Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

Rz. 14 Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 im Rahmen des § 371 AO eine Grenze i. H. v. 50.000 EUR eingeführt, bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich war. Diese Grenze orientierte sich an der Rechtsprechung des BGH zur Verwirklichung eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung durch aktives Tun.[1] Nur besonders schwerwiege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.3 Auflage der zu erbringende Geldleistung (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 35 Bei der Auflage der Geldleistung[1] handelt es sich um eine zusätzlich zu erbringende Geldleistung. Die Geldleistung wird insofern "freiwillig" erbracht[2], als der an der Tat Beteiligte nicht verpflichtet ist, sie zu erbringen. Er kompensiert hiermit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und "erkauft" sich die Verfahrenseinstellung. Die Auflage hat keinen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.2 Auflage der Nachentrichtung (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 26 Für die Auflage der Nachentrichtung der zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern[1] sind die Ausführungen zur Regelung des § 371 Abs. 3 AO [2] entsprechend anzuwenden.[3] Folglich beschränkt sich im Falle einer Steuerverkürzung auf Zeit die Nachentrichtungsverpflichtung nicht auf den eingetretenen Verspätungsschaden, sondern sie umfasst den vollen Steuerbetrag. Im Hinbl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.5 Vollständige Erfüllung

Rz. 53 Das Strafverfolgungsverbot für die einzelne Tat (Rz. 15) tritt endgültig ein, sobald die Auflagen erfüllt sind. Diese müssen beide erfüllt werden, und zwar vollen Umfangs.[1] Eine Teilleistung für die einzelne Tat löst das Verfolgungsverbot nicht aus, führt regelmäßig aber unter dem Gesichtspunkt der Schadenswiedergutmachung zu einer Strafmilderung.[2] Wirkt der Tatbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO

Rz. 20 Durch das AOÄndG 2015 v. 22.12.2014[1] wurde in Form von § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO für diejenigen Fälle, die vom Gesetzgeber als Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bewertet werden[2], ein weiterer Sperrgrund eingeführt. Greift dieser Sperrgrund ein, so kommt es auf das Überschreiten des Schwellenwerts der Nr. 3 nicht an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Beschränkung

Rz. 60 Bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftungsbeschränkung dadurch verwirklicht, dass das FA Ansprüche auf die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden zur Insolvenztabelle anzumelden[1] und bestrittene Forderungen durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen hat. Dies gilt auch, soweit bereits bestandskräftige Steuerbesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 3.2.1 Grundsatz

Rz. 25 Ungeachtet des auf Forderungen und Schulden beschränkten Wortlauts des § 45 Abs. 1 S. 1 AO leitet der BFH in ständiger Rechtsprechung aus dieser Bestimmung her, dass der Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in einem umfassenden Sinne sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.3 Aus dem Nachlass zu entrichtende Schulden

Rz. 50 Die in § 45 Abs. 2 S. 1 AO enthaltene Verweisung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gilt für die "aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden". Darunter sind die Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 1967 Abs. 1 BGB zu verstehen[1], zu denen nach § 1967 Abs. 2 BGB neben den vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden) auch die den Erben als so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.3 Fristsetzung

Rz. 80 Ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Frist ist nicht erforderlich.[1] Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem die Frist setzenden Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein Beurteilungsspielraum (Rz. 63ff.) zusteht. Vor Fristablauf kann das Strafverfolgungsorgan, vornehmlich also die Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Rechtscharakter und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 § 398a AO in seiner ab dem 1.1.2015 geltenden Form ergänzt § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO . Durch diese Ausschlussgründe[1] entfällt der persönliche Strafaufhebungsgrund der "Selbstanzeige".[2] § 398a AO begründet für diese Fälle ein von Amts wegen zu beachtendes strafprozessuales Verfolgungshindernis, wenn die gesetzlichen Auflagen (Rz. 24ff.) erfüllt werden.[3] Rz. 5...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 6 Steuerrechtliche Haftung der Erben (Abs. 2 S. 2)

Rz. 65 Nach Abs. 2 S. 2 bleiben Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung des Erben begründet wird, unberührt. Die Regelung stellt klar, dass die sich aus Abs. 2 S. 1 ergebende Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, nicht besteht, soweit der Erbe nicht nur als solcher, sondern auch aus anderen Gründen für die Schulden des Rechtsvorgängers einzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.4 Dauer der Auflagenfrist

Rz. 64 Dem Tatbeteiligten ist für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist zu bestimmen. "Angemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird. Rz. 65 Gelangt das Gericht, das nach Klageerhebung über das Vorliegen des Strafaufhebungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 4 Ausnahme für Zwangsgelder bei der Erbfolge (Abs. 1 S. 2)

Rz. 40 Für den Fall, dass die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge eintritt, nimmt Abs. 1 S. 2 Zwangsgelder von dem Übergang auf den Rechtsnachfolger aus. Die Verpflichtung zur Zahlung eines gegen den Erblasser festgesetzten Zwangsgelds geht daher nicht auf den Erben über. Dies gilt auch für den Fall der Nacherbfolge.[1] Die Ausnahme ist deshalb gerechtfertigt, weil das Zwan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 398a AO hindert die Verfolgung "einer Steuerstraftat", d. h. in diesem Zusammenhang einer Steuerhinterziehung. Das Verfolgungshindernis kann nach dem Wortlaut des § 398a AO ausschließlich in den Fällen eingreifen, in denen eine ordnungsgemäße und voll wirksame "Selbstanzeigeerklärung"[1] vorliegt, aber die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und/oder 4 AO ausge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.4 Tatbeteiligter

Rz. 47 § 398a AO hindert die Verfolgung der Steuerhinterziehung, wenn der "an der Tat Beteiligte" die auferlegten Geldleistungen erbracht hat (Rz. 11). Folglich kann jeder Täter oder Teilnehmer, bei dem aufgrund der Regelungen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO die Selbstanzeige gesperrt ist, von der Regelung des § 398a AO Gebrauch machen und ein Strafverfolgungshindernis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rückabwicklung und Anrechnung

Rz. 74 Der Gesetzgeber will durch § 398a Abs. 4 AO sicherstellen, dass eine Rückabwicklung gezahlter Beträge nicht stattfindet [1], sondern allenfalls eine Anrechnung auf eine verhängte Geldstrafe.[2] Die gesetzliche Regelung entspricht § 153a Abs. 1 S. 6 StPO, wonach etwaig erbrachte Teilleistungen nicht erstattet werden. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren aus anderen Gründen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Konkretisierung der Auflagen hat durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen.[1] Funktionell zuständig ist das Strafverfolgungsorgan, das nach dem jeweiligen Stand des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens[2] über die Fortführung der Ermittlungen bzw. über die Verurteilung zu befinden hat. Rz. 57 Dies ist, soweit das Ermittlungsverfahren i. S. v. § 386 Abs. 2 AO se...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1 Allgemeines

Rz. 77 § 398a AO enthält keine Regelungen zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf die Festsetzung des zu zahlenden Geldbetrags, die Fristsetzung zur Zahlung, die Frage, ob der Grenzbetrag des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO überschritten oder ein besonders schwerer Fall i. S. d. § 370 Abs. 3 Nr. 2-5 i. V. m. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO vorliegt sowie im Hinblick auf die Anrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die steuerrechtlichen Folgen der Gesamtrechtsnachfolge. Abs. 1 S. 1 ordnet für alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge den Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger an. Die übrigen Bestimmungen betreffen ausschließlich die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall. Abs. 1 S. 2 nimmt Zwangsgelder von dem Üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.2 Erbe

Rz. 46 Erbe ist derjenige bzw. sind diejenigen, auf den bzw. die mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes übergegangen ist.[1] Nach dem Erbrecht des BGB kann Erbe jede natürliche oder juristische Person sein, darüber hinaus aber auch jedes andere Gebilde, das zivilrechtlich Träger von Rechten sein kann, z. B Personengesellschaften des Handelsrechts oder nichtrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.1 Einstehenmüssen

Rz. 45 Die Regelung in Abs. 2 S. 1, wonach Erben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen haben, bestimmt (nur) den Umfang der sich aus S. 1 ergebenden Eigenhaftung des Erben.[1] Die Vorschrift wird allgemein dahin verstanden, dass sich die Antwort auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3.6.3 Fristsetzung

Rz. 63 Das Strafverfolgungsorgan (Rz. 56ff.) hat dem Tatbeteiligten eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen, wobei die Nachentrichtungsfrist für die Steuern aus § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO und die Frist zur Zahlung des Geldbetrags i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nicht zwingend identisch sein müssen.[1] Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Frist zur Zahlung der Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1.3 Verhältnis zu § 182 Abs. 2 AO und § 184 Abs. 1 S. 4 AO

Rz. 5 Nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO wirkt ein Feststellungswert über einen Einheitswert nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO gilt dies sinngemäß auch für Grundsteuermessbescheide. Die sich aus diesen Vorschriften e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 45 AO betrifft in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Er gilt für alle Steuerarten einschließlich der Realsteuern[1] und mangels eigenständiger Regelung im Zollkodex der Europäischen Union[2] auch für die dort geregelten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. v. § 3 Abs. 3 AO.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 1.3.1.2 Verhältnis zu § 166 AO

Rz. 4 Nach § 166 AO hat der Gesamtrechtsnachfolger die Unanfechtbarkeit einer gegenüber seinem Rechtsvorgänger ergangenen Steuerfestsetzung gegen sich gelten zu lassen. Die Vorschrift stellt klar, dass der Gesamtrechtsnachfolger nicht nur materiellrechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich in die steuerrechtliche Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.2 Anerkennung und Zahlungsbereitschaft (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 6 Nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat der Drittschuldner zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zur Zahlung bereit sei.[1] Die Erklärungspflicht nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 AO ist erfüllt, wenn der Drittschuldner die Frage lediglich bejaht oder verneint.[2] Eine Nachweispflicht für die Richtigkeit der Antwort besteht nicht.[3] Im Fall der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.5 Angaben zur Pfändbarkeit (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 10 Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes[1] wurde § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO eingefügt, der eine weitere Erklärungspflicht des Drittschuldners normiert. Der Drittschuldner hat nunmehr auch darüber Auskunft zu geben, ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 907 ZPO (bis 31.12....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Erklärung ist vollständig und wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.[1] Eine Pflicht zur Beeidigung entsprechend § 94 AO besteht indes nicht. Hierzu hat sich der Drittschuldner entsprechend zu informieren.[2] Erkennt der Drittschuldner nachträglich, dass seine Erklärung unrichtig war, so ist er im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht (s. Rz. 16...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Aufforderung zur Erklärung

Rz. 3 Erste Voraussetzung für die Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung ist eine wirksame Pfändung. Die Aufforderung, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Erklärung abzugeben, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO, der allerdings nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO mit der Pfändungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss.[1] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.2 Schadensersatzpflicht

Rz. 16 Gibt der Drittschuldner die Erklärung nicht, verspätet oder unrichtig ab, so haftet er der Vollstreckungsbehörde für den daraus entstandenen Schaden[1], wie z. B. für die nutzlos aufgewandten Prozesskosten durch die Erhebung einer unbegründeten Zahlungsklage gegen den Drittschuldner.[2] Allerdings besteht die Schadensersatzpflicht nur bei schuldhaftem Verhalten.[3] Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 316 AO war § 366 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist hinsichtlich Abs. 1 und 2 § 840 ZPO die entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Rechtslage nach der ZPO ist aber nach § 316 Abs. 2 S. 3 AO die zwangsweise Durchsetzung der Erklärungspflicht des Drittschuldners möglich. In § 316 Abs. 3 AO wird zudem auf die Anwendun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.1 Frist

Rz. 12 Nach § 316 Abs. 1 S. 1 AO ist die Drittschuldnererklärung binnen 2 Wochen nach der Zustellung der Pfändung abzugeben. Dies setzt voraus, dass Aufforderung und Pfändung miteinander verbunden sind, wie dieses möglich, aber nicht erforderlich ist. Anderenfalls hat die Vollstreckungsbehörde die Frist ab Zustellung der Aufforderung zu bestimmen, die allerdings nicht kürzer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.3 Kosten

Rz. 14 Es ist umstritten, ob und in welchem Umfang dem Drittschuldner die ihm für die Abgabe der Erklärung entstandenen Kosten zu erstatten sind.[1] Früher wurde zumeist Kostenersatz zugebilligt. Das BAG v. 31.10.1984, 4 AZR 535/82, BB 1985, 1199 hat demgegenüber einen Erstattungsanspruch abgelehnt, insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3 Ansprüche anderer Personen (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 8 Nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat der Drittschuldner sich darüber zu erklären, ob und welche anderen Personen die Forderung für sich in Anspruch nehmen, also deren Abtretung oder Verpfändung seitens des Vollstreckungsschuldners behaupten. Der Drittschuldner hat den Namen und die Anschrift der anderen Gläubiger sowie die Höhe von deren Forderung anzugeben, nicht aber ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.2 Form

Rz. 13 Zur Form der Drittschuldnererklärung trifft § 316 AO keine Regelung.[1] Als Sonderform der Auskunft durch Dritte ist § 93 Abs. 4 AO entsprechend anzuwenden, sodass die Fragen auch mündlich beantwortet werden können. Zur Beweissicherung ist das Verlangen einer schriftlichen Äußerung oder eine Abgabe zu Protokoll allein sachgerecht. Schriftlich bedeutet dabei hier auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Rechte und Pflichten der Vollstreckungsbehörde (§ 316 Abs. 3 AO)

Rz. 18 Nach § 316 Abs. 3 AO gelten für das Rechtsverhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Drittschuldner §§ 841–843 ZPO entsprechend. Da diese Normen nicht direkt im Zusammenhang mit der Drittschuldnererklärung stehen, wäre es besser gewesen, § 316 Abs. 3 AO in einer eigenen Bestimmung zu erfassen. Nach § 841 ZPO besteht eine Pflicht der Vollstreckungsbehörde zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.6 Angaben zum Pfändungsschutzkonto (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO)

Rz. 11 Ebenfalls neu eingefügt wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO. In dieser Bestimmung wird nunmehr normiert, dass der Drittschuldner erklären muss, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto i. S. v. § 850k ZPO handelt.[1] Durch diese neue Erklärungspflicht wird somit eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.4 Angabe anderer Pfändungen (§ 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 9 Der Drittschuldner muss nach § 316 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO der Vollstreckungsbehörde anderweitige Pfändungen mitteilen, damit diese ihre Rechte aus § 320 AO (Anschlusspfändung) geltend machen kann. Anzugeben sind die Pfändungsgläubiger, die Pfändungen nach Gericht, Behörde, Aktenzeichen, Datum und Betrag der noch nicht getilgten Restforderung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.1 Erzwingbarkeit

Rz. 15 Zur Abgabe der Drittschuldnererklärung besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Anders als für die Auskunftspflicht nach § 93 AO besteht hier jedoch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 101ff. AO. Die Abgabe der Erklärung kann deshalb gem. § 316 Abs. 2 S. 3 AO auch erzwungen werden.[1] Als Zwangsmittel kommt hiernach allerdings nur Zwangsgeld nach § 329 AO in B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 387 AO bestimmt die sachliche Zuständigkeit der nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen Finanzbehörde für Maßnahmen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten.[1] Die Norm regelt damit allein die Zuständigkeit für die Strafverfolgung von Steuerstraftaten. Die Zuständigkeit der Finanzbehörde im steuerlichen Sinne nach §§ 16ff. AO bleibt hiervon unberührt. Die sachl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Betroffene Steuer

Rz. 5 Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist die Verwaltung der betroffenen Steuer. Das ist im Zusammenhang mit § 370 AO diejenige Steuer, die durch die Tathandlung verkürzt[1] oder hinsichtlich derer ein ungerechtfertigter Steuervorteil[2] erlangt worden ist.[3] Rz. 6 Werden durch die Tathandlung mehrere Steuerarten berührt, für deren Verwaltung ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Folgen von Mängeln bei der Zuständigkeit

Rz. 17 Die Verletzung der sachlichen Zuständigkeitsregelungen durch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO bewirkt nicht die Unwirksamkeit oder die Unverwertbarkeit der getroffenen Ermittlungsmaßnahmen.[1] Insoweit gilt die gleiche strafprozessuale Rechtslage wie für die Verletzung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft.[2] Die entsprechenden Maßnahmen der Behörde haben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 3 Verpflichtete (Abs. 1 bis 2)

Rz. 8 Die nach Maßgabe der MV verpflichteten Einrichtungen sind nunmehr Behörden, andere öffentlich-rechtliche Stellen (vgl. Rz. 1) und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (d. h. Tonfunk- und Fernsehanstalten). Letztere werden ausdrücklich erwähnt, weil auch bei diesen umstritten ist, ob sie unter den Behördenbegriff des § 6 Abs. 1 AO fallen.[1] Ausdrücklich genannt sind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4 Regelmäßige Verwaltungszuständigkeit

Rz. 8 Die grundsätzliche Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung ergibt sich bereits aus Art. 108 GG. Dieser überträgt in Abs. 1 die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der EUSt und der EG-Abgaben den Bundesfinanzbehörden,[1] die Verwaltung der übrigen Steuern in Abs. 2 den Landes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Zentralisierung durch Rechtsverordnung, Abs. 2 S. 2-5

Rz. 12a Die Übertragung geschieht gem. § 387 Abs. 2 S. 2 AO durch Rechtsverordnung entweder des BMF für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung oder der obersten Finanzbehörde des Landes für den Bereich der Landesfinanzverwaltung.[1] Sofern der BMF eine Rechtsverordnung erlässt, bedarf diese gem. § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Durch Gesetz v. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 93a AO wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436 in die AO eingefügt und weist den Behörden und öffentlichen Stellen eine besondere Verantwortung für die steuerliche Erfassung der von diesen gezahlten Beträge an die Auftragnehmer zu. Die Gesetzgebungskompetenz für das Kontroll- und Mitteilungswesen ergibt sich aus Art. 108 Abs. 5 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4 Verantwortung für die Zulässigkeit (Abs. 3)

Rz. 5 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt nicht das für die Vornahme des Kontenabrufs zuständige BZSt[1], sondern nach § 93b Abs. 3 AO stets der Ersuchende. Das BZSt hat lediglich zu prüfen, ob das Ersuchen plausibel ist.[2] Liegt ein ordnungsgemäßes Ersuchen vor, steht dem BZSt kein Ermessensspielraum zu, ob es einen Konten...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 10. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 70 [Autor/Stand] Grundsätzliches. § 4j EStG enthält keine konkreten Vorgaben zur Frage der Verteilung der Beweislast. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze gilt daher, dass die Finanzverwaltung steuerbegründende und -erhöhende, der Steuerpflichtige dagegen steuerbefreiende und -mindernde Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen hat (objektive Feststellungslast).[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2 Zweck der Vorschrift

Rz. 5 Die Norm schließt keine faktische, wohl aber eine gesetzliche Lücke des Besteuerungsverfahrens.[1] Denn die in dem Katalog des § 93a Abs. 1 AO genannten Vorgänge wurden den Finanzbehörden ohnehin in ständiger Verwaltungspraxis im Weg der Amtshilfe mitgeteilt. Dieses System ungeregelter Kontrollmitteilungen über personenbezogene Daten entsprach aber nicht den datenschut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Tatsächlich erfolgte Zuständigkeitszentralisierung

Rz. 14 Die Zuständigkeitszentralisierung bei den Hauptzollämtern [1] ergibt aus der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter v. 18.11.2019.[2] Einer Zustimmung der Verordnung durch den Bundesrat bedarf es nach § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftate...mehr