Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Einteilung nach dem Haftungsgrund

Rz. 11 Der Haftungsanspruch kann sich aus einer Rechtsnorm oder aus einem zwischen dem Haftenden und der Verwaltung abgeschlossenen Vertrag [1] ergeben. Diese Unterscheidung ist für den Charakter und die Geltendmachung der Haftung von Bedeutung. Die Haftung aufgrund einer Rechtsnorm ist unabhängig vom Standort dieser Vorschrift (Steuerrecht oder Zivilrecht) öffentlich-rechtli...mehr

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Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Unionszollkodex

Leitsatz 1. Die gegen eine vZTA i.S. des Art. 33 Abs. 1 UZK erhobene Anfechtungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) erledigt sich nicht, wenn die vZTA aufgrund einer Änderung der KN nach Klageerhebung ungültig geworden ist. 2. Ein Probeneinlasssystem für ein Massenspektrometer ist unter Anwendung der Anm. 2 Buchst. a zu Kap. 90 KN in die Unterpos. 8424 89 00 KN einzureihen. Norme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Entscheidung durch Vorsitzenden (§ 79a Abs. 1 bis 3 FGO) oder durch Berichterstatter (§ 79a Abs. 4 FGO)

Rz. 9 Nach § 79a FGO entscheidet nicht der Senat, sondern regelmäßig der Vorsitzende. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.[1] Wer Vorsitzender bzw. dessen Vertreter des mit der Sache befassten Senats ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.[2] Der Berichterstatter ist der nach § 21g GVG zuständige Berufsricht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.4 Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO

Rz. 27 Liegen während des vorbereitenden Verfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen von Kläger oder Antragsteller und Beklagtem oder Antragsgegner vor, entscheidet der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter über die Kosten nach § 138 FGO, und zwar durch begründeten Beschluss [1], der nicht rechtsmittelfähig ist.[2] Über das Nebenverfahren auf Bewilligung von Prozesskos...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.1 Gerichtsbescheid durch Vorsitzenden bzw. Berichterstatter, § 79a Abs. 2 S. 1 FGO

Rz. 48 Der Vorsitzende oder Berichterstatter kann gem. § 79a Abs. 2 S. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichstsbescheid nach § 90a FGO entscheiden. Wegen des eingeschränkten Rechtsmittels nach § 79a Abs. 2 S. 2 FGO und im Hinblick auf die anderen Entscheidungen durch einen einzelnen Richter nach § 79a Abs. 3 FGO und nach § 6 FGO ist im Gerichtsbescheid eindeutig fest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4 Beweisaufnahme (§ 79 Abs. 3 FGO)

Rz. 42 Nach § 79 Abs. 3 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter auch ohne Beweisbeschluss des Senats nach § 81 Abs. 2 FGO, also ohne verordneter Richter zu sein, von sich aus zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einzelne – nicht alle – Beweise erheben. Der Vorsitzende/Berichterstatter kann dies tun, ohne dass die Sache gem. § 6 FGO dem Einzelrichter übertra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.2 Ergänzender Beteiligtenvortrag (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FGO)

Rz. 24 Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes sollen die Beteiligten zu ihrer Mitwirkungspflicht [1] angehalten werden. Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt im Wesentlichen § 76 Abs. 2 FGO. [2] Urkunden können nicht nur von den Beteiligten, sondern auch von Dritten angefordert werden.[3] Die gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Solche können aber auch im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3 Klagerücknahme, § 79a Abs. 1 Nr. 2 FGO

Rz. 24 Wird die Klage im vorbereitenden Verfahren nach § 72 FGO zurückgenommen, erlässt der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter den nur deklaratorisch wirkenden Einstellungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO. Der Vorsitzende oder Berichterstatter ist bei einer Teilrücknahme auch zuständig für die zu erfolgende Abtrennung und Einstellung.[1] Über das Nebenverfahren auf Bew...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.3 Auskünfte, Urkunden, elektronische Dokumente (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 FGO)

Rz. 28 Durch diese Regelung wird das Gericht ermächtigt, im Rahmen der Amtsermittlung auch Dritte, am Prozess nicht Beteiligte zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen.[1] Die entsprechende Ermächtigung gegenüber den Prozessbeteiligten findet sich in § 79 Abs. 1 Nr. 2 FGO und kann anders als gegenüber Dritten nach § 79b FGO mit Ausschlussfristen bewehrt werden. Die Verpflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Maßnahmen im Einzelnen (§ 79 Abs. 1 S. 2 FGO)

2.4.1 Erörterungstermin (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO) Rz. 15 Der Vorsitzende und der Berichterstatter können die Beteiligten zu einem Erörterungstermin laden. Dies entlastet den Gesamtsenat von umfangreichen Erörterungen zur Herausarbeitung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und von langwierigen Verhandlungen. In der Praxis hat sich der Erörterungstermin bewährt. Für di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens, § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO

Rz. 19 In den Fällen, in denen entweder auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen das Verfahren nach § 74 FGO oder nach den über § 155 FGO anwendbaren Vorschriften der ZPO ausgesetzt wird oder nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen angeordnet wird, entscheidet im vorbereitenden Verfahren nicht der Senat, sondern d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3 Benachrichtigung der Beteiligten (§ 79 Abs. 2 FGO)

Rz. 39 Gem. § 79 Abs. 2 FGO sind die Beteiligten von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Die Vorschrift ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör.[1] Da es um Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung geht, kann der Anspruch auf rechtliches Gehör effektiv nur verwirklicht werden, wenn auch die Beteiligten und nicht nur das Gericht sich rechtzeitig auf di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.6 Kosten, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO

Rz. 35 Entscheidungen über Kosten[1] trifft ebenfalls im vorbereitenden Verfahren der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Zu den Kosten im Sinne des § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO zählen gem. § 139 Abs. 1 FGO die Gerichtsgebühren und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.5 Streitwert, § 79a Abs. 1 Nr. 4 FGO

Rz. 31 Streitwertbeschlüsse des Gerichts bzw. des Vorsitzenden oder Berichterstatters[1] nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 52 GKG sind selten.[2] War der Vorsitzende oder Berichterstatter nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 oder 4 FGO zuständig, ist er es auch für einen Streitwertbeschluss. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der Begriff "vorbereitendes Verfahren" wei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.4 Persönliches Erscheinen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FGO)

Rz. 31 Eine mündliche Verhandlung oder Erörterung erscheint oft nur dann sinnvoll, wenn nicht nur die Prozessvertreter, sondern auch die Kläger und/oder Beigeladenen persönlich anwesend sind. Hierfür kann das persönliche Erscheinen angeordnet werden, was im Fall notwendiger Sachaufklärung regelmäßig sachdienlich ist. Für eine solche Anordnung kann sprechen, dass zur Sachaufk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4.2 Antrag auf mündliche Verhandlung, § 79a Abs. 2 S. 2 FGO

Rz. 53 Gegen den Gerichtsbescheid des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist nur Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich.[1] Andere Rechtsmittel sind, auch wenn die Revision vom Vorsitzenden oder Berichterstatter im Gerichtsbescheid zugelassen worden ist, nicht möglich.[2] Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeiti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.5 Zeugenladung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 FGO)

Rz. 35 Da der einzelne Richter im Rahmen der Befugnisse nach § 79 FGO eine Beweisaufnahme nur ausnahmsweise[1] durchführen kann, dient die Vorschrift allein der Vorbereitung einer Beweisaufnahme. Zeugen – wegen des Untersuchungsgrundsatzes nicht nur solche, auf die ein Beteiligter sich bezogen hat[2] – und Sachverständige, auf deren Aussage es möglicherweise ankommen könnte,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Entscheidung anstelle des Senats, § 79a Abs. 3 FGO

Rz. 55 Gem. § 79a Abs. 3 FGO kann in allen anderen als den in § 79a Abs. 1 und 2 FGO genannten Fällen der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle des Senats nur im Einverständnis aller Beteiligter [1] entscheiden (sog. konsentierter Einzelrichter). Ob er dann aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, richtet sich danach, ob durch Urteil oder durch Beschluss zu entsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4.1 Erörterungstermin (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 15 Der Vorsitzende und der Berichterstatter können die Beteiligten zu einem Erörterungstermin laden. Dies entlastet den Gesamtsenat von umfangreichen Erörterungen zur Herausarbeitung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und von langwierigen Verhandlungen. In der Praxis hat sich der Erörterungstermin bewährt. Für die Beteiligten bietet die Durchführung eines Erörteru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.7 Beiladung, § 79a Abs. 1 Nr. 6 FGO

Rz. 45 Über die Frage, ob weitere Personen zum Verfahren notwendig oder einfach beigeladen werden[1] und damit die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erhalten[2], entscheidet im vorbereitenden Verfahren der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Die Beiladung kann beantragt werden. Gegen den Beiladungsbeschluss des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist Beschwerde an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3 Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren, § 79a Abs. 1 FGO

3.1 Vorbereitendes Verfahren Rz. 14 Die in § 79a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FGO abschließend genannten Entscheidungen sind nicht vom Senat, sondern zwingend vom Vorsitzenden bzw. vom Berichterstatter [1] als gesetzlichem Richter zu treffen, wenn sie im vorbereitenden Verfahren ergehen.[2] Eine Sache befindet sich so lange im vorbereitenden Verfahren bis entweder die mündliche Verhandl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4 Entscheidung durch Gerichtsbescheid, § 79a Abs. 2 FGO

4.1 Gerichtsbescheid durch Vorsitzenden bzw. Berichterstatter, § 79a Abs. 2 S. 1 FGO Rz. 48 Der Vorsitzende oder Berichterstatter kann gem. § 79a Abs. 2 S. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichstsbescheid nach § 90a FGO entscheiden. Wegen des eingeschränkten Rechtsmittels nach § 79a Abs. 2 S. 2 FGO und im Hinblick auf die anderen Entscheidungen durch einen einzelnen R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (§ 79 Abs. 1 FGO)

2.1 Kompetenz Rz. 5 Die Anordnungen nach § 79 FGO trifft der Vorsitzende oder der nach § 21g GVG zuständige Berufsrichter.[1] Welcher Richter Berichterstatter einer bestimmten Sache ist, bestimmt sich nach § 21g GVG nach dem vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsplan (Geschäftsverteilungsplan). Es hängt von dem senatsinternen Geschäf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5 Rechtsmittel

Rz. 46 Vorbereitende Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 FGO sind als prozessleitende Verfügungen gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar. Eine Überprüfung ist im Rahmen des Rechtsmittels möglich, das gegen das Urteil gegeben ist. Meinen die Beteiligten, es hätte weitere Aufklärung erfolgen müssen, kann dies ggf. als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 FGO gerügt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2 Notwendige Anordnungen

Rz. 8 Gem. § 79 Abs. 1 S. 1 FGO hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Was notwendig ist, hängt allerdings davon ab, welche Tatsachen, die ggf. zu ermitteln sind, entscheidungserheblich sind. Dies ist einzelfallabhängig und wird von den jeweilig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Vorbereitendes Verfahren

Rz. 14 Die in § 79a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FGO abschließend genannten Entscheidungen sind nicht vom Senat, sondern zwingend vom Vorsitzenden bzw. vom Berichterstatter [1] als gesetzlichem Richter zu treffen, wenn sie im vorbereitenden Verfahren ergehen.[2] Eine Sache befindet sich so lange im vorbereitenden Verfahren bis entweder die mündliche Verhandlung beginnt[3] oder bis in F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 79a FGO soll zur Straffung des Verfahrens und zur Entlastung der Senate der FG beitragen.[1] In Erkenntnis dessen, dass es auch im nur zweistufigen Finanzrechtsweg bei nur einer Tatsacheninstanz und lediglich Zulassungsrevision zahlreiche Entscheidungen gibt, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den Rechtsschutz des Einzelnen nicht vom vollen Senat getroffen werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3 Zeitraum für Anordnungen

Rz. 10 Die Anordnungen sollen vor der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Demnach beginnt die vorbereitende Tätigkeit bereits mit Klageeingang. Sinnvoll erscheint hier eine Praxis, wonach zunächst der Vorsitzende und dann nach Eingang der Klageerwiderung der Berichterstatter tätig wird (Rz. 6). Da nach § 79 Abs. 1 FGO Anordnungen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 79 FGO ist die wesentliche, den Gang des Verfahrens bis zur Verhandlung vor dem Senat bestimmende Vorschrift. Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter sind gem. § 79 Abs. 1 S. 1 FGO verpflichtet, den Rechtsstreit durch Anordnungen so vorzubereiten, dass er möglichst in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann. Hierfür eröffnet § 79 Abs. 1 S. 2 FGO Möglic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Kompetenz

Rz. 5 Die Anordnungen nach § 79 FGO trifft der Vorsitzende oder der nach § 21g GVG zuständige Berufsrichter.[1] Welcher Richter Berichterstatter einer bestimmten Sache ist, bestimmt sich nach § 21g GVG nach dem vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs aufgestellten senatsinternen Mitwirkungsplan (Geschäftsverteilungsplan). Es hängt von dem senatsinternen Geschäftsverteilungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 79 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

1 Allgemeines Rz. 1 § 79 FGO ist die wesentliche, den Gang des Verfahrens bis zur Verhandlung vor dem Senat bestimmende Vorschrift. Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter sind gem. § 79 Abs. 1 S. 1 FGO verpflichtet, den Rechtsstreit durch Anordnungen so vorzubereiten, dass er möglichst in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann. Hierfür eröffnet § 79 Abs. 1 S....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 79a Entscheidung im vorbereitenden Verfahren

1 Allgemeines Rz. 1 § 79a FGO soll zur Straffung des Verfahrens und zur Entlastung der Senate der FG beitragen.[1] In Erkenntnis dessen, dass es auch im nur zweistufigen Finanzrechtsweg bei nur einer Tatsacheninstanz und lediglich Zulassungsrevision zahlreiche Entscheidungen gibt, die wegen ihrer geringen Bedeutung für den Rechtsschutz des Einzelnen nicht vom vollen Senat get...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / cc) Vertretung, Vollmacht

Rz. 215 Eine von einem vollmachtlosen Rechtsanwalt eingereichte Klage ist als unzulässig abzuweisen. Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Allgemein ist eine ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung unzulässig.[873] Die prozessrechtliche Bevollmächtigung kann nur durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Geric...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / c) Verschwiegenheitsrecht

Rz. 368 Der Verschwiegenheitspflicht entspricht ein Verschwiegenheitsrecht.[1363] Dies kommt insb. in denjenigen Vorschriften zum Ausdruck, die Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumen, wie § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 29 Abs. 2 FamFG; §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG; § 98 VwGO; § 65 Abs. 2 VwVfG; § 118 Abs. 1 SGG; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. ...mehr

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§ 3 Anspruchsgrundlagen / d) Verschulden vor oder bei Vertragsschluss

Rz. 12 Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB kann sich auch ergeben wegen eines Verschuldens vor oder bei Vertragsschluss ("culpa in contrahendo"), also wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einem Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB).[14] Beispiele Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater will ein Mandatsangebot, z.B. zur Erhebung einer K...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / aa) Mandatsbezogen

Rz. 58 Die Rechtsprechung erwartet vielmehr (nur) eine mandatsbezogene Rechtskenntnis;[298] maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt der Beratung.[299] Der Mandant kann von dem Anwalt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen erwarten.[300] Das bedeutet, dass der Rechtsberater sich Kenntnis derjenigen Rechtsgrundlagen, höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Rdn ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Prozesskostenhilfe

Rz. 194 Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei übernehmen, wenn er der Partei im Wege der PKH nach § 121 ZPO, § 11a ArbGG oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften[499] zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist. Ist beim PKH-Mandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und be...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 267 In engem Zusammenhang mit der Pflicht, ein Rechtsmittel fristwahrend einzulegen und zu begründen, steht das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238 ZPO).[1058] Wenn der Auftraggeber ohne sein Verschulden verhindert ist, eine Notfrist (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO), eine gleichgestellte Frist zur Begründung eines Rechtsmittels oder die Wiedereins...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (b) Klageerhebung

Rz. 166 Der Regelfall einer die Verjährung hemmenden Maßnahme ist die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Einer Klage vor den staatlichen Gerichten ist eine Schiedsklage gleichgestellt (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB). Für die Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen kommt es auf die Zustellung der Klage an (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Klagen, für ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Sicherung gegen Versäumung von Ausschlussfristen

Rz. 178 Ausschlussfristen werden dadurch gekennzeichnet, dass die Rechte, die innerhalb einer solchen Frist geltend zu machen sind, mit deren Ablauf erlöschen. Der Ablauf einer Ausschlussfrist ist in einem Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten.[741] Ausschlussfristen unterscheiden sich insoweit von Verjährungsfristen (vgl. § 214 BGB). Ebenso wie bei Verjährungsfristen ist ...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / 2. Elektronischer Postausgang

Rz. 216 Wird Post elektronisch z.B. via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) versandt, ist u.a. zu prüfen:mehr

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Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

Leitsatz 1. Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten ("Mietereinbauten") im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. 2. Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das...mehr

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Zustellung finanzgerichtlicher Urteile – Abziehbarkeit vergeblicher Rechts­verfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz 1. Kann der beglaubigten Abschrift eines Urteils nicht entnommen werden, ob die erkennenden Richter die Urschrift des Urteils unterschrieben haben, ist die Urteilszustellung unwirksam. 2. Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers eingeklagt hat, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.2.2.1 Begriff der Betriebsstätte

Rz. 7 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind ausl. Einkünfte, wenn sie durch eine im Ausland belegene Betriebsstätte erzielt werden.[1] Für ausl. Einkünfte unbeschränkt Stpfl. folgt das Gesetz (mit Ausnahme der Bürgschafts- und Avalprovisionen und der Seeschiffe und Luftfahrzeuge) streng dem Betriebsstättenprinzip. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die im Ausland keine Betriebsstä...mehr

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Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen – Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Leitsatz 1. Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. 2. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden. 3. Der Eigentüme...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.2.2.2 Internethandel

Rz. 11 Gleiche Grundsätze gelten für den Internethandel. Ist der Internet-Server eine Betriebsstätte des Stpfl.[1], ist dieser Server-Betriebsstätte auch ein Gewinn zuzuordnen, allerdings nur in dem Umfang, in dem der Internet-Server eine betriebliche Funktion erfüllt[2] Rz. 12 Soweit Waren betroffen sind, die nicht selbst per Internet lieferbar sind, ist das Internet nur ein...mehr

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Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

Leitsatz 1. Die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. 2. Die Anwendung des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen setzt nicht voraus, dass der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung noch zertifi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.2.3 Ständiger Vertreter

Rz. 56 Der "ständige Vertreter" bildet im deutschen Steuerrecht einen eigenen Anknüpfungspunkt für das Vorliegen ausl. Einkünfte (§ 13 AO); im OECD-MA bildet er einen Unterfall der Betriebsstätte. Sachliche Bedeutung hat diese Abweichung aber nicht. Rz. 57 Ein ständiger Vertreter ist nach § 13 AO eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei d...mehr

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Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

Leitsatz Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft verwehren, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte...mehr