Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer, Nachweise

Rz. 354 Die ausländische Steuer muss bestandskräftig festgesetzt und gezahlt sein. Sie darf keinem Ermäßigungsanspruch unterliegen. Davon kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid endgültig bzw. bestandskräftig ist.[462] Der Erwerber hat den Nachweis über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechende...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / cc) Bundesschatzbriefe

Rz. 182 Bundesschatzbriefe werden nach Typ A und Typ B unterschieden. Bei Bundesschatzbriefen des Typs B erhöht sich der Wert jährlich um die im jeweils abgelaufenen Jahr angefallenen Zinsen bzw. Zinseszinsen. Aus diesem Grund sind Bundesschatzbriefe Typ B nach R B 12.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 mit ihrem jeweiligen Rückzahlungswert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. Aufgrun...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 6. Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 70 Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. eröffnete Ausländern mit in Deutschland belegenem Immobilienvermögen die Möglichkeit, für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht zu wählen. Dies führt zwangsläufig in all den Fällen zu einer Nachlassspaltung, in denen das Heimatrecht des Erblassers die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. ausgesprochene Verweisung auf das Heimatre...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Betriebsvermögen

Rz. 680 Auch die Übernahme von Betriebsvermögen, insbesondere ganzer Betriebe, ist vielfach nur unter Leistung von Ausgleichszahlungen an die so genannten weichenden Erben möglich. Werden diese Ausgleichszahlungen aus dem Eigenvermögen des Betriebsnachfolgers erbracht, wird hierdurch i.d.R. der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG verwirklicht. Die weichenden Erben, die die...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Auflassung

Rz. 755 Losgelöst von den schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften definiert § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auch die Auflassung (als sachenrechtlicher Vertrag) als steuerpflichtigen Erwerbsvorgang, dies allerdings nur für die Fälle, in denen der Auflassung kein den Anspruch auf Eigentumsübertragung begründendes (schuldrechtliches) Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Die Auflassung...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / I. Einstweiliger Rechtsschutz im ZPO-Verfahren

Rz. 2 Zunächst sollen die Rechtsbehelfe der ZPO kurz dargestellt werden: In der ZPO ist der vorläufige oder auch einstweilige Rechtsschutz in den §§ 916 bis 945 ZPO geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen dem Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO und der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO. Für beide Rechtsbehelfe gelten die §§ 943 bis 945 ZPO. Rz. 3 Durch den Arrest wird gem. § ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Einkünfte aus einer im Nachlass befindlichen Freiberuflerpraxis

Rz. 658 Gehört zum Nachlass eine freiberufliche Praxis, kann auch die Erbengemeinschaft (jedenfalls theoretisch) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG erzielen.[1058] Soweit eine besondere berufsrechtliche Qualifikation erforderlich ist, müssen aber alle Miterben diese besitzen. Dies dürfte in der Praxis dürfte die Ausnahme sein. Rz. 659 Denn wenn auch nur eine...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 13. Notzuständigkeit

Rz. 56 Besteht keine Zuständigkeit eines der Gerichte eines Mitgliedstaates dieser Verordnung, so begründet Art. 11 EuErbVO eine Notzuständigkeit (forum necessitas). Dies gilt für den Fall, dass ein Verfahren in einem Drittstaat, welcher einen engeren Bezug zur Erbsache hat, unzumutbar oder unmöglich ist. Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtes eines Vertragsstaates wie...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / c) Entscheidung über den Arrest

Rz. 12 Das Gericht kann entweder durch Beschluss gem. § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung oder durch Endurteil nach mündlicher Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde (Notfrist zwei Wochen), gegen das Urteil die Berufung (Notfrist ein Monat) zulässig. Der Schuldner hat zudem die Möglichkeit, gegen die Arrestanordnung Widerspruch...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / 2. Einstweilige Verfügung

Rz. 19 Wie bereits dargelegt (siehe Rdn 2 ff.), sichert die einstweilige Verfügung ausschließlich gem. §§ 935, 940 ZPO die künftige Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind. Da nach § 936 ZPO die bereits erläuterten Arrestvorschriften der §§ 916–934 ZPO analog auf die einstweilige Verfügung anwendbar sind, soweit die Sonderreglungen der §§ 937–...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Prüfung der Wertgrenze

Rz. 421 Maßgeblich für die Beurteilung der Wertgrenze ist das "Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2". Das ist das um das schädliche Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 bis 9 ErbStG) geminderte begünstigungsfähige Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG. Allerdings regelt § 13a Abs. 9 ErbStG einen zusätzlichen Wertabschlag für (typische) Familienunternehmen, der noch vor Anwendung vo...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Erwerbstatbestände nach § 1 Abs. 3 GrEStG

Rz. 776 § 1 Abs. 3 GrEStG regelt (soweit nicht bereits eine Steuerbarkeit nach Abs. 2a bzw. 2b besteht)[1197] die Grunderwerbsteuerpflicht schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf solche Anteilsübertragungen begründen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Vereinigung von wenigstens 90 % der Anteile an der betroffenen Gesellschaft in der Hand eines bzw. ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Bewertungsobjekt

Rz. 208 Anders als bei Einzelunternehmen und mitunternehmerischen[289] Personengesellschaften ist im Bereich der Kapitalgesellschaften die Frage, welchen Umfang die zu bewertende wirtschaftliche Einheit (das Betriebsvermögen i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG) hat, leicht zu beantworten. Denn für Kapitalgesellschaften gilt, dass sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter auc...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Anwendungsbereich

Rz. 425 Für Erwerbe mit einem (ggf. mit anderen Erwerben zusammengerechneten) Wert von mehr als 90 Mio. EUR kommt eine Begünstigung nur auf der Grundlage einer positiv verlaufenden Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) in Betracht. Die Anwendung eines abgeschmolzenen Verschonungsabschlags scheidet aus. Die Verschonungsbedarfsprüfung findet auch in den Fällen statt, in den...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Wegzug vor nicht mehr als fünf Jahren

Rz. 14 Für die unbeschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG ist – wie gesehen – die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erwerbers ohne Belang. Demgegenüber knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b und c ErbStG an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an. Rz. 15 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG gelten solche deutsche Staatsangehörige...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ee) Index-Anleihen, Index-Zertifikate und Ähnliches

Rz. 185 Bei sog. Full-Index-Link-Anleihen bzw. Index-Zertifikaten und ähnlichen Zertifikaten bzw. Anleihen, die in Abhängigkeit von einem Index oder einem anderen ungewissen Ereignis eine ungewisse Kapitalrückzahlung vorsehen, richtet sich die Bewertung – soweit kein Börsenkurs existiert – grundsätzlich nach dem Einlösungs(nenn)betrag.[259] Rz. 186 Steht der Einlösungsbetrag ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ii) Einlage des typisch stillen Gesellschafters

Rz. 190 Soweit nicht besondere Umstände Abweichungen erfordern, sind Einlagen des stillen Gesellschafters mit dem Nennwert anzusetzen.[267] Als besondere Umstände sind auch hierbei hohe (über 9 v.H.) oder niedrige (unter 3 v.H.) Verzinsungen anzusehen, wenn die Kündbarkeit der Einlage im Zeitpunkt der Steuerentstehung längerfristig ausgeschlossen ist, also das Gesellschaftsv...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Nacherbfolge in anderen Fällen

Rz. 134 Tritt die Nacherbfolge durch ein anderes Ereignis ein, z.B. aufgrund einer Wiederverheiratungsklausel, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall (§ 6 Abs. 3 ErbStG). Die Erbschaftsteuer, die der Vorerbe entrichtet hat, wird angerechnet – abzüglich des Steuerbetrags, der der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Anknüpfungssubjekt nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 57 Auch wenn in der Praxis die Fälle, in welchen der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben ist, inzwischen fast zur Ausnahme gehören, so ist die Beschreibung der alten Rechtslage noch immer von Praxisrelevanz. Typische Fälle, in welcher die alte Rechtslage von Bedeutung ist, sind langwierige und langjährige Gerichtsverfahren oder aber Anträge auf Einziehung von Erbschei...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / cc) Schenkung unter Auflage

Rz. 93 Bei Schenkungen unter Auflage war in der Vergangenheit steuerlich zu differenzieren zwischen der Vereinbarung so genannter Leistungsauflagen und dem Vorbehalt von Nutzungs- bzw. Duldungsauflagen. Von Leistungsauflagen spricht man immer dann, wenn dem Beschenkten im Rahmen des Zuwendungsvertrages eine Leistung auferlegt wird, die Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sa...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / dd) Herausgabeanspruch nach §§ 2287, 2288 BGB

Rz. 69 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer auch, was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkung des Erblassers (§ 2287 BGB)[79] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Dasselbe gilt nunmehr auch für den Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments sowie für den Vermächtnisnehmer, der w...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / IX. Nachlaufende Verpflichtungen bei Inanspruchnahme der Verschonungen

Rz. 508 Die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen (§§ 13a, 19a ErbStG) werden dem Steuerpflichtigen im Ergebnis nur vorläufig gewährt. Endgültig werden diese erst, wenn der Steuerpflichtige zum einen eine bestimmte Lohnsumme (sog. Mindestlohnsumme) innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren nicht unterschreitet (§ 13a Abs. 3 ErbStG) und zum anderen weitere Behaltensvorschriften (§...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Deutsche Auslandsbedienstete

Rz. 17 Als Inländer gelten schließlich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2c ErbStG – unabhängig von der Fünf-Jahres-Frist nach Buchstabe b) – deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, für das sie aus einer inländis...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / e) Entscheidung über die einstweilige Verfügung

Rz. 31 Der Antrag ist beim Gericht der Hauptsache nach §§ 937 Abs. 1, 943, 802 ZPO zu stellen. Ausnahmsweise kann der Antrag auch beim Amtsgericht der belegenen Sache nach §§ 942, 802 ZPO eingereicht werden, wenn in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung gem. § 937 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden kann. Hierin liegt der Unterschied zum Arrestverfahren, bei...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 2. Doppelstaatler

Rz. 18 Da zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist, ist die Staatsangehörigkeit, gar der Besitz mehrerer effektiver Staatsangehörigkeiten des Erblassers prima Vista erst einmal unbeachtlich und für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ohne Belang. Interessant wird es jedoch, wenn der Doppelstaatler ei...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / c) Staatsangehörigkeit mit mehreren Teilrechtsordnungen

Rz. 23 Verstirbt eine Person, welche eine Staatsangehörigkeit besitzt, in welcher es mehrere Teilrechtsordnungen gibt, so ist die Bestimmung des Erbstatuts nicht ganz einfach. Ganz grundsätzlich wird in einem solchen Fall jedoch zunächst einmal zu prüfen sein, ob dieser Staat, zu dessen Recht von Todes wegen optiert wird, über ein interlokales Kollisionsrecht verfügt oder ni...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Versorgungsfreibeträge

Rz. 309 Neben dem persönlichen Freibetrag gemäß § 16 ErbStG können dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers sowie seinen Abkömmlingen zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge gemäß § 17 ErbStG zustehen. In den Genuss des besonderen Versorgungsfreibetrages können gemäß § 17 Abs. 1 ErbStG der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und gemäß Abs....mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung durch ein DBA

Rz. 358 Neben der innerstaatlichen Regelung des § 21 ErbStG existieren im Verhältnis zu einigen (wenigen) Staaten auch bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), die § 21 ErbStG regelmäßig vorgehen. DBA sind völkerrechtliche Verträge, die für Deutschland durch ein Zustimmungsgesetz in Kraft gesetzt werden (Art. 59 Abs. 2 GG). Derzeit bestehen zwischen de...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Veräußerung des Nachlasses zum Zweck der Erbauseinandersetzung

Rz. 683 Entsprechend den gesetzlichen Regelungen der §§ 2046 ff. BGB kann die Erbauseinandersetzung auch dadurch erfolgen, dass sämtliche im Nachlass befindlichen Wirtschaftsgüter veräußert, anschließend die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und der verbleibende Rest der Veräußerungserlöse entsprechend den Erbquoten unter den Miterben verteilt wird. Rz. 684 Dabei ist die V...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Güterrechtliche Lösung

Rz. 298 Alternativ kann der letztversterbende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen, den güterrechtlichen Zugewinnausgleich [416] verlangen und zusätzlich den kleinen Pflichtteil. Die Ausgleichsforderung, die sich im güterrechtlichen Ausgleich ergibt, ist immer und in voller Höhe nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Nach Meinung der Finanzverwaltung[417] kann allerdings eine Schen...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Befristungen und Betagungen

Rz. 170 Die vorstehenden Grundsätze gelten nach § 8 BewG auch dann, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last nicht bedingt aber befristet ist, also hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung bzw. des Wegfalls eine Ungewissheit besteht. Unter Befristung ist dabei der Aufschub des der Befristung unterliegenden Ereignisses auf unbest...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 7. Wirksamkeit der Rechtswahl nach Einführung der EuErbVO

Rz. 71 Die Verordnungsgeber der Europäischen Erbrechtsverordnung wussten um den Umstand, dass in ganz Europa unzählige Testamente mit getroffenen Rechtswahlen existierten. Den Bestand der Testamente und die Wirksamkeit der darin enthaltenen Rechtswahlen galt es mit Einführung der Verordnung zu schützen. In Art. 83 EuErbVO sind deshalb zahlreiche Fallkonstellationen enthalten...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Schulden im Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Rz. 141 Für Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften stellt § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG klar: "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei überg...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 2. Exkurs: Neues Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

Rz. 131 Gemäß § 1 Abs. 1 IntErbRVG regelt dieses Gesetz die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachla...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / e) Rechtsfolgen einer Rechtswahl

Rz. 25 Bei einer wirksam angeordneten Rechtswahl ist die Rechtsfolge, dass in kollisionsrechtlicher Wirkung die Rechtsnachfolge von Todes wegen, abweichend von Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nicht dem Rechts des gewöhnlichen letzten Aufenthaltes unterstellt wird, sondern dem vom Erblasser gewählten Recht.[58] Bei einer unwirksam angeordneten Rechtswahl entfaltet diese schlichtweg k...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

Rz. 311 Gemäß § 14 ErbStG werden Erwerbe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von dem gleichen Zuwendenden auf ein und denselben Empfänger übergehen, zusammengerechnet. Hierdurch soll einerseits sichergestellt werden, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG innerhalb von zehn Jahren nur einmal ausgenutzt wird. Zum anderen verhindert der Gesetzgeber auf die...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Berechnungsformel

Rz. 221 Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt sich der gemeine Wert des Betriebsvermögens bzw. der Kapitalgesellschaft als Produkt aus nachhaltig erzielbarem Jahresertrag (§§ 201, 202 BewG) und Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) dar, § 200 Abs. 1 BewG. Rz. 222 Das Verfahren ist rechtsformneutral und auf alle Arten des Betriebsvermögens (betriebsnotwendig / nicht...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen

Rz. 434 Ob dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, ist für jede wirtschaftliche Einheit zu bestimmen. Über die Zugehörigkeit der Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung der Einheit entschieden.[573] Zum dem Grunde nach begünstigten Betriebsvermögen zählen folgende Vermögen:mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / III. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 129 Die Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich zunächst aus den bekannten nationalen Vorschriften. Es sind dies: §§ 12, 13, 23, 27 ZPO; §§ 105, 343 f. FamFG. Daneben ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr auch aus Art. 4 EuErbVO (letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers), Art. 5 EuErbVO (Rechtswahl mit Forumswahlvereinbarung der Erben nach ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Hier wird die Frage beantwortet, welche der in § 1 ErbStG bezeichneten Vorgänge der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Die Beschränktheit der Steuerpflich...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Spekulationsfrist bei Erbschaftskauf

Rz. 713 Grundsätzlich rückt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche – auch steuerliche – Rechtspositionen des Erblassers ein. Bezogen auf Spekulationsgeschäfte i.S.v. § 23 EStG bedeutet dies, dass es für die Berechnung der Spekulationsfrist allein auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Erblasser, nicht aber auf den Erbfall ankommt. Der Erwerb durch Erbanfall ist ke...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / g) Aufhebung einer Stiftung

Rz. 114 Wird eine Stiftung oder ein Verein aufgelöst und bei dieser Gelegenheit das Vermögen an bestimmte Empfänger verteilt, gilt auch dieser Vermögenserwerb als freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Die Vorschrift wurde durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 modifiziert, da der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in ei...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Lohnsummenfrist

Rz. 527 § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG definiert die Lohnsummenfrist[838] als Zeitraum von fünf (bzw. sieben) Jahren nach dem Erwerb des begünstigten Vermögens. In jedem Fall ist sie stichtagsgenau zu berechnen,[839] sie beginnt mit dem Tag nach dem Tag des Entstehens der Steuer[840] und endet genau fünf bzw. sieben Jahre später.[841] Auf welchen Wochentag das Ende der Lohnsummenf...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 159 Zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers gemäß § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB sind im Inland der Notar sowie das Nachlassgericht zuständig. Im Ausland übernehmen diese Funktion die Konsularbeamten einer deutschen Botschaft oder eines deutschen Konsulats.[359] Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe der eidesstattl...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / g) Staatsangehörigkeit

Rz. 27 Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, richtet sich auch nach Einführung der EuErbVO nach wie vor ausschließlich nach innerstaatlichem, also nationalem Recht.[61] Die einzelnen Vertragsstaaten bleiben also Herren über das Anknüpfungsmoment zur Bestimmungen der Staatsangehörigkeit,[62] wobei in Erwägungsgrund Nr. 41 S. 2 konstatiert wird, dass die A...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Anrechnung einer fiktiven Steuer

Rz. 313 Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG).[426] Angerechnet wird nicht unbedingt die Steuer, die auf den Vorerwerb gezahlt worden ist, sonder...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Negativer Vorerwerb

Rz. 321 Nach § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt. Es ist gleichgültig, ob der positive Erwerb dem negativen folgt, oder der negative Erwerb dem positiven. Ein negativer Erwerb liegt vor, wenn sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschrift...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / c) Aufnahme von Vindikationslegaten und Singularsukzession

Rz. 146 In einem internationalen Erbfall kann es bei Anwendung fremden Rechts unter Umständen dazu kommen, dass beispielsweise in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Anordnungen getroffen werden, welche dem deutschen Sachenrecht schlichtweg nicht bekannt sind. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Erblasser ein sog. Vindikationslegat,[326] also ein Vermä...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ff) Ertragsteueraufwand

Rz. 236 Wie bereits erwähnt wird im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens an Stelle des tatsächlichen Steueraufwandes ein typisierter Ertragsteueraufwand zugrunde gelegt. Dies geschieht gem. § 202 Abs. 3 BewG allerdings nur, soweit sich – nach Hinzu- bzw. Abrechnungen – ein positives Betriebsergebnis ergibt. Der Ertragsteueraufwand wird pauschal mit 30 % des jeweils...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / VI. Ausschlagung

Rz. 620 Schlägt der Erbe aus,[1045] gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Das wird erbschaftsteuerrechtlich beachtet und kann genutzt werden, um den Vermögensfluss in der Familie steuergünstig zu steuern. Beispiel Die Eheleute M und F sterben kurz hintereinander. Sie haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und ihre Kinder...mehr