Fachanwalt

Fachanwalt ist eine erlaubnispflichtige Bezeichnung, die eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Deutschland nach Erwerb besonderer Kenntnisse und Erfahrungen auf einem Rechtsgebiet führen darf (§ 43c Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO). Die zulässigen Fachanwaltsbezeichnungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Verleihung sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.



Wer darf den Titel Fachanwalt tragen?

Ein Anwalt darf eine Fachanwaltsbezeichnung nur führen, wenn er besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben und nachgewiesen hat. Darüber hinaus muss er sich laufend fortbilden. Die Fachanwaltsordnung schreibt vor, dass ein Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse sowie besondere praktische Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben haben muss, um den Titel Fachanwalt führen zu dürfen.

Vorgaben der Fachanwaltsordnung

Während für den Nachweis der theoretischen Kenntnisse die erfolgreiche Absolvierung eines Fachanwaltslehrgangs erforderlich ist, sind die praktischen Erfahrungen durch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen nachzuweisen. Außerdem gerät der Fachanwalt in Gefahr, diesen Titel zu verlieren, wenn er mit dem Nachweis seiner regelmäßigen Weiterbildungen in Verzug gerät.

Wie viele Fachanwaltstitel darf ein Anwalt erwerben?

Nicht zuletzt, um die Fachanwaltstitel und die von ihnen belegte Spezialisierung nicht zu entwerten, kann ein Rechtsanwalt maximal drei Fachanwaltstitel tragen.

Was unterscheidet den Fachanwalt vom „einfachen“  Rechtsanwalt?

Unter einem Fachanwalt versteht man einen Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen kann, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Ein Fachanwalt hebt sich durch überragendes Fachwissen und praktische Erfahrung also von anderen Rechtsanwälten ab.

Außenwirkung der Fachanwaltsbezeichnung

Die Fachanwaltsbezeichnung spricht Rechtssuchende an, die einen Anwalt mit entsprechender Qualifikation auf dem betreffenden Fachgebiet suchen. Umgekehrt suggeriert die Fachanwaltsbezeichnung, dass der Anwalt ausschließlich auf diesem Fachgebiet tätig ist. Durch die Fachanwaltsbezeichnung können also gleichzeitig Mandanten geworben als auch abgeschreckt werden.

Welche Fachanwaltstitel gibt es?

Fachanwaltsbezeichnungen können für folgende Rechtsgebiete erworben werden:

  1. Verwaltungsrecht
  2. Steuerrecht
  3. Arbeitsrecht
  4. Sozialrecht
  5. Familienrecht
  6. Strafrecht
  7. Insolvenzrecht
  8. Versicherungsrecht
  9. Medizinrecht
  10. Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  11. Verkehrsrecht
  12. Bau- und Architektenrecht
  13. Erbrecht
  14. Transport- und Speditionsrecht
  15. gewerblichen Rechtsschutz
  16. Handels- und Gesellschaftsrecht
  17. Urheber- und Medienrecht
  18. Informationstechnologierecht
  19. Bank- und Kapitalmarktrecht
  20. Agrarrecht
  21. Internationales Wirtschaftsrecht
  22. Vergaberecht
  23. Migrationsrecht
  24. Sportrecht

Was umfasst der Fachanwaltslehrgang?

Für den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse ist die erfolgreiche Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang von mindestens 120 Stunden obligatorisch, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst und mindestens 3 schriftliche Leistungskontrollen vorsieht.

Führt ein Anwalt eine oder mehrere Fachanwaltsbezeichnung, muss er sich im Kalenderjahr auf seinem Rechtsgebiet mit mindestens 15 Zeitstunden fortbilden und einen entsprechenden Fortbildungsnachweis gegenüber der Rechtsanwaltskammer erbringen.