Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg

Leitsatz 1. Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig. 2. Die Nachschau erlaubt dem FA die Auslesung der Daten von Spielgeräten mit Hilfe eigener Auslesegeräte sowie deren Speicherung. 3. Die zeitnahe bauartbedingte Löschung des Datenspeichers im Spielgerät hindert die Auswertung der ausgelesenen Daten nicht...mehr

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ZErb 11/2019, Zur Steuerbef... / Aus den Gründen

II. 12 Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). An die Stelle des im Klageverfahren angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids vom 17. September 2015, übe...mehr

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ZErb 11/2019, Zur beschränk... / Sachverhalt

Die im Ausland wohnhafte Klägerin, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist Vermächtnisnehmerin nach der am ... verstorbenen ... (im Folgenden: Erblasserin). Die Klägerin ist eine Nichte der Erblasserin, welche ihren Wohnsitz im Ausland hatte und im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gegenstand des der ...mehr

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ZErb 11/2019, Nachlassverbi... / Sachverhalt

Streitig ist, ob Kosten für die nachträgliche Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Erblassers und für die Räumung einer hinterlassenen Eigentumswohnung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Der Erblasser, Herr X., ist am xx.xx.2013 verstorben. Alleinerbin wurde die Klägerin (Kl). Der Prozessbevollmächtigte reichte für die Kl am 28.4.2014 eine Erbschaftsteuerer...mehr

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ZErb 11/2019, Zur beschränk... / Aus den Gründen

II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das FA hat im Streitfall zu Recht eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG angenommen und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterlie...mehr

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ZErb 11/2019, Nachlassverbi... / Aus den Gründen

I) Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als die Kl die Berücksichtigung der für die (Nach-)Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2002–2012 gezahlten Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856,29 EUR als Nachlassverbindlichkeiten begehrt. Demgegenüber hat der Bekl zu Recht dem steuermindernden Ansatz der Kosten für die Wohnungsauflösung in Höhe von 2.685,67 EUR als Na...mehr

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AGS 11/2019, Kein Ausschlus... / 2 Aus den Gründen

Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit gem. § 33 Abs. 8 S. 1 und 2 RVG nach Anhörung der Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat. Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG, mit dem es nach § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR festgesetzt ha...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Wahlrecht, Per-country-limitation, Verfahren

Tz. 274 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Das Wahlrecht zum St-Abzug kann und muss pro Staat ausgeübt werden (s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 283; s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 106; s R 26 Abs 3 S 4 KStR 2015). Dies folgt daraus, dass auch die Anrechnung der Per-country-limitation unterliegt (s Tz 140, 246) und § 34c Abs 2 EStG immer nur "statt der Anrechnung" zur Anwend...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kostenrecht: Mittelgebühr in durchschnittlichen Fällen des § 40 Abs. 2 StBVV

Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 zur StBVV). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Anlage E kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV). Bei der Ge...mehr

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Vermietung und Verpachtung: Detailfragen zum Gesellschafterwechsel bei vermögensverwaltender GbR

Leitsatz 1. Eine GbR ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. 2. Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den Erwerb seiner Gesellsch...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Wirtschaftsprüfer

Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Wirtschaftsprüfer sind zur Beratung und Vertretung in Steuersachen befugt (§ 2 Abs 2 Wirtschaftsprüferordnung; > Hilfe in Steuersachen Rz 2, > Steuerberater). Zur Vertretung vor dem FG/BFH vgl § 62 FGO und > Rechtsbehelfe Rz 70 ff.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist (> Fristen) einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs 1 Satz 1 AO, § 56 Abs 1 FGO); es ist dies "ein grundlegendes Erfordernis eines rechtsstaatlichen Verfahrens" (Tipke, StuW 2004, 3 [9f] mit verfassungsrechtlichen Erwägunge...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Bundesfinanzhof

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Als oberstes Bundesgericht für das Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit ist der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München errichtet worden. Anschrift: Ismaninger Straße 109 in 81 675 München. Er ist Revisionsinstanz (> Rechtsbehelfe Rz 60 ff) in der zweizügigen Finanzgerichtsbarkeit. Der BFH hat für die Bundesrepublik Deutschland die Funktion des...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Bundesverfassungsgericht

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Das BVerfG in 76 131 Karlsruhe, Schlossbezirk 3, wacht über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen. Es wird in Steuersachen vor allem im Normenkontrollverfahren (> Rz 3) und im Beschwerdeverfahren tätig (> Rz 4). Zu Einzelheiten vgl das Gesetz über das BVerfG idF vom 11.08.1993 (BVerfGG) und die Geschäfts...mehr

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Nachweis der ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen

Leitsatz Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist hierbei nur die ortsübliche Auslastung der in diesem Ort angebotenen Ferienwohnungen und nicht auf die insgesamt angebotenen Betten/Schlafgele...mehr

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Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

Leitsatz Eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels ist nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen; es besteht daher kein Vorrang gegenüber einer Schätzung anhand des Verhältnisses der gesamten steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen. Normenkette § 15 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 UStG, Art. 173 Abs. 1 Unterabs....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Rechtsbehelfsverfahren

Rn. 68 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Durch den Zusammenveranlagungsbescheid ist nur der Ehegatte beschwert, dem gegenüber er wirksam bekannt gegeben worden ist. Der andere Ehegatte ist bei unwirksamer Bekanntgabe nicht rechtsbehelfsbefugt, BFH BStBl II 1972, 287; 1984, 285. Im Falle der wirksamen Bekanntgabe gegen beide Ehegatten kann sich jeder Ehegatte unabhängig vom anderen ...mehr

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Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

Leitsatz 1. Entscheidet der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO selbst anstelle seines Vertreters über einen zulässigen Ablehnungsantrag, schlägt dieser Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter auf die Endentscheidung durch, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht (Anschluss an BVerfG-Beschl...mehr

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Nachträgliche Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses führt zur Rechtswidrigkeit einer bei der Durchsuchung getätigten Sachpfändung

Leitsatz 1. Eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der "Wohnung" i.S. des § 287 Abs. 4 Satz 1 AO. 2. Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer derartigen Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Volls...mehr

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Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung

Leitsatz 1. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als "Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. 2. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon ausz...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Kostenrecht: Streitwert bei gesonderter Feststellung der Einlagenrückgewähr

Die Regelung des § 27 KStG bildet einen Bestandteil des Systems, das die Besteuerung von Kapitalgesellschaft und Anteilseigner miteinander verzahnt. Während Gewinne der Kapitalgesellschaft regelmäßig bei Ausschüttung einer Steuerbelastung beim Anteilseigner unterliegen, ist die bloße Rückgewähr des investierten Kapitals nicht steuerbar. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalg...mehr

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Krankenbeförderung - Voraussetzung der Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 5 KraftStG

Leitsatz Das FG beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich der Begünstigungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG und definiert hierbei den Begriff der Krankenbeförderung gestützt auf sozialversicherungsrechtliche Vorschriften. Sachverhalt Die Klägerin ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 49 PBefG - Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen. Im Rahmen dieser Tätigkeit befördert si...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.6 Aufhebung der Vollziehung

Tz. 29 Stand: EL 113 – ET: 09/2019 Die Aufhebung der Vollziehung richtet sich nicht wie die Aussetzung der Vollziehung auf die Verhinderung einer künftigen Vollstreckung aus einem Steuerbescheid. Die Aufhebung der Vollziehung ist vielmehr auf die Rückgängigmachung einer bereits durchgeführten Vollstreckung oder Vollziehung des Bescheids gerichtet. Geregelt ist die Aufhebung d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.5 Rechtsschutz bezüglich der Aussetzung der Vollziehung

Tz. 27 Stand: EL 113 – ET: 09/2019 Beantragt der Steuerpflichtige in seinem gegen einen Steuerbescheid gerichteten Einspruch oder später die Gewährung der AdV und versagt das Finanzamt diese, hat der Steuerpflichtige zwei Rechtsschutzmöglichkeiten: Er kann sich gegen die ablehnende Entscheidung der Gewährung der AdV mit dem Einspruch wenden. Bei der Versagungsentscheidung hand...mehr

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Elektronische Übermittlung eines Einspruchs an das Finanzamt

Leitsatz Die Übersendung eines Einspruchsschreibens aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) auf ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) ist geeignet, die Einspruchsfrist zu wahren. Sachverhalt Der Streit geht unter anderem um die Frage, ob die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 eingelegt hat. De...mehr

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Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

Leitsatz 1. Das Verständigungs- und Schlichtungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen hat obligatorischen Charakter, es führt daher bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zur Beseitigung der Doppelbesteuerung. 2. Wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der beteiligten Unternehmen durch Handlungen, die eine Gewinnberic...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.2 Situation im Steuerrecht

Tz. 7 Stand: EL 113 – ET: 09/2019 Im Steuerrecht hat der Gesetzgeber entschieden, dass Rechtsbehelfen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, d. h. dass die Aussetzung der Vollziehung nicht den Regelfall nach Einlegung eines Rechtsmittels darstellt. Wie oben bereits ausgeführt formuliert das Gesetz für den Einspruch nach § 347 AO (Anhang 1b) als allein zulässigen R...mehr

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Anwendung des § 15a EStG bei Beteiligung der KG an Zebragesellschaft

Leitsatz Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden GbR von einem Gesellschafter, hier einer KG, im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten (sog. Zebragesellschaft), ist die Vorschrift des § 15a EStG auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden. Die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei ...mehr

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Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess

Leitsatz Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG) erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Aufgrund des dadurch angeordneten Ausschlusses des § 101 AO hat das Kind insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht. Normenkette § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 101 AO, § 84 FGO Sachverhalt Der Kläg...mehr

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Schätzung der Einkünfte bei Vermietung von Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte

Leitsatz Ein Steuerpflichtiger, der (umsatzsteuerfreie) Überschusseinkünfte aus der Vermietung von Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte erzielt, begründet Schätzungsanlass, wenn er über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. Sachverhalt Der Kläger hatte ab dem 1.2.2008 einen Mietvertrag mit einer aus 6 Frauen bestehenden Mietergemeinschaft üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.5 Rechtsfolgen einer Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht

Rz. 26 Sofern der Beteiligte seinen Mitwirkungspflichten nicht bzw. nicht hinreichend nachkommt, er diese also verletzt, endet damit nicht zwangsläufig die Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde. Sie darf die weitere Sachaufklärung nicht einstellen, sondern muss vielmehr versuchen, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, solange und soweit sonstige Aufklärungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.3 Vereinbarkeit mit Verfassungs-/Europarecht

Rz. 55 Die in § 90 Abs. 2 S. 1 und 4 AO statuierten erweiterten Mitwirkungspflichten bei Vorgängen mit Auslandsbezug (Sachaufklärungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflichten) sind verfassungsgemäß.[1] Die Regelungen sind allesamt sachlich geboten und zur Wahrung einer gleichmäßigen Besteuerung nach Maßgabe der Gesetze geradezu unerlässlich. Rz. 56 Zur Frage de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.3 Angemessenheitsdokumentation

Rz. 82 § 90 Abs. 3 S. 2 AO erstreckt die Dokumentationspflicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine dem Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden (Angemessenheitsdokumentation). Hierbei sind allerdings nur die tatsächlich verwirklichten Geschäftsbeziehungen, nicht jedoch di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.5 Rechtsfolgen einer Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflicht

Rz. 61 Die zur allgemeinen Mitwirkungspflicht[1] dargestellten Rechtsfolgen (vgl. Rz. 26ff.) gelten entsprechend. § 90 Abs. 2 AO beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz [2] und die damit verbundenen primären Ermittlungspflichten der Finanzbehörde[3] und führt auch keine subjektive Beweislast ein. Die Finanzbehörde muss vielmehr alle sonstigen Erkenntnismittel ausschöpfen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.5 Vorlagepflicht/Vorlagefristen

Rz. 96 Nach § 90 Abs. 3 S. 5 AO soll die Finanzbehörde die Vorlage von Aufzeichnungen regelmäßig nur für die Durchführung, d. h. während und zur Vorbereitung einer Außenprüfung [1] verlangen. Das Vorlageverlangen der Finanzbehörde ist eine Ermessensentscheidung, die wie jeder Eingriffsakt mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen muss, aber gesetzlich in de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.1 Sachaufklärungs-/Beweismittelbeschaffungspflicht

Rz. 37 Nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO trifft die Beteiligten bei Vorgängen mit Auslandsbezug eine Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Dabei haben sie alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.[1] Dies geht deutlich über die Regelung des § 90 Abs. 1 AO hinaus, der lediglich zu einer Mitwirkung bei der Sachaufklärung sowie e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.4 Grenzen der erweiterten Mitwirkungspflicht

Rz. 58 Die Sachaufklärungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflichten unterliegen im Einzelfall den allgemeinen pflichtenbegrenzenden Grundsätzen. Die Erfüllung der dem Beteiligten auferlegten Mitwirkungshandlung muss deshalb notwendig und geeignet, erfüllbar, erforderlich, verhältnismäßig sowie zumutbar sein.[1] Rz. 59 Die in § 90 Abs. 2 S. 2 AO vorgesehene Begr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.3 Beweisvorsorgepflicht

Rz. 53 Die Beteiligten haben bei Vorgängen mit Auslandsbezug alle bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung und Beweismittelbeschaffung auszuschöpfen.[1] § 90 Abs. 2 S. 4 AO intensiviert diese Pflicht noch dadurch, dass dem Beteiligten aufgegeben wird, bereits bei der Gestaltung seiner Verhältnisse Beweisvorsorge zu treffen.[2] Rz. 54 D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.5 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle

Rz. 89 § 90 Abs. 3 S. 8, 1. Hs. AO beschränkt das Erfordernis der zeitnahen Erstellung von Aufzeichnungen auf außergewöhnliche Geschäftsvorfälle. Hierdurch soll der mit einer Vorratsdokumentation verbundene Aufwand für die betroffenen Unternehmen reduziert werden. Weder das Gesetz noch die GAufzV geben Auskunft, wann ein Geschäftsvorfall die Schwelle zur Außergewöhnlichkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 6 Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.[1] Sie ermitteln den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen.[2] Die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden sind jedoch begrenzt. Ohne die Mitwirkung des Beteiligten könnte sie dem Auftrag zur Ermittlung des steuererheblichen Sachverhalts nicht genügen. Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.1 Umfang der Mitwirkungspflicht

Rz. 12 § 90 Abs. 1 S. 1 AO beschreibt nur einen allgemeinen Grundsatz, der durch eine Reihe spezieller, auf die jeweilige Verfahrenslage abgestimmter Bestimmungen konkretisiert wird. Eine eigenständige Rechtsgrundlage beinhaltet die Vorschrift wegen ihrer unzureichenden Bestimmtheit nicht. Der Einsatz von Zwangsmitteln[1] setzt regelmäßig einen Verwaltungsakt voraus, der auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 76 Der persönliche Anwendungsbereich der Dokumentationspflichten erstreckt sich auf unbeschränkt oder beschränkt Stpfl., die Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhalten. Erfasst werden zum einen inländische Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften im Ausland unterhalten. Zum anderen fallen unter § 90 Abs. 3 S. 1 AO inländische Tochtergesellschaften, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.3 Vereinbarkeit mit Europarecht

Rz. 74 Die Gemeinschaftsrechtskonformität des § 90 Abs. 3 AO ist umstritten. Das Schrifttum hält die Vorschrift überwiegend für europarechtswidrig.[1] Da die Dokumentationspflichten ausschließlich an grenzüberschreitende Sachverhalte anknüpften, während Inlandsfälle ausgeklammert blieben, verstoße die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit[2] und die Kapitalverkehrsfreiheit.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.2 Grenzen der Mitwirkungspflicht

Rz. 17 Die allgemeine Mitwirkungspflicht dient zur Aufklärung des Sachverhalts. Sie wirkt deshalb wie ein Beweismittel.[1] Da die Finanzbehörde nach § 92 S. 1 AO grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die heranzuziehenden Beweismittel entscheidet, gelten auch im Rahmen des § 90 Abs. 1 AO die allgemeinen Ermessensgrenzen. Die vom Beteiligten verlangte Mitwirkungshand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.2 GAufzV/Verwaltungsgrundsätze-Verfahren

Rz. 72 § 90 Abs. 3 S. 11 AO enthält zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung eine Verordnungsermächtigung. Von dieser hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrats durch die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Abs. 3 der AO [1] umfangreich Gebrauch gemacht.[2] Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 191...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.5 Versicherung an Eides Statt/Bevollmächtigung der Finanzbehörde

Rz. 50 Sollte sich ein Staat oder Gebiet in der Zukunft wider Erwarten doch als unkooperativ erweisen, so wird die Finanzbehörde ermächtigt, den Stpfl. zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt aufzufordern. § 90 Abs. 2 S. 3 AO ist lex specialis zu § 95 AO. Nach dem Wortlaut geht der Umfang der eidesstattlichen Versicherung über § 95 Abs. 1 S. 1 AO hinaus, weil nicht nur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 90 Abs. 1 AO statuiert eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung im Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage, die es der Finanzbehörde ermöglichen würde, von dem Beteiligten ein konkretes Verhalten zu verlangen. Hierfür ist sie inhaltlich zu unbestimmt.[1] Die tradierte Rollenverteilung zwisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.3.4 Vollständigkeitsgebot/Wahrheitspflicht

Rz. 20 Darüber hinaus regelt § 90 Abs. 1 S. 2 AO die Art und Weise der Mitwirkung. Der Beteiligte erfüllt seine Mitwirkungspflicht insbesondere durch vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalts. Eine den Grundsätzen des § 85 AO genügende Besteuerung setzt voraus, dass die Finanzbehörde genaue Kenntnis von den gesetzesausfüll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.2 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File)

Rz. 80 Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO haben Stpfl., die Geschäftsbeziehungen nach § 1 Abs. 4 AStG unterhalten, anhand des vorgegebenen Dokumentationsstandards zu belegen, dass diese Geschäftsbeziehungen so bemessen sind, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen unter gleichen oder ähnlichen Umständen vereinbart worden wären.[1] Grundsätzlich dient diese Dokume...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.1 Anlass/Zweck der Vorschrift

Rz. 67 § 90 Abs. 3 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen[1] neu gefasst, um den Empfehlungen der G20/OECD im finalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 hinsichtlich des dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationsansatzes zu entsprechen.[2] Damit wurde die Dokumentat...mehr