Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 361a Einwil... / 2.2 Einwilligung des Versicherten (Abs. 2)

Rz. 5 Die Datenübermittlung an einen Berechtigten (Abs. 1) und die weitere Verarbeitung bedarf der Einwilligung des Versicherten. Die Versicherten behalten die volle Kontrolle und Hoheit über ihre Daten (BT-Drs. 20/3876 S. 61). Die Schnittstellen müssen so gestaltet sein, dass nur die Versicherten und nur nach deren aktiver Einwilligung die Daten übermittelt werden können. U...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 2.7 Einwilligung für einzelne Zugriffsberechtigte in deren Umgebung (Abs. 5 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 8 Die Einwilligung ist auch in der Umgebung der Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nr. 16 bis 18 (z. B. Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst) mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten (§ 291 Abs. 8 Satz 1) möglich (Satz 1, 2). Die Einwilligung erstreckt sich auf den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenak...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 2.6 Einwilligung für einzelne Zugriffsberechtigte (Abs. 4 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 7 Zugangsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nr. 16 bis 18 (z. B. Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst) benötigen für den Zugriff auf Daten eine Einwilligung des Versicherten. Diese kann ausschließlich über ein geeignetes Endgerät und nicht über die Ombudsstelle (§ 342a) abgegeben werden (Satz 1). Bei einem Zugriff durch betriebsinterne Betriebsärzte sind bei der Prüfung de...mehr

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Sommer, SGB V § 357 Zugriff... / 2.2 Einwilligung des Versicherten (Abs. 2)

Rz. 4 Für den Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen ist eine Einwilligung erforderlich. Einer eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf es nicht.mehr

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Sommer, SGB V § 357 Zugriff... / 2.3 Zugriff ohne Einwilligung (Abs. 3)

Rz. 5 Auf Daten zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung darf ohne Einwilligung des Versicherten nur zugegriffen werden, wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Betroffene nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen (insbesondere aufgrund seines Bewusstseins- oder Geisteszustandes). Die Zugriffe werden protokolliert. Unbefugte Zugriffe s...mehr

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Sommer, SGB V § 339 Vorauss... / 2.1 Einwilligung des Versicherten (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 gültigen Fassung)

Rz. 3 Zugriffsberechtigte (Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen, z. B. berufsmäßige Gehilfen oder Apotheker) dürfen auf personenbezogene Daten der Versicherten in einer Anwendung der Telematikinfrastruktur zugreifen, soweit die Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben (Satz 1). Eine bestimmte Form ist für die Einwilligung nicht vorg...mehr

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Sommer, SGB V § 356 Zugriff... / 2.2 Zugriff ohne Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 4 Ein Zugriff ohne Einwilligung ist möglich, nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde (nach Regeln, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen) und wenn durch den Zugriff geklärt wird, ob die verstorbene Person in die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat.mehr

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Sommer, SGB V § 339 Vorauss... / 2.3 Einwilligung des Versicherten (Abs. 1a)

Rz. 3e Zugriffsberechtigte Leistungserbringer des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder in der Betriebsmedizin Tätige (§ 352 Satz 1 Nr. 16 bis 18) dürfen nur nach vorheriger Einwilligung des Versicherten auf Daten zugreifen (Satz 1). Die Zugriffsberechtigung auf Daten zu Organ- oder Gewebespenden oder Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen für Ärzte oder Psychotherape...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilung der Einwilligung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 359a Elektr... / 2.4 Einwilligung des Versicherten (Abs. 4)

Rz. 7 Der Versicherte willigt in den Zugriff auf seine Daten in der elektronischen Rechnung über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes ein (z. B. Smartphone). Dazu ist eine eindeutige bestätigende Handlung erforderlich. Die Einzelheiten spezifiziert die gematik.mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 2.1 Endgerät des Versicherten (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 3 Bevor Leistungserbringer oder andere zugriffsberechtigte Personen (§ 352) auf Daten der elektronischen Patientenakte zugreifen können, hat der Versicherte in den Zugriff einzuwilligen (Satz 1). Hierzu ist eine eindeutige bestätigende Handlung des Versicherten durch eine technische Zugriffsfreigabe erforderlich (Satz 2). Der Versicherte nutzt dazu ein geeignetes Endgerä...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bevor Leistungserbringer oder andere zugriffsberechtigte Personen auf die Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen, ist eine eindeutige Einwilligung des Versicherten erforderlich (§ 352). Die Einwilligung wird über ein geeignetes Endgerät des Versicherten (z. B. Smartphone und PIN-Eingabe) oder die dezentrale Infrastruktur des Leistungserbringers (z. B. Prax...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 2.2 Widerspruch in Anwendungsfällen (Abs. 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 3b Versicherte können der Verarbeitung von Daten, die gemäß § 342 Abs. 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können (z. B. Medikationsdaten), insgesamt widersprechen (Satz 1). Der Widerspruch erfolgt selbstbestimmt und eigenverantwortlich über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder durch Erklärung gegenüb...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung der Versicherten in die Einrichtung der elektronischen Patientenakte und die hierauf begründete Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen, die Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen Patientenakte. Dami...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 2.4 Widerspruch gegen einzelne Zugriffsberechtigte (Abs. 2 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 5 Versicherte können dem Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt durch einzelne Zugriffsberechtigte (§ 352 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und 19) widersprechen (Satz 1). Dazu kann ein geeignetes Endgerät verwendet oder eine Erklärung gegenüber der Ombudsstelle (§ 342a) abgegeben werden (Satz 2). Die Einwilligung ist auch in der Umgebung der Zugriffsberechtigten...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 2.8 Befüllung auf Verlangen (Abs. 6 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 9 Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und 19 sind verpflichtet, die Patientenakte auf Verlangen des Versicherten mit bestimmten Daten zu befüllen (§ 347 Abs. 4, § 348 Abs. 4 und § 349 Abs. 3). Die hierzu erforderliche und von den Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollierende Einwilligung erteilen die Versicherten in...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 10 Deutsche Krankenhausgesellschaft (Herausg.), Umsetzungshinweise der DKG für die elektronische Patientenakte nach § 341 SGB V.mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 9 gematik (Herausg.), Die Testphase der elektronischen Patientenakte, www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte; abgerufen: 18.8.2022.mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.7 Wiederholte Einrichtung (Abs. 5)

Rz. 7 Versicherte können nach einem Widerspruch (Abs. 1 oder Abs. 3) und der Löschung der Patientenakte jederzeit gegenüber ihrer Krankenkasse verlangen, eine neue Patientenakte einzurichten (Satz 1). Das Recht auf eine wiederholte Einrichtung besteht auch nach einem Wechsel gegenüber der gewählten Krankenkasse (Satz 2). Ein Widerspruch wirkt auch nach einem Kassenwechsel ge...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2 Rechtspraxis

2.1 Datenverarbeitung durch Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 1) Rz. 3 Die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter einzelner Dienste und Komponenten der elektronischen Patientenakte sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Versicherten befugt, wenn der Versicherte ausreichend informiert wurde (§ 343) und in die Einrichtung der Pat...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Endgerät des Versicherten (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung) Rz. 3 Bevor Leistungserbringer oder andere zugriffsberechtigte Personen (§ 352) auf Daten der elektronischen Patientenakte zugreifen können, hat der Versicherte in den Zugriff einzuwilligen (Satz 1). Hierzu ist eine eindeutige bestätigende Handlung des Versicherten durch eine technische Zugriffs...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.5 Widerspruch gegen eine bereitgestellte Patientenakte (Abs. 3 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 5a Versicherte können einer bereitgestellten elektronischen Patientenakte auch nach abgelaufener Widerspruchsfrist widersprechen (Satz 1). Der Widerspruch ist jederzeit und ohne Anlass möglich. Rz. 5b Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse erklärt werden (Satz 2). Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Alternativ kann der Widerspruch über eine Benutz...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.3 Datenübermittlung und Speicherbefugnis der Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 2a)

Rz. 4b Versicherte können der Übermittlung bestimmter Daten in die Patientenakte widersprechen (§ 343 Abs. 1a Satz 3 Nr. 13, 350). Widerspricht ein Versicherter dem nicht, sind Krankenkassen und Anbieter der Patientenakte, von Diensten oder von Komponenten verarbeitungsbefugt (Satz 1). Eine Kenntnisnahme der Daten sowie ein Zugriff darauf durch Krankenkasse oder Anbieter ist...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.4 Anspruch auf Löschung (Abs. 3)

Rz. 5 Der Versicherte kann beanspruchen, seine Patientenakte vollständig zu löschen. Der Anspruch ist gegenüber der jeweiligen Krankenkasse durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Antrag geltend zu machen. Die Krankenkasse ist für die Löschung verantwortlich und veranlasst den Anbieter, tätig zu werden. Der Versicherte kann seinen Anspruch anlasslos und voraussetzu...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.2 Speicherbefugnis der Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 2)

Rz. 4 Verfügt der Versicherte über seine Daten (§§ 347 bis 351), sind die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter einzelner Dienste und Komponenten der elektronischen Patientenakte befugt, die übermittelten Daten zu speichern (Satz 1). Sie dürfen dabei die Daten weder zur Kenntnis nehmen noch darauf zugreifen (Satz 2). Rz. 4a Die Kranken...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.6 Unterstützung der datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Abs. 4)

Rz. 6 Datenschutzrechtlich Verantwortliche (z. B. die Krankenkasse) haben keinen Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten. Damit Versicherte ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche (z. B. Löschung, Korrektur oder Auskunft) wahrnehmen können, sind die dazu befähigten Leistungserbringer (z. B. Ärzte) verpflichtet, die datenschutzrechtlich Verantwor...mehr

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Sommer, SGB V § 353 Erteilu... / 2.3 Infrastruktur des Leistungserbringers (Abs. 2 in der bis 14.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 4 Der Versicherte kann in den Zugriff einwilligen, indem er die dezentrale Infrastruktur des Leistungserbringers (z. B. Praxisverwaltungssystem des Arztes) nutzt (Satz 1). Wird die dezentrale Infrastruktur genutzt, ist lediglich eine mittelgranulare Zugriffsbeschränkung auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen möglich. Der Zugriff wird durch eine eindeutige bestätig...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.8 Tod des Versicherten (Abs. 6)

Rz. 8 Erfährt die Krankenasse vom Tod eines Versicherten, hat sie dessen elektronische Patientenakte zu löschen. Davon ist abzusehen, wenn Dritte entgegenstehende berechtigte Interessen geltend machen und nachweisen. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) nur ausnahmsweise zulässig. Eine Verarbeitung der in der elek...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.1 Datenverarbeitung durch Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 1)

Rz. 3 Die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter einzelner Dienste und Komponenten der elektronischen Patientenakte sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Versicherten befugt, wenn der Versicherte ausreichend informiert wurde (§ 343) und in die Einrichtung der Patientenakte eingewilligt hat (Satz 1). Formelle Anforderungen an d...mehr

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Sommer, SGB V § 361a Einwil... / 2.6 Rechtsverordnung (Abs. 6)

Rz. 11 Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Dazu hat sich das BMG mit dem BfDI ins Benehmen zu setzen und mit dem BSI Einvernehmen herzustellen. Die Verpflichtung zur Benehmensherstellung sorgt für die notwendige Transparenz bei den Beteiligten. Sie ermöglicht die Unterrichtung des BfDI über die gepla...mehr

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Sommer, SGB V § 359 Zugriff... / 2.2 Zugriff auf den Medikationsplan (Abs. 2)

Rz. 4 Grundsätzlich darf auf den elektronischen Medikationsplan (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) nur mit Einwilligung des Versicherten zugegriffen werden (Satz 1). Der Versicherte muss nur einwilligen, wenn die Daten auf der Gesundheitskarte gespeichert sind. Eine vorherige Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten...mehr

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Sommer, SGB V § 357 Zugriff... / 2.4 Datenmigration in die Patientenakte (Abs. 4)

Rz. 6 Die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Hinweise der Versicherten auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 356) sowie ihren Aufbewahrungsort werden, sobald die technischen Voraussetzungen hierzu vorliegen, nur noch in der elektronischen Patientenakte nach § 341 gespeichert (Satz 1). Die Daten werden mit Einwilligung des Ve...mehr

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Sommer, SGB V § 359a Elektr... / 2.1 Elektronische Rechnung (Abs. 1)

Rz. 3 Abrechnungsdaten von Kostenerstattungsleistungen (z. B. selbstbeschaffte Leistungen nach § 13 Abs. 3) können über die Telematikinfrastruktur übermittelt werden (elektronische Rechnung, Satz 1). Die elektronische Rechnung ist möglich, wenn die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur verfügbar sind. Die erforderlichen Maßnahmen führt die...mehr

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Sommer, SGB V § 358 Elektro... / 2.9 Elektronischer Medikationsplan (Abs. 8 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 9c Der elektronische Medikationsplan wird ab dem 1.10.2024 technisch in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird (Satz 1). Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in ...mehr

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Sommer, SGB V § 334 Anwendu... / 2.1.1 Patientenakte (Satz 2 Nr. 1)

Rz. 4 Die elektronische Patientenakte (§ 341) ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird. Sie soll für eine bessere Verfügbarkeit von Patienteninformation sorgen, die Therapiesicherheit erhöhen, unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden und die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. ...mehr

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Sommer, SGB V § 356 Zugriff... / 2.3 Datenmigration in die Patientenakte (Abs. 3)

Rz. 5 Die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Hinweise der Versicherten auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 356) sowie ihren Aufbewahrungsort werden, sobald die technischen Voraussetzungen hierzu vorliegen, nur noch in der elektronischen Patientenakte nach § 341 gespeichert (Satz 1). Die Daten werden auf Verlangen des Versi...mehr

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Sommer, SGB V § 348 Anspruc... / 2.4 Voraussetzungen der Übermittlung (Abs. 2 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 8 Die Verpflichtung zur Befüllung der Patientenakte setzt voraus, dass die Daten im konkreten aktuellen Behandlungsfall erhoben und in semantisch und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden und der Versicherte dem Zugriff der Leistungserbringer auf die Daten in der elektronischen Patientenakte weder insgesamt noch im Anwendungsfall nach § 353 Abs. 1 oder 2 wider...mehr

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Sommer, SGB V § 352 Verarbe... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3b Auf die Daten der elektronischen Patientenakte darf nur mit Einwilligung des Versicherten oder vorbehaltlich eines Widerspruchs des Versicherten (ab 15.1.2025) zugegriffen werden (Satz 1). Rz. 4 Ärzte, Zahnärzte und ihre berufsmäßigen Gehilfen dürfen auf Daten der Patientenakte (§ 341 Abs. 2) zugreifen (Nr. 1 bis 4 der Vorschrift). Der Zugriff ist nur zulässig, wenn er...mehr

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Sommer, SGB V § 362 Nutzung... / 2.1 Gesundheitskarte und digitale Identität (Abs. 1)

Rz. 3 Neben den gesetzlichen Krankenkassen können folgende Stellen eine elektronische Gesundheitskarte oder digitale Identität ausgeben:mehr

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Sommer, SGB V § 365 Vereinb... / 2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

Rz. 3 KVB und GKV-Spitzenverband vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (koordinationsrechtlicher Vertrag) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung (Satz 1). Sie setzen sich dazu mit der gematik und der DGUV ins Benehmen (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verf...mehr

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Sommer, SGB V § 347 Anspruc... / 2.2 Übermittlung von Daten I (Abs. 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 4a Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben Daten der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern (Satz 1). Verpflichtet sind Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen oder Krankenhäusern tätig sind, die an der vertragsär...mehr

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Sommer, SGB V § 366 Vereinb... / 2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

Rz. 3 KZVB und GKV-Spitzenverband vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (koordinationsrechtlicher Vertrag) die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Satz 1). Sie setzen sich dazu mit der gematik und der DGUV ins Benehmen (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 343 Informa... / 2.2 Informationspflicht über die widerspruchsbasierte Patientenakte (Abs. 1a)

Rz. 6a Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten umfassend und in geeigneter Weise, bevor sie ab 15.1.2025 eine widerspruchsbasierte Patientenakte zur Verfügung stellen (Satz 1). Die Information ist in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei abzugeben. Dabei sind die Belange älterer, vu...mehr

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Sommer, SGB V § 349 Anspruc... / 2.6 Datenverarbeitung auf Verlangen (Abs. 3 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 7a Der Versicherte kann von den Leistungserbringern verlangen, dass diese elektronische Abschriften der ärztlich geführten Behandlungsakte in die elektronische Patientenakte einstellen (Satz 1). Die Vorschrift zählt abschließend die Daten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 10 bis 14 und 16 auf. Damit ist es Versicherten möglich, Daten verarbeiten zu lassen, die nicht in Abs....mehr

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Sommer, SGB V § 358 Elektro... / 2.7 Datenmigration in die Patientenkurzakte (Abs. 6; aufgehoben mit Wirkung zum 26.3.2024)

Rz. 9a Die Migration von elektronische Notfalldaten zur elektronischen Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7) und von Daten des elektronischen Medikationsplans zu einer eigenständigen Online-Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, beginnt im Jahr 2023 (BT-Drs. 19/27652 S. 129). Wünscht ...mehr

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Sommer, SGB V § 339 Vorauss... / 2.4 Ärztliche Verordnungen (Abs. 2)

Rz. 4 Zugriffsberechtigte (Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen, z. B. berufsmäßige Gehilfen oder Apotheker) dürfen auf personenbezogene Daten (insbesondere Gesundheitsdaten) der Versicherten in einer elektronischen Verordnung (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) zugreifen. Der Kreis der zugriffsberechtigten Personen sowie die Voraussetzungen für den Zugriff erg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 313 Elektro... / 2.3 Zweck (Abs. 3)

Rz. 5 Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Telematikinfrastruktur sowie durch die gematik für Prüfmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Korrektheit und Verwendbarkeit der Daten des Verzeichnisdienstes verwendet werden (Satz 1). Nutzer sind die Leistungserbringer (...mehr