Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 13 Erbrecht / V. Klage gegen den Beschenkten

Rz. 270 § 2329 BGB setzt voraus, dass der Erbe seinerseits zur Ergänzung "nicht verpflichtet" ist. Wie bereits unter Rdn 266 erläutert, sind dafür tatsächliche Gründe nicht ausreichend. Rz. 271 In der Praxis wird gelegentlich übersehen, dass der Anspruch nach § 2329 BGB zwar ebenfalls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, aber in der Struktur erhebliche Unterschiede zu dem ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Das amtliche Nachlassverzeichnis

Rz. 197 Das amtliche bzw. notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Beurkundungshandlung, wofür also der Notar zuständig ist (§ 20 Abs. 1 BNotO). Es reicht nicht aus, wenn der Erbe ein privatschriftlich erstelltes Nachlassverzeichnis mit einer notariell beglaubigten Unterschrift versieht.[112] Nach § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG hat der Notar das von ihm aufzunehmende Vermögensv...mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Auskunft in Bezug auf den fiktiven Nachlass

Rz. 206 Wie bereits erwähnt, setzt ein Anspruch voraus, dass der begründete Verdacht einer Schenkung besteht. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten hier nicht möglich sein, auf der Auskunftsebene eine Art Ausforschung zu betreiben. Ein Auskunftsanspruch kann sich dann ergeben, wenn es auf Seiten des Erblassers etwa zu einem unerklärlichen Vermögensverlust gekommen ist, Vermög...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Das Problem des § 2039 BGB

Rz. 45 § 2039 S. 1 BGB schreibt vor, dass immer dann, wenn ein Anspruch zum Nachlass gehört, der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann. Hierbei stellt sich die Frage, welche prozessualen Auswirkungen diese Vorschrift haben könnte. Nach der Vorschrift hat es den Eindruck, als wenn ein Miterbe unt...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / b) Form und Inhalt der Erbrechtswahl

Rz. 78 Die Wahl muss in eine Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament, Testament). Die Auslegung des Erblasserwillens muss eine entsprechende Rechtswahl unzweifelhaft ergeben (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO).[192] Der Erblasser konnte nach Art. 25 EGBGB a.F. auch nur für ein einzelnes Grundstück eine solche Rechtswahl verfügen, so dass f...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / bb) Anpassung (Angleichung), Handeln unter falschem Recht

Rz. 116 Die gleichzeitige Anwendung verschiedener Rechtsordnungen auf ein und denselben Sachverhalt (bspw. die Vererbung des Grundstücksvermögens einer Person nach dem Erbrecht des Staates A und die Vererbung ihres beweglichen Vermögens nach dem Erbrecht des Staates B) kann zu einem widersprüchlichen Gesamtergebnis führen. In diesen Fällen ist entweder die Verweisung zu modi...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 22 Internationales Privat... / bb) Beachtung von zwingenden Sonderregeln des Belegenheitsrechts

Rz. 107 Ein Merkmal des unvereinheitlichten deutschen Familien- und Erbkollisionsrechts des EGBGB vor Inkrafttreten der EuGüVO und der EuErbVO (Art. 15 a.F. Güterrecht; Art. 21, 22 Kindesvermögen; Art. 24 Mündelvermögen, Art. 25 a.F. Erbrecht) war die gegenüber dem grundsätzlich für anwendbar erklärten Recht (Gesamtstatut) gem. Art. 3a EGBGB a.F. angeordnete vorrangige Geltu...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 4. Stiftungen im Erbfall

Rz. 100 Es gibt kein Sondererbrecht für Stiftungen.[173] Eine zukünftige Stiftung kann im Rahmen der gesetzlichen Fiktion in § 84 BGB letztwillig bedacht werden. Unselbstständige Stiftungen können nur wirtschaftlich Erben sein. Rechtlich ist ihr Träger der Erbe.[174] Nach der bisher wohl herrschenden Auffassung finden sowohl § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ("Erlöschen der Steuer wegen...mehr

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§ 15 Familienrecht / (2) Muster: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens

Rz. 155 Muster 15.28: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens Muster 15.28: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren: Sämtliche Vermögenswerte, die ein jeder Ehegatte in der Vergangenheit oder zukü...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / Literaturtipps

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§ 15 Familienrecht / bb) Ausschluss bei Scheitern der Ehe

Rz. 134 Ist die Ehe endgültig gescheitert, findet danach ein Zugewinnausgleich nicht – mehr – statt. Gescheitert ist eine Ehe nach dem Gesetz endgültig erst, wenn ein Scheidungsverfahren mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss abgeschlossen ist. Zuvor ist es immer noch – wenn auch theoretisch – denkbar, dass sich die Beteiligten wieder versöhnen. Diese Sichtweise ist jedoch e...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 1. Inhalt und Methode des ausländischen Rechts

Rz. 7 Die nach der deutschen Rechtslage zur Anwendung berufenen muss das Gericht von Amts wegen feststellen. Es muss das ausländische Recht aber nicht kennen und ist deshalb berechtigt, er...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / a) Anwendbarkeit (sachlich, zeitlich)

Rz. 74 Vorrangig gegenüber den Regeln der EuErbVO (Art. 75 Abs. 1) sind bestehende bi- und multilaterale Staatsverträge. So gilt vorrangig der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929, der eine Rechtswahl nicht vorsieht. Für türkische Staatsangehörige in Deutschland[186] gilt die objektive Anknüpfung nach § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags:[187] Danach fi...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / II. Grundlagen der Parteiautonomie (Rechtswahlmöglichkeiten)

Rz. 33 Die Zulässigkeit und Reichweite einer Rechtswahl bestimmt das Kollisionsrecht des Forums. Gegenwärtig bestehen aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts[98] die folgenden Rechtswahlmöglichkeiten geordnet nach Sachgebieten:[99]mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 45 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts,[78] der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB h...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Allgemeine Grundsätze

Rz. 737 Aufgrund des Bestrebens des Gesetzgebers, dem "großen Familiengericht"[1086] weitgehend alle Verfahren zuzuordnen, welche im weitesten Sinne familienrechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, wurde in § 266 FamFG ein Auffangtatbestand für alle von den §§ 111 ff. FamFG noch nicht erfassten Verfahren geschaffen. Hieraus folgt umgekehrt aber, dass solche Verfahren, welche...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Irini Ahouzaridi Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Bonn Wolfgang Arens Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht, Bielefeld Dirk Benson Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin Dr. Lina Böcker Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht, Berlin Sascha B...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 1. Die Politik und das Stiftungswesen

Rz. 12 Die "Politik" entdeckte die Stiftung vor geraumer Zeit – nicht zuletzt angesichts der zunehmend leeren öffentlichen Kassen. Das Stiftungszivilrecht wurde nach intensiven Diskussionen[19] 2002 modernisiert. Ebenso wurden das Stiftungssteuerrecht (zur steuerbefreiten Stiftung siehe Rdn 54 ff.) und das Spendenrecht überarbeitet.[20] Zwischenzeitlich brachten das Gesetz "...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / IV. Europäisches Mahnverfahren und Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Rz. 75 Durch das Gesetz zur Verbesserung grenzüberschreitender Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008 sind mit den neu eingefügten §§ 1087 ff. und 1097 ff. ZPO die deutschen Ausführungsbestimmungen für die Durchführung der EG-Verordnungen zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens (VO (EG) Nr. 1896/2006, EuMVVO) und zur Einführung eines europäischen Verfa...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / aa) Gesamt- oder Sachnormverweisung

Rz. 106 Im nächsten Schritt ist zu bestimmen, ob die Verweisung auch das ausländische Kollisionsrecht umfasst. Das ist der gesetzlich angeordnete Regelfall im EGBGB (sog. Gesamtverweisung, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Richtet sich die Verweisung dagegen unmittelbar auf das Sachrecht, so spricht man von einer Sachnormverweisung. Sie ist in der Praxis die Regel: Eine Sachnormver...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / II. Deutsches Internationales Erbrecht

Rz. 24 Das deutsche Internationale Erbrecht verweist in Art. 3 Nr. 1 lit. e EGBGB direkt auf die EuErbVO. Die Frage nach dem Erbstatut bemisst sich europäisch einheitlich gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO und nur noch auffangweise nach Art. 25 EGBGB. 1. Allgemeines Rz. 25 Eine Nachfolgeplanung ist bereits eine komplexe Aufgabe, wenn ausschließlich nationales Recht Anwendung findet. ...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / G. Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht nach dem IDW S 13

I. Bewertungsanlässe und Relevanz des IDW S 13 Rz. 145 Die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen hat bei familien- und erbrechtlichen Anlässen regelmäßig einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichs- oder Auseinandersetzungsanspruchs. Zu den Anlässen gehören der Zugewinnausgleich im ehelichen Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB), der Pflichtteilsanspruch (§§ ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / A. Erbrecht allgemein

I. Allgemeines 1. Grundlagen und Ziele der Unternehmensnachfolge Rz. 1 In den vergangenen Jahren hat die optimale Planung der Unternehmensnachfolge zunehmend an Bedeutung gewonnen. Jüngste statistische Erhebungen gehen davon aus, dass in den Jahren 2018 bis 2022 an die 150.000 Familienunternehmen an einen Nachfolger übergehen.[1] Statistische Erhebungen ergeben, dass 53 % der ...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / IV. Schnittstellen Erbrecht/Handels- und Gesellschaftsrecht

1. Grundsätzliches Rz. 22 Soweit es nicht um die Nachfolge in ein Einzelunternehmen, sondern in eine Gesellschafterstellung geht, sind neben erb- und steuerrechtlichen Aspekten auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt die eherne Grundregel: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht! Gerade im Bereich der Personengesellschaften bestimmen d...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 2. Erbrecht und Gesellschaftsrecht

Rz. 225 So wichtig die sorgfältige Konstruktion und Formulierung des Unternehmertestamentes ist, so wenig kann sie ihre eigentlich beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn es an der Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag hapert. Insoweit gilt der eherne Grundsatz "Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor!" [312] D.h.: Bei Personengesellschaften bestimmt allein der Ges...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Lehrbücher

Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2020 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, 3. Auflage 2019 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 5. Auflage 2017 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014 Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Auflage 2020...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / a) Ausgleichung, §§ 2050 ff. BGB

Rz. 68 Im Hinblick auf eine gerechte Verteilung des "gesamtlebzeitigen Vermögens"[69] des Erblassers hat der Gesetzgeber des BGB das Rechtsinstitut der Ausgleichung in den §§ 2050 ff. BGB niedergelegt. Über § 2316 BGB findet die Ausgleichung unter Abkömmlingen auch Eingang in das Pflichtteilsrecht.[70] Die Ausgleichung führt zu einer Art Umverteilung des Nachlasses unter den ...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Kommentare

Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage 2021 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 4. Auflage 2020 Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch: HGB, 40. Auflage 2021 Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019 Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblatt, 156. Auflage 2021 Bunjes, Umsatzsteuergesetz: UStG, 19. Auflage 2020 Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020 D...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / II. Ausschlagung

Rz. 3 Während die Annahme der Erbschaft (als nicht empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung) von den gesetzlichen Vertretern des Minderjährige, also den Eltern, jederzeit abgegeben werden kann, ohne dass hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich wäre, bedarf der gesetzliche Vertreter zur Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich der familiengerichtlich...mehr

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Benjamin Ballhorn Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Bonn Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA Rechtsanwalt und Notar, Mediator, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Münster Frank Conradt Bankfachwirt, CFP, Financial Planner, Düsseldorf Anne Erning Rechtsanwältin, Düsseldorf Mario Filtzinger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Groß-Gerau Ame...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / I. Allgemeines

Rz. 6 Wie bei jeder nationalen Nachfolgeplanung auch stellt sich bei der Nachfolgeplanung mit internationalem Bezug zunächst einmal die Frage, wie der Mandant überhaupt sein Vermögen auf die Begünstigten verteilen möchte. Der Berater hat sodann zu klären, das Recht welchen Staates auf die Situation anzuwenden ist (siehe Rdn 24 ff.), um beurteilen zu können, ob und wie das ge...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / f) Qualifikationsprobleme

Rz. 42 Gem. § 1371 Abs. 1 BGB wird bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten der Zugewinnausgleichsanspruch dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Zur kollisionsrechtlichen Einordnung dieser Vorschrift gibt es drei Meinungen. Die wohl h.M. ordnet § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich ein;[...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / VIII. Pflichtteilsansprüche

Rz. 37 Auch bei der lebzeitigen Übergabe einer Praxis bzw. Kanzlei an den Nachfolger ist durch den Berater die spätere Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu bedenken. Dies ist insbesondere dann nötig, wenn ein Teil der Praxis oder Kanzlei unentgeltlich, zu einem geringeren Wert oder aber (lediglich) unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs, ansonsten aber unentgeltlich übe...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 56 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich erweitert, erfährt je...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Erbrechtlich-gesellschaftsrechtliche Lösung

Rz. 51 Besser ist es bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel einzubauen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung besitzen, der Eintritt nach dem Tode des bisherigen Gesellschafters ermöglicht wird.[150] Auch der Erbe/Vermächtn...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 1. Gewinne

Rz. 98 Bekanntlich stehen dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses nach § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die Substanz der Vorerbschaft, also das Unternehmen als solches, gebührt indes dem Nacherben. Bei einem Unternehmen bzw. einer Gesellschaftsbeteiligung hat der Vorerbe demzufolge Anspruch auf diejenigen Gewinne, bei denen es sich um Nutzungen im Sinne von §§ 2111 Abs. 1, 99, 10...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / a) Testierfähigkeit

Rz. 33 Unter der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit, letztwillige Verfügungen wirksam zu errichten, abzuändern oder aufzuheben.[76] Die Testierfähigkeit unterliegt dem Errichtungsstatut gem. Art. 26 Abs. 1 lit. a EuErbVO mit der Folge, dass eine Rechtswahl beispielsweise die Testierfähigkeit herbeiführen kann.[77]mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Familienstiftungen

Rz. 73 Der Begriff der Familienstiftung ist im Wesentlichen erbschaftsteuerlich geprägt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Es handelt sich hierbei um eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist. Eine solche Stiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Abstand von 30 Jahren der Erbersatzsteuer. Die...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / V. Schenkung unter Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern

Rz. 135 Oftmals verfügt der Schenker neben dem zu übergebenden Unternehmen nicht über ausreichendes Vermögen, alle Abkömmlinge ohne Versilberung des Besitzes wirtschaftlich gleich zu behandeln. Nichtsdestotrotz besteht oftmals der Wunsch, zum einen das Vermögen in seiner Substanz, also gegenständlich, zu erhalten und in dieser Form weiterzugeben und andererseits eine – wenig...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / II. Zweistufige Vorgehensweise

Rz. 146 Der IDW S 13 sieht für die Ableitung des Ausgleichs-/Auseinandersetzungsanspruchs im Familien- und Erbrecht (weiterhin) eine zweistufige Ermittlung vor. Auf der ersten Stufe ist der objektivierte Unternehmenswert der Gesellschaft zu bestimmen. Auf dieser ersten Stufe stellt die Bewertung eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Familien- und Erbrecht keinen Son...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das eheliche Güterrecht ist bei der Nachfolgeplanung ein gewichtiger zu beachtender Punkt, der sehr oft bei der Betrachtung außer Acht gelassen wird. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten sollte der Bearbeiter diesem Punkt jedoch besondere Aufmerksamkeit schenken, da neben dem güterrechtlichen Ausgleich in aller Regel noch Ehegattenerbrechte bestehen. Das Ehe...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 2. Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 16 Auch die Erbschaft von Beteiligungen an Personengesellschaften, insbesondere an Personenhandelsgesellschaften ist bei minderjährigen Erben mit einigen Besonderheiten verbunden. In den Fällen der einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den oder die Erben über,[25] ohne dass hierz...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Erben erster Ordnung

Rz. 21 Wer Erbe erster Ordnung ist, wird in § 1924 BGB geregelt. Danach sind die Abkömmlinge des Erblassers zu Erben berufen. Hat der Erblasser mehrere Kinder hinterlassen, erben diese zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB. In § 1924 Abs. 2 BGB ist das sog. Repräsentationsprinzip verankert: solange ein Abkömmling den Erbfall erlebt, schließt er alle durch ihn mit dem Erblass...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 3. Stiftungszweck

Rz. 28 Gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich des Stiftungszwecks bestehen kaum, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB). Die diesbezügliche Vorstellung des Gesetzes orientiert sich am Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung.[43] Rz. 29 Vor diesem Hintergrund scheint es umso wesentlicher, den Stiftungszweck nach den Vorstellungen des Stifters g...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Erbstatut

Rz. 26 Anknüpfungsgegenstand (siehe Rdn 9) des Erbstatutes gem. Art. 21 EuErbVO ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Darunter sind alle Rechtsfragen zu verstehen, die sich daraus ergeben, dass mit dem Tod eines Menschen sein Vermögen auf andere übergeht.[51] Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatus. Das Erbstatut umfasst gem. Art. 23 EuEr...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 43 Bei gemeinschaftlichen Testamenten sieht das Gesetz insofern eine Formerleichterung vor, als dass es ausreicht, wenn einer der beiden Eheleute das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet, eigenhändig unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Das kann beispielsweise mit den Worten "Das ist auch mein letzter Wille. Ort, ...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / e) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

Rz. 38 Die Schenkung von Todes wegen ist gem. § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Es muss dahingehend unterschieden werden, ob diese Schenkung eine solche unter Lebenden ist und das Schenkungsstatut nach der Rom I-VO zu bestimmen ist, oder eine erbrechtliche Qualifikation vorliegt, sodass das Statut nach der Eu...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / cc) Vertragliche Rücktrittsrechte

Rz. 50 Während das Widerrufsrecht es dem Schenker lediglich ermöglicht, das Geschenk zurückzufordern, der Vertrag als solcher (inklusive der Rückforderungsmöglichkeit) aber in Kraft bleibt, führt die Ausübung eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts dazu, dass der Schenkungsvertrag hinfällig wird und rückabgewickelt werden muss.[56] Die Rechtsfolgen des Rücktritts ri...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / Literaturtipps

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