Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schätzung der Einkünfte bei Vermietung von Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte

Leitsatz Ein Steuerpflichtiger, der (umsatzsteuerfreie) Überschusseinkünfte aus der Vermietung von Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte erzielt, begründet Schätzungsanlass, wenn er über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. Sachverhalt Der Kläger hatte ab dem 1.2.2008 einen Mietvertrag mit einer aus 6 Frauen bestehenden Mietergemeinschaft üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.5 Rechtsfolgen einer Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht

Rz. 26 Sofern der Beteiligte seinen Mitwirkungspflichten nicht bzw. nicht hinreichend nachkommt, er diese also verletzt, endet damit nicht zwangsläufig die Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde. Sie darf die weitere Sachaufklärung nicht einstellen, sondern muss vielmehr versuchen, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, solange und soweit sonstige Aufklärungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.3 Vereinbarkeit mit Verfassungs-/Europarecht

Rz. 55 Die in § 90 Abs. 2 S. 1 und 4 AO statuierten erweiterten Mitwirkungspflichten bei Vorgängen mit Auslandsbezug (Sachaufklärungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflichten) sind verfassungsgemäß.[1] Die Regelungen sind allesamt sachlich geboten und zur Wahrung einer gleichmäßigen Besteuerung nach Maßgabe der Gesetze geradezu unerlässlich. Rz. 56 Zur Frage de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.5 Rechtsfolgen einer Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflicht

Rz. 61 Die zur allgemeinen Mitwirkungspflicht[1] dargestellten Rechtsfolgen (vgl. Rz. 26ff.) gelten entsprechend. § 90 Abs. 2 AO beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz [2] und die damit verbundenen primären Ermittlungspflichten der Finanzbehörde[3] und führt auch keine subjektive Beweislast ein. Die Finanzbehörde muss vielmehr alle sonstigen Erkenntnismittel ausschöpfen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.5 Vorlagepflicht/Vorlagefristen

Rz. 96 Nach § 90 Abs. 3 S. 5 AO soll die Finanzbehörde die Vorlage von Aufzeichnungen regelmäßig nur für die Durchführung, d. h. während und zur Vorbereitung einer Außenprüfung [1] verlangen. Das Vorlageverlangen der Finanzbehörde ist eine Ermessensentscheidung, die wie jeder Eingriffsakt mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen muss, aber gesetzlich in de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.4 Grenzen der erweiterten Mitwirkungspflicht

Rz. 58 Die Sachaufklärungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflichten unterliegen im Einzelfall den allgemeinen pflichtenbegrenzenden Grundsätzen. Die Erfüllung der dem Beteiligten auferlegten Mitwirkungshandlung muss deshalb notwendig und geeignet, erfüllbar, erforderlich, verhältnismäßig sowie zumutbar sein.[1] Rz. 59 Die in § 90 Abs. 2 S. 2 AO vorgesehene Begr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.3 Angemessenheitsdokumentation

Rz. 82 § 90 Abs. 3 S. 2 AO erstreckt die Dokumentationspflicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine dem Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden (Angemessenheitsdokumentation). Hierbei sind allerdings nur die tatsächlich verwirklichten Geschäftsbeziehungen, nicht jedoch di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.1 Sachaufklärungs-/Beweismittelbeschaffungspflicht

Rz. 37 Nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO trifft die Beteiligten bei Vorgängen mit Auslandsbezug eine Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Dabei haben sie alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.[1] Dies geht deutlich über die Regelung des § 90 Abs. 1 AO hinaus, der lediglich zu einer Mitwirkung bei der Sachaufklärung sowie e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.3 Beweisvorsorgepflicht

Rz. 53 Die Beteiligten haben bei Vorgängen mit Auslandsbezug alle bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung und Beweismittelbeschaffung auszuschöpfen.[1] § 90 Abs. 2 S. 4 AO intensiviert diese Pflicht noch dadurch, dass dem Beteiligten aufgegeben wird, bereits bei der Gestaltung seiner Verhältnisse Beweisvorsorge zu treffen.[2] Rz. 54 D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.2 Grenzen der Mitwirkungspflicht

Rz. 17 Die allgemeine Mitwirkungspflicht dient zur Aufklärung des Sachverhalts. Sie wirkt deshalb wie ein Beweismittel.[1] Da die Finanzbehörde nach § 92 S. 1 AO grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die heranzuziehenden Beweismittel entscheidet, gelten auch im Rahmen des § 90 Abs. 1 AO die allgemeinen Ermessensgrenzen. Die vom Beteiligten verlangte Mitwirkungshand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.2 GAufzV/Verwaltungsgrundsätze-Verfahren

Rz. 72 § 90 Abs. 3 S. 11 AO enthält zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung eine Verordnungsermächtigung. Von dieser hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrats durch die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Abs. 3 der AO [1] umfangreich Gebrauch gemacht.[2] Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 191...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.3 Vereinbarkeit mit Europarecht

Rz. 74 Die Gemeinschaftsrechtskonformität des § 90 Abs. 3 AO ist umstritten. Das Schrifttum hält die Vorschrift überwiegend für europarechtswidrig.[1] Da die Dokumentationspflichten ausschließlich an grenzüberschreitende Sachverhalte anknüpften, während Inlandsfälle ausgeklammert blieben, verstoße die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit[2] und die Kapitalverkehrsfreiheit.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 6 Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.[1] Sie ermitteln den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen.[2] Die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden sind jedoch begrenzt. Ohne die Mitwirkung des Beteiligten könnte sie dem Auftrag zur Ermittlung des steuererheblichen Sachverhalts nicht genügen. Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.5 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle

Rz. 89 § 90 Abs. 3 S. 8, 1. Hs. AO beschränkt das Erfordernis der zeitnahen Erstellung von Aufzeichnungen auf außergewöhnliche Geschäftsvorfälle. Hierdurch soll der mit einer Vorratsdokumentation verbundene Aufwand für die betroffenen Unternehmen reduziert werden. Weder das Gesetz noch die GAufzV geben Auskunft, wann ein Geschäftsvorfall die Schwelle zur Außergewöhnlichkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 76 Der persönliche Anwendungsbereich der Dokumentationspflichten erstreckt sich auf unbeschränkt oder beschränkt Stpfl., die Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhalten. Erfasst werden zum einen inländische Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften im Ausland unterhalten. Zum anderen fallen unter § 90 Abs. 3 S. 1 AO inländische Tochtergesellschaften, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.1 Umfang der Mitwirkungspflicht

Rz. 12 § 90 Abs. 1 S. 1 AO beschreibt nur einen allgemeinen Grundsatz, der durch eine Reihe spezieller, auf die jeweilige Verfahrenslage abgestimmter Bestimmungen konkretisiert wird. Eine eigenständige Rechtsgrundlage beinhaltet die Vorschrift wegen ihrer unzureichenden Bestimmtheit nicht. Der Einsatz von Zwangsmitteln[1] setzt regelmäßig einen Verwaltungsakt voraus, der auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.5 Versicherung an Eides Statt/Bevollmächtigung der Finanzbehörde

Rz. 50 Sollte sich ein Staat oder Gebiet in der Zukunft wider Erwarten doch als unkooperativ erweisen, so wird die Finanzbehörde ermächtigt, den Stpfl. zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt aufzufordern. § 90 Abs. 2 S. 3 AO ist lex specialis zu § 95 AO. Nach dem Wortlaut geht der Umfang der eidesstattlichen Versicherung über § 95 Abs. 1 S. 1 AO hinaus, weil nicht nur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.4 Vollständigkeitsgebot/Wahrheitspflicht

Rz. 20 Darüber hinaus regelt § 90 Abs. 1 S. 2 AO die Art und Weise der Mitwirkung. Der Beteiligte erfüllt seine Mitwirkungspflicht insbesondere durch vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalts. Eine den Grundsätzen des § 85 AO genügende Besteuerung setzt voraus, dass die Finanzbehörde genaue Kenntnis von den gesetzesausfüll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.2 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File)

Rz. 80 Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO haben Stpfl., die Geschäftsbeziehungen nach § 1 Abs. 4 AStG unterhalten, anhand des vorgegebenen Dokumentationsstandards zu belegen, dass diese Geschäftsbeziehungen so bemessen sind, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen unter gleichen oder ähnlichen Umständen vereinbart worden wären.[1] Grundsätzlich dient diese Dokume...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 90 Abs. 1 AO statuiert eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung im Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage, die es der Finanzbehörde ermöglichen würde, von dem Beteiligten ein konkretes Verhalten zu verlangen. Hierfür ist sie inhaltlich zu unbestimmt.[1] Die tradierte Rollenverteilung zwisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.3 Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten

Rz. 47 § 90 Abs. 2 S. 3 AO stellt einleitend ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten ab. Die erweiterten Mitwirkungspflichten zielen demnach schwerpunktmäßig darauf ab, Erkenntnisse über im Ausland erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen [1] zu gewinnen. Unter den Begriff "Finanzinstitut" fallen nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowohl Kreditinstitute i....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.2 Objektiv erkennbare Anhaltspunkte

Rz. 46 Für die Annahme, dass der Stpfl. Geschäftsbeziehungen zu einem Finanzinstitut in einem unkooperativen Staat oder Gebiet unterhält, müssen objektiv erkennbare Anhaltspunkte vorliegen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Eindruck der zuständigen Finanzbehörde an. Erforderlich ist vielmehr, dass solche Umstände für einen sachverständigen Dritten vorliege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.1 Anlass/Zweck der Vorschrift

Rz. 67 § 90 Abs. 3 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen[1] neu gefasst, um den Empfehlungen der G20/OECD im finalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 hinsichtlich des dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationsansatzes zu entsprechen.[2] Damit wurde die Dokumentat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.6 Änderungen bei Dauersachverhalten

Rz. 93a § 2 Abs. 4 GAufzV sieht eine besondere Dokumentationspflicht für den Fall vor, dass sich bei Dauersachverhalten eine Änderung der Umstände ergibt, die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung ist. Dauersachverhalte sind nach der Verordnungsbegründung[1] insbesondere langfristige Vertragsbindungen. Laut BMF v. 12.4.2005, IV B 4 – S 1341 – ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.4 Verweigerung/Erzwingbarkeit der Mitwirkung

Rz. 24 Das Steuerrecht sieht für Beteiligte i. S. d. § 78 AO keine Mitwirkungsverweigerungsrechte vor. Die §§ 101 bis 104 AO gelten ausdrücklich nicht für den Beteiligten. Andernfalls wäre eine Entscheidung zulasten des Stpfl. bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten schwerlich begründbar, wenn dem Stpfl. ein die Mitwirkung ausschließendes Recht zukäme. Die aus § 90 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.2 Mitwirkungsverpflichteter

Rz. 9 Mitwirkungsverpflichteter ist der Beteiligte.[1] Soweit die Mitwirkungshandlung keine höchstpersönliche Vornahme erfordert, kann sich der Beteiligte zu ihrer Erfüllung eines Bevollmächtigten i. S. d. § 80 AO oder einer anderen Hilfsperson bedienen. Allerdings ist der Beteiligte als unmittelbarer Wissensträger gegenüber einem beauftragten Dritten regelmäßig das tauglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.3 Mitteilung steuererheblicher Tatsachen

Rz. 18 Nach § 90 Abs. 1 S. 2 AO ist das an den Beteiligten gerichtete Aufklärungsgebot auf den sog. entscheidungserheblichen und ermittlungsbedürftigen Sachverhalt begrenzt, d. h. auf diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Entstehung und die Bemessung des steuerlichen Anspruchs maßgeblich sind.[1] Anderenfalls fehlt es bereits an der Erforderlichk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.7 Aufzeichnungserleichterungen

Rz. 94 § 6 Abs. 1 GAufzV enthält eine Sonderregelung für Stpfl. mit Überschusseinkünften sowie für Unternehmen, die nur in bestimmten Grenzen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Ausland unterhalten. In diesen Fällen gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn der Stpfl. auf Anforderung der Finanzbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. Rz. 99) du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 33 Nach allgemein anerkanntem Völkerrecht darf kein Staat außerhalb seiner Staatsgrenzen auf fremdem Gebiet hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben (Grundsatz der formellen Territorialität). Dieses Verbot gilt sowohl für Zwangsakte als auch für sonstige hoheitliche Maßnahmen, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ausdrückliche Erlaubnis enthalten. Es ist den deu...mehr

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Kein Pflege-Pauschbetrag für amtlich bestellten Betreuer

Leitsatz 1. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. 2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.3 Ursächlichkeit für den Schaden

Rz. 11 Die Pflichtverletzung muss ursächlich sein für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung des Anspruchs bzw. Entrichtung der Leistung. Dies ist für jeden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis getrennt zu prüfen.[1] Ursächlichkeit für den Haftungsschaden ist gegeben, wenn ohne die Pflichtverletzung das Besteuerungsverfahren hätte ordnungsgemäß durchgeführt und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 7 Die Folge der Pflichtverletzung muss ein Schaden sein, der durch die Haftung ausgeglichen werden soll. Die Haftung nach § 69 AO kann eingreifen, soweit die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 4 Haftungsumfang

Rz. 17 Die Haftung besteht für die zur Zeit der Pflichtverletzung bereits entstandenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis [1] einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen sowie die durch die Pflichtverletzung entstandenen Säumniszuschläge.[2] Genau zu prüfen ist stets, wie weit die Pflichtverletzung ursächlich war für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.1 Pflichtverletzung

Rz. 6 Als Pflichten, die verletzt werden können, kommen vor allem die Mitwirkungspflichten und die Leistungspflichten im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, aber auch in den übrigen Verwaltungsverfahren in Betracht. Zu nennen sind die Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, die Anzeigepflichten[1], die Steuererklärungspflichten[2] sowie die Auskunfts- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.2.3 Einzelfälle

Rz. 15 Für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung kommen alle unter § 34 fallenden steuerlichen Pflichten in Betracht .[1] Allerdings handelt eine verpflichtete Person, wenn sie die eine oder andere dieser steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, nicht immer auch vorsätzlich oder grob fahrlässig. Sind mehrere verpflichtete Personen vorhanden (z. B. mehrere Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Als Haftungsschuldner nach § 69 AO kommen nur die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen in Betracht.[1] Haftungsschuldner können also sein: gesetzliche Vertreter natürlicher Personen[2], z. B. Eltern, Vormund, Pfleger, Betreuer, gesetzliche Vertreter juristischer Personen[3], z. B. Vorstand, Geschäftsführer, Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen[4],...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.2 Begründung der Ermessensentscheidung

Rz. 23 Bei einer Haftungsinanspruchnahme muss die getroffene Ermessensentscheidung grundsätzlich begründet werden. Das gilt wegen § 121 Abs. 1 auch für die Inanspruchnahme nach § 69 AO.[1] BFH v. 16.10.1984, VII S 13/84, ZIP 1985, 958 ist darin zuzustimmen, dass die erforderliche Begründung eines Haftungsbescheids als Verwaltungsakt[2] im Wesentlichen Ausfluss des rechtliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6 Geltendmachung der Haftung

Rz. 21 Der Haftungsschuldner wird durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen .[1] Der Haftungsbescheid kann mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sein, er kann jedoch auch ohne Zahlungsinanspruchnahme ergehen.[2] Gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer darf die Haftung nach § 69 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.1 Ermessen

Rz. 22 Der Erlass des Haftungsbescheids und die Entscheidung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für die volle Haftungsschuld geschehen soll, liegen im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Eine Rechtspflicht zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners besteht nicht. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner.[2] Grundsätzlich hat sich die Finanzbehörde zunächst an ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. §§ 234, 238 AO

Rz. 39 [Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStG und § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG sind die §§ 234, 238 AO anzuwenden. Nach Abs. 1 Satz 1 wird die Steuer im ersten Jahr der Stundung nicht verzinst, ab dem zweiten Jahr der Stundung werden Zinsen festgesetzt (Satz 2). Nach Abs. 3 Satz 5 erfolgt die Stundung der Steuer beim Erwerb von Immobilienvermögen von Todes wegen zinslos, i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsfolge

Rz. 36 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer bis zu zehn Jahre. Einen Anspruch auf eine bestimmte Stundungsdauer hat er nicht[2], wenngleich das Finanzamt gute Gründe im Rahmen seiner Ermessensausübung haben muss, dem begründeten Stundungsantrag des Steuerpflichtig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Antrag

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann und sollte zur Vermeidung von Säumniszuschlägen vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden.[2] Anzuraten ist es, den Antrag zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Auch wenn es sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, sollte der Antrag schon aus Beweiszwecken schrift...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Höhe der Gebühr (§ 178a Abs. 2 AO)

Rz. 10 Die Höhe der Gebühr ist in § 178a Abs. 2 AO gestaffelt geregelt. Die Grundgebühr beträgt dabei nach § 178a Abs. 1 1. Halbs. 1 AO für jeden Antrag 20.000 EUR. Diese Gebühr fällt gem. § 178a Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz AO innerhalb eines Organkreises nur einmal an.[1] Es ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Höhe der Gebühr nach § 178a Abs. 2 AO nicht abgestimm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 209 Das Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme ist selbstständig gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren.[1] Beide Verfahren (Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung und Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme) können unabhängig voneinander betrieben werden.[2] Da es sich um selbstständige Verfahren handelt, dürfen Aspekte des einen Verfahrens nicht in dem anderen Verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 191 § 163 Abs. 1 AO ermöglicht drei verschiedene Billigkeitsmaßnahmen. Die Billigkeitsmaßnahme kann nach S. 1 erste Alternative dazu führen, dass die Steuer niedriger bzw. eine Steuervergütung höher festgesetzt wird, als sich aus den Besteuerungsgrundlagen ergeben würde. Eine höhere Steuerfestsetzung, die sich für den Stpfl. günstig auswirkt, z. B. durch Ausnutzung von V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4 Billigkeitsregelung (§ 178a Abs. 4 AO)

Rz. 14 § 178a Abs. 4 AO sieht eine Billigkeitsregelung vor. Hiernach kann die Gebühr nach § 178a Abs. 2 oder 3 AO auf Antrag des Stpfl. herabgesetzt werden, wenn deren Entrichtung eine unbillige Härte bedeutet und das Bundeszentralamt ein besonderes Interesse an der Durchführung des APA hat.[1] Dieser Antrag kann nur vor der Eröffnung des Verfahrens gestellt werden. § 178a A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Ablauf eines Vorabverständigungsverfahrens (Advanced Pricing Agreement)

Rz. 3 Es ist angesichts der Unsicherheiten, die oftmals über den zutreffenden Verrechnungspreis bestehen, offensichtlich, dass Unternehmen ein Bedürfnis nach Absprachen über Verrechnungspreise haben, um nicht vielleicht nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung unliebsame Überraschungen zu erleben. Dieses Bedürfnis hat auch die Finanzverwaltung erkannt und – in Anlehnung a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Keine Erstattung der Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung (§ 178a Abs. 5 AO)

Rz. 16 Nach § 178a Abs. 5 AO ist die Gebühr erfolgsunabhängig.[1] Dies bedeutet, dass es zu keiner Erstattung einer einmal gezahlten Gebühr kommt, auch wenn die Durchführung des AO aus formalen Gründen abgelehnt wird oder später der Antrag zurückgezogen wird. Auch eine Verminderung der Gebühr, wie diese in § 89 Abs. 3 S. 4 AO vorgesehen ist, ist im Falle eines APA nicht vorg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Abweichende Steuerfestsetzung als gesonderte Feststellung

Rz. 199 Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Dies gilt sowohl für die positive Entscheidung wie über die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine positive Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO eine gesonderte Feststellung, allerdings keine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlage...mehr