Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Vererben oder Schenken eine... / 4.2 Besondere Anzeigepflichten gelten bei Inanspruchnahme der Begünstigungen für Produktivvermögen

Der Erwerber ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt mittzuteilen[1] innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist, wenn die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, innerhalb von 1 Monat, wenn er innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist begünstigtes Vermögen veräußert hat oder in anderer Weise gegen die Behaltensbedingungen verstoßen hat. Erfolgen die Mittei...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 1.4 Sachliche Steuerbefreiungen

Bei Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers als Bemessungsgrundlage der Erbschaft- oder Schenkungsteuer bleiben insbesondere folgende Vermögensteile ganz oder teilweise steuerfrei: Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (unternehmerisches Vermögen), werden unter bestimmten Voraussetzungen ...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 4.1 Anzeigepflichten für Erben, Beschenkte und Schenker und sonstige Verpflichtete

Im Erbfall sind alle Erwerber verpflichtet, den Erwerb innerhalb von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.[1] Erfolgt der Erwerb aufgrund einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), besteht eine Anzeigepflicht nur, wenn zum Ererb kein Grundbesitz, Betriebsvermögen...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 1.5 Verwandtschaftsgrad bestimmt die Steuerklasse

Die Höhe der Erbschaftsteuer ist von der Steuerklasse des Erwerbers abhängig, für deren Einteilung grundsätzlich das zivilrechtliche Verwandtschaftsverhältnis maßgebend ist. Das ErbStG unterscheidet 3 Steuerklassen (§ 15 ErbStG): Steuerklasse I: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers; i...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 1.3 Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind bei Erwerben von Todes wegen im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung abzuziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Nach der abschließenden Regelung im ErbStG lassen sich 3 Gruppen bilden: Erblasserschulden: Dazu gehören grundsätzlich alle Schulden, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes hatte, egal, aus welchem Rechtsgrund. Betriebliche Schulden des Erb...mehr

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Grundbesitz in nichtehelich... / 1.1 Kein rechtlicher Rahmen

Auf dem Vormarsch In zunehmendem Maß entscheiden sich Paare für eine nichteheliche Partnerschaft, weil sie aus bestimmten Gründen (noch) nicht heiraten wollen oder – etwa bei noch verheirateten Partnern – nicht heiraten können.[1] Die Statistik zählt inzwischen über 3 Mio. Paare, davon rund ein Drittel mit Kindern im Haushalt.[2] Damit hat die tatsächliche Bedeutung der nichte...mehr

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Grundbesitz bei Gütertrennung / 2 Entstehung

Ehevertrag Der Güterstand der Gütertrennung tritt zum einen ein, wenn die Eheleute dies in einem notariellen Ehevertrag vereinbaren. Allerdings will dieser Schritt wohl bedacht sein. Anlass für die Vereinbarung der Gütertrennung ist häufig die Überlegung, dieser Güterstand biete größeren Schutz vor Gläubigern (Stichwort: "Sippenhaft"). Doch ist insoweit ein Wechsel des Güter...mehr

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Erbschaftsteuer

Zusammenfassung Begriff Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, wie er sich von Todes wegen vollzieht.[1] Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist – im Gegensatz z. B. zum angelsächsischen Rechtsraum – keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer usw.). Der durch den unentgel...mehr

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Erbschaftsteuer / 2 Entstehung der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ist eine Stichtagssteuer. Alle Merkmale für die Steuerberechnung bestimmen sich nach den Verhältnissen am Stichtag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG). Dies hat u. a. Bedeutung für den Umfang der Steuerpflicht, Tz. 3 (§ 2 ErbStG), die Bewertung des Vermögens, Tz. 5 (§ 12 ErbStG), die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren, Tz. 11 (§ 14 ErbSt...mehr

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Erbschaftsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, wie er sich von Todes wegen vollzieht.[1] Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist – im Gegensatz z. B. zum angelsächsischen Rechtsraum – keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer usw.). Der durch den unentgeltlichen Vermöge...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.5 Erwerb aufgrund Vertrags zugunsten Dritter

Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, dass nach seinem Tod eine bestimmte Leistung an einen Dritten zu erbringen ist. In diesem Fall erlangt der Dritte das Recht auf die Leistung erst mit dem Tod des Erblassers (§ 328 BGB). Der Begünstigte erhält die vertragliche Leistung nicht aus dem Nachlass, sondern erwirbt sie unmittelbar in seiner Person. Es kann auch ein Er...mehr

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Erbschaftsteuer / 13 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögensangfen

Geht dasselbe Vermögen innerhalb von 10 Jahren erneut auf einen nahen Angehörigen durch Erbschaft über, z. B. zuerst Schenkung oder Erbanfall unter Ehegatten, dann Erbanfall an die Kinder oder Enkel, ermäßigt sich die Erbschaftsteuer für den nachfolgenden Übergang an die Kinder bzw. Enkel je nach der Zeitfolge um 10 % bis 50 % (§ 27 ErbStG; R E 27 ErbStR 2019; H E 27 ErbStH ...mehr

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Erbschaftsteuer / 3 Umfang der Steuerpflicht

Die Erbschaftsteuer unterscheidet zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht für den gesamten Erwerb und der beschränkten Steuerpflicht auf den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände. Besonderheiten aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen, derzeit mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden[1], Schweiz und USA, sind zu beachten.[2] 3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht ...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.1 Erbanfall

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Erbrecht). Deren Vermögenserwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob er sich aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) vollzieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Selbst ein zivilrechtlich ungültiges Testament, z. B. nicht eigenhändi...mehr

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Erbschaftsteuer / 5 Bewertung des Vermögens

Oberster Wertmaßstab ist der gemeine Wert, das ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufspreis (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt. Für bestimmte Vermögensgruppen konkretisiert § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG die Wertermittlung, verweist dazu aber ebenfalls auf die allgemeinen und besonderen ...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.5 Begünstigtes Produktivvermögen

Begünstigt ist begünstigungsfähiges Produktivvermögen, soweit es sich nicht um schädliches Verwaltungsvermögen handelt (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Begünstigungsfähig ist Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beim Erwerb eines Gewerbebetriebs (§ 95 BewG), eines der Ausübung eines freien Berufes dienenden Vermögens (§ 96 BewG), eines Anteils an einer gewerblich oder freiberu...mehr

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Erbschaftsteuer / 11 Tarifbegrenzung bei Produktivvermögen

Erwerber der Steuerklassen II und III erhalten einen Tarifentlastungsbetrag (§ 19a ErbStG), soweit zu ihrem Erwerb begünstigtes Produktivvermögen gehört. Der Erwerb dieses Vermögens unterliegt nur dem Tarif der Steuerklasse I. Hierbei bleibt die Progressionswirkung des Tarifs erhalten. Ein Erwerber kann die Tarifbegrenzung nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Ver...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.3 Pflichtteilsanspruch

Dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern des Erblassers, die nicht Erbe werden, steht eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erblasservermögen zu (Pflichtteil), dessen Umfang gesetzlich bestimmt ist (§§ 2303-2338 BGB). Dieser unterliegt nur der Erbschaftsteuer, soweit der Pflichtteilsberechtigte ihn geltend gemacht hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Erb...mehr

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Erbschaftsteuer / 4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Die Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage erfolgt in folgenden Schritten, wobei sachliche (gegenständliche) Steuerbefreiungen bereits im Rahmen der Ermittlung des Vermögensanfalls berücksic...mehr

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Erbschaftsteuer / 15 Kontrollmitteilungen für Einkommensteuerzwecke

Das Erbschaftsteuerfinanzamt erhält aufgrund der vorhandenen Unterlagen (Anzeigen, Steuererklärung, sonstige Akten des Finanzamts) einen genauen Überblick über das Nachlassvermögen, besonders über das Kapitalvermögen. Es verschickt Kontrollmitteilungen [1] an: das für die Einkommensteuer des Erblassers zuständige Finanzamt, wenn der Reinnachlass des Erblassers mehr als 250.000...mehr

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Erbschaftsteuer / 3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

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Erbschaftsteuer / 8.2 Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR

8.2.1 Regelverschonung Der Erwerb wird im Rahmen der Regelverschonung entlastet um einen Wertabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 ErbStG) und einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 EUR auf den verbleibenden Wert dieses Vermögens (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag gilt für jeden Erwerber, steht aber für das gesamte innerhalb von 10 Jahren von derselben Pe...mehr

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Erbschaftsteuer / 10 Steuertarif

Der Erbschaftsteuertarif ist ein Stufentarif mit Härteausgleich bei geringfügigem Überschreiten einer Wertstufe (§ 19 ErbStG). Es gelten folgende Steuersätze:mehr

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Erbschaftsteuer / 8.2.2 Optionsverschonung

Auf Antrag kann der Erwerber im Rahmen der Optionsverschonung einen Wertabschlag von 100 % und damit eine vollständige Befreiung erreichen (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Die Mindestlohnsumme beträgt hier 700 % der Ausgangslohnsumme über einen Zeitraum von 7 Jahren. Die Behaltensfrist beträgt ebenfalls 7 Jahre (§ 13a Abs. 8 ErbStG).mehr

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Erbschaftsteuer / 1 Vermögenserwerbe von Todes wegen

1.1 Erbanfall Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Erbrecht). Deren Vermögenserwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob er sich aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) vollzieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Selbst ein zivilrechtlich ungültiges Testament, z. B. nic...mehr

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Erbschaftsteuer / 7 Steuerbefreiungen

7.1 Persönliche Freibeträge Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhält jeder Erwerber in Abhängigkeit von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Erbschaftsteuer / 7.4 Sachliche Steuerbefreiungen

Die einzelnen Steuerbefreiungen gelten unabhängig voneinander. Eine Befreiung schließt also eine andere, evtl. weitergehende Befreiung nicht aus. 7.4.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände Jeder Erwerber der Steuerklasse I erhält für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke einen Freibetrag von 41.000 EUR. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.3 Begünstigtes Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR

8.3.1 Abschmelzmodell Auf Antrag des Erwerbers verringert sich der bei der Regelverschonung anzuwendende Wertabschlag von 85 % oder der bei der Optionsverschonung anzuwendende Wertabschlag von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Ab einem Wer...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.2 Vermächtnis

Wendet ein Erblasser jemandem durch Verfügung von Todes wegen Vermögen zu, ohne ihn als Erben einzusetzen, liegt ein Vermächtnis vor (§ 1939 BGB). Der Erblasser kann auch einem Miterben einen Gegenstand zusätzlich und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zuwenden (Vorausvermächtnis, § 2150 BGB). Steuerlich wird eine nur mündlich getroffene letztwillige Anordnung des Erblassers...mehr

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Erbschaftsteuer / 7.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Der besondere Versorgungsfreibetrag soll die unterschiedliche Behandlung der auf Gesetz oder Arbeits- bzw. Dienstverträgen des Erblassers beruhenden Versorgungsbezüge einerseits und der übrigen auf einem privaten Vertrag begründeten Versorgungsbezüge (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beseitigen oder zumindest abmildern. Gleichzeitig erhalten auch diejenigen Hinterbliebenen eine...mehr

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Erbschaftsteuer / 14 Anzeigepflicht der Banken und Versicherungen

Inländische Banken und andere Geldinstitute haben dem Finanzamt nach Bekanntwerden des Todes eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapiervermögens vom Todestag mitzuteilen (§ 33 ErbStG). Dies gilt auch für Gemeinschaftskonten und sogenannte Oder-Konten (Einzelheiten § 1 ErbStDV und § 2 ErbStDV). Inländische Versicherungsunternehmen haben alle Zahlungen ...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.3.1 Abschmelzmodell

Auf Antrag des Erwerbers verringert sich der bei der Regelverschonung anzuwendende Wertabschlag von 85 % oder der bei der Optionsverschonung anzuwendende Wertabschlag von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Ab einem Wert des begünstigten Ve...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.4 Vorwegabschlag bei Familienunternehmen

Erwerber von Gesellschaftsanteilen an sog. familiengeführten Unternehmen erhalten einen Vorwegabschlag bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Der Vorwegabschlag setzt das Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkung von Entnahmen/Ausschüttungen, Verfügungsmöglichkeiten oder Abfindungen voraus. Er wird vor A...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.4 Schenkung auf den Todesfall

Ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, wird steuerlich als Erwerb von Todes wegen behandelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), es sei denn, das Schenkungsversprechen wurde bereits zu Lebzeiten des Versprechenden vollzogen (§ 2301 BGB). Wie bei Schenkungen unter Lebenden setzt die Schenkung auf den Todesfall neben d...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.6 Weitere Erwerbe von Todes wegen

Weitere steuerpflichtige Erwerbe sind insbesondere der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG); der Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage des Erblassers oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG), was als Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, ...mehr

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Erbschaftsteuer / 12 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von 10 Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Der maßgebliche Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu berechnen; dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.[1] Dadurch kann der Erwerber seinen persönlichen Freibetrag nur einmal in diesem Zeitraum in A...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.1 Grundsatz

Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grundsätzlich Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war – sog. Produktivvermögen), wird in Abhängigkeit davon entlastet, wie hoch der Wert des insgesamt erworbenen begünstigten...mehr

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Erbschaftsteuer / 9 Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Für Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, wird ein Wertabschlag von 10 % gewährt (§ 13d ErbStG; R E 13d ErbStR 2019; H E 13d ErbStH 2019). Hierbei kann es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus sowie die zu Wohnzwecken vermieteten Teile eines gemischt genutzten Grundstücks oder eines Geschäftsgrundstücks handeln. Das begünstigte Objekt muss ...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.2.1 Regelverschonung

Der Erwerb wird im Rahmen der Regelverschonung entlastet um einen Wertabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 ErbStG) und einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 EUR auf den verbleibenden Wert dieses Vermögens (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag gilt für jeden Erwerber, steht aber für das gesamte innerhalb von 10 Jahren von derselben Person zugewendete Produ...mehr

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Erbschaftsteuer / 3.2 Beschränkte Steuerpflicht

Als Inländer gelten natürliche Personen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Auf die Staatsangehörigkeit der Personen kommt es nicht an...mehr

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Erbschaftsteuer / 4.1 Vermögensanfall

Zum Vermögensanfall gehört alles, was im Erbfall auf den Erwerber übergeht. Dazu gehören beispielsweise nicht bestimmte Hinterbliebenenbezüge (vgl. Tz. 1.5), eine evtl. Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten (vgl. Tz. 7.3) und Vermögensgegenstände, die dem Erblasser steuerlich nur aufgrund wirtschaftlichen Eigentums zugerechnet waren (§ 39 Abs. 2 AO), z. B. e...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.3.2 Verschonungsbedarfsprüfung

Die für das gesamte erworbene Vermögen zu erhebende Steuer wird ohne Entlastung des begünstigten Vermögens voll umfänglich festgesetzt. Der Erwerber hat auf Antrag einen auflösend bedingten Rechtsanspruch auf Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer (§ 28a Abs. 1 ErbStG). Er muss dazu nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus sei...mehr

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Erbschaftsteuer / 6 Steuerklassen

Das ErbStG unterscheidet 3 Steuerklassen (§ 15 ErbStG). Die Einteilung der Erwerber in eine der Steuerklassen geschieht i. d. R. nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt sich nach Zivilrecht (§ 1589 BGB, § 1590 BGB). Steuerklasse I Hierzu gehören der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, di...mehr

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Erbschaftsteuer / 7.1 Persönliche Freibeträge

Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhält jeder Erwerber in Abhängigkeit von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Erbschaftsteuer / 7.4.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände

Jeder Erwerber der Steuerklasse I erhält für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke einen Freibetrag von 41.000 EUR. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände, dazu zählen auch Kunstgegenstände und Sammlungen, beträgt der Freibetrag 12.000 EUR, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Jeder Erwerber der Steuerklasse II oder III erhält für Hausrat sowie andere bewegliche körpe...mehr

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Erbschaftsteuer / 8 Steuerentlastungen für Produktivvermögen

Durch Gesetz v. 4.11.2016[1] wurde mit Wirkung vom 1.7.2016 die Verschonung von sog. Produktivvermögen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] angepasst und in den §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG neu geregelt. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 enthalten dazu umfangreiche Erläuterungen. 8.1 Grundsatz Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grunds...mehr

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Erbschaftsteuer / 7.3 Steuerfreier Zugewinnausgleich

Lebte ein überlebender Ehegatte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1371ff. BGB) erhält er eine zusätzliche Steuerbefreiung, wenn der verstorbene Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielte. Entsprechendes gilt auch für Lebenspartner. Kommt es zur erbrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs über eine pauschale Erhöhun...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Schenkungsteuer besteuert den Vermögensübergang durch Zuwendungen zu Lebzeiten.[1] Sie ergänzt dadurch die Erbschaftsteuer. Die Steuerbelastung richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Erwerber (Steuerklasseneinteilung) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Gesetze, Vorschriften und Rechtspre...mehr

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Erbschaftsteuer / 7.4.2 Weitere Befreiungen

Steuerfrei bleiben im Erbfall unter anderem: der Erwerb von Grundbesitz, Kunstgegenständen und -sammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven (Kulturgüter), wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und weitere im Gesetz genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung kann 60 %, 85 % oder 100 % des Werts dieser Gegenstände betragen (§ 13...mehr

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Erbschaftsteuer / 4.2 Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig, soweit sie eine wirtschaftliche Belastung darstellen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Nicht abzugsfähig sind Verbindlichkeiten, die bereits im Steuerwert eines Vermögensgegenstands berücksichtigt sind, z. B. Schulden eines Gewerbebetriebs. Der Schuldenabzug ist eingeschränkt (§ 10 Abs. 6 ErbStG; R E 10.10 ErbStR 2019; H E 10.10 ErbStH 2019), ...mehr