Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.6 Publikumsgesellschaft

Rz. 233 Ein nicht unbedeutender Teil der GmbH & Co. zählt zu den Publikums- oder Massengesellschaften, die darauf ausgerichtet sind, für größere Projekte Kapital zu sammeln oder Beteiligungen an anderen, wirtschaftlich aktiven Unternehmen zu halten. Dadurch wird gleichzeitig das finanzielle Risiko des einzelnen Anlegers begrenzt. In der Praxis findet man diese Sonderform häu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5.8 Beiratsvergütungen

Rz. 128 Anhand der allgemeinen Grundsätze zur Behandlung von Vergütungen im Rahmen von Mitunternehmerschaften sind auch Vergütungen an Mitglieder eines Beirats, Verwaltungsrats oder Gesellschafterausschusses zu beurteilen. Es kommt also insoweit nicht darauf an, ob der Beirat usw. bei der GmbH – abgesehen von der Abzugsbeschränkung des § 10 Nr. 4 KStG für Beiräte mit Aufsich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.5 Stiftung & Co.

Rz. 55 Für die Sonderform der Stiftung & Co. haben sich bisher nur wenige Unternehmer entschieden. Ihr persönliches Anliegen besteht indessen ganz offensichtlich in einer Verstetigung des Namens sowie der Verpflichtung einer unternehmerischen Idee.[1] Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.[2] Rz. 56 Bei der S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.4.3 Auswirkung beim Kommanditisten

Rz. 154 Die unangemessene Gewinnverteilung innerhalb der GmbH & Co. führt bei den Kommanditisten regelmäßig zu gewerblichen Einkünften aus ihrem Sonderbetriebsvermögen. Diese Einkünfte treten aber nicht neben die bisherigen Gewinnanteile aus der GmbH & Co., sondern an ihre Stelle und sind als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten bei der steuerlichen Gewinnermittlung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.1 Grundlagen

Rz. 64 Das Steuerrecht betrachtet und behandelt die GmbH & Co. – dem Handelsrecht folgend – als KG und damit als Personengesellschaft. Die Besonderheit, dass ein oder der einzige Komplementär eine GmbH ist, ändert hieran nichts. Es bleibt auch ohne Bedeutung, ob eine GmbH & Co. im weiteren oder i. e. S. vorliegt (Rz. 10-12). Rz. 64a Die Beurteilung der GmbH & Co. als KG ist f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.4 GmbH & Still

Rz. 53 Eine gewisse Sonderstellung im Kreis der Sonderformen nimmt die atypisch stille Gesellschaft zur GmbH ein, die "GmbH & Still". Bei ihr stehen gesellschaftsrechtlicher Ansatz- und Ausgangspunkt sowie tatsächliche Aus- und Umgestaltung im Gegensatz zueinander. Rz. 53a Im Fall der GmbH & Still beteiligen sich natürliche oder juristische Personen entsprechend den §§ 230–23...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.1 Abgrenzung

Rz. 6 Die GmbH & Co. stellt handelsrechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar, während sie ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzustufen ist. Eine abweichende Beurteilung kann eingreifen, wenn keine gewerbliche Betätigung ausgeübt wird und eine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fehlt. Handelsrechtlich wird dann eine sog. Sc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.8 Schein-KG als fiktiver Gewerbebetrieb

Rz. 84 Grundsätzlich stellt eine KG, die kein Gewerbe i. S. d. HGB ausübt, eine Schein-KG dar, die zu Unrecht im Handelsregister eingetragen ist. Eine gewerbliche Prägung dieser KG durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ändert an ihrem handelsrechtlichen Status nichts. Andererseits wird auch eine Schein-KG regelmäßig die Kriterien der ertragsteuerlichen Mitunternehmerschaft erfüllen, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3 Sonderformen

2.3.1 Abgrenzung Rz. 49 Neben der Grundform der GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Kommanditisten zugleich sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH halten, werden in der Rspr. und Literatur noch einige Sonderformen behandelt, die entweder von der Konstruktion oder vom Gesellschafterbestand her Eigenheiten aufweisen. In der zivil- und steuerrechtlichen Auswirkung zeige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.5 Mehrstöckige GmbH & Co.

3.10.5.1 Rechtsgrundlagen Rz. 220 Diese Sonderform – in der Praxis zumeist als doppelstöckige GmbH & Co. anzutreffen – wird im Grunde nur noch wegen handelsrechtlicher Vorteile, z. B. wegen des des Vorliegens der Kaufmannseigenschaft[1], sowie unter mitbestimmungsrechtlichen Aspekten[2] empfohlen. Rz. 221 Für den Normalfall führt die Einschaltung einer weiteren GmbH & Co. zu e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2 GmbH & Co. als KG

3.2.1 Grundlagen Rz. 64 Das Steuerrecht betrachtet und behandelt die GmbH & Co. – dem Handelsrecht folgend – als KG und damit als Personengesellschaft. Die Besonderheit, dass ein oder der einzige Komplementär eine GmbH ist, ändert hieran nichts. Es bleibt auch ohne Bedeutung, ob eine GmbH & Co. im weiteren oder i. e. S. vorliegt (Rz. 10-12). Rz. 64a Die Beurteilung der GmbH & ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.4 Verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Gewinnverteilung

3.7.4.1 Überblick Rz. 148 Im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. kann die Frage einer vGA an zwei Punkten zu untersuchen sein, die fast immer gleichzeitig und nacheinander auftreten. Zunächst ist die korrekte Höhe von Vergütungen für Sonderleistungen zu prüfen. Hier kommen insbesondere Geschäftsführertätigkeit, Haftungsübernahme und Überlassung von Darlehen und ander...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.4 Beitrag der Kommanditisten

3.4.1 Grundlagen Rz. 92 Rechtlich und wirtschaftlich nimmt der Kommanditist bei einer GmbH & Co. die gleiche Stellung ein wie bei jeder anderen KG. Sein Beitrag besteht zumeist in einer Geld- oder Sacheinlage; eine aktive Mitarbeit ist weder üblich noch erforderlich. Rz. 93 Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Kommanditisten, die zusätzlich Geschäftsführer oder Gesellschafter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10 Sonderformen zur GmbH & Co.

3.10.1 Überblick Rz. 191 Für die unter Rz. 49–62 erwähnten Sonderformen zur GmbH & Co. gelten die vorstehend dargelegten ertragsteuerlichen Grundsätze entsprechend. Regelmäßig ist auch bei ihnen von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, bei der der geschäftsführende Gesellschafter eine Körperschaft ist. Davon abgesehen treten bei der Gewinnermittlung und -verteilung aber ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.3 GmbH & atypisch Still

3.10.3.1 Grundlagen Rz. 193 Das Bild einer Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft wird besonders bei der GmbH & atypisch Still deutlich. Sie ist im Handels- wie im Steuerrecht gleichermaßen anerkannt; beide Rechtsgebiete gehen bei ihrer Wertung indessen völlig unterschiedliche Wege. Während das Handelsrecht der außergewöhnlichen Stärkung der Rechte des stillen Gesell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5 Gewinnermittlung

3.5.1 Rechtsgrundlagen Rz. 100 Zeitlich und sachlich nach der Frage, ob eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft besteht oder nicht, liegen bei einer GmbH & Co. die Kernpunkte bei der Gewinnermittlung und -verteilung. Hier ist stets zu bedenken, dass eine Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist, sondern die gemeinsam erzielten und ermittelten Einkünf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2 Entscheidungsgründe für eine GmbH & Co.

2.2.1 Zielsetzung Rz. 36 Wie unter Rz. 16 dargestellt, war der Wunsch nach einer Verringerung der ertragsteuerlichen Doppelbelastung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung Ausgangspunkt für die historische Entwicklung der GmbH & Co. Die Attraktivität dieser Gesellschaftsform beruht darauf, dass sich Vorteile der KG (z. B. direkte Zurech...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.4 Stiftung & Co.

3.10.4.1 Grundlagen Rz. 207 Unter Rz. 55–57 sind die zivil- und steuerrechtlichen Vorzüge dieser Sonderform bereits kurz herausgestellt worden. An dieser Stelle wäre zu ergänzen, dass sie zudem besonders geeignet erscheint, den Unternehmensfortbestand zu sichern, weil bei ihr Management und Kapital zuverlässig und langfristig getrennt werden können. Rz. 208 Die Möglichkeit der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6 Gewinnverteilung

3.6.1 Grundlagen Rz. 130 Bei jeder Personengesellschaft, bei der durch die Zusammenarbeit aller Beteiligten ein gemeinsamer Gewinn oder Verlust erzielt wird, hat die Frage seiner Verteilung große Bedeutung. Das gilt einmal im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, zum anderen aber auch im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung. Wegen der Vielzahl der Mitunternehmer od...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6.3 Gewinnanteil der Komplementär-GmbH

3.6.3.1 Entscheidungskriterien Rz. 135 Der vorstehend zitierten Rspr. folgend ist für die Frage der Angemessenheit des Gewinnanteils der Komplementär-GmbH entscheidend, ob und in welchem Umfang sie am Kapital der GmbH & Co. beteiligt ist. Ihr Anteil setzt sich demgemäß zusammen aus den Sondervergütungen und einem Gewinnanteil. Von den Sondervergütungen kann die Komplementär-G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.11 Feststellung der Einkünfte

3.11.1 Grundlagen Rz. 236 Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestand...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7 Unangemessene Gewinnverteilung

3.7.1 Problemstellung Rz. 142 Trotz der durch den BFH weitgehend geklärten Rechtslage zur Gewinnverteilung ist in Einzelfällen immer wieder strittig, ob der vertraglich vereinbarte und der Komplementär-GmbH zugewiesene Gewinnanteil angemessen, d. h. ausreichend hoch ist. Das gilt naturgemäß fast ausschließlich für die GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Gesellschafteride...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3 Ertragsteuerliche Behandlung

3.1 Vorbemerkung Rz. 63 Die endgültige Anerkennung der GmbH & Co. durch Rspr. und Finanzverwaltung sowie einige grundsätzliche Regelungen durch die Gesetzgebung schließen naturgemäß nicht aus, dass in Einzelfällen und bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nach wie vor Auslegungsfragen bestehen. Eine Fülle von Entscheidungen des BFH belegt, in welch großem Umfang immer wiede...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1 Einführung

1.1 Rahmenbedingungen Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die folgende Gen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8 Veräußerungsvorgänge

3.8.1 Grundlagen Rz. 169 Der BFH erkennt zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer einen Leistungsaustausch in Form von Veräußerungen an.[1] Die Finanzverwaltung folgt dem. Grundsätzlich können die Gesellschaft und ihre Gesellschafter einerseits, die Gesellschafter untereinander andererseits Verträge wie unter fremden Dritten abschließen. Steuerrechtlich werden solche ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3 Historische Entwicklung

1.3.1 Ausgangspunkt Rz. 15 Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. war in ihrer langjährigen Entwicklungsgeschichte sowohl zivil- als auch steuerrechtlich zunächst sehr umstritten. Äußerer Anlass des Streits war im Übrigen die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt sein kann. Erst später kam die Sonderstellung als Komplementär hinzu und damit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3 Steuerrecht

1.3.3.1 Ursprüngliche Rechtsprechung von RFH und BFH Rz. 20 Auch die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsform nur zögernd angenommen. Zunächst hat sie sich jahrelang gegen eine Anerkennung gewehrt und dabei auch die Unterstützung der Steuergerichte gefunden. Man befürchtete Umgehungsmöglichkeiten und berief sich für die Ablehnung auf entsprechende formelle Vorschriften ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.9 Einzelfälle und Bilanzierungsbeispiele

3.9.1 Einführung Rz. 176 Die vorstehend dargestellten Grundsätze und Besonderheiten werden anhand einer Reihe von praktischen Beispielen näher erläutert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Auswirkungen auf die Gewinnermittlung und -verteilung ist es regelmäßig zweckdienlich, neben einer Gesamthandsbilanz zusätzlich Sonder- oder Ergänzungsbilanzen aufzustellen. Rz. 177 einstweilen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5.6 Geschäftsführervergütungen

Rz. 116 Die Vergütungen an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der in dieser Eigenschaft über die GmbH zugleich die Geschäfte der GmbH & Co. führt, zählen zu den Sonderbetriebsausgaben der GmbH im Interesse der GmbH & Co. RZ. 114). Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer an der Komplementär-GmbH selbst beteiligt und wie hoch seine Beteiligung ist. Der Geschäf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.4.2 Einkünfteerzielungsabsicht

Rz. 94 Wie in Rz. 80 herausgestellt, kann eine Personengesellschaft die gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur erreichen, wenn sie eine Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht unternimmt. Fehlt diese, gelten für alle Beteiligten grundsätzlich die normalen Rechtsfolgen des Ertragsteuerrechts. Regelmäßig fehlt es dann am Vorliegen von Einkünften i. S. v. § 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.12.3 GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft

Rz. 254 Die GmbH & Co. KG ist eine häufige Rechtsform für eine Holdinggesellschaft.[1] Die damit jeweils verbundenen Zielsetzungen sind einerseits – im Inbound-Sachverhalt – der Weg in die Veranlagung, um damit den strengen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zu entgehen und/oder in den Genuss des § 8b KStG zu gelangen, andererseits – im Outbound-Sachverhalt – für die Bete...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.3 Begriff und Auswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 145 Während für die Beanstandung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften im Allgemeinen die §§ 2, 12 und 15 EStG heranzuziehen sind, gilt im Verhältnis der Komplementär-GmbH die Spezialvorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA) oder auch § 8 Abs. 3 S. 3 KStG (verdeckte Einlagen). Sie ersetzt bei Körperschaften die Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG und ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.6 Steuervorteile

Rz. 44 Neben den vorstehend beschriebenen zivil- und handelsrechtlichen Vorzügen sprechen nach wie vor auch steuerliche Aspekte für die Wahl der GmbH & Co. Als Personengesellschaft ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Alle Erträge und Vermögenswerte fließen vielmehr unmittelbar in die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter ein. Sind positive Ergebnisse zu berücks...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.3.3 Betriebsvermögen und dessen steuerliche Zurechnung

Rz. 197 Mit der Begründung einer GmbH & Still entsteht nur eine Beteiligung am Betrieb der GmbH, nicht an der GmbH selbst. Ist der atypisch stille Gesellschafter schon und zugleich an der GmbH beteiligt, bleibt die bestehende Gesellschafterstellung unverändert. Die atypisch stille Beteiligung am Betrieb der GmbH besteht also neben der Beteiligung an der GmbH selbst. Das bede...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.11.2 Einheitliche Gewinn-/Einkünfte-Feststellung

Rz. 237 Wegen der Erzielung von Einkünften, die steuerlich mehreren Personen zuzurechnen sind, wird für die GmbH & Co. gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann eine GmbH & Co. nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch nichtgewerbliche Einkünfte erzielen (Rz. 26 und 82). In di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.2 Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

Rz. 170 Durch die Einbeziehung einzelner Wirtschaftsgüter in die Gewinnermittlung der GmbH & Co. über das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten hat sich an ihrer ertragsteuerlichen Zurechnung selbst nichts geändert. Sie bleiben nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und steuerlich im Verfügungsbereich des jeweiligen Gesellschafters. Aus diesem Grund ist ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6.1 Grundlagen

Rz. 130 Bei jeder Personengesellschaft, bei der durch die Zusammenarbeit aller Beteiligten ein gemeinsamer Gewinn oder Verlust erzielt wird, hat die Frage seiner Verteilung große Bedeutung. Das gilt einmal im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, zum anderen aber auch im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung. Wegen der Vielzahl der Mitunternehmer oder ihrer untersc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.5.2 Mitunternehmerschaft der Komplementär-Personengesellschaft

Rz. 223 Die doppelstöckige GmbH & Co. weist mindestens vier Beteiligte auf: die – regelmäßig unternehmerisch tätige – KG (operative Gesellschaft oder Untergesellschaft), die – regelmäßig nicht unternehmerisch tätige – Komplementär-Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft oder Obergesellschaft), die Komplementär-GmbH der Komplementär-Personengesellschaft, den Kommanditisten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.5.4 Behandlung von Aufwendungen für und Vergütungen an fiktive Mitunternehmer

Rz. 232 Anders als beim Bilanzausweis besteht hinsichtlich der Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen bei einer mehrstöckigen GmbH & Co. in Literatur und Rspr. weitgehend Übereinstimmung. Hier wird allgemein anerkannt, dass eine unmittelbare Auswirkung bei der jeweiligen Untergesellschaft eintritt. Das gilt für einen Vorwegaufwand ebenso wie für eine Vorwegvergütung des Obe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.6 Mehrstöckige GmbH & Co.

Rz. 58 Unter einer doppel- oder mehrstöckigen GmbH & Co. versteht man eine KG, bei der als Komplementär nicht eine GmbH, sondern wiederum eine GmbH & Co. auftritt. Auch diese Sonderform ist allgemein anerkannt. Das ergibt sich einmal daraus, dass der Gesetzgeber unerwünschte Folgen besonders geregelt hat, was z. B. in den §§ 125a und 130a HGB zum Ausdruck kommt. Zum anderen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.2 Ertragsteuerliche Ansatzpunkte

Rz. 143 Rechtsgrundlage für die Beanstandung und Korrektur der vereinbarten Gewinnverteilung bildet in den wenigsten Fällen die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO, weil es meist an eindeutigen Beweisen hierfür fehlt. Daneben bestehen aber noch andere Ansatzpunkte, die von der höchstrichterlichen Rspr. in Streitfällen regelmäßig herangezogen werden, etwa die Grundsätze, die zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.6 Änderung der Gewinnverteilung

Rz. 156 Bei einer GmbH & Co. ist eine vGA nicht nur aus laufender unangemessener Gewinnverteilung möglich, sondern ebenso bei Änderung der Gewinnverteilung für die Zukunft zulasten der Komplementär-GmbH. Im zuletzt genannten Fall tritt die Vermögensminderung in Form verhinderter Vermögensmehrung erst zukünftig in Erscheinung, ihre Verursachung wird allerdings gegenwärtig bew...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6.2 Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 131 Das Steuerrecht folgt grundsätzlich den zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Gewinnverteilung. Das hat der BFH in st. Rspr. herausgestellt.[1] Besonderheiten gelten nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Beteiligung nahestehender Personen. Wo die Gefahr sachfremder Einflüsse besteht, müssen zusätzlich die formelle Gültigkeit der Vereinbarungen, ihre Durchset...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2 Grundregeln des Handelsrechts

2.1 Gesetzliche Grundlagen Rz. 29 In Rz. 8 wurde bereits erwähnt und erläutert, dass die GmbH & Co. eine Personengesellschaft, genauer eine KG darstellt. Für sie gelten daher zunächst und in erster Linie die §§ 161–177a HGB. Diese sind durch das Gesetz v. 4.7.1980[1] mit Wirkung ab 1981 z. T. erheblich erweitert worden, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Rechtsv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2 Wesensmerkmale und Erscheinungsformen

1.2.1 Abgrenzung Rz. 6 Die GmbH & Co. stellt handelsrechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar, während sie ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzustufen ist. Eine abweichende Beurteilung kann eingreifen, wenn keine gewerbliche Betätigung ausgeübt wird und eine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fehlt. Handelsrechtlich wird d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3 Beitrag der Komplementär-GmbH

3.3.1 Rechtsgrundlagen Rz. 86 Nach § 164 HGB ist eine Komplementär-GmbH in erster Linie zur Vertretung und Geschäftsführung der GmbH & Co. berufen. Sie übt ihre Befugnisse und Pflichten in dieser Rechtsstellung im Allgemeinen durch ihre Geschäftsführer aus, die dabei unmittelbar für die GmbH, mittelbar aber zugleich für die GmbH & Co. tätig werden. Mit der Komplementär-Stellu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.12 Internationale Besteuerung der GmbH & Co. KG

Rz. 247 Nachfolgend werden ausgewählte internationale Besteuerungsaspekte der GmbH & Co. G mit Bezug zur GmbH & Co. KG besprochen. Eine umfassende Darstellung der internationalen Besteuerung von Mitunternehmerschaften ist an dieser Stelle weder möglich noch gewollt. 3.12.1 Nationales Recht – beschränkte Steuerpflicht und ausländische Einkünfte Rz. 248 Im nationalen Recht ist i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.1 Rahmenbedingungen

Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die folgende Generation zu treffen. B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3.2 Gepräge-Rechtsprechung des BFH

Rz. 22 In der Folgezeit hat der BFH in zahlreichen Einzelentscheidungen seine grundsätzliche Auffassung einerseits bestätigt, andererseits noch erweitert. Schließlich wurde die sog. Gepräge-Rspr. begründet.[1] Danach galt eine KG, an der eine GmbH als einziger Komplementär beteiligt war, immer als gewerbliches Unternehmen, ganz gleich, ob und wie sie sich am allgemeinen wirt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5.4 Vergütungen an Gesellschafter

Rz. 109 Wie bei allen Mitunternehmerschaften sind auch bei der GmbH & Co. Vergütungen an Beteiligte für Dienste und sonstige Leistungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern zählen zum steuerlichen Vorweggewinn. Das gilt für die Kommanditisten ebenso wie für die Komplementär-GmbH. Die dieser Beurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 E...mehr