen Handelsrechts, nämlich der Personen- und Kapitalgesellschaft, insgesamt als Körperschaft einzustufen. Das sollte insbesondere für die Publikums-KG gelten, bei der die Kommanditisten unter Anerkennung eines unabänderlichen Gesellsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6.4 Einschränkungen der Verlustverrechnung durch § 15a EStG

Rz. 141 Im Anschluss an die Ergebnisverteilung bei KG und anderen vergleichbaren Gesellschaften ist § 15a EStG zu beachten. Danach dürfen die beschränkt haftenden Gesellschafter, insbesondere also die Kommanditisten, entstandene und ihnen zuzurechnende Verluste nur noch bis zur Höhe ihrer Einlage sofort als Verlustausgleich oder -abzug bei der ESt-Veranlagung geltend machen....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.3 Übertragung von Anteilen an der Komplementär-GmbH

Rz. 171 Die GmbH-Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co. gehören steuerlich zu ihrem Sonderbetriebsvermögen. Ein Herauslösen aus dieser Bindung ist grundsätzlich nur mit Steuerfolgen möglich. Die Anteile sind zwar notwendiges Betriebsvermögen, stellen für sich aber weder einen Betrieb noch einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil dar. Daraus folgt, dass ein Gewinn im ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3.3 Gepräge-Gesetzgebung

Rz. 25 Die grundlegende Änderung der Rspr. zur Beurteilung der GmbH & Co. KG war für viele Beteiligte von Nachteil. Es entfiel z. B. die Möglichkeit, bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft die Aufdeckung stiller Reserven – insbesondere im Grundbesitz – zu vermeiden, indem eine GmbH & Co. KG gegründet wurde, die unab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.8 Publikumsgesellschaft

Rz. 60 Die handelsrechtlichen Vorzüge der unkomplizierten Kapitalbeschaffung und des schnellen Gesellschafterwechsels sowie der steuerrechtliche Vorteil der unmittelbaren Einkünftezurechnung haben in der Vergangenheit zur Gründung immer größerer GmbH & Co. KG geführt. Die Größe bezieht sich dabei nicht nur auf das Vermögen oder den Geschäftsumfang der Personengesellschaft, s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.5 Verdeckte Einkommensverwendung

Rz. 155a Ein vergleichbares Problem unangemessener Gewinnverteilung ergibt sich auch zwischen den, an einer GmbH & Co. KG beteiligten, nahestehenden Personen. Dies betrifft insbesondere die Familien GmbH & Co. KG. Hierbei wird wie folgt unterschieden: Bei der schenkweisen Beteiligung nicht mitarbeitender Kinder ist ein Gewinnanteil nur insoweit anzuerkennen, als die Gewinnbet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG sowie entsprechende Sonderformen von Mitunternehmerschaften

1 Einführung 1.1 Rahmenbedingungen Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.12.2 Abkommensrecht – Einkünftequalifikation und Zuordnung

Rz. 251 Auch die DBA basieren auf verschiedenen Einkunftsarten, wobei die Auslegung des DBA grundsätzlich autonom und damit losgelöst vom nationalen Recht zu erfolgen hat. Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) erfasst als "Geschäftstätigkeiten" solche Tätigkeiten, die nach innerstaatlichem Recht unter § 15 oder § 18 EStG fallen.[1] Darunter kann auch die Tätigkeit einer GmbH &...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.4.2 Stiftung als Komplementär einer KG

Rz. 210 Das Ertragsteuerrecht behandelt das selbstständige Zweckvermögen "Stiftung" als Körperschaft, die ein eigenes Einkommen erzielen kann und damit selbstständig zur KSt herangezogen wird. Dieses Einkommen darf nur durch betriebliche Aufwendungen gemindert werden, die bei der Stiftung & Co. schon im Rahmen der Gewinnfeststellung der KG zu berücksichtigen sind. Dabei ist ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.12.1 Nationales Recht – beschränkte Steuerpflicht und ausländische Einkünfte

Rz. 248 Im nationalen Recht ist im Hinblick auf die internationale Besteuerung im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG zu unterscheiden zwischen der Beteiligung eines ausl. Mitunternehmers an einer inländischen GmbH & Co. KG (Inbound-Sachverhalt) und der Beteiligung eines inländischen Mitunternehmers an einer ausl. GmbH & Co. KG (Outbound-Sachverhalt). In ersterem Fall stellt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.3.2 Abgrenzung der typisch zur atypisch stillen Beteiligung

Rz. 195 Der stille Gesellschafter i. S. v. § 230 HGB erzielt regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen; § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG erwähnt aber auch den Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung erfordert, wenn "… der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist." Damit wird an dieser Stelle – ähnlich wie in § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG – der atypi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.3.4 Gewinnermittlung und -verteilung

Rz. 202 Die GmbH & Still ist Subjekt der Einkünftequalifikation und der Gewinnermittlung.[1] Daraus folgt, dass die Einkünftequalifikation für den stillen Gesellschafter bereits auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, also der GmbH & Still erfolgt. Bei der GmbH & atypisch Still wird der Gewinnanteil dem atypisch Stillen im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung direkt zug...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.5.3 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 225 Nach ständiger Rspr. bildet die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) in der Steuerbilanz des beteiligten Mitunternehmers kein einheitliches und besonderes Wirtschaftsgut.[1] Sie entspricht vielmehr dem Saldo der anteilig auf ihn entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens – wie er im individuellen Kapitalkonto zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.9 GmbH & Co. GbR

Rz. 61 Als eine weitere Sonderform wurde die GmbH & Co. GbR entwickelt.[1] Die Zielvorstellung bestand darin, für eine Gruppe von Investoren gemeinsame Vermögensanlagen zu beschaffen und zu verwalten und im Rahmen der Verwaltung sowohl eine zivilrechtliche Haftungsbegrenzung als auch ertragsteuerliches Betriebsvermögen zu erreichen. In dieser Situation bietet sich regelmäßig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.8 Sanierungsgewinne

Rz. 168 Unter Rz. 131 wurde angesprochen, dass für Ertragsteuerzwecke grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel zugrunde zu legen ist. Die Rspr. wendet diesen Grundsatz sogar bei unternehmensbezogenen Sanierungen an, sodass steuerfreie Sanierungsgewinne i. S. v. § 3 Nr. 66 EStG a. F. den Kommanditisten ebenso zugute kommen können wie normale, steuerpflic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 100 Zeitlich und sachlich nach der Frage, ob eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft besteht oder nicht, liegen bei einer GmbH & Co. die Kernpunkte bei der Gewinnermittlung und -verteilung. Hier ist stets zu bedenken, dass eine Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist, sondern die gemeinsam erzielten und ermittelten Einkünfte für eine Besteuerun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.4 Übertragung von Anteilen an der GmbH & Co.

Rz. 174 Der Gewinn aus der Übertragung der Beteiligung an einer KG kann nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt besteuert werden. § 16 Abs. 1 S. 2 EStG regelt, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils als laufende Gewinne zu versteuern sind; sie unterliegen somit auch der GewSt. Rz. 175 Wie unter Rz. 171 dargelegt, stellt die entgeltliche Abtretung von Ant...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5.3 Anteile an der Komplementär-GmbH

Rz. 104 Die GmbH & Co. im weiteren Sinne (Rz. 10) und die Einheitsgesellschaft /Rz. 50f.) sind in Bezug auf die Behandlung der Anteile an der Komplementär-GmbH unproblematisch. Im ersten Fall zählen sie zum Vermögen dritter Personen und sind bei diesen ertragsteuerlich zu erfassen, im zweiten Fall gehören sie zum Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. und sind schon aus diesem G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5.7 Pensionszusagen

Rz. 124 Der RFH und BFH hatten Pensionszusagen an Gesellschafter von Personengesellschaften zunächst als betrieblich bedingt angesehen und dementsprechend Zuführungen zu Rückstellungen als Betriebsausgaben anerkannt. Erst 1967 wurde eine derartige Zusage als Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern eingestuft.[1] An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich bis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.7 Fiktion eines Gewerbebetriebs

Rz. 79 Eine GmbH & Co. unterhält oftmals ein Gewerbe i. S. d. HGB und zugleich auch ein gewerbliches Unternehmen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG. Aus diesem Grund erzielen ihre Gesellschafter, soweit sie zugleich als Mitunternehmer anzusehen sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Rz. 79a Nach ständiger Rspr. besteht bei einer Personengesellschaft d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5.5 Aufwendungen der Gesellschafter

Rz. 112 Ebenso wie die Vergütungen der Mitunternehmerschaft an einzelne Mitunternehmer werden umgekehrt die Aufwendungen einzelner Mitunternehmer für die oder im Interesse der Mitunternehmerschaft in deren Gewinnermittlung einbezogen. Maßgeblich für die Zuordnung ist das Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). Diese Aufwendungen, die allgemein als Sonderbetriebsausgaben beze...mehr