Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Gebührenrecht: Erledigungsgebühr als besondere Tätigkeitsgebühr

In einem Verfahren vor dem FG Köln (Urteil v. 29.5.2018, 2 Ko 3253/17) ging es um die Frage, ob eine gesonderte Erledigungsgebühr entstanden ist. Die gerichtliche Erledigungsgebühr ist in den Nrn. 1002, 1003 VV RVG geregelt. Danach entsteht sie u. a., wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltu...mehr

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Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens nach formwechselnder Umwandlung in eine Personengesellschaft

Leitsatz § 37 Abs. 7 KStG ist nach formwechselnder Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft auf Erträge aus der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens bei der Personengesellschaft anzuwenden, wenn an ihr entweder unmittelbar oder über eine Personengesellschaft mittelbar ausschließlich Körperschaften beteiligt sind (entgegen BMF-Schreiben vom 14. Januar ...mehr

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Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts

Leitsatz 1. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. 2. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem ...mehr

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Anfechtung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung durch den Vergütungsgläubiger

Leitsatz 1. Die Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vor der Klageerhebung durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt hat. 2. Der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Allgemeines

Rz. 9 § 365 Abs. 3 AO entspricht inhaltlich § 68 FGO. Der ändernde bzw. ersetzende Verwaltungsakt ("neuer Verwaltungsakt") wird mit seinem Erlass kraft Gesetzes automatisch zum Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens gegen den geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt ("alter Verwaltungsakt"). Der "alte Verwaltungsakt" ist nicht mehr Gegenstand des Einspruchsverfahrens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7 Verletzung des Erörterungsgebots

Rz. 29 Die Verletzung des Erörterungsgebots durch die Finanzbehörde bewirkt nicht die Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung[1], hat aber grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit zur Folge. Der Verfahrensfehler führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn eine andere Sachentscheidung nicht hätte getroffen werden können.[2] Die Rechtswidrigkeit der Einspruchse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.6 Rechtsschutz

Rz. 27 Die Ablehnung der Erörterung wird mittlerweile einhellig als Verwaltungsakt qualifiziert [1], denn es handele sich um eine gegenüber dem Stpfl. getroffene einzelfallbezogene Regelung. Dagegen soll die Ladung zu einem Erörterungstermin nach überwiegender Auffassung kein Verwaltungsakt sein.[2] Es werde nur ein Termin mitgeteilt, dessen Nichtbefolgung ohne Konsequenzen is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6.3 Rechtsschutz bei Ablehnung

Rz. 11 Die Ablehnung eines Antrags auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen stellt nach überwiegender Auffassung einen isoliert mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[1] Birkenfeld und Cöster, die in der Ablehnung eine nicht selbständig anfechbare vorbereitende Verfahrenshandlung sehen[2], ist nicht zu folgen, denn die Ablehnung erfüllt alle Voraussetzungen ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Teilnahmerecht an der Beweisaufnahme (Abs. 2)

Rz. 7 Im allgemeinen Verwaltungsverfahren kann die Finanzbehörde die Beweisaufnahme durchführen, ohne dass der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter einbezogen werden muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch § 91 AO gewährleistet, wonach der Beteiligte grundsätzlich vor Erlass eines Verwaltungsakts gehört werden soll. Abweichend hiervon ist im Einspruchsverfahren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Erörterungsgebot für die Finanzbehörde

Rz. 2 Die Finanzbehörde kann den Einspruchsführer und weitere Beteiligte nach § 364a Abs. 1 S. 3 AO von Amts wegen zur Erörterung laden. Auf den formfreien[1] Antrag des Einspruchsführers soll die Finanzbehörde die Sache erörtern. Die Vorschrift hat keinen zwingenden Charakter, sondern die Erörterung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei einem Erörterungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Hinweise

Rz. 16 Die Gewährung der Akteneinsicht kommt nur für die Beteiligten des Einspruchsverfahrens[1] des jeweiligen Steuerrechtsverhältnisses in Betracht, nicht jedoch für möglicherweise zum Verfahren hinzuzuziehende Dritte.[2] Erst durch die Hinzuziehungsverfügung wird das Akteneinsichtsrecht begründet. Rz. 17 Die Akteneinsicht soll dem Einspruchsführer die sachgerechte Wahrnehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör

Rz. 1 Der dem Bürger grundgesetzlich garantierte formelle Rechtsschutz erfordert inhaltlich, dass er Gelegenheit hat, im Verfahren seine Ansicht vorzutragen und sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Dies setzt umgekehrt voraus, dass der Beteiligte des Verfahrens von der Finanzbehörde auch informiert wird, dass er sachgerecht sei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Unterlagen der Besteuerung

Rz. 5 "Unterlagen der Besteuerung" i. S. v. § 364 AO sind alle Erkenntnisse und Feststellungen der Finanzbehörde über die Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 199 Abs. 1 AO, d. h. über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der "Steuer" maßgebend sind. § 364 AO gilt für alle Einspruchsverfahren, also nicht nur, soweit sie sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Aufklärungsbefugnis im Einspruchsverfahren

Rz. 3 Die Finanzbehörde hat im Einspruchsverfahren den angefochtenen Verwaltungsakt nicht nur auf seine Recht- bzw. Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern auch den Sachverhalt aufzuklären. Dieser ist nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 88 AO von Amts wegen, auch zugunsten der Beteiligten, zu ermitteln. Hierzu kann die Finanzbehörde sich aller gemäß § 92 AO zulässigen Beweismittel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Erörterungsmöglichkeit für den Beteiligten

Rz. 7 Das Erörterungsgebot besteht für die Finanzbehörde. § 364a AO dient in Erfüllung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs in erster Linie dem Schutz des Beteiligten. Die angestrebte Verfahrenserleichterung für die Finanzbehörde begründet für den Beteiligten keine Pflicht zur Erörterung, also keine steuerliche Mitwirkungspflicht. Es ist dem Beteiligten unbenommen, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist die Fortsetzung des allgemeinen Verwaltungsverfahrens in Steuersachen [1], allerdings in einem besonderen Abschnitt mit der Zielrichtung, die Untätigkeit oder den Verwaltungsakt der Finanzbehörde auf Rechtmäßigkeit und bei Ermessensentscheidungen auch auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über den Sachverhalt neu zu entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2.2 Beispiele

Rz. 16 § 365 Abs. 3 AO ist demzufolge anwendbar bei folgenden "ändernden" Verwaltungsakten: Änderung von Steuerbescheiden, die gemäß § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob in dem Änderungsbescheid der Nachprüfungsvorbehalt bestehen bleibt oder aufgehoben wird.[1] Auch die nachträgliche Aufnahme des Nachprüfungsvorbeha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.3 Beispiele für eine Ersetzung

Rz. 21 Eine Ersetzung wird in folgenden Fällen angenommen: Aufhebung eines Verwaltungsakts mit zwei Steuerfestsetzungen und Wiederholung mit nur einer Steuerfestsetzung.[1] Aufhebung einer Prüfungsanordnung und Erlass einer neuen Prüfungsanordnung für dieselben Steuerarten und Zeiträume mit anderem Prüfer.[2] Erlass eines sog. "Endbescheids" gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Absehen von der Erörterung

Rz. 14 Das Erörterungsgebot besteht grundsätzlich, insbesondere wenn der Einspruchsführer die Erörterung beantragt hat. Das generelle Unterlassen der Erörterung unter dem Vorwand der allgemeinen Arbeitsüberlastung ist pflichtwidrig. Nur in Ausnahmefällen handelt die Finanzbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie die beantragte Erörterung unterlässt. Die Finanzbehörde darf ermes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 364 AO ist im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör zwar ein sehr schwerwiegender Verfahrensfehler[1], dieser hat aber auf die rechtliche Wirksamkeit einer erlassenen Einspruchsentscheidung keinen Einfluss. Insbesondere wird sie deshalb nicht nichtig.[2] Die unterlassene Mitteilung der Besteuerungsunterlagen in ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.2 Form

Rz. 23 Die Erörterung nach § 364a AO ist grds. in Form eines unmittelbaren Erörterungsgesprächs zwischen der Finanzbehörde und den geladenen Beteiligten durchzuführen. In geeigneten Fällen ist aber auch im allseitigen Einverständnis ein Telefonat des Amtsträgers mit dem Einspruchsführer oder eine Konferenzschaltung mit mehreren Beteiligten möglich.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6.2 Nachholung

Rz. 10 Wird die Information in der Einspruchsentscheidung nachgeholt, so ist der Fehler gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt.[1] Die Nachholung kann auch noch bis zur Klageerhebung außerhalb der Einspruchsentscheidung erfolgen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Allgemeines

Rz. 13 Eine besondere Form der Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Einsichtnahme in die behördlichen Akten.[1] Das Recht auf Akteneinsicht ist in der AO nicht geregelt. Es wird für das Einspruchsverfahren auch nicht durch § 364 AO begründet.[2] Das Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen und das Akteneinsichtsrecht sind zwei voneinander grundsätzlich unabhängige For...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.2 Begriff

Rz. 20 Der Begriff der "Ersetzung" wird in der AO an anderer Stelle nicht verwendet. Er findet sich jedoch in § 68 FGO. Die Bestimmung seines Inhalts hat unter Berücksichtigung des Zwecks des § 365 Abs. 3 AO zu erfolgen, dem Einspruchsführer ein erneutes Einspruchsverfahren zu ersparen. Der Begriff der Ersetzung ist weit auszulegen.[1] Rz. 20a Eine Ersetzung i. d. S. liegt de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Erörterungsinhalt

Rz. 10 Gegenstand der Erörterung ist der Sach- und Rechtsstand in dem anhängigen Einspruchsverfahren. Die Erörterung dient der gegenseitigen Information und dem Meinungsaustausch. Das Erörterungsgebot ist fallbezogen und besteht nur hinsichtlich solcher Tatsachen, die die Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung verwenden will. Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, ...mehr

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Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

Leitsatz 1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. 2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund ­eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach...mehr

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Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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Honorargestaltung für Steue... / 4 Kollegenecke: Nur notwendige Aufwendungen erstattungsfähig

Frage: Welche Kosten eines Finanzgerichtsprozesses können als notwendige Aufwendungen erstattet werden? Und darf es sich dabei insbesondere auch um Kosten eines parallel zum Hauptsacheverfahren geführten AdV-Verfahrens handeln? Antwort: In § 139 Abs. 1 FGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass erstattungsfähige Kosten neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zwec...mehr

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§ 23 Strafrecht / Literaturtipps

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Voraussetzungen

Rz. 168 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher als auch dinglicher sowie öffentlich-...mehr

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Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

Leitsatz Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Arrest­anordnung sind auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage diejenigen Umstände maßgebend, die aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung tatsächlich vorgelegen haben. Normenkette § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 324 Abs. 1 AO Sachverhalt Die Klägerin und Revisions...mehr

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Ortsübliche Vergleichsmiete: Keine Ermittlung nach der sog. EOP-Methode

Leitsatz 1. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf ­der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung). 2. Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z.B. einen erfahrenen Makler, beurteilen las...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 28

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 117

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO §§ 140, 141

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 34

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 161

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 182

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 49

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Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 142 Prozesskostenhilfe

Schrifttum Bartone, Verfahrensrechtliche Fragen beim Insolvenzverfahren, AO-StB 2004, 142; Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 22; Bartone, Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2009, 150 (Teil 1), 180 (Teil 2); Balmes/Geuß, Prozesskostenhilfe [PKH] – Kommentierter Musterantrag für das finanzgeric...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 120 Einlegung der Revision

Schrifttum S. Schrifttum zu Vor § 115 bis 134 FGO. A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift findet nur in den Fällen Anwendung, in denen die Revision zugelassen worden ist. Sie regelt in § 120 Abs. 1 und Abs. 2 FGO die formellen Anforderungen an die Einlegung der Revision und bestimmt zudem den Lauf der Revisionsbegründungspflicht in den Fällen, in de...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 76 Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht

Schrifttum Tipke, Die Untersuchungsmaxime im Steuerprozeß und ihre Auswirkungen, DStR 1962/63, 234; J. Martens, Informationsbeschaffung im Steuerprozess, Felix-FS 1989; Seer, Der Einsatz von Prüfungsbeamten durch das Finanzgericht, Diss. Köln, Berlin 1993; Köhler-Rott, Der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsprozess und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, Diss. München 1997...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO Vorbemerkungen zu § 135

Schrifttum Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56; Gersch, Die Kosten des Beigeladenen, AO-StB 2001, 59; Gluth, Kostenüberlegungen bei Beendigung des Verfahrens, AO-StB 2001, 156; Mack, Kosten im FG-Verfahren, AO-StB 2002, 321; H. Schwarz, Probleme der Streitwertermittlung, AO-StB 2003, 165; Braun/Hansens, RVG-Praxis, 1. Aufl. 2004; Dellner, Auswirk...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 33 Zulässigkeit des Rechtswegs

Schrifttum Bartone, Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten, AO-StB 2008, 55; Gärditz, Die Rechtswegspaltung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, Verw 43 (2010), 309; Schmittmann, Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Finanzverwaltung aus dem Informationsfreiheitsrecht, NZI 2012, 633. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – E...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 93a Übertragung und Aufzeichnung einer Aussage

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 81 Beweiserhebung

Schrifttum Seer, Der Einsatz von Prüfungsbeamten durch das FG – Zulässigkeit und Grenzen der Delegation richterlicher Sachaufklärung auf nichtrichterliche Personen, Diss. Köln 1992, Berlin 1993; Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016. A. Sachverhaltserforschung und Beweis Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 81 FGO regelt die Grundsätze der Beweiserhebung und ergänzt dahe...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO Vorbemerkungen zu §§ 115–134

Schrifttum Ruban, Der Rechtsweg zum Bundesfinanzhof, StVj 1991, 142; von Wedelstädt, Die Tücken der Nichtzulassungsbeschwerde, DB 1991, 1899; Schuhmann, Die Nichtzulassungsbeschwerde aus der Sicht des Bundesfinanzhofs, DStZ 1992, 28; Sangmeister, Zurückweisung der Revision der Revision als unbegründet trotz absoluten Revisionsgrundes bei Unzulässigkeit der Klage, ZIP 1994, 230; K...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 96 Freie Beweiswürdigung, notwendiger Inhalt des Urteils

Schrifttum Weber-Grellet, In dubio pro quo? – Zur Beweislast im Steuerrecht, StuW 1981, 48; Martin, Wechselwirkung zwischen Mitwirkungspflichten und Untersuchungsgrundsatz im finanzgerichtlichen Verfahren, BB 1986, 1021; Kottke, Beweislast im Besteuerungsverfahren und im Steuerprozess, Inf. 1993, 462; Völlmeke, Überlegungen zur tatsächlichen Vermutung und zum Anscheinsbeweis im ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 41 Feststellungsklage

A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Feststellungsklage bildet neben den Gestaltungsklagen und den Leistungsklagen eine dritte, eigenständige Klageart. Mit ihr wird allgemein die verbindliche Feststellung des Bestehens (positive Feststellung) oder des Nichtbestehens (negative Feststellung) eines Rechtsverhältnisses angestrebt. Im Klagensystem ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO §§ 111, 112

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