Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.3 Kindergeldfälle (Abs. 2a)

Rz. 12 Nach § 38 Abs. 2a S. 1 FGO ist in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 EStG (Kindergeld) das FG örtlich zuständig, in dessen (Gerichts-)Bezirk der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzprinzip). Eine plausible Wohnsitzangabe des Klägers ist vor dem Hint...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 39 FGO ergänzt die Regelungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der FG im Interesse der Gewährung eines lückenlosen Rechtsschutzes und ermöglicht in bestimmten Fällen die Bestimmung des zuständigen FG durch den BFH.[1] Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 39 FGO ist allerdings, dass der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist.[2] Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Rechtswegverweisung – Entscheidung über den Finanzrechtsweg (§ 155 FGO i. V. m. §§ 17-17b GVG)

2.1 Unzulässigkeit des Finanzrechtsweg (Verweisung) Rz. 8 Die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO ist eine von Amts wegen von den FG in erster Instanz zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung für Klageverfahren und Nebenverfahren. Allerdings führt die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs nicht zur sonst erforderlichen Klageabweisung bei Nichtvorliegen der Sachent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3 Zuständigkeitsverweisung innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit (§ 70 FGO)

3.1 Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit Rz. 25 Für die Verweisung wegen örtlicher,[1] oder sachlicher [2] Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Ausführungen zur Rechtswegverweisung (Rz. 8–19) über den ausdrücklichen Verweis in § 70 S. 1 FGO entsprechend.[3] Hierüber gelten die Vorschriften sowohl im Klageverfahren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.1 Entscheidungen oberster Finanzbehörden (Abs. 2 S. 1 1. Alt.)

Rz. 9 Richtet sich die Klage gegen eine oberste Finanzbehörde (Rz. 10), ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FGO das FG zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger seinen Wohnsitz[1], hilfsweise seine Geschäftsleitung[2] oder letztlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat. Hat der Kläger mehrere Wohnsitze im (Verwaltungs-)Bezirk der obersten Finanzbehörde, die in verschiede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5 Andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aufgrund gesetzlicher Zuweisung (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 28 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg auch in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FGO bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Rz. 7) eröffnet, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich bestimmt ist (sog. aufdrängende Spezialzuweisung). Hierbei muss es sich nach dem Gesetzeswortlaut allerdings nicht zwingend um eine Abgabena...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.2 Zölle, Verbrauchsteuern, Monopolabgaben (Abs. 2 S. 1 2. Alt.)

Rz. 11 Für Streitigkeiten über Zölle, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das FG örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk (Rz. 5) ein Tatbestand verwirklicht wurde, an den das jeweilige Gesetz die Abgabe knüpft; z. B. die Abfertigung einer aus dem Drittland eingeführten Ware zum freien Verkehr. Soweit der Rechtsstreit aber nicht eine Abgabenschuld betrifft, soll die G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 38 FGO regelt die örtliche Zuständigkeit der FG und bestimmt, welches Gericht im ersten Rechtszug das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit [1] durchzuführen hat. Die Regelung knüpft insoweit an die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit in § 35 FGO an, nach der die FG im ersten Rechtszug sachlich zuständig sind und verteilt die Klageverfahren unter den sachlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.4 Negativer Zuständigkeitskonflikt mehrerer FG (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 12 Haben sich mehrere FG, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig (z. B. durch Beschluss nach § 70 Abs. 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 1 GVG oder durch Zwischenurteil nach § 97 FGO) für unzuständig erklärt (sog. negativer Kompetenzkonflikt), kann gem. § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO eine Entscheidung des BFH über das zuständige FG herbeigeführt werden. Eine An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Anrufung und Entscheidung des BFH (Abs. 2)

Rz. 17 Die Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH setzt einen Antrag voraus. Antragsberechtigt sind nach § 39 Abs. 2 S. 1 FGO alle Beteiligten[1] und darüber hinaus jedes mit dem Rechtsstreit befasste FG.[2] Der in § 64 Abs. 4 FGO normierte umfassende Vertretungszwang beim BFH ist auch bei einem Antrag nach § 39 FGO zu beachten.[3] Eine Antragstellung durch die Beteiligten is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit

Rz. 25 Für die Verweisung wegen örtlicher,[1] oder sachlicher [2] Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Ausführungen zur Rechtswegverweisung (Rz. 8–19) über den ausdrücklichen Verweis in § 70 S. 1 FGO entsprechend.[3] Hierüber gelten die Vorschriften sowohl im Klageverfahren als auch im Antragsverfahren; dabei folgt die sachliche Zustän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 4 Zuständigkeit durch bindende Verweisung

Rz. 15 Hält sich das angerufene FG für die bei ihm erhobene Klage oder einen bei ihm gestellten Antrag für örtlich unzuständig, erfolgt nach Anhörung der Beteiligten eine Verweisung gem. § 70 FGO an das nach Ansicht des verweisenden FG zuständige FG. Mit dem Eingang der Akten wird dieses FG sodann für die verwiesene Sache örtlich zuständig.[1] Der Verweisungsbeschluss ist fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Ungewissheit über den Gerichtsbezirk eines FG (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 FGO wird das örtlich zuständige FG durch den BFH bestimmt, wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke nicht eindeutig bestimmbar ist. Die Ungewissheit muss tatsächlicher Art sein, z. B. die räumliche Zuordnung des Wohnsitzgrundstücks[1] oder der Verwirklichung eines zollrechtlichen Tatbestands[2] zum Gerichtsbezirk. Im Übrigen ersche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2 Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit

Rz. 2 Die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind grundsätzlich nur dann zur Entscheidung berufen, soweit der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist. In diesen Fällen bestimmen die §§ 35ff. FGO, welches Gericht innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit zuständig ist. Die Zuständigkeitsregelungen beziehen sich dabei allerdings nur auf das Gericht als organisatorische Einheit un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.2 (Eingeschränkte) Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

Rz. 27 Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des FG wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit ist – wie die Rechtswegverweisung – für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, gem. § 70 S. 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend. Das gilt auch, wenn der Verweisungsbeschluss von einem örtlich unzuständigen FG getroffen worden ist.[1] Damit soll nach a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Grundsatz: Sitz der Behörde (Abs. 1 und 3)

Rz. 4 Grundsätzlich ist nach § 38 Abs. 1 FGO das FG örtlich zuständig, in dessen (Gerichts-)Bezirk die tatsächlich verklagte Behörde ihren Sitz hat. Insoweit ist maßgebend, welche Behörde der Kläger/Antragsteller in seiner Klage- bzw. Antragsschrift benannt hat; unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.[1] Wenn allerdings der Sitz der Behörde und de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.5 Fortgeltung der Wirkung der Rechtshängigkeit nach Verweisung

Rz. 23 Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit gem. § 17b Abs. 1 S. 1 GVG mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. Dies bedeutet aber keine neue Rechtshängigkeit i. S. des § 66 FGO, weil § 17b Abs. 1 S. 2 GVG die Fortgeltung der Wirkung der Rechtshängigkeit anordnet. Das Verfahren vor dem verweisenden Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.5 Fehlen einer Regelung über die örtliche Zuständigkeit (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 16 Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO bestimmt der BFH – sofern der Finanzrechtsweg gem. § 33 FGO eröffnet ist – das örtlich zuständige Gericht, wenn die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 38 FGO (tatsächlich) eine Regelungslücke enthielte. Beispielsweise geht § 38 FGO für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit davon aus, dass es sich bei dem Beklagten um eine Finan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 33–39 FGO bestimmen den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit [1] und des zuständigen Gerichts innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit.[2] Hierdurch wird im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.[3] der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet.[4] Denn der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Krit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.1 Verweisung bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts

Rz. 1 Im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet. Der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Kriterien vorausbestimmte, für diesen Rechtsstreit zuständige Gericht. Die Zuständigkeit eines Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich über die Eröffnung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 3 Entscheidung über die Zuständigkeit

Rz. 5 Die Eröffnung des Finanzrechtswegs i. S. d. § 33 FGO sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach den §§ 35–39 FGO sind Voraussetzung der gerichtlichen Sachentscheidung (sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen). D. h., das FG hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, bevor es in der Sache entscheidet. Denklogisch ist dabei die Zulässigkeit des Finanzre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Positiver Zuständigkeitskonflikt mehrerer FG (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 9 Haben sich mehrere FG rechtskräftig für zuständig erklärt (sog. positiver Kompetenzkonflikt), kann eine Entscheidung des BFH über das zuständige FG (auch ein solches, das sich bisher gar nicht selbst für zuständig erklärt hat) herbeigeführt werden. Dies setzt denklogisch eine mehrfache Rechtshängigkeit derselben Sache (identische Streitgegenstände) voraus, wobei sich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.4 Rechtsmittel gegen Verweisungsentscheidungen

Rz. 20 Zwar steht gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG gegebene sofortige Beschwerde ist in der Finanzgerichtsbarkeit die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO an den BFH.[1] Rz. 21 Die Beschwerde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 38 Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts

1 Allgemeines Rz. 1 § 38 FGO regelt die örtliche Zuständigkeit der FG und bestimmt, welches Gericht im ersten Rechtszug das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit [1] durchzuführen hat. Die Regelung knüpft insoweit an die Regelung zur sachlichen Zuständigkeit in § 35 FGO an, nach der die FG im ersten Rechtszug sachlich zuständig sind und verteilt die Klageverfahren unter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 33 Zulässigkeit des Rechtswegs

1 Allgemeines Rz. 1 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG der Rechtsweg, d. h. der Zugang zu den Gerichten, offen.[1] Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten wird allerdings gem. Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG nur eröffnet, wenn eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Insoweit eröffnet § 33 FGO vorrangig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 70 Entscheidung über die Zuständigkeit

1 Allgemeines 1.1 Verweisung bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts Rz. 1 Im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet. Der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Kriterien vorausbestimmte, für diesen Rechtsstreit zuständige Gericht. Die Zuständigkeit e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vorbemerkungen zu §§ 33–39

1 Allgemeines Rz. 1 Die §§ 33–39 FGO bestimmen den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit [1] und des zuständigen Gerichts innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit.[2] Hierdurch wird im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.[3] der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet.[4] Denn der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 39 Bestimmung des Gerichts durch den Bundesfinanzhof

1 Allgemeines Rz. 1 § 39 FGO ergänzt die Regelungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der FG im Interesse der Gewährung eines lückenlosen Rechtsschutzes und ermöglicht in bestimmten Fällen die Bestimmung des zuständigen FG durch den BFH.[1] Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 39 FGO ist allerdings, dass der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.2 Sperrwirkung durch Rechtshängigkeit (Klagesperre, § 17 Abs. 1 S. 2 GVG)

Rz. 3 Durch die Erhebung einer Klage vor dem FG oder irgendeinem anderen Gericht wird diese Streitsache entsprechend der Regelung des § 66 FGO für die Finanzgerichtsbarkeit rechtshängig. Während der Rechtshängigkeit kann diese Streitsache aufgrund § 17 Abs. 1 S. 2 GVG von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Daher entfaltet die Rechtshängigkeit eine Sperrwirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 4 Öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten des StBerG (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO sind unter einer umständlichen Verweisung auf das StBerG bestimmte öffentlich-rechtliche bzw. berufsrechtliche Steuerberatersachen dem Finanzgerichtsweg zugewiesen. Hintergrund dieser besonderen Rechtswegbestimmung mag – wenig überzeugend – der enge sachliche Zusammenhang mit den den FG zugewiesenen Angelegenheiten begründen.[1] Rz. 24 Durch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Unzulässigkeit des Finanzrechtsweg (Verweisung)

Rz. 8 Die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO ist eine von Amts wegen von den FG in erster Instanz zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung für Klageverfahren und Nebenverfahren. Allerdings führt die Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs nicht zur sonst erforderlichen Klageabweisung bei Nichtvorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, sondern das angerufene F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Abgabenangelegenheiten (Abs. 2)

Rz. 10 Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO setzt ferner voraus, dass es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Während das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Entscheidungskompetenz zwischen den ordentlichen Gerichten bzw. der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie den allgemeinen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2 Bindungswirkung und Ausschluss einer Rechtswegverweisung

Rz. 11 Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des FG ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend (sog. aufdrängende Wirkung der Verweisung). D. h. aber auch, dass ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss eines anderen Gerichts durch den dieses Gericht nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG den Rechtsstreit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG der Rechtsweg, d. h. der Zugang zu den Gerichten, offen.[1] Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten wird allerdings gem. Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG nur eröffnet, wenn eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Insoweit eröffnet § 33 FGO vorrangig für bestimmte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.6 Kostenrechtliche Folgen einer Verweisung

Rz. 24 Auch kostenrechtlich bildet das Verfahren vor dem verweisenden Gericht und dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, gem. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG eine Einheit. Der Verweisungsbeschluss ergeht deswegen ohne Kostenentscheidung und das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hat daher über die gesamten Kosten einschließlich der durch die Anrufung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.3 Besonderheiten bei Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit

Rz. 29 Die Regelungen des § 70 FGO zur Verweisung bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gelten darüber hinaus auch für die Verweisung wegen instanzieller Unzuständigkeit, d. h. zwischen den FG und dem BFH.[1] So hat z. B. der BFH einen bei ihm gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das FG zu verweisen, weil für den Erlas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.4 Fortdauer der Zuständigkeit (perpetuatio fori, § 17 Abs. 1 S. 1 GVG)

Rz. 5 Durch nach Eintritt der Rechtshängigkeit eintretende Veränderungen bzw. nachträglich eintretende Umstände wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zum angerufenen Gericht gem. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG grundsätzlich nicht berührt. Durch diesen Grundsatz der sog. perpetuatio fori soll verhindert werden, dass bei jeder Veränderung eines die Zuständigkeit begründende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 19 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Rz. 7) gegeben über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1.3 Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des angerufenen Gerichts (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG)

Rz. 4 Aus der Rechtshängigkeit folgen sodann die Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des angerufenen Gerichts. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit – gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG unbeschadet der Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und 34 Satz 3 GG – unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (sog. rechtsweg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

1.1 Verweisung bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts Rz. 1 Im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet. Der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Kriterien vorausbestimmte, für diesen Rechtsstreit zuständige Gericht. Die Zuständigkeit eines Gerichts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Ausnahmen

3.1 Entscheidungen oberster Finanzbehörden (Abs. 2 S. 1 1. Alt.) Rz. 9 Richtet sich die Klage gegen eine oberste Finanzbehörde (Rz. 10), ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FGO das FG zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger seinen Wohnsitz[1], hilfsweise seine Geschäftsleitung[2] oder letztlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat. Hat der Kläger mehrere Wohnsitze im (V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3 Zulässigkeit des Finanzrechtswegs

Rz. 18 Soweit das FG für eine bei ihm erhobene Klage oder für einen bei ihm gestellten Antrag den Finanzrechtsweg nach § 33 FGO für zulässig hält, kann es hierüber gem. § 17a Abs. 3 S. 1 GVG vorab entscheiden. Diese Vorabentscheidung durch Beschluss muss erfolgen, wenn entsprechend § 17a Abs. 3 S. 2 GVG einer der Verfahrensbeteiligten die Zulässigkeit des Finanzrechtsweg rüg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.1 Verhinderung des zuständigen FG (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 4 Ist das an sich zuständige FG in einem einzelnen Fall an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert, bestimmt der BFH das zuständige FG. Dazu reicht es aber nicht aus, dass ein einzelner von mehreren Senaten des FG verhindert ist, vielmehr müssen so viele Richter des Gerichts im organisatorischen Sinne verhindert sein, dass überhaupt kein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.2 Landesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 30 Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Anknüpfung an Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verwaltungshoheit durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 15 Allerdings wird durch §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 FGO nicht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet, sondern nur für solche Abgaben, die einerseits der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und andererseits durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] verwaltet werden. Rz. 16 Im H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Gesetzliche Fallgruppen (Abs. 1)

Rz. 3 § 39 Abs. 1 FGO normiert abschließend – ohne materiell-rechtliche Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung vorzugeben – die nachfolgenden Fälle, in denen das zuständige FG durch den BFH bestimmt wird, und verbietet damit eine entsprechende Anwendung von § 36 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren.[1] Eine Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH aus anderen als den nachf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 6 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO wird der Finanzrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Rz. 7) über Abgabenangelegenheiten (Rz. 10) eröffnet, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (Rz. 15). 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten Rz. 7 Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.4 Verfahren nach der DSGVO (§ 32i Abs. 5 AO)

Rz. 14 Besonderheiten gelten für den Rechtsschutz betreffend Verfahren des Datenschutzes im Steuerverwaltungsverfahren nach der DSGVO, die die örtliche Zuständigkeit entweder nach dem Sitz der Aufsichtsbehörde[1] oder nach dem Sitz des Beklagten[2] zuweist. Für weitere Einzelheiten wird auf die Kommentierung von Myßen [3] verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.1 Bundesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 29 Von der Möglichkeit der spezialgesetzlichen Zuweisung zur Finanzgerichtsbarkeit hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Altersvorsorgezulagen im Sinne des XI. Abschnitts des EStG [1], Arbeitnehmersparzulage i. Z. mit vermögenswirksamen Leistungen[2], Bergmannsprämien [3], Datenschutzrechtliche Streitigkeiten i. Z. mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Rz. 7 Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers hergeleitet wird.[1] Allerdings ist bisher nicht abschließe...mehr