Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4.1 Information der Berufskammer

Rz. 9 Die Finanzbehörde informiert die Berufskammer über die Vorwürfe, die gegen den Berufsangehörigen erhoben werden, und über die beabsichtigten bußgeldrechtlichen Maßnahmen, indem sie die Bußgeldakten (Hauptakten) zur Einsicht vorlegt.[1] Die Akte ist zu versehen mit einem zusammenfassenden wesentlichen Ermittlungsergebnis und einer rechtlichen Würdigung.[2] Auch die Teil...mehr

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Übernahmegewinn nach § 34a EStG tarifbegünstigt – Umfang der gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 EStG

Leitsatz 1. Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Danach ansetzende außerbilanzielle Gewin...mehr

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Leistungsort bei Umsätzen mit Sportwetten

Leitsatz Richtet sich der Ort der Leistung nach dem Sitz des Empfängers, ist von einer im Inland steuerbaren Leistung auszugehen, wenn ein ausländischer Empfängerort nicht nachgewiesen werden kann. Sachverhalt Streitig ist die Umsatzbesteuerung von (Vermittlungs-)Leistungen im Zusammenhang mit Sportwetten in den Streitjahren 2014 und 2015. Die Klägerin betreibt unter anderem ...mehr

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Vorläufige Festsetzung von Zinsen

Kommentar Ob die gesetzlich vorgesehene Höhe der Steuerzinsen (§§ 233 ff. AO) angesichts des aktuellen Zinsniveaus noch als verfassungskonform angesehen werden kann, ist umstritten, weshalb Zinsfestsetzungen – wenn verfahrensrechtlich möglich – vorläufig durchzuführen sind. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 2.5.2019 im Einzelnen zur vorläufigen Zinsfestsetzung von ...mehr

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AGS 05/2019, Höhe der Verfa... / 2 Aus den Gründen

Die aufgrund eines Beschwerdewerts von mehr als 200,00 EUR nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen über die bereits erfolgte Vergütungsfestsetzung hinausgehenden Anspruch. Über die Beschwerde entscheidet d...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kostenrecht: PKH für vor Klageerhebung erledigte Untätigkeitsklage?

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Bewillig...mehr

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Verpächterwahlrecht bei Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung – Bedeutung des Sonderbetriebsvermögens bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils in Personengesellschaft

Leitsatz 1. Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung", sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. April 2002 – X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c bb (1)). 2. Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 4 Abs. 4

Rz. 8 Auf die pauschal zu zahlende Abgabe sind §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 AO und auch § 69 FGO nicht anzuwenden. Da die pünktliche Zahlung zwingende Voraussetzung des Eintritts der Straf- und Bußgeldfreiheit und der damit verbundenen Steuerbefreiung ist, würde jede andere Regelung dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Wären die genannten Normen anwendbar, so würde di...mehr

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"Erste Tätigkeitsstätte" nach neuem Reisekostenrecht (2): Beschäftigung als Flugzeugführerin

Leitsatz 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. 2. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, w...mehr

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Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Leitsatz 1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt ...mehr

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Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde aufgrund DSGVO

Leitsatz Ein Akteneinsichtsrecht ist zwar nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt, es besteht aber ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeitete personenbezogenen Daten. Dies gilt auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO. Sachverhalt Der Kläger war zu einem Drittel an einer Ende 2008 aufgelösten GbR beteiligt, bei der ab dem Jahr 2...mehr

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Doppelte Haushaltsführung – Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung

Leitsatz Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Normenkette § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Sachverhalt Die Kläger, die zusammen z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.2 "Schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 83 Im Gegensatz zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter tritt der schwache nicht in die steuerlichen Pflichten des Schuldners ein, selbst wenn er die ihm eingeräumten Verwaltungsbefugnisse überschreitet.[214] Auch die Erteilung von Einzelermächtigungen (s. o. Rdn. 54 ff.) ändert daran nichts.[215] Ordnet das Gericht jedoch ein besonderes Verfügungsverbot an (siehe hier...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Kostenrecht: Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

Durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011 (BGBl 2011 I, S. 2302) hat der Gesetzgeber in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geregelt, dass derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt wird. Die Angemessenhe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Rechtsschutz

Rz. 23 Gegen die Aussetzungsentscheidung der Finanzbehörde, die keine finanzbehördliche Verfahrenshandlung, sondern ein Verwaltungsakt ist, ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO statthaft. Die Zulässigkeit des Einspruchs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ggf. auch die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erfüllt sind. Das Rechtsschutzbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Für die Finanzbehörde besteht nach § 367 AO die Pflicht zur Entscheidung über den anhängigen Einspruch. Sie kann als Trägerin des Einspruchsverfahrens dessen Ablauf gestalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens aber begrenzt. Die Finanzbehörde hat die Amtspflicht, über den Einspruch in angemessener Zeit zu entscheiden. A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.4 Abhängigkeit der Sachentscheidung

Rz. 14 Die Einspruchsentscheidung muss ganz oder zum Teil von der im anhängigen Verfahren zutreffenden Regelung abhängig sein. Teilweise wird dann von einem "vorgreiflichen Verfahren" oder einer "vorgreiflichen Entscheidung" gesprochen.[1] Rz. 14a Abhängigkeit ist stets gegeben, wenn die Finanzbehörde an die Entscheidung in dem anderen Verfahren rechtlich gebunden ist. Abhäng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Gründe für den zeitweiligen Stillstand des Einspruchsverfahrens

Rz. 3 Von der Entscheidungspflicht in angemessener Zeit ist die Finanzbehörde ausnahmsweise entbunden, wenn eine Anordnung der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgt ist, wobei der wesentliche Aussetzungsgrund für das Einspruchsverfahren der Finanzbehörde in § 363 Abs. 1 AO normiert ist. zwischen der Finanzbehörde und dem Einspruchsführe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2 Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

Rz. 7 Die Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch setzt ferner voraus, dass die der Einspruchsentscheidung vorgreifende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses befindet. Rechtsverhältnisse i. d. S. sind die aus einem konkreten Sachverhalt resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten oder zwischen Rechtssub...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Anhängigkeit eines anderen Verfahrens

Rz. 12 Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muss den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bilden bzw. von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen sein. Welcher Art das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ist, ist unerheblich. Liegt die Entscheidungskompetenz anderer Verfahren bei der für die Einspruchsentscheidung zuständigen Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.2 Zweckmäßigkeit

Rz. 31 Die Anordnung des Ruhens muss der Finanzbehörde zweckmäßig erscheinen. Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn dadurch für die Finanzbehörde ihrer Meinung nach unnötiger Verwaltungsaufwand [1] widersprüchliche Entscheidungen oder spätere Korrekturen der Entscheidung vermieden werden.[2] Die Anordnung des Ruhens setzt damit die Zulässigkeit des anhängigen Einspruchsverfahrens v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Wirkung der Verfahrensaussetzung

Rz. 25 Die AO enthält keine Aussage zu den Rechtswirkungen der Aussetzungsentscheidung, sodass die zivilprozessualen Grundsätze entsprechend anzuwenden sein dürften.[1] Rz. 26 Nach § 249 Abs. 1 ZPO bewirkt die Aussetzung eine Unterbrechung von Fristen, sodass der Lauf einer Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt. Diese Reg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Ruhen kraft Gesetzes – "Zwangsruhe"

Rz. 33 Nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruht das Einspruchsverfahren, wenn sich der Einspruch darauf stützt, dass wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Hierdurch wird eine Vielzahl überflüssiger Einspruchsentscheidungen und Klag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens

Rz. 6 Mit der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch, also dem tatsächlichen Stillstand des Einspruchsverfahrens, sollen divergierende Sachentscheidungen verhindert werden. Demgemäß ist eine Aussetzung nur dann berechtigt, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Einspruchs auch eine Sachentscheidung treffen kann, also die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeitsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Entscheidung über die Aussetzung wird von der Finanzbehörde getroffen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Rz. 16 Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung vor, so kann nach § 363 Abs. 1 AO die Finanzbehörde die Aussetzung anordnen. Die Aussetzungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Bei der Ermessensentsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Grundlage

Rz. 29 § 363 Abs. 2 AO setzt ein durch die Einspruchseinlegung nach § 357 AO anhängiges Einspruchsverfahren voraus.[1] Das Ruhen des Einspruchsverfahrens ist ein tatsächlicher Zustand, der seitens der Finanzbehörde jederzeit durch die Fortführung des Einspruchsverfahrens beendet werden kann.[2] Die Anordnung des Ruhens stellt einen zureichenden Grund i. S. v. § 46 FGO dar, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.3 Zustimmung

Rz. 32 Die Zustimmung des Einspruchsführers ist Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens. Das Ruhen des Verfahrens ist grds. nur bei Einvernehmlichkeit zwischen der Finanzbehörde und allen Einspruchsführern zulässig.[1] Zum Einspruchsverfahren nach § 360 AO Hinzugezogene haben hier nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Einfluss auf das Verfahren.[2] Rz. 32a Die Zustimmung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.2 Anordnung des Ruhens und Fortführung des Verfahrens

Rz. 32b Die Anordnung des Ruhens sowie dessen Ablehnung sind Verwaltungsakte.[1] Sie setzen demgemäß ein eindeutiges Verhalten der Finanzbehörde voraus.[2] Für die Rechtsfolgen gelten die Ausführungen zur Aussetzungsentscheidung entsprechend. Rz. 32c Die Finanzbehörde muss zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens die Anordnung des Ruhens widerrufen[3] und dies dem Einspruchsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Allgemeines

Rz. 35 Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren enthalten keine Regelung über die Unterbrechung des Verfahrens in besonderen Gründen. Eine solche Unterbrechung kann aber gleichwohl im Einzelfall berechtigt sein. Nach übereinstimmender Ansicht gelten insoweit, wie für das finanzgerichtliche Verfahren auch, die §§ 239–250 ZPO entsprechend.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Zweck der Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO

Rz. 4 Das Interesse des Einspruchsführers an einer zeitnahen Entscheidung und damit beschleunigten Verfahrensabwicklung ist dann nicht vorrangig, wenn dadurch das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berührt wird.[1] § 363 Abs. 1 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, bei der Gefahr divergierender Rechtsentscheidungen von dem Abschluss des anhängigen Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Rechtscharakter, Form und Inhalt

Rz. 19 Die Aussetzungsentscheidung ist ein verfahrensgestaltender selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Auf diesen finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes nach § 118ff. AO Anwendung. Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung. Rz. 20 Entgegen § 119 Abs. 2 AO ist aber aus Gründen der Verfahrenssicherheit stets eine ausdrückliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Widerruf und Fortführung des Verfahrens

Rz. 22 Die Aussetzung der Einspruchsentscheidung endet nach § 124 Abs. 2 AO – aufgrund der Befristung – automatisch mit der "Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde".[1] Rz. 22a Die Finanzbehörde kann die Aussetzung außerdem nach § 131 AO widerrufen. Rz. 22b Bei der Fortführung des Einspruchsverfahrens und vor Erl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.1 Wichtiger Grund

Rz. 30 Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wichtige Gründe sind z. B.: anhängige Musterprozesse, Verfassungsbeschwerden, Normenkontrollklagen, die Durchführung einer Außenprüfung zur Ermit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Wirkung der Unterbrechung

Rz. 39 Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes mit Vorliegen des Unterbrechungstatbestands mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Aussetzung ein. Sie endet mit der Verfahrensaufnahme durch den Rechtsnachfolger bzw. durch die zur Verfahrensfortführung befugte Person.[1] Rz. 40 Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt unabhängig von der Zulässigkeit des Einspruchs[2] e...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Voraussetzungen eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags

Leitsatz Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängt, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Normenkette § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG Sachverhalt Die Klägerin schloss auf...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens

Leitsatz 1. Ein isoliertes Verfahren auf Bewilligung von PKH stellt ein Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Dagegen ist eine sich hieran anschließende Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ein Rechtsbehelf, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist. 2. Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung besteht für ein finanzgerichtli...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

Leitsatz Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12.7.2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis fe...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten

Leitsatz 1. Eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der tierische Rohstoffe u.a. zu Tierfett verarbeitet werden, kann die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Verwendung des Tierfetts als Heizstoff der Herstellung von Energieerzeugnissen dient, nicht aber insoweit, als durch eine solche Verwendung andere Erzeugnisse hergestellt ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Doppelpräsident und Geschäftsverteilung

Leitsatz Ist der Präsident eines FG zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, muss der Geschäftsverteilungsplan erkennen lassen, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist, damit in seiner Person kein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorliegt. Normenkette § 1, § 4, § 5 Abs. 1, § 119 Nr. 1 FGO, § 21e GV...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aussetzung der Vollziehung: Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Leitsatz Ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht. Normenkette § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG, Ar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 3.2.2.2 Einkünfte aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit

Rz. 49 Der Begriff des Einkommens ist wertneutral. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einkünfte im Rahmen eines von der Rechtsordnung gebilligten Vertrags zufließen oder ob überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt. Dazu bestimmt § 40 AO, dass es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein steuerlich bedeutsames Verhalten gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 1.2 Kompetenz

Rz. 2 Die Gesetzgebungskompetenz für die ESt steht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG). Die ESt gehört zu den Gemeinschaftsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern je zur Hälfte zusteht (Ertragskompetenz). Daneben haben die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 5 GG einen Anspruch i. H. v. 15 % an LSt und veranlagter ESt sowie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Beispiele

Rz. 14 § 360 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AO stellt klar, dass die rechtlichen Interessen in Haftungsfällen stets berührt sind, wenn sich die Haftung nach Steuergesetzen z. B. nach den §§ 69ff. AO ergibt. Die Hinzuziehung des voraussichtlichen Haftungsschuldners ist nur eine einfache.[1] Der voraussichtliche Haftungsschuldner muss also nicht, sondern kann nach dem Ermessen der Finanzbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.4 Wirkung

Rz. 44 Nach Bekanntgabe der Beschränkungsentscheidung muss die Finanzbehörde diejenigen Mitberechtigten hinzuziehen, die innerhalb der Antragsfrist begründet ihre Hinzuziehung beantragen. Die Finanzbehörde ist allerdings an einer Hinzuziehung ohne Antragstellung nicht gehindert. Rz. 45 Mitberechtigte, die keinen Antrag auf Hinzuziehung stellen und von der Finanzbehörde auch n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 8.1 Anwendungsbereich und Zweck der Regelung

Rz. 40 § 360 Abs. 5 AO regelt, entsprechend § 60a FGO, eine Besonderheit des Hinzuziehungsverfahrens im Fall der notwendigen Hinzuziehung. Das Hinzuziehungsverfahren kann bei einer Vielzahl von Beteiligten, denen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und deren Hinzuziehung damit notwendig und die Finanzbehörde hierzu verpflichtet ist, sehr arbeitsaufwendig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.2 Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens

Rz. 6b Die Hinzuziehung nach § 360 AO setzt die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens, also die Einlegung des Einspruchs, voraus. Sie ist zulässig bzw. notwendig bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, durch den die Anhängigkeit entfällt. Das Einspruchsverfahren wird einerseits durch die Rücknahme- bzw. Erledigungserklärung des Einspruchsführers, andererseits durch Bekann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.4.4 Ausschluss der Hinzuziehung

Rz. 8 Die Hinzuziehung ist nicht erforderlich, wenn entspr. § 73 Abs. 2 FGO mehrere Einspruchsverfahren miteinander verbunden werden können.[1] Rz. 8a Verwaltet die Finanzbehörde, die Trägerin des Einspruchsverfahrens ist, die Abgabe nur für einen anderen Abgabenberechtigten, so kann die Finanzbehörde den Abgabenberechtigten gemäß § 360 Abs. 2 AO nicht hinzuziehen. Dessen Int...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7 Unterlassen der Hinzuziehung

Rz. 37 Die Rechtsfolgen aus der Unterlassung der Hinzuziehung sind nach der Art der Hinzuziehung unterschiedlich. Wird die einfache Hinzuziehung unterlassen, so stellt dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es entfällt lediglich die aus der Hinzuziehung resultierende Bindungswirkung.[1] Rz. 38 Demgegenüber ist das Unterlassen der notwendigen Hinzuziehung, soweit sie n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5.1 Beteiligtenstellung

Rz. 25 Der Hinzugezogene wird nach § 359 Nr. 2 AO Beteiligter im Einspruchsverfahren des Einspruchsführers. Die Beteiligtenstellung wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der die Hinzuziehung regelnde Verwaltungsakt wirksam wird, also mit der Bekanntgabe der Hinzuziehungsanordnung. Die Beteiligtenstellung erlangt auch derjenige, der von der Finanzbehörde – fehlerhaft – zum ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.3 Anhörungspflicht der Finanzbehörde

Rz. 33 Nach § 360 Abs. 1 S. 2 AO hat die Finanzbehörde vor einer Hinzuziehung den Einspruchsführer und tunlichst auch die übrigen Beteiligten des Einspruchsverfahrens sowie den Hinzuzuziehenden[1] zu hören, sofern dieser die Hinzuziehung nicht selbst beantragt oder angeregt hat. Die Anhörungspflicht besteht entsprechend auch für die notwendige Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 ...mehr