Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.4 Beschränkung der Zulassung

Rz. 68 Die Revisionszulassung kann – und muss – auf einzelne, abtrennbare Teile des Streitgegenstands bzw. auf einzelne Streitgegenstände bei verschiedenen Streitgegenständen oder für einen von mehreren Beteiligten beschränkt werden, wenn nur insoweit ein Zulassungsgrund vorliegt, z. B. bei objektiver Klagenhäufung oder bei Klagenverbindung.[1] Dementsprechend sollte mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Bedeutung der Revision

Rz. 3 Die Revision beschränkt sich grundsätzlich auf die rein rechtliche Prüfung des Streitstoffs. Erst in der Revision vorgetragene neue Tatsachen können und dürfen vom BFH nicht berücksichtigt werden. Er ist an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden.[1] Die Bindung bezieht sich nicht nur auf die unmittelbar festgestellten Tatsachen, sondern auch auf deren Würdigu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 26 Nach Abs. 2 Nr. 2 a. F. (bis 2000; Rz. 1) war die Revision (nur) bei einer Abweichung (Divergenz) des FG von einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG zuzulassen. Gleichgestellt wurde von der Rspr. eine Abweichung von einer Entscheidung des GemSOBG.[1] Diese Divergenzfälle, die lediglich Unterfälle der grundsätzlichen Bedeutung darstellen (Rz. 32), werden nunmehr von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Berechtigte

Rz. 4 Berechtigt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, ist jeder Verfahrensbeteiligte[1], der befugt ist, im Fall der Revisionszulassung Revision einzulegen.[2] Die Erweiterung der Beschwerdebefugnis nach § 128 Abs. 1 FGO auf "sonst von der Entscheidung Betroffene" gilt nicht für die Nichtzulassungsbeschwerde. Der im Klageverfahren Beigeladene ist entsprechend § 122 FGO aut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.5 Darlegung eines Verfahrensmangels

Rz. 41 Das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die FG-Entscheidung beruhen kann, muss ebenfalls "dargelegt", d. h. substanziiert begründet werden.[1] Zum Begriff des Verfahrensmangels vgl. § 115 FGO Rz. 46ff. Die Verfahrensrüge ist im Gegensatz zur Rüge der grundsätzlichen Bedeutung einzelfallbezogen. Eine ausreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels ist nur dann geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Fehler im Sachverhalt

Rz. 14 Das FG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen bis zur Grenze des Zumutbaren, d. h. unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel – auch zugunsten des Stpfl. –, so vollständig wie möglich zu ermitteln.[1] Unterlaufen ihm hierbei – ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG[2] – Fehler, kann auf diese Verfahrensfehler eine Verfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2a Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt § 118 FGO unmittelbar lediglich für das Revisionsverfahren. § 118 FGO findet mittelbar Anwendung im Verfahren über die Revisionszulassung. Die Revision darf vom FG nur zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage revisibles Recht i. S. v. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO betrifft. Denn über irrevisibles Recht kann die Revision nicht z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.1 Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds

Rz. 22 Nach Abs. 3 S. 1 besteht für die Nichtzulassungsbeschwerde Begründungszwang. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Die Begründung kann bereits in die Beschwerdeschrift oder in einen innerhalb der Begründungsfrist nachgereichten Schriftsatz aufgenommen werden. Wie im Revisionsverfahren ist der BFH auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1.3 Klärungsfähige Rechtsfrage

Rz. 11 Klärbarkeit ist nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf der aufgeworfenen Frage beruht, d. h. wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Urteil entfiele.[1] Die Rechtsfrage muss entscheidungserheblich sein.[2] Das ist der Fall, wenn eine Aussage zu der Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen.[3] Daran ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.1 Allgemeine Begriffsbestimmung

Rz. 46 Ein Verfahrensmangel liegt immer dann vor, wenn das FG – vom Anhängigwerden der Sache bis zum Erlass der Entscheidung – eine Verfahrensvorschrift, d. h. eine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts, falsch oder zu Unrecht nicht angewandt hat und dadurch der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflusst worden sein kann. Dies ist einmal gegeben, wenn dem FG bei der Ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Zulassungsgründe

Rz. 7 Die Voraussetzungen der Revisionszulassung sind in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelt.[1] Liegt einer der gesetzlichen Zulassungsgründe vor, muss das FG oder der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulassen. Fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung, darf sie nicht zugesprochen werden. Dem FG und dem BFH steht insoweit kein Ermessen zu.[2] Die Rev...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4.3 Darlegung schwerwiegender Rechtsfehler

Rz. 39 Zur Revisionszulassung in Fällen schwerwiegender unzutreffender Rechtsanwendung (sog. qualifizierter Rechtsfehler) s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 44f. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist schlüssig und substanziiert zu belegen.[1] Es muss substanziiert dargelegt werden, weshalb das FG-Urteil unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Vertretungszwang

Rz. 5 Das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unterliegt dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.[1] Darin liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder das Recht auf Beratung, Verteidigung oder Vertretung nach der EUGrdRCh.[2] Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.[3] Dies gilt auch, wenn – entgegen Rz. 7 – die Einlegung dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Fortbildung des Rechts (Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 23 Das Erfordernis der Fortentwicklung/Fortbildung des Rechts galt schon nach der bisherigen Rspr. des BFH zu Abs. 2 a. F. (bis 2000) als Element der Klärungsbedürftigkeit.[1] Es handelt sich um einen Spezialfall (Unterfall) des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gem. Abs. 2 Nr. 1.[2] Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung konkretisiert den Zulassungsgrund ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4 Verlust des Rügerechts

Rz. 58 Geht der Beteiligte seines Rügerechts verlustig, kann er wegen eines davon betroffenen Verfahrensmangels nicht mehr die Zulassung der Revision erreichen. Nach § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO kann ein Verfahrensfehler nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und t...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4.2 Darlegung der Divergenz

Rz. 36 Zum Begriff der Divergenz s. § 115 FGO Rz. 28. Der Zulassungsgrund muss "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Dabei ist die vor Ablauf der Beschwerdefrist bekannt gewordene Rspr. zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich die Veröffentlichung im BStBl und in BFH/NV bzw. in gängigen Fachzeitschriften maßgeblich ist. Die wesentlich zeitnähere Abrufbarkeit bei Datenbanken bzw. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.3 Zulassung bei schwerwiegenden Fällen unzutreffender Rechtsanwendung (qualifizierter Rechtsfehler)

Rz. 44 Die Neufassung des Abs. 2 Alt. 2 durch das 2. FGOÄndG (Einfügung der Sicherung der Rechtsprechungseinheit als weiterer Zulassungsgrund) hat die Rspr. zum Anlass genommen, ausgehend von der Gesetzesbegründung[1] die Zulassung der Revision über die bisher anerkannten Fälle der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtsfortbildung und der Divergenz hinaus i. S. d. Einzelfallg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Verfahren

Rz. 44 Der BFH entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Praxis ausschließlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Dreierbesetzung. Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wird sie verworfen. Ist bei zweifelhafter Zulässigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.8 Unstreitige Tatsachen

Rz. 42 Die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren ist auch dann nicht zulässig, wenn sie offenkundig oder unter den Beteiligten unstreitig sind.[1] Der BFH lässt hiervon gelegentlich Ausnahmen zu.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.4 Verfahrensmängel

Rz. 38 Der BFH ist nur an verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachen gebunden. Keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG besteht daher, wenn insoweit zulässig, d. h. insbesondere schlüssig, Verfahrensmängel gerügt werden. Der BFH kann und muss selbst die Tatsachen ermitteln, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein Verfahrensmangel vorliegt[1], z. B. ob...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Adressat

Rz. 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils beim BFH – nicht wie bis 2000 nach § 115 Abs. 3 S. 2 FGO a. F. beim FG – einzulegen. Eine Abhilfemöglichkeit des FG besteht nicht mehr. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde beim FG eingelegt, ist die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn sie den BFH nach Weiterleitung durch das FG noch in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Adressat

Rz. 19 Die Beschwerdebegründung ist innerhalb der – nunmehr zweimonatigen und um einen Monat verlängerbaren (Rz. 20ff.) – Begründungsfrist beim BFH – nicht wie bis 2000 beim FG[1] – einzureichen. Wird die Begründung beim FG eingereicht, ist die Begründungsfrist nur gewahrt, wenn sie nach Weiterleitung an den BFH dort innerhalb der Frist eingeht (vgl. entsprechend zur Beschwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.6 Wiederaufnahmegründe

Rz. 40 Der BFH hat im Revisionsverfahren ausnahmsweise auch solche neuen Tatsachen zu würdigen, die einen Wiederaufnahmegrund i. S. v. § 134 FGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO (Nichtigkeitsklage, Restitutionsklage) ergeben könnten.[1] Dies gebietet der Grundsatz der Verfahrensökonomie, da der BFH das Verfahren zwar unter Außerachtlassung der neuen Tatsachen formell abschließen könnt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Teilweise Anfechtung

Rz. 5 Die Revision kann auf Teile des angefochtenen Urteils beschränkt werden mit der Folge, dass der übrige Teil rechtskräftig wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Urteil des FG mehrere selbstständige Streitgegenstände (z. B. verschiedene Steuerbescheide) oder einen teilbaren Streitgegenstand[1] betrifft.[2] Über einzelne Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs oder über ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Nicht revisibles Recht

Rz. 10a Das übrige Landesrecht ist grds. irrevisibel, z. B. eine landesrechtliche Zuständigkeitsregelung, mit der einem FA für bestimmte Zuständigkeiten übertragen werden.[1] Ebenso nicht revisibel sind innerkirchliches Recht [2] und ausländisches Recht.[3] Beim innerkirchlichen Recht handelt es sich weder um Bundesrecht noch um revisibles Landesrecht.[4] Zur Regelung des "Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4 Darlegung des Erfordernisses einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

4.5.4.1 Fallgruppen Rz. 35 Die Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. umfasst folgende Fallgruppen[1]: Rechtsprechungsdivergenz; darunter fällt nicht nur die Abweichung des FG von der Rspr. des BFH, des GmS-OGB und des BVerfG[2], sondern darüber hinaus auch die Abweichung von der Rspr. ande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2 Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte (Divergenzrevision)

4.4.2.1 Begriff der Abweichung (Divergenz) Rz. 28 Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts (Rz. 26) abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Rechtsnormen

Rz. 3 Die Rechtsverletzung muss sich auf eine Rechtsnorm beziehen. Rechtsnormen sind Gesetze, Rechtsverordnungen[1], autonome Satzungen (juristischer Personen des öffentlichen Rechts), Gewohnheitsrecht, Völkerrecht, die allgemeinen Regeln gem. Art. 25 S. 1 GG sowie die nach Art. 59 Abs. 2 GG transformierten völkerrechtlichen Verträge, insbesondere die Doppelbesteuerungsabkommen, G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.3 Form der Zulassungsentscheidung

Rz. 66 Die Zulassung der Revision muss ausdrücklich ausgesprochen werden.[1] Die Zulassungsentscheidung muss nicht zwingend in die Urteilsformel aufgenommen werden[2]; dies dient aber der Rechtsklarheit. Die Zulassung kann sich auch aus der Urteilsbegründung ergeben.[3] Aus der Rechtsmittelbelehrung ist eine Zulassung grundsätzlich nicht zu entnehmen, denn sie stellt keine E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Bundesrecht

Rz. 6 Die verletzte Rechtsnorm muss zum Bundesrecht gehören; das sind das Grundgesetz ; insbes. der Gleichheitssatz[1], das Rechtsstaatsprinzip[2] sowie die daraus abgeleiteten Prinzipien des Vertrauensschutzes[3], des Rechts auf ein faires Verfahren[4], der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung[5], der Verhältnismäßigkeit[6] usw. die vom Bundesgesetzgeber aufgrund seiner Gesetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.2 Zeitpunkt

Rz. 22 Die Zulassungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich in dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem das FG oder der BFH über die Zulassung entscheidet.[1] Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Einlegung der Klage oder der Nichtzulassungsbeschwerde. Hat das FG die Revision nicht zugelassen und muss der BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, ist der Zeitpunkt der E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.1 Umfang

Rz. 31 Erkenntnisse, die das FG nicht durch tatsächliche Feststellungen in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise belegt, stellen keine bindende Tatsachenwürdigung dar.[1] Die Bindung des BFH an die in dem angefochtenen FG-Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen bedeutet, dass der BFH den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich nicht ergänzen.[2] und seine Würdigu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Tatsächliche Feststellungen

Rz. 27 Der BFH ist bei seiner Revisionsentscheidung an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen FG-Urteil – regelmäßig im Tatbestand – gebunden, d. h., er darf seiner Entscheidung nur diese Tatsachen zugrunde legen und kann vom FG nicht festgestellte Tatsachen, die beim Erlass des FG-Urteils bereits vorhanden waren, d. h. neues tatsächliches Vorbringen nicht ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5 Auslegung von Verwaltungsakten

Rz. 18 Bei der Qualifizierung einer behördlichen Maßnahme als Verwaltungsakt und bei der Auslegung des Regelungsinhalts durch das FG handelt es sich nicht um Tat-, sondern um Rechtsfragen, die in vollem Umfang der Prüfung durch den BFH unterliegen.[1] Die Wertung des FG als Verwaltungsakt bindet den BFH nicht.[2] Wer Adressat eines Verwaltungsakts ist, ist anhand der dem Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.10 Änderungsbescheid

Rz. 43a Erlässt die Behörde während des Revisionsverfahrens einen Änderungsbescheid, tritt dieser ohne Antrag nach §§ 121, 68 FGO an die Stelle des ursprünglichen Bescheids und wird Gegenstand des Revisionsverfahrens. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, sodass das Urteil gegenstandslos wird und keinen Bestand haben kann.[1] Das gegenstan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.2 Zulässigkeit der Klage

Rz. 35 Der BFH hat die Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.[1] Neue Tatsachen sind daher vom BFH immer dann zu berücksichtigen und ggf. von Amts wegen zu ermitteln, wenn sie die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Klageverfahrens betreffen[2] und damit für den Rechtsstreit in seiner Gesamtheit erheblich sind, z. B. Zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 11 Rechtsbehelfe

Rz. 61 Gegen den Beschluss des BFH, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, stehen als Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Verfügung: Anhörungsrüge, § 133a FGO Mit der Anhörungsrüge kann lediglich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, nicht auch sonstige fehlerhafte Rechtsanwendung durch den BFH.[1] Bei Einwendungen gegen die Rechtsauffa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Auslegung von Prozesserklärungen

Rz. 17a Bei der Beurteilung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen (z. B. der Klageschrift) ist der BFH nicht an die Auffassung des FG gebunden[1]; sie sind vom BFH uneingeschränkt auf Inhalt und Bedeutung nachzuprüfen.[2] Für die Auslegung gelten ebenso wie bei sonstigen Willenserklärungen die bürgerlich-rechtlichen Auslegungsregeln[3] entsprechend.[4] Eine Bindung an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.4 Divergenzentscheidung

Rz. 35 Divergenzentscheidung ist jede Entscheidung, ob Urteil oder Beschluss, ob veröffentlicht oder nicht veröffentlicht. Divergenz liegt auch bei Abweichung des FG-Urteils von einem Urteil eines anderen Senats desselben FG vor.[1] Entscheidend ist jeweils die neueste Rspr.[2] Hat der BFH seine bisherige Rspr. aufgegeben, vermag daher die frühere Rspr. eine Divergenz nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung

Rz. 9 Nach der vom BFH stets verwandten Formel hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.[1] Die Beantwortung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.6 Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit

Rz. 40 Ebenso wie die grundsätzliche Bedeutung setzt auch die Divergenz Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, hinsichtlich derer Divergenz besteht bzw. geltend gemacht wird, voraus.[1] Klärungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist oder zumindest die Möglichkeit besteht, dass der BFH in dem erstrebten Revisionsurteil über das Bestehen einer Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7 Beschwer

Rz. 15 Der Beschwerdeführer muss durch das angefochtene FG-Urteil beschwert sein.[1] Maßgebend für die Beschwer ist das Urteil des FG. Eine Beschwer des Klägers ist nicht gegeben, soweit das FG seiner der Klage stattgegeben hat.[2] Die Beschwer richtet sich nach den Kriterien für die Revisionseinlegung.[3] Da im Revisionsverfahren eine Klageerweiterung ausgeschlossen ist, ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.5 Prozesserklärungen

Rz. 39 Auch bei der Beurteilung von prozessualen Willenserklärungen (Prozesshandlungen) ist der BFH nicht an die Auffassung des FG gebunden.[1] Der BFH hat z. B. eigenständig anhand der Akten auszulegen, ob eine Klage im Namen der Gesellschaft oder des Gesellschafters erhoben wurde.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.8 Verhinderung künftiger Rechtsprechungsdivergenzen

Rz. 43 Darüber hinaus kann die Revisionszulassung auch erforderlich sein, um durch die angestrebte BFH-Entscheidung zu verhindern, dass künftig unterschiedliche Entscheidungen der FG über die betreffende Rechtsfrage ergehen – zukünftige Divergenz.[1] Unter dieser Voraussetzung kann einer fehlerhaften Einzelentscheidung eines FG grundsätzliche Bedeutung zukommen. Dementsprech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.3 Zulässigkeit der Revision

Rz. 37 Auch die Zulässigkeit der Revision hat der BFH von Amts wegen zu prüfen.[1] Tatsachen, die die Zulässigkeit der Revision selbst betreffen, z. B. ordnungsgemäße Bevollmächtigung, Einhaltung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist, hat der BFH nach den Grundsätzen des Freibeweises selbst festzustellen und zu würdigen. Die Frage der Bevollmächtigung kann vom BFH...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Wirkung der Nichtzulassungsbeschwerde (Abs. 4)

Rz. 43 Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen FG-Urteils.[1] Gem. Abs. 4 tritt die Hemmungswirkung (Suspensivwirkung) auch dann ein, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss jedoch fristgerecht erhoben worden sein.[2] Die Rechtskraft des FG-Urteils und dam...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.10 Verkehrsanschauung, Handelsbräuche

Rz. 25 Die Feststellung der Verkehrsanschauung (z. B. für die Abgrenzung Gewerbebetrieb – Vermögensverwaltung oder einheitliches WG – mehrere WG) ist eine Tatfrage und obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.[1] Das FG hat dies anhand einer Gesamtwürdigung festzustellen[2], es sei denn, die Lage ist offenkundig. Die Feststellung ist für den BFH bindend, sofern das FG die maßgebl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Begründungsfrist

Rz. 20 Die Beschwerdebegründungsfrist beträgt zwei Monate nach der Zustellung des FG-Urteils. Sie beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, auch wenn dieses verkündet worden ist.[1] Lässt sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Urteil unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.8 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 16 Fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, ist dies auch für die Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen.[1] An einem Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es z. B., wenn das FG die Revision ohnehin bereits zugelassen hat.[2] Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Klärung abstrakter Rechtsfrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6 Verstoß gegen Denkgesetze

Rz. 19 Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts oder Geschehensablaufs[1] bindet den BFH nur, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig nachvollziehbaren und einsichtigen Beweiswürdigung beruht.[2] Die Folgerungen müssen den Denkgesetzen (der Logik) entsprechen und vom festgestellten Sachverhalt getragen sein. Di...mehr