Fachbeiträge & Kommentare zu Elternunterhalt

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. 19. Elternunterhalt Haben Eltern Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder, so sind auch Pflegebedarf und Heimkosten Teile des Unterhaltsbedarfs. 20. Lebenspartnerschaft Der Bedarf gemäß §§ 5, 12, 16 LPartG bemisst sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhäl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.4 weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. 19. Elternunterhalt Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind zu berücksichtigen. 20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten §§...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1. Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägend anzusehen sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden dabei grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechts- kraft de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2019

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Bru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB). 19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9). 20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18 Ansprüche nach § 1615l BGB Der Bedarf des nach § 1615l Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils bemisst sich danach, welche Einkünfte er ohne die geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes erreicht hätte (BGH, Beschl. v. 10.06.2015 - XII ZB 251/14, BGHZ 205, 342, FamRZ 2015, 1369). Der Bedarf kann nicht von dem ggf. höheren Einkommen des Unterhaltspf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Naumburg, Unterhaltsleitlin... / IV. Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB) und beträgt in der Regel 880 EUR. 19. Elternunterhalt Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt ein erhöhter angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Süddeutschland, Unterhaltsl... / 10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen). Es be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Naumburg, Unterhaltsleitlin... / 1.7 Anhänge

Anhang 1 - Tabelle zum Kindesunterhalt Anhang 2 Unterhaltstabelle - Zahlbeträge Anhang 3 Selbstbehalts- und Bedarfssätze ab 1. Januar 2016 unverändertmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils und beträgt mindestens 880 EUR; er ist jedoch nicht höher als der fiktive Bedarf eines Ehegatten in gleicher Situation. 19. Elternunterhalt Der Unterhaltsbedarf der Eltern ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung) sind anzu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 2006, 683) Selbstbehalt. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Brut...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 1.3. Überstundenvergütunge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem Einkommen der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen. 1.2 Unregelmäßiges Einkommen Höhere einmalige Zahlungen (z.B....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Leistungsfähigkeit ist in dem Umfang gegeben, in welchem das bereinigte Einkommen, hier ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus, den Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss, übersteigt. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zu legen. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen. 1.2 Unregelmäßige Einkommen Bei ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21 Selbstbehalt Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil v. 15.3.2006, XII ZR 30/04, FamRZ 2006, 683). 21....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Die Selbstbehalte bezeichnen den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für seine eigene Lebensführung zu verbleiben hat. Als Mindestbetrag umfassen sie jeweils den laufenden Lebensbedarf iSd. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, übliche Versicherungen, angemessene Wohnkosten (einschließlich Nebenkosten und Heizung entsprechend den in der Düssel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Naumburg, Unterhaltsleitlin... / V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2). 21.2 Notwendiger Selb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen:

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit den steuerrechtlichen Einkünften. 1. Geldeinnahmen: 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Der Erblasser als Mandant / IV. Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger, § 94 SGB XII

Rz. 733 Auch wenn es sich beim Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht um ein rein erbrechtliches Problem handelt, soll es doch der Vollständigkeit halber hier erwähnt werden. Gerade bei einer umfassenden Beratung eines Mandanten im Hinblick auf sozialhilferechtliche Regressansprüche wird diese Frage genauso relevant wie die der Überleitung von Rückforderungsansprüchen nach §...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2018, Großeltern im ... / b) Groß-Elternunterhalt

Freiwillige Zuwendungen der Kinder an ihre bedürftigen Eltern sind selten und im Sozialrecht nur relevant, wenn die Hilfebedürftigkeit zu beurteilen ist. Unterhaltsansprüche, die Großeltern unmittelbar gegen ihre Kinder und Enkel geltend machen, kommen in der Rechtsprechung hingegen nicht vor. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind der Feind jeder persönlichen Beziehung. Die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2018, Bedeutsame Ent... / 3. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 Abs. 1 BGB

Die Rechtsprechung zum Elternunterhalt hat sich immer wieder mit dem Problem der Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB zu beschäftigen. Dabei werden Verfehlungen der Eltern in ihrem Erziehungsverhalten aus der Zeit der Minderjährigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes angeführt. So auch wieder in der Entscheidung des OLG Oldenburg.[76] In diesem Fall wurden die Verletzung der Un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2018, Bedeutsame Ent... / c) Vorteil mietfreien Wohnens

Wirtschaftliche Nutzungen wie die Gebrauchsvorteile einer selbstgenutzten Immobilie können die Leistungsfähigkeit des Kindes erhöhen.[70] Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastung der Nutzungswert einer Immobilie den Aufwand übersteigt, ist die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2018, Großeltern im ... / 1. Zuwendungen an Kinder

Neben die persönliche Beziehung und Unterstützung treten die materiellen Leistungen. Die Bedeutung finanzieller Transfers ist keineswegs geringer, unterscheidet sich aber in einem wesentlichen Punkt: Persönliche Hilfen werden unmittelbar erbracht. Eine materielle Unterstützung setzt hingegen ausreichendes Einkommen oder Kapital voraus. Sind die Einkommensverhältnisse prekär,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 7+8/2018, Bedeutsame Ent... / d) Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen

Im Rahmen des Elternunterhalts sind vorrangige Unterhaltspflichten als sonstige Verpflichtungen i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu beachten und vom Einkommen vorab abzusetzen. Leistet das getrenntlebende unterhaltspflichtige Kind dem in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kind Naturalunterhalt/Betreuungsunterhalt, ist dieser im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 6/2018, Großeltern im Vi... / 3. Ersatzeltern

Können Eltern – aus welchen Gründen auch immer (mangelnde Eignung, Krankheit, Tod) – ihre Kinder nicht selbst betreuen, müssen andere Personen zur Pflege und Erziehung der Kinder einspringen. Die bevorzugte Hilfe rekrutiert sich aus dem Kreis der Verwandten oder dem sozialen Umfeld. Der Tochter, dem Sohn soll in einer schwierigen Lage geholfen werden und die Enkel sollen nic...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 43 Einsatz ... / 2.5 Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs (Abs. 5)

Rz. 24 Hauptursache der verschämten Altersarmut, die die Grundsicherung bekämpfen soll, ist die Furcht vor allem älterer Menschen, die eigenen Kinder könnten im Regresswege für die Unterhaltsleistungen der Sozialhilfe herangezogen werden. Deswegen schließen § 43 Abs. 5 (i. d. F. von Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Elternunterhalt von einem Kind wegen krankheitsbedingter Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

Leitsatz Wird ein Elternteil krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht, so sind die von einem Kind im Rahmen des Elternunterhalts geleisteten Zahlungen dem Grunde nach im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Regelung des § 33 EStG ist nicht verfassungswidrig, soweit danach Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts, die für die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kindesunterhalt bei wechsel... / I. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat ein geringeres Einkommen als sein nicht mit dem Kind verwandter Ehegatte

1. Hat der einem Kind unterhaltspflichtige Ehegatte ein geringeres Einkommen als sein nicht mit dem Kind verwandter Ehegatte, so ist zunächst festzustellen, in welchem Umfang der Pflichtige im Rahmen des Familienunterhalts durch seinen Ehegatten entlastet wird, der aufgrund seines höheren Einkommens einen größeren Anteil hieran zu tragen hat (§ 1360 BGB). Die Verpflichtung, z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kindesunterhalt bei wechsel... / II. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat ein höheres Einkommen als sein Ehegatte

In diesem Fall hat der Pflichtige im Verhältnis zu seinem Ehegatten den höheren Anteil am Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB zu tragen. Die hieraus herrührende Belastung (die über die Sicherstellung seines eigenen Lebensbedarfs hinausgeht) kann er dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes nicht entgegenhalten, da dessen Anspruch vorrangig ist (§ 1609 Nr. 1 BG...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 13 Verhält... / 3 Literatur

Rz. 41 Büttner, Wie ist Pflegegeld bei Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen?, FamRZ 2000 S. 596. Dahm, Pflegebedürftigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung und im Sozialen Entschädigungsrecht, Kompass/BBG 2007 S. 38. Fehl, Wird der Umfang einer Kostenübernahme nach § 35 Abs. 6 BVG vom Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beeinflus...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 94 Übergang... / 2.1 Voraussetzungen des Anspruchsübergangs

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 gehen folgende zivilrechtliche Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten (!) kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über: Ehegattenunterhalt nach §§ 1360 ff. BGB, Geschiedenenunterhalt nach §§ 1569 ff. BGB, Unterhalt der Verwandten in gerader Linie nach §§ 1601 ff. BGB (vertiefend zum auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kinder: Klatt, ZFE 20...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 94 Übergang... / 2.2.3 Ausschlusstatbestände (Abs. 3)

Rz. 12 Abs. 3 enthält weitere Freistellungstatbestände. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bringt eine Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall der bisherigen Doppelberechnungen (BT-Drs. 15/1514 S. 66). Ein Unterhaltsübergang soll nicht erfolgen, wenn eine Leistungsberechtigung nach dem Kapitel 3 (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder dem Kapitel 4 (Grundsicherung) gegeben ist oder durch Heranziehu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Süddeutschland, Unterhaltsl... / 19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen. Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige (880 EUR). Der Anspruch nach § 1615l BGB ist begrenzt auf den B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739; 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber in der Regel monatlich mindestens 880 EUR (ohne Kranken- und Pflegeversicherungskosten, die zusätzlicher Bedarf sein können). Die Inanspruchnahme des Pflichtigen ist durch den Halbteilun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 880 EUR, bei Erwerbstätigkeit mindestens 1.080 EUR. 19. Elternunterhalt Der Bedarf bemisst sich nach der eigenen Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die nichteheliche Leben... / 3. Auswirkungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Verwandtenunterhalt

Rz. 166 Während der Kindesunterhalt gegenüber demjenigen nach § 1615l BGB vorrangig ist, sich dieser also etwa auf die Höhe des Kindesunterhalts nicht auswirkt, ist der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB dem Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber vorrangig. Das bedeutet, dass er vom Kindesunterhalt möglicherweise verdrängt wird, während das Bestehen eines Elternunterhalts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung vom Bruttoeinkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung vom Bruttoeinkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Ehe / II. Familienunterhalt

Rz. 63 Die Ehegatten schulden einander gemäß § 1360 BGB Unterhalt. Sie sind sich gemäß § 1360 Abs. 1 S. 1 BGB gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen, die Familie angemessen zu ­unterhalten. Nach Trennung wandelt sich der Familienunterhaltsanspruch in einen Trennungsunterhaltsanspruch gemäß § 1361 Abs. 1 BGB. Anders als der Trennungsunterhaltsanspr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2017

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 800,00 EUR. 19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.). 20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ge...mehr