Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS

Rz. 3 Die Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO (Rz. 2) bei einer beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage wird nur begründet, wenn eine Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS über diese Frage (Rz. 6) vorliegt und die dort vertretene Rechtsauffassung noch aktuell aufrechterhalten wird.[1] Die Aufgabe der eigenen in früheren Entscheidungen des jeweiligen Senats ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.3 Rechtswege – Überblick

Rz. 3 Der formelle gerichtliche Rechtsschutz wird durch die rechtsprechende Gewalt gewährleistet, die gem. Art. 92 GG durch die Gerichte des Bundes und der Länder ausgeübt wird. Diese ist in verschiedene Gerichtsbarkeiten gegliedert, die jeweils für ihr Aufgabengebiet gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Rz. 2a) sind. Der Rechtsweg zu den einzelnen Gerichten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Organisation der FG und des BFH gelten §§ 21a–21i GVG , die das Präsidium und die Geschäftsverteilung der Senate[1] regeln. Durch diese Verweisung wird sichergestellt, dass in allen Gerichtszweigen[2] eine einheitliche Gerichtsverfassung vorliegt.[3] Rz. 2 Die Regelungen sichern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[4] Nach § 16 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.4 Inhalt des Rechtsschutzes

Rz. 7 Das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a) ist ein reines Rechtsschutzverfahren gegen das Verhalten der Finanzbehörde.[1] Es ist unabhängig vom finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren, nicht weisungsgebunden und organisatorisch von den Verwaltungsbehörden getrennt.[2] Durch die Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens[3] wird die Behörde in ihr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.2 Entscheidung

Rz. 23 Der GrS ist grundsätzlich an den Anrufungsgrund durch den erkennenden Senat gebunden. Er kann hiervon nur abweichen, wenn der gewählte Anrufungsgrund auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht mehr verständlich und willkürlich ist[1], oder wenn bei einer Anrufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, die hilfsweise auch auf Abweichung gestützt ist, eine Abweichung vorliegt.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Grundsatz

Rz. 6 Grundsätzlich entscheiden die Senate in der Besetzung mit fünf Richtern. Das gilt zunächst für Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse nach § 126a FGO sowie für Richtervorlagen. Auch bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung (z. B. Ausschluß der Öffentlichkeit oder Vertagung der mündlichen Verhandlung) entscheidet stets die Vollbesetzung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.2 Entscheidung

Rz. 19 Über die Anfrage und die Erklärung (Rz. 17) entscheiden nach § 11 Abs. 3 S. 3 FGO der erkennende und der andere Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung. Rz. 20 Der GrS (Rz. 1) entscheidet über die Vorlage beim GrS durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Vollbesetzung.[1] Rz. 21 Entfällt nach der Vorlage beim GrS der Vorlagegrund, also...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 23 Der sonstige Rechtsschutz außerhalb der durch die Klage eröffneten Hauptsache (s. Rz. 11) wird durch Anträge geltend gemacht. Wesentliche Nebenverfahren sind das Verfahren zur Prozesskostenhilfe [1] und zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Im Antragsverfahren entscheidet das FG durch Beschluss.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Verfahren

Rz. 8 Für die Rechtshilfe nach § 155 i. V. m. §§ 156–166 GVG gelten diese Vorschriften des GVG sinngemäß.[1] Gegen die Ablehnung der Rechtshilfe ist entsprechend § 159 GVG die Beschwerde gegeben. Rz. 9 Für die weitergehende Rechtshilfe und für die Amtshilfe gelten, soweit nicht im Gesetz besondere Regelungen enthalten sind[2], die allgemeinen Grundsätze jeder Amtshilfe, wie s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.2 Rechtsschutzgarantie

Rz. 2 Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt – ausgeübt durch die Verwaltungsbehörden – an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung wird durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gesichert. Hiernach ist der Rechtsschutz durch die gerichtliche Überprüfung jeglicher Verwaltungstätigkeit garantiert, wenn jemand durch Maßnahmen der Verwaltungsbehörden in seinen Rechten verletzt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Entscheidung über Vorlagebeschlüsse

Rz. 9 Die Vollbesetzung (Rz. 6) entscheidet wegen der besonderen Bedeutung der Sache stets über Vorlagebeschlüsse an den Großen Senat[1], nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG[2] bzw. an den EuGH.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung

Rz. 12 Die Entscheidung des GrS kann vom erkennenden Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage herbeigeführt werden, wenn es die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. fordern.[1] Die Entscheidung über die Vorlage liegt im pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Senats.[2] Auch über das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidet allein d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.1 Anfrageverfahren

Rz. 17 Die Vorlage an den GrS wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3) ist nur zulässig, wenn der erkennende Senat (Rz. 1) bei dem anderen Senat (Rz. 3) angefragt hat, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalten will.[1] Diese Erklärung des anderen Senats ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage beim GrS. Gibt der andere Senat seine Rechtsauffassung, von der abge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.5.2 Rechtsschutz bei Untätigkeit des Gerichts

Rz. 16e Während die Untätigkeit der Behörde durch den Untätigkeitseinspruch und die Untätigkeitsklage angefochten werden kann (s. Rz. 16c), ist gegen die Untätigkeit des FG und des BFH nach Erhebung der Klage, Einlegung der Revision bzw. Antragstellung oder Beschwerde kein Rechtsmittel gegeben.[1] Die Untätigkeit kann im Weg einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt werden. Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Vorlage wegen Abweichung in einer Rechtsfrage

2.2.1 Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS Rz. 3 Die Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO (Rz. 2) bei einer beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage wird nur begründet, wenn eine Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS über diese Frage (Rz. 6) vorliegt und die dort vertretene Rechtsauffassung noch aktuell aufrechterhalten wird.[1] Die Aufgabe der eigenen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1 Rechtsschutz – Grundlagen

1.1 Anwendungsbereich Rz. 1 Die FGO v. 6.10.1965[1] regelt gem. Art. 108 Abs. 6 GG den Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a). 1.2 Rechtsschutzgarantie Rz. 2 Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt – ausgeübt durch die Verwaltungsbehörden – an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung wird durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gesichert. Hiernach ist der Rechtss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2 Finanzgerichtlicher Rechtsschutz – Überblick

2.1 Gerichtsverfassung Rz. 9 Die Finanzgerichtsbarkeit wird nach § 2 FGO durch die Finanzgerichte der Länder und den BFH ausgeübt. 2.2 Zuständigkeit Rz. 10 Die Finanzgerichtsbarkeit ist nach § 40 VwGO nur zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit nichtverfassungsrechtlichem Inhalt (Rz. 5), für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, also vornehmlich in "Finanzangeleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Inhalt der Rechts- und Amtshilfe

Rz. 7 Durch die Rechts- und Amtshilfe soll die Durchführung der Aufgaben des ersuchenden Gerichts ermöglicht oder erleichtert werden. Aus der Anordnung beider Arten der Hilfeleistung ergibt sich, dass die Hilfe nicht nur für die richterlichen, sondern auch für die übrigen Aufgaben und Tätigkeiten des Gerichts gefordert werden kann. Das ersuchende Gericht behält im Fall des E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.2 Vorsitz in den Senaten

Rz. 9 Gem. § 21f GVG hat der Vorsitzende Richter des jeweiligen Senats an der überwiegenden Mehrzahl – mindestens an drei Viertel – der Entscheidungen mitzuwirken.[1] Er wird laut Geschäftsverteilungsplan durch einen dem eigenen oder einem anderen Senat angehörenden Richter vertreten, wobei dieser kein Vorsitzender Richter zu sein braucht.[2] Rz. 9a Die Vertretung des Vorsitz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 4.1 Geschäftsverteilung des Gerichts

Rz. 10 Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG verteilt das Präsidium die Geschäfte des Gerichts. Zur Sicherung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Rz. 2) hat das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahrs[1] einen Geschäftsverteilungsplan für das Gericht aufzustellen, in dem es die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Senate vornimmt.[2] Hierdurch soll verhindert werden, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Rz. 29 Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr. der obersten Gerichtshöfe des Bundes, also des BGH, BVerwG, BFH, BAG und BSG ist gem. Art. 95 Abs. 3 GG ein Gemeinsamer Senat (GemSOBG) eingerichtet worden.[1] Er ist anzurufen, wenn der BFH oder ein anderer oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des GemSOBG abwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.3 Rechtsbehelf

Rz. 28 Gegen den Beschluss des GrS (Rz. 24, 25) ist kein Rechtsbehelf gegeben.[1] Auch bei einer Verletzung der Vorlagepflicht (Rz. 14) kann nur die abschließende Entscheidung des vorlegenden Senats mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (Rz. 15).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Adressat der Vorschrift ist jeder, dessen Tun, Dulden oder Unterlassen adäquat kausal für die Auszahlung des gesperrten Guthabens bzw. die Herausgabe der Wertsachen oder des Inhalts eines Schließfachs gewesen ist. Dies ist regelmäßig der Kontenführer[1], meist ein Bankinstitut, u. U. aber auch irgendeine andere Person. Das kann nicht nur eine natürliche Person sein, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.2 Verfahren

Rz. 31 Die Haftung selbst wird durch Festsetzung der Haftungsschuld in einem schriftlichen Haftungsbescheid geltend gemacht, sofern es sich um eine Haftung kraft Gesetzes handelt.[1] Die vertragliche Haftung ist nach § 192 AO im Klageweg vor den Zivilgerichten zu verfolgen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt mangels einer ausdrücklichen Vorschrift die Ersatzzuständigkeit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7 Akzessorietät des Haftungsanspruchs

Rz. 22 Der Haftungsanspruch setzt wegen des Inhalts der Haftung als Einstehenmüssen für fremde Schuld begrifflich das Bestehen eines unmittelbar oder mittelbar (bei Haftung für Haftung; vgl. Rz. 2) zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis voraus.[1] Insoweit ist eine Abhängigkeit des Haftungsanspruchs, also seine Akzessorietät, gegeben. Der Haftungsanspruc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.2 Verstoß gegen das Herausgabeverbot

Rz. 5 Entgegen dem Auszahlungs- und Herausgabeverbot müssen ohne Zustimmung des FA das Guthaben ausgezahlt, aus der Verwahrung Wertsachen oder aus dem Schließfach dessen Inhalt herausgegeben worden sein. Voraussetzung ist eine auf Dauer angelegte Verwahrung oder Vermietung.[1] Teilherausgaben fallen ebenfalls hierunter. Ohne Belang ist, an wen und aus welchem Grund (z. B. A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.1 BGB-Gesellschaft

Rz. 42 Eine BGB-Gesellschaft ist zwar auch nicht teilweise rechtsfähig, kann aber selbst Stpfl. sowie auch Steuerschuldnerin[1] und Haftende sein. Steuerschuldnerin ist die BGB-Gesellschaft z. B. für die USt und GewSt, Haftende möglicherweise für die LSt sowie Steuerschuldnerin oder Haftende bei der GrESt. Vollstreckt werden kann wegen der steuerlichen Schulden in das Vermög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.4 Verjährung

Rz. 35 Für den Erlass des Haftungsbescheids gelten die Regeln über die Festsetzungsfrist.[1] Sie sind auch auf die Berichtigung des Haftungsbescheids nach § 129 AO anzuwenden, sofern diese zu Lasten des Haftungsschuldners ausfällt. Da § 191 Abs. 3 S. 1 AO die Festsetzungsfrist nur auf den Erlass des Haftungsbescheids erstreckt, gilt sie für die Rücknahme[2] und den Widerruf[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 12 Duldungspflichten

Rz. 67 Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Duldung ist also keine Haftung, sondern von dieser genau zu unterscheiden. Die steuerlichen Duldungspflichten, die von den vertraglichen Duldungspflichten zu unterscheiden sind, können sich aus Steuergesetzen oder aus zivi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.3 Fortbestand des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 27 Der Haftungsanspruch erlischt, wenn der zugrunde liegende Anspruch durch Zahlung[1] oder Aufrechnung[2] erlischt. Dies ergibt sich aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen Schuld und Haftung nach § 44 AO. Die Frage, ob sich dieselbe Folge für die anderen Erlöschensgründe[3] aus der Akzessorietät der Haftungsschuld ergibt, scheint von BFH v. 18.5.1983, I R 193/79, BStBl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Begriff und Zweck der Haftung

Rz. 1 Haftung im steuerlichen Sinn ist das Einstehenmüssen für fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht bedeutet Haftung das Einstehenmüssen nicht für irgendeine Schuld, also auch für die eigene, sondern für die Schuld eines anderen. Der Steuerschuldner sel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.1 Zollkodex

Rz. 37a Der Zollkodex, der ab 1.1.1994 an die Stelle des ZollG getreten und zwischenzeitlich grundlegend überarbeitet worden ist, kennt eine weit verzweigte und sichernde Regelung von meist mehreren Zollschuldnern. Deswegen enthält der ZK im Gegensatz zum früheren ZollG nicht mehr einzelne Haftungsregelungen. Nur der Bürge gemäß Art. 183 ZK, der nach Art. 195 ZK sich gesamts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.4 Kommanditgesellschaft

Rz. 48 Für die Haftung des Komplementärs gelten die Ausführungen zur Haftung der Gesellschafter einer OHG.[1] Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar.[2] Mehrere Kommanditisten haften als Gesamtschuldner. Soweit ein Kommanditist seine Einlage erbracht hat, ist die Haftung ausgeschlossen. Als Einlage ist der Betrag maßgeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.2 Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 24 Für die Entstehung und Existenz des Haftungsanspruchs ist die Festsetzung des zugrunde liegenden Anspruchs (beim Säumniszuschlag unterbleibt diese regelmäßig schon wegen § 254 Abs. 2 S. 1 AO) nicht erforderlich. Dies kann aus § 191 Abs. 3 S. 4 und Abs. 5 AO abgeleitet werden. Ist in einem Steuerfall der Steuerschuldner nicht mehr greifbar, so bedarf es keines formelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.2 Auswahlermessen zwischen Schuldner und Haftungsschuldner

Rz. 29 Besteht die Möglichkeit, den Schuldner des zugrunde liegenden Anspruchs heranzuziehen, so hat die Finanzbehörde neben dem Handlungsermessen auch noch das Auswahlermessen zwischen Schuldner und Haftungsschuldner auszuüben. Hier ist zu beachten, dass grundsätzlich die Haftung subsidiär ist[1] , zunächst also der eigentliche Schuldner in Anspruch zu nehmen ist. Das gilt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Schnittstellen der Finanzverwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4.3 Verschulden

Rz. 17 Wie bei der Haftung nach Abs. 1 setzt die Haftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Wenn der Auftragnehmer allerdings nicht nachweisen kann, dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausscheiden, ist eine Haftung nach Abs. 2 wegen der Vermutung und Feststellungslast für den Auftragnehmer nach § 72a Abs. 2 S. 2 AO bei leichter Fahrlässigkeit nicht gegeben.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5 Rechtsnachfolger

Rz. 60 Im Zivilrecht wird an mehreren Stellen eine Haftung an den Übergang eines Vermögens oder von Vermögensteilen auf einen Rechtsnachfolger geknüpft. Steuerlich können diese Haftungsregelungen dann ebenfalls als Haftungsgrundlage übernommen werden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unter die Vorschriften passen und es sich um ein Einstehenmüssen für eine fremd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.6.1 Insolvenzverwalter

Rz. 65a Der Insolvenzverwalter haftet zwar bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO. Soweit allerdings während des Insolvenzverfahrens von ihm Pflichten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, folgt die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift haftet er z. B. wegen schuldhaft verspäte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4 Haftungsumfang

Rz. 7 Die Haftung bezieht sich auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1], also nicht nur auf Steuern. Sie ist insoweit eingeschränkt, als durch die Auszahlung bzw. Herausgabe die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt worden sein muss. Die Höhe der Haftung ist demzufolge einmal beschränkt auf die Höhe der ausgezahlten Beträge b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.3 Auswahlermessen zwischen mehreren Haftungsschuldnern

Rz. 30 Bei mehreren Haftungsschuldnern hat die Finanzbehörde ebenfalls ihr Auswahlermessen auszuüben, an wen sie sich halten will. Hier kann die Grundlage der Haftung unterschiedlich sein und das vorrangige Inanspruchnehmen eines Haftungsschuldners fordern. So ist der Steuerhinterzieher im Fall eines Unternehmensübergangs vor dem Übernehmer in Anspruch zu nehmen. Aber auch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.3 Verschulden

Rz. 6 Der Verstoß gegen das Auszahlungs- bzw. Herausgabeverbot muss vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen sein. Anders als nach § 163 Abs. 3 RAO begründet einfache Fahrlässigkeit die Haftung nicht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders starken Maß außer Acht lässt.[1] Der Verstoß gegen das Gebot der Kontenwahrheit muss sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.1 Handlungsermessen

Rz. 28 Während der Steueranspruch geltend gemacht werden muss und nur in Ausnahmefällen[1] die Steuerfestsetzung[2] unterbleiben kann, steht die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners von vornherein im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Die Finanzbehörde hat sich grundsätzlich in erster Linie an den Schuldner zu halten. Insoweit kann von einer Subsidiarität der Haftung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.3 Erhebung

Rz. 34 Von der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid ist die Aufforderung des Haftungsschuldners zur Leistung zu unterscheiden. Mit diesem Leistungsgebot (vgl. § 254 Abs. 1) beginnt das Erhebungsverfahren.[1] Während beim Steuerbescheid stets von der Verknüpfung der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) mit der Steuerfestsetzung ausgegangen wird, sieht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.3 Verschulden

Rz. 10 Der Haftungsschuldner muss nach der Regelung des § 72a Abs. 1 S. 1 u. 2 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. S. 2 der Vorschrift enthält dabei eine Vermutung sowie Regelung zur Feststellungslast des haftenden Herstellers, wonach die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.1 Grundlagen

Rz. 41 Wie sich aus § 191 Abs. 1 AO ergibt, wird für Steuern auch nach zivilrechtlichen Vorschriften gehaftet. Alle im Zivilrecht zu findenden Haftungsvorschriften, die auf die steuerlichen Ansprüche passen, können für diese auch herangezogen werden.[1] Dabei stehen die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften völlig selbstständig und gleichrangig neben den steuerlichen Haftung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Entstehung des Haftungsanspruchs

Rz. 18 Nach § 38 AO entsteht der Haftungsanspruch wie auch die übrigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[1] Der Erlass eines Steuerbescheids ist für die Entstehung nicht erforderlich.[2] Sämtliche haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein. Im Augenblick der Erfül...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.3 Offene Handelsgesellschaft

Rz. 46 Gemäß § 128 HGB haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern persönlich. Sie sind Gesamtschuldner. Die Haftung bezieht sich steuerlich auf alle Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, die gegen die OHG bestehen, also vor allem die betrieblichen Steuerschulden.[1] Dazu gehören auch die Säumniszuschläge. Ein Haftungsausschluss ist a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Regelungssystem

Rz. 5 Während die RAO in §§ 109–121 RAO, ergänzt durch § 97 Abs. 2 RAO, die gesamten Haftungsregelungen zusammengefasst hatte, war es das Bestreben des Gesetzgebers, in der AO die einzelnen Teile des Haftungsrechts systematisch klarer in denjenigen Teilen und Abschnitten zu behandeln, in die sie ihrem Inhalt nach gehören. In der AO befinden sich die materiellen Haftungsvorsc...mehr

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Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell und zum Finanzierungsendalter bei unterschiedlichen Pensionsaltern nach Entgeltumwandlung

Leitsatz 1. Kommt es im Rahmen des sog. Kombinationsmodells dazu, dass der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung o...mehr